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Herrn
Minister Walter Zuber
Dienstherr der Polizei Rheinland-Pfalz
Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
- per Einschreiben mit Rückschein –
- zusätzlich per Fax 06131 16 35 95
 
                                                                                                                ORT, 11.3.2001
 

Sehr geehrter Herr Zuber,
 

mittels dieses Schreibens stelle ich
 

Dienstaufsichtbeschwerde über Ihren Mitarbeiter Joachim Bruhn
 

verbunden mit der Aufforderung, gegen diesen ein Disziplinarverfahren einzuleiten wegen
 
1. Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Polizei im Ausland
 
2. schriftlich fixierter Beabsichtigung und Ankündigung des Verstoßes gegen § 17 TierschG
 
3. schriftlich fixierter Beabsichtigung und Ankündigung des Verstoßes gegen das Eigentumsrecht
 
4. schriftlich fixierte Beabsichtigung und Ankündigung des Verstoßes gegen §63 Polizeigesetz
 
5. schriftlich fixierte Beabsichtigung und Ankündigung des Verstoßes gegen das Eigentumsrecht
 
6. Beleidigung
 
7. Nutzung behördlicher Ressourcen (Internetzugang) zu privaten Zwecken
 
8. Nutzung der Pressestelle zu privaten Meinungsäußerungen
 
9. schriftlich fixierte Missachtung des deutschen rechts, bestehender Gesetze und Verordnungen
 
sowie verbunden mit der Aufforderung, durch einen psychologischen Gutachter prüfen Herrn Joachim Bruhn auf folgende Faktoren prüfen zu lassen:
 
1. Diensttauglichkeit, insbesondere Tauglichkeit im Umgang mit Bürgern und Medienvertretern (Pressestelle) sowie Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe (Verdacht der psychischen Instabilität, mangelndes Rechtsbewusstsein, Überschätzung der eigenen Kompetenz und des eigenen Entscheidungsspielraums bis hin zum Verdacht des Größenwahns)
 
2. Es ist zu prüfen, inwieweit Ihr Mitarbeiter seinem geleisteten Diensteid noch entspricht, seinen Äußerungen zufolge hat er sich gedanklich und bzgl. seiner Einstellungen und Vorhaben bereits weit aus dem Bereich von Gesetzes- und Verfassungstreue hinaus entfernt
 
sowie verbunden mit der Aufforderung, die Ermittlungen und das Disziplinarverfahren auf die aufsichtsführenden Dienststellen und die Vorgesetzten von Herrn Bruhns auszudehnen, da diese ihrer Aufsichtspflicht erkennbar mangelhaft nachgekommen sind.
 
Letztlich verbunden mit der Aufforderung, diesen aufgrund seiner verfassungs- und gesetzesfeindlichen Einstellung nicht tragbaren Mitarbeiter aus dem Polizeidienst sowie generell aus dem öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen.
 
Begründung:
 
Wie aus dem beigefügten E-mail-Schriftverkehr eindeutig hervorgeht, bedient sich Herr Bruhn im Umgang mit dem ausländischen (i.e. schweizerischen) Kommunikationspartner Daniel Jegge einer beleidigenden Ausdrucksweise bis hin zur Andeutung von Fäkalsprache.
Damit schädigt er das Ansehen Deutschlands und der deutschen Polizei im Ausland be-reits durch die von ihm gewählte inadäquate Form und erfüllt darüber hinaus den Tatbestand der Beleidigung.
 
Darüber hinaus kündigt Herr Bruhn die Tötung jedes auf den rheinland-pfälzischen Rasselisten erfassten Hundes an, der ihm oder seiner Lebensgefährtin ohne Maulkorb und Leine „zu nahe kommt“, unabhängig von einer konkreten von diesem Hund ausgehenden Gefahr.
Damit kündigt Herr Bruhn Verstöße gegen § 17 TierschG, § 63 Polizeigesetz, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch unbegründeten Schußwaffengebrauch sowie einen Verstoß gegen die Eigentumsrechte deutscher Bürger (Beschädigung und Unbrauchbarmachung von Sacheigentum) an.
 
Gravierender noch ist die Äußerung von Herrn Bruhn, auf  rheinland-pfälzische Verordnungen und Gesetze keinerlei Rücksicht zu nehmen („“Geeignetheit“ des Führers/der Führerin sind mir völlig wurscht, darüber kann später ggf. ein Zivilgericht entscheiden“). Herr Bruhn plant also, sein Verhalte nicht daran zu orientieren, ob für den betreffenden Eigentümer des Hundes eine Ausnahmegenehmigung bzgl. Maulkorb- und Leinenpflicht erteilt wurde.
 
Herr Bruhn  missachtet damit Verfassungs- Bundes- und Landesrecht sowie die Entscheidungen anderer Behörden und ist somit im Polizeidienst nicht tragbar. Ein solcher Mitarbeiter stellt auch in anderen Rechtsbereichen ein unkalkulierbares Risiko sowie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und hat durch die o.a. Tatbestände bereits seinen Amtseid mehrfach gebrochen.
 
Da es sich hier um strafrechtlich relevante Tatbestände handelt, geht diese Dienstaufsichtbeschwerde der Staatsanwaltschaft Trier, Irminenfreihof 10, 54290 Trier, Fax 0651 466309 in Kopie zu.
 
Bitte bestätigen Sie mir Eingang, Ordnungsmäßigkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, teilen Sie mir das Aktenzeichen mit und halten Sie mich bzgl. der Bearbeitung auf dem jeweils aktuellen Stand.
 
Ihrer Antwort sehe ich bis zum 28.03.2001 entgegen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 

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