- Brief an Schilly

Arbeitskreis für Umweltschutz und Tierschutz

Bundesarbeitsgruppe gegen betäubungsloses Schächten

Mitglied im Bundesverband zum Schutz vor Rechtsmißbrauch e.V

 

 

Bundesministerium des Inneren

Herrn Minister Otto Schily

Alt-moabit 101

 

D-10559 Berlin

 

 

-vorab per Fax: 01888/681-2926

 

Einwendung zu dem Entwurf zur Änderug des TSchG vom BMELF (Verordung für das Halten und Züchten von Hunden)

Beratung des Gesetzentwurfes durch den Bundesrat-

Sitzung zum Termin des 20.10.2000, 10.00 Uhr

 

 

Sehr geehrter Herr Minister Schily,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

nach kynologischen Erkenntnissen bedeutet das Halten von Hunden in Zwingern und per Anbindehaltung, für das Rudel- und Lauftier Hund, eine nicht artgerechte, tierquälerische Haltung.

 Laut der seit 1974 (!) geltenden "Verordung über das Halten von Hunden im Freien" sind so bisher für angebundene Hunde, bzw. Hunde die in Räumlichkeiten gehalten werden, zumindest "60 Minuten freier Auslauf" explizit vorgeschrieben. (siehe § 7 Abs. 3)

 Es bedeutet eine nicht zu akzeptierende, eklatante Verschlechterung, daß in dem o.a. Entwurf diese wichtige konkrete Zeitvorgabe in Minuten nun gestrichen werden - und durch eine juristisch absolut untragbare Gummiformulierung "ausreichend" (siehe § 2 Abs.1) ersetzt werden soll. Was ist "ausreichend" ?

 Um eine Kontrolle des gewährten Auslaufs in der Praxis auch nur annährend kontrollieren zu können, ist eine konkrete Zeitvorgabe zwingend erforderlich.

 Weiterhin muß für das Tier Personen - bzw. Familienkontakt gewährleistet sein, damit ein sozialverträgliches Verhalten ausgebildet werden kann - auf das Sie im Zuge der "Gefahrenabwehrverordnung - Hunde", verständlicherweise gesteigerten Wert legen.

 Wenn Sie schon bestimmte Hunde zwangsweise "Wesenstetest"  abverlangen, müssen dann zumindest auch von Ihnen im Gegenzug entsprechende Rahmenbedingungen vorgegeben sein - daß sich die Hunde ihrer Art gemäß entwickeln können und nicht reihenweise on verunsicherten Prüfer-Cliquen der Euthanasie zugeführt werde.- Dieser von Kynologen seit Jahrzenten geforderte wichtige Pasus, (ausgeprägter Personenkontakt) ist ebenfalls im Gesetzentwurf sträflich unzureichend artikuliert.

 EineVerschlechterung stellt auch die Ausnahmeregelung § 7 Abs, 6, betr. Anbindung dar. Was Sie hier formuliert haben, bedeutet in der Praxis einen Freibrief beispielweise für Schäfer, ihre Hunde (ohnehin oft die Geknechtesten Hundekreaturen in Menschenhand) nach dieser Ausnahmebestimmung ständig/ lebenslang an kurzer Kette zu halten, mit der förmlich in den Mund gelegten Argumentation "... die Tiere befinden sich in der Ausbildung."

 Weiterhin nicht akzeptabel ist, bestimmten Hunderassen pauschal eine gesteigerte aggression zu unterstellen. (§ 11) Die Formulierung dieses Entwurfes ist eine rassistisch, willkürliche  Diskriminierung on Hunden und ihren Haltern und mit der Verfassung nicht in Übereinstimmung zu bringen - deshalb ersatzlos zu streichen. Solche primitiven Einstufungskriterien sollten vom Gesetzgeber nicht auch nur ansatzweise in Erwägung gezogen werden.  Verweis siehe u.a. Anhang Stellungnahme Dr. Irene Stur.

  Es ist letztlich anzumerken, daß der absolut gute Ansatz Das Abschneiden von Körperteilen endlich zu verbieten (§ 10 Satz 1), vielfach in Wirkungslosigkeit verpuffen wird, solange die Bestimmung von Ausnahmen durchsetzt ist, siehe § 10 folgende Sätze.

 Sehr eindringlich werden Sie ersucht, die Kritik von Tierschutzverbänden in dieser Sache ernst zu nehmen und sich von der zweifellos massiv auf Sie einwirkenden, einflußreichen Lobbyisten-Schar der Hunde- Nutzer und Vermehrer, nicht das Rückrat verbiegen zu lassen - sonder auf die Erstellung einer Verordnung hinzuarbeiten, die zumindest formal-juristisch, eine artgerechte Haltung unserer Hunde zum Inhalt hat.

Mit der Bitte uns über das Ergebnis Ihrer Beschlüsse in Kenntnis zu setzen - verbleibe ich so in Erwartung Ihrer Rückäußerung-

 

Mit freundlichen Grüßen

 Ulrich Dittmann / 16.10.2000

 Anhang/ Nachtrag : Stellungnahme Dr. Irene Stur

 

 Anhang / Nachtrag

 Auszug eines Sachverständigengutachtens, von Frau Dr. Irene Stur, Institut für Tierzucht und Genetik, Veterinärmedizinische Universität, A-1030 Wien:

 

"Eine a priori festellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund seines wesensmäßig typischen Verhaltns ist auf der Basis von bisherigen Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis von bisherigen Erkenntnissen der Verhaltensvorschung  nur bedingt und nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen denen der Hund im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich. Eine praxisgerechte Exekutierung eines solchen Gesetzes ist somit nicht realisierbar, da bei Tierärzten (Amtstierärzten) eine entsprechende ethologische Ausbildung nicht vorausgesetzt werden kann. (S.1)

Von Hunden ausgehende Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Tieren, sind unabhängig von der Rassenzugehörigkeit und somit ist es nicht möglich, per Verordnung Rassen zu  bestimmen, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. (S.2)

Wie bereits ausgeführt, ist eine a priori Festellung der Gefährlichkeit und somit auch der Nichtgefährlichkeit eines Hundes, wenn überhaupt, nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis des gesamten Umfeldes des betreffenden Hundes möglich. Eine entsprechende ethologische Ausbildung ist im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums nur af freiwilliger Basis vorgesehen, kann daher bei einem Amtstierarzt nicht orausgesetzt werden... Ein entsprechendes Gutachten kann aber auch von einem erfahrenen Ethologen nicht erwartet werden, da die Aussage eier Verantwortung des Gutachters nicht nur für Fehlverhalten ds Hundes, sondern auch für jedes Fehlverhalten der beteiligten Menschen bedeuten würde. Die Übernahme einer solchen Verantwortung ist für keinen Gutachter zumutbar. (S.3 )

 

Entnommen einer Strafanzeige vom 06.10.2000 erstattet von RA Volker Stück, Kassel, gegen einen Tierarzt, dem zum Vorwurf gemacht wird, entgegen § 17 TSchG in Tatmehrheit Wirbeltiere (Hunde) die im Zuge verordnungsrechtlicher Willkür rechtswidrig zu sogenannten  "Kampfhunden" erklärt wurden, getötet zu haben.

 

Hier geht es zum Arbeitsblatt ( .doc ) der Frau Dr. Irene Stur, Institut für Tierzucht und Genetik, Veterinärmedizinische Universität  

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