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Novellierung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom  15.09.1936

 

Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Schäferhundes  ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Bundestag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

 

§ 1.

1.Verpaarungen zwischen Kampfhunden und Hunden deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Verbindungen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande vollzogen sind. 

2.Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.

 

§ 2.

Außerrassischer Verkehr zwischen Kampfhunden und Hunden deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

 

§ 3.

Kampfhunde dürfen mit weibliche Hunden deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren nicht im gleichen Haushalt gehalten werden

 

§ 4.

1.Kampfhundehaltern ist das Hissen der Bundes- und Nationalflagge und das Zeigen der Bundesfarben verboten.

2.Dagegen ist ihnen das Zeigen von Kampfhundewarnschildern gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.

 

§ 5.

1.Wer dem Verbot des §1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.

2.Der Hundehalter, der dem Verbot des §2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.

3.Wer den Bestimmungen der §3 oder § 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

 

§ 6.

Der Minister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Kanzlers und dem Minister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

 

§ 7.

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, §3 jedoch erst am 01.09.2001 in Kraft.

 

Berlin, den 20.April 2001, am Parteitag der Freiheit "Berliner Gesetze"

 

Das Original  (gefunden unter www.shoa.de):

 

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom

15.September 1935

 

Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die

Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

 

§ 1.

1.Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind. 

2.Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.

 

§ 2.

Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

 

§ 3.

Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen.

 

§ 4.

1.Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.

2.Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.

 

§ 5.

1.Wer dem Verbot des §1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.

2.Der Mann, der dem Verbot des §2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.

3.Wer den Bestimmungen der §3 oder § 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

 

§ 6.

Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

 

§ 7.

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, §3 jedoch erst am 1.Januar 1936 in Kraft.

 

Nürnberg, den 15. September 1935, am Reichsparteitag der Freiheit "Nürnberger Gesetze"

Hier als .doc



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