1. Auf welchen
Erkenntnissen beruht die Rassenliste der Anlage 1?
Dazu Achim Konnegen (Rechtsanwalt):
»Von kynologischer Seite haben sich alle Fachleute ausdrücklich
gegen eine pauschale Stigmatisierung bestimmter Hunderassen verwahrt.
Von juristischer Seite kann die von Frau Ministerin Höhn ins Feld geführte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Januar 2000 (AZ:
BverwG 11 C 8.99) die Rasselisten in einer Verordnung nicht
rechtfertigen. Die zuvor genannte Entscheidung bezieht sich ausschließlich
auf einen steuerlichen Satzungstatbestand auf kommunaler Ebene.
Hierbei räumt das BverwG dem Satzungsgeber einen
"Experimentierfreiraum" ein. Danach soll es sogar
unerheblich sein, ob die Rasselisten kynologisch und wissenschaftlich
fundiert abgefasst sind. Es ist daher unmöglich, diese Entscheidung
des BverwG zur Rechtfertigung von Rasselisten im Rahmen einer
Landeshundeverordnung (im Gegensatz zu einer niederrangigen örtlichen
Satzung) heranzuziehen. Im Polizei- und Ordnungsbehördenrecht
herrscht unstreitig ein sehr viel engerer Ermessensspielraum für den
Verordnungsgeber.«
2. Auf welchen
Erkenntnissen beruht die Rassenliste der Anlage 2?
Dazu Thomas Achim Schoke (Autor des
Buches "Herdenschutzhunde"):
»Dr. Bottermann vom Umweltministerium gab in den o.a. Gesprächen zu,
dass die Hunde der Anlage 2 dem Inhaltsverzeichnis meines Buches
"Herdenschutzhunde" ungeprüft entnommen wurden (Ausnahmen:
Rottweiler, Dobermann). Kein Mitarbeiter des Ministeriums hat das Buch
selbst im Zusammenhang studiert. Bezeichnenderweise werden auf der
Anlage 2 Rassen genannt, von denen einige seit Jahrhunderten als
ausgestorben gelten müssen und in meinem Buch nur im Rahmen
geschichtlicher Betrachtungen erwähnt wurden ("Liptak"
Goralenhund). Einige Rassen aus anderen Ländern werden in Deutschland
weder gehalten noch gezüchtet, so dass der Eindruck entsteht, das
Motiv zum Verbot dieser Rassen ist eine primitive Deutschtümelei
(z.B. Mioritic, Carpatin, Karakatschan). Alle 23 genannten
Herdenschutzhundrassen zusammen haben in den letzen fünf Jahren in
NRW einen einzigen Beißunfall verursacht. Auch dieser Umstand war den
Mitarbeitern des Ministeriums bekannt, da zu diesem Punkt eine
NRW-spezifische Statistik und eine parlamentarische Anfrage im Landtag
von NRW existierten. Die Nennung der Herdenschutzhundrassen auf der
Anlage 2 ist durch kein Argument zu rechtfertigen.«
3. Auf welchen
Erkenntnissen beruht die 40/20er Regelung?
Dazu Alfred Maciejewski (Leiter des
Arbeitskreises der diensthundehaltenden Verwaltungen des Bundes uns
der Länder/Leiter der Landespolizeischule für Diensthundführer
NRW):
»Alle Hunde besitzen ein natürliches Aggressionsverhalten, welches für
sie existentiell wichtig ist. U.a. waren es gerade auch diese Fähigkeiten,
die den Hund zu einem nützlichen Partner des Menschen und zu einem
wichtigen Kulturgut werden ließen. Die Gefährlichkeit von Hunden ist
individuell geprägt. Sie ist aber grundsätzlich nicht
rassespezifisch. Hunde sind insgesamt nicht ungefährlich, einzelne
auch überdurchschnittlich gefährlich - aber es gibt keine gefährlichen
Hunderassen. Die Gefährlichkeit des einzelnen Hundes ist abhängig
vom genetisch bedingten Aggressionsverhalten, seiner körperlichen
Kraft, vor allem aber von seinem Sozialpartner Mensch, der Haltung,
Erziehung und Ausbildung beeinflusst. Es ist daher falsch, die präventiven
Instrumente der Hundeverordnung an der Größe, dem Gewicht oder an
Rassen zu orientieren. Es ist dagegen richtig und notwendig, die behördlichen
Maßnahmen auf das individuelle Verhalten von Hunden und auf Eignung,
Befähigung und Verhalten (Sachkunde und Zuverlässigkeit) der als
Halter, Züchter oder Ausbilder verantwortlichen Menschen abzustellen.«
4. Wie oft wurden
Kinder in den letzten 5 Jahren Opfer von Beißunfällen? a) generell,
b) im häuslichen Bereich, c) unter Beteiligung der indizierten
Rassen?
Dazu Harald Wiegand (Medienreferent
des Clubs für französische Hirtenhunde):
»Eine entsprechende Statistik konnte ich - trotz intensiver Bemühungen
- nirgendwo finden. Weder existiert eine verlässliche Untersuchung
mit qualifizierter Beschreibung von Beißattacken, noch eine
Untersuchung hinsichtlich des Anteils der nun indizierten Hunderassen
am Gesamtaufkommen der Beißunfälle. Auch eine Erhebung über Unfälle
mit verletzten Kindern gibt es offenbar nicht. Um dennoch Zahlen zu
nennen, sei hier ein Zeitungsbericht zitiert:
Eine Gefahr, vom Hund schwer verletzt zu werden, kann man in Berlin,
einer der hundereichsten deutschen Städte, nicht einmal mühsam
herbeirechnen. Keine Statistik zählt die von Hunden gebissenen
Menschen verbindlich. Bellen, Anknurren, Beißen unter Hunden,
Anspringen, Beißen von Menschen - alles wird in den Zählungen
zusammengerührt, wie viel Hunde es in der Stadt gibt, kann man nur
ahnen. Klaus Schaarschmidt, Direktor der Kinderchirurgie Buch, gibt
an, in Berlin seien in fünf Jahren 24 Kinder von Hunden schwer
verletzt worden, wobei sich 85 Prozent der Verletzungen im Haushalt
zugetragen hätten. Man rechne selber nach: 15 Prozent von 24 schweren
Verletzungen in fünf Jahren, das sind pro Jahr 0,72 Verletzungen, die
nicht im Haushalt stattfinden. Legt man andere Schätzungen zu Grunde,
die die Zahl der Verletzungen in der eigenen Wohnung bei 95 Prozent
sehen, ist eine Gefahr, auf der Straße von einem Hund schwer verletzt
zu werden, kaum noch zu erkennen. (Quelle: Martin Z. Schröder,
Berliner Zeitung v. 03. Juni 2000).
5. Welche Experten
haben an der LHV fachberatend mitgearbeitet?
Dazu Alfred Maciejewski (Leiter des
Arbeitskreises der diensthundehaltenden Verwaltungen des Bundes uns
der Länder/Leiter der Landespolizeischule für Diensthunde):
»Ob und - wenn ja - welche Experten fachberatend an der Erarbeitung
der neuen Landeshundeverordnung mitgearbeitet haben, wurde der Öffentlichkeit
nach meinem Kenntnisstand bislang nicht mitgeteilt. Einzig ein
Gutachten der Kieler Tierärztin und Verhaltensforscherin Dorit
Feddersen-Petersen wurde einmal in einer Fernsehsendung zitiert. Ich
selbst wurde in meiner Eigenschaft als Leiter des Landespolizeischule
für Diensthunde und Leiter des Arbeitskreises der
diensthundehaltenden Verwaltungen des Bundes und der Länder erst nach
Inkrafttreten der neuen Landeshundeverordnung um eine beratende
Mitarbeit gebeten.«
6. Hat es vom
Landesumweltministerium eine Untersuchung zum Thema
"Kampfhunde"-Problematik/Beißunfälle gegeben und - wenn ja
- zu welchem Ergebnis ist man dabei gekommen?
Dazu Harald Wiegand (Medienreferent
des Clubs für französische Hirtenhunde):
»Eine aktuelle Statistik wurde - so es die geben sollte - bislang
nicht veröffentlicht. Die letzte recherchierbare Erhebung ist eine
Antwort des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
vom 19.04.1999 auf eine kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten
Marie-Luise Fasse, Clemens Pick, Hermann Josef Schmitz und Anne-Hanne
Siepenkothen (CDU) Nr. 1238 vom 22. Februar 1999. Darin wird
festgestellt, dass in der Zeit von 1995 bis 1998 insgesamt etwa 57
Hunde aufgrund der Feststellungen der zuständigen Ordnungsbehörden
wegen eines Angriffsverhaltens gegenüber Menschen für gefährlich im
Sinne der Gefahrhundeverordnung NRW eingestuft wurden. Auffällig ist,
dass die Zahl von 22 im Jahr 1996 und 18 in 1997 auf 10 in 1998
kontinuierlich rückläufig ist. In der Statistik wird nicht vermerkt,
ob es sich bei den Vorfällen tatsächlich um Attacken mit
Verletzungen oder lediglich um ein aggressives Verhalten von Hunden
gegenüber Menschen handelt (Anknurren, Anspringen, etc.) Detailliert
aufgeführt sind dagegen die an diesen Auffälligkeiten beteiligen
Rassen. Von den 57 Hunden gehörten 11 Exemplare Rassen der Anlage 1,
5 der Anlage 2 an. 9 der 13 in Anlage 1 indizierten Rassen und 28 der
29 in Anlage 2 aufgeführten tauchten in den Statistiken überhaupt
nicht auf (Quelle: Landtag NRW, Drucksache 12/3865 vom 19.04.1999).«
7. Gibt es in NRW
Gruppen verhaltensauffälliger Hundehalter, die sich bevorzugt der
Hunde der Anlage 1 oder 2 bedient?
Dazu Manfred Arning
(Kriminalhauptkommissar Polizeipräsidium Bielefeld):
»Es gibt bislang keine amtlichen Erhebungen zu dem Besitz von Hunden
der genannten Anlagen. Es ist jedoch zu beobachten, dass Hunde der
Anlagen 1 und 2, aufgrund der Bekanntheit durch die Medien und der
ihnen allgemein unterstellten körperlichen Fähigkeiten und Schärfe
zu einem Modehund von Kriminellen und von Personen wurde, die diese
Tiere als Waffe (Bedrohungsmittel) und zur Aufwertung ihrer eigenen
Persönlichkeit nutzten. Anzumerken ist, dass auch die Zahl der Hunde
der Anlagen 1 und 2 im Besitz von seriösen Hundehaltern nur unzulänglich
geschätzt werden kann.«
8. Gibt es
Vollzugsdefizite der zuständigen Behörden (Ordnungsbehörden,
Polizei, Justiz)?
Dazu Manfred Arning
(Kriminalhauptkommissar Polizeipräsidium Bielefeld):
»Die allgemein akzeptierten und zur Lösung der Probleme geeigneten
Vorschriften der Gefahrhunde-VO NW aus dem Jahre 1994 wurden von den
originär zuständigen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden
nicht in dem vom VO-Geber gewollten Umfang umgesetzt. Die
Gefahreneinschätzung seitens der einzelnen Ordnungsbehörden anhand
des zur Verfügung stehenden statistischen Materials über Beißvorfälle
(z.B. Erhebung des Städtetages) war eine deutlich geringere als die
heutige vor dem medienverursachten Druck der Öffentlichkeit
vertretene Meinung. Es mangelte an landeseinheitlichen Konzeptionen
und Sachkompetenz zur Durchsetzung der VO sowie insbesondere an
Personal und Geldmitteln. Weiterhin mangelte es in der Vergangenheit
an abschreckenden Bußgeldern und Urteilen als Folge von Verstößen
gegen die Gefahrhunde-VO bzw. Tatbeständen nach dem Tierschutzgesetz.«
9. Welche Vorteile
ergeben sich durch diese neue Verordnung?
Dazu Manfred Arning
(Kriminalhauptkommissar Polizeipräsidium Bielefeld):
»Gegenüber der Gefahrhunde-VO NW aus dem Jahre 1994 ergeben sich im
Vergleich keine Verbesserungen. Deutlich werden jedoch die
Auswirkungen der umfassenden überwiegend einseitigen
Medienberichterstattungen begleitet durch unüberlegte und übereilte
Statements von verschiedensten Politikern in Form einer deutlichen
Beschädigung des subjektiven Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung.
Provoziert wurden Angst vor jedem Hund, insbesondere aber den Hunden
der genannten Anlagen und ihren Haltern bei großen Teilen der sich
bislang neutral verhaltenden Nichthundehalter und unbefangenen
Kindern. Geweckt wurde ein kaum kontrollierbarer Ausbruch von
Feindschaften zwischen Hundegegnern und Hundebesitzern. Es existieren
sogar Aufrufe seitens verschiedener Ordnungsbehörden zur Denunziation
in der Nachbarschaft als Hilfsmittel zur Erfassung von Hundehaltern
und Erhebung von Fehlverhalten. Die Behörden geraten durch die
geweckten Feindschaften mehr und mehr in die Situation, durch
Dienstaufsichtsbeschwerden und Rechtsstreitverfahren vor dem
Hintergrund drohender Staatshaftung zum Handeln gezwungen zu werden.«
10. Ist die von
Hundehaltern ausgehende Bedrohung höher einzuschätzen als die von
Schwerstkriminellen?
Dazu Manfred Arning
(Kriminalhauptkommissar Polizeipräsidium Bielefeld):
»Die neue Landeshunde-VO vermittelt den Eindruck, dass die Einschränkung
der Rechte eines Hundehalters weitergehend ist als die der Polizei
zugestandenen strafprozessualen Maßnahmen zur Bekämpfung von z.B.
organisierter Kriminalität. Die zum Teil veröffentlichten
beabsichtigten Änderungen von Gesetzen durch die Bundesregierung,
z.B. die Verpflichtung zum Gestatten des Zutritts in Wohnungen und
Besitztum von Hundehaltern (Auskunftspflichtigen) durch die
Ordnungsbehörden ohne richterliche Anordnung mit der Konsequenz der
Einschränkung des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung,
machen die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen gegen Hundehalter
deutlich.«
11. Ist diesem
Problem so große Bedeutung beizumessen, daß Sie im Gegensatz zu gängigen
rechtsstaatlichen Prinzipien eine Umkehr der Beweislast rechtfertigt?
Dazu Achim Konnegen (Rechtsanwalt):
»Die Landeshundeverordnung unternimmt den einmaligen, mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen in keinster Weise zu rechtfertigenden
oder auch nur zu billigenden Versuch, elementare Verfassungsrechte -
wie die Unschuldsvermutung - auszuhebeln. Diese Unschuldsvermutung
wird jedem Bürger, etwa einem Beschuldigten in einem Strafverfahren,
selbstverständlich bis zum Beweis seiner individuellen Tatschuld
zugestanden. Darin dokumentiert sich die Qualität eines
demokratischen Rechtsstaates. Selbst Taten der Schwerstkriminalität -
muss insofern tatsächlich an die widerlichen Taten Rechtsextremer
erinnert werden - führen zu Recht nicht zu einer Aushöhlung
verfassungs- und strafprozessualer Grundrechte des Täters, wie sie
die Unschuldsvermutung oder der Grundsatz "in dubio pro reo"
darstellen. Anders die Hundeverordnung NRW. Die Landeshundeverordnung
geht sogar noch weiter. Selbst bei vollständiger "Widerlegung
der Schuldvermutung durch den Täter Hundehalter" bleiben die
Sanktionen der Landeshundeverordnung zum Teil aufrechterhalten, so
z.B. das Zuchtverbot für bestimmte Rassen. Mit anderen Worten bleibt
selbst bei einem umfassenden Entlastungsbeweis des Hundehalters eine
Sanktion gegen ihn aufrechterhalten.«
12.Welche
Auswirkung hat die LHV auf die Situation der Tierheime und den
Tierschutz?
Dazu Claudia Schürmann (Vorsitzende
des Vereins Bullterrier in Not e.V.):
»Durch den Druck der LHV auf die Halter der &quo;Anlage 1
Hunde" ( Verängstigung, Repressalien, etc.), trennen sich viele
Halter von ihren Hunden. Die Tierheime können die Flut ausgesetzter
und abgegebener Hunde nicht bewältigen, zumal die Vermittlung dieser
Hunde untersagt ist. Aufgrund dessen sahen sich die Tierheime genötigt
(z.B. Mönchengladbach), Tötungen von durchaus vermittelbaren Hunden
vorzunehmen. Durch die Überbelegung in den Tierheimen verschlechtern
sich die Haltungsbedingungen für die einzelnen Hunde drastisch
(Bewegungsarmut durch Einstellen von Spaziergängen, Verringerung der
Betreuungszeiten durch Überbelastung). Deprivation und Verhaltensauffälligkeiten
sind die Folge.«
13. Ergeben sich
hieraus Konflikte mit dem Tierschutzgesetz?
Dazu Dr. Eisenhart von Loeper
(Rechtsanwalt und 1. Vorsitzender des Vereins Menschen für Tierrechte
e.V.):
»Alle die Hunde belastenden Maßnahmen, die nicht nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit "erforderlich", geeignet und
angemessen sind, verstoßen gegen das TierSchG. An zwei Beispielen ist
dies auf drastische Weise zu zeigen: Zum einen hat das Halten
angeblich rassespezifisch besonders gefährlicher Hunde, die in
Wahrheit nicht "aggressiv" sind, schon in zahlreichen Fällen
deren Tötung zur Folge gehabt und damit Straftaten entgegen § 17 Nr.
1 TierSchG nach sich gezogen. Um dies künftig zu verhindern, müsste
jedem Halter solcher rassisch verfolgter Hunde aufgrund des
Tierschutzgesetzes ein "berechtigtes Interesse" im Sinne der
VO zuerkannt werden. Die Verordnung würde damit im Sinne der Verhältnismäßigkeit
und des Vertrauensschutzes entschärft. Zum anderen ist auch ein
Maulkorbzwang, der mangels Gefährlichkeit eines Hundes grundlos
angeordnet wird, ausgesprochen kontraproduktiv und gesetzwidrig. Denn
dem Hund werden ungerechtfertigt Leiden zugefügt, weil er sein
arttypisches Verhalten nicht mehr ausleben kann. Zum anderen erzeugt
dies geradezu Aggressionen des Tieres und ist auch deshalb
tierschutzgesetzwidrig, wie Sachverständige bestätigen."
14. Gibt es
konkrete Hilfe durch das Ministerium für Tierheime ?
Dazu Claudia Schürmann (Vorsitzende
des Vereins Bullterrier in Not e.V.):
»Da konkrete Hilfen durch das Ministerium trotz mehrfacher
Anmahnungen unterbleiben, müssen wir davon ausgehen, dass die oben
genannten Tierquälereien und Tötungen vermittelbarer Hunde billigend
in Kauf genommen werden.«
15. Wie kann das
Land sicherstellen, das genügend Freilaufflächen für Hunde
innerhalb aller Stadtgebiete ausgewiesen werden, die für jedermann
erreichbar sind?
Dazu Manfred Arning
(Kriminalhauptkommissar Polizeipräsidium Bielefeld):
»Die Kommunen verfügen nicht im ausreichenden Maße über geeignete
im Besitz der Kommune befindliche Flächen. Private Flächen können
rechtlich nicht ausgewiesen werden.«
16. Wie soll
angesichts der in den Tierheimen angestauten Hunde der Anlage 1 die längst
eingeforderte und überfällige Regelung der Vermittlungspraxis
gestaltet werden?
Dazu Claudia Schürmann (Vorsitzende
des Vereins Bullterrier in Not e.V.):
»Unverzügliche Freigabe der "Anlage 1 Hunde" zur
Vermittlung
Erfassung von Eigenschaften der Hunde
Hundesteuerbefreiung
Überprüfung der Fachkompetenz des zukünftigen Halters
Volljährigkeit sowie polizeiliches Führungszeugnis«
17. Wie ist dieser
Erlaß der neuen Hundeverodnung politisch zu bewerten?
Dazu Alexandra Oetker (Mitbegründerin
des bundesweiten Liberalen Netzwerkes):
»Äußerst negativ. In einer Zeit, in der wir uns mit so
widersinnigen Entscheidungen wie der Gesundheits-"Reform"
sowie der Rechtschreibreform auseinandersetzen müssen, ist der Erlaß
der neuen Hundeverordnung m. E. ein weiteres Beispiel politischer
Willkür, das keineswegs nur Hundehalter und Tierschützer aufrütteln
sollte, sondern jeden mündigen Bürger. In blindem Aktionismus wurde
hier die als vorbildlich geltende Gefahrhundeverordnung von 1994
kurzerhand ersetzt durch ein von Populismus geprägtes bürokratisches
Monster, das allenfalls eine Scheinsicherheit vermittelt und nicht nur
staatsrechtliche Bedenken aufwirft, sondern auch in deutlichen
Konflikt mit dem Bundestierschutzgesetz gerät. Die Halbherzigkeit
gegenüber den wahren Schuldigen aus dem kriminellen Milieu wird
kompensiert durch unsinnige Vorschriften gegenüber einer Vielzahl
verantwortungsvoller Hundehalter, wobei hier in erschreckendem Maße
dem Denunziantentum sowie einer neuen Form der Gewalt Vorschub
geleistet wird: schwere Übergriffe von Hundegegnern auf Hundefreunde
sind heute an der Tagesordnung. Es kann nicht hingenommen werden und
widerspricht jedem Demokratieverständnis, dass wir uns in zunehmendem
Maße Bestimmungen beugen müssen, die ohne erkennbaren Sachverstand
an der jeweiligen Problematik vorbei zum Gesetz erhoben werden.«
Die "Interessengemeinschaft
Mensch & Hund" bietet folgende Vorschläge zur Problemlösung
an:
Modifizierung der neuen
Landeshundverordnung
Rücknahme der Rasselisten sowie Rücknahme der Umkehr der Beweislast
bzw. Wiederinkrafttreten der Gefahrhundeverordnung NRW von 1994 mit
folgenden Ergänzungen:
- Sachkundenachweis (Hundeführerschein)
durch den Hundekäufer
- individueller Gefahrentest
(Wesensprüfung) bei auffällig gewordenen Hunden
- Maulkorbzwang für auffällig
gewordene Hunde bis zur Vorlage einer bestandenen Wesensprüfung
- gesetzliche Möglichkeit zur
Beschränkung der Hundehaltung bei nach-gewiesenem Mangel an
Zuverlässigkeit und Eignung des Halters
- strenge Überwachung der Zucht
mit Augenmerk auf Aggressions- und Qualzucht (Schaffung eines längst
überfälligen Heimtierzucht-gesetzes)
- konsequente Verfolgung von
Tierschutzverstößen und abschreckende Sanktionierung von
Fehlverhalten gegen die Gefahrhundeverordnung NW von 1994 bzw.
kommunale Vorschriften (Leinenzwang)
- Leinenzwang für alle Hunde in
Wohngebieten
- Kennzeichnungspflicht (Mikrochip)
für alle Hunde
- konsequente Anwendung
existierender gesetzlicher Vorschriften gegen kriminelle
Hundehalter
- Befreiung von der Hundesteuer für
Besitzer von Hunden aus Tierheimen
Perspektivisch:
Ersatz der Landesregelungen durch Bundesregelungen, um
Ungleich-behandlungen und Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Siehe
dazu auch : Die 10
Punkte von
Maulkorbzwang.de |