Dienstaufsichtsbeschwerde


 

PDir a. D. Dipl.-Ing. Bernd Schwab        12. März 2001

Strasse

PLZ ORT

 

 

Minister des Innern und für Sport

- Herrn Walter Zuber -

Schillerplatz 3-5

55116 Mainz

 

 

Sehr geehrter Herr Minister,

 hiermit erhebe ich gegen Herrn Joachim Bruhn, einen Bediensteten in der Pressestelle des Polizeipräsidiums Westpfalz,

 

Dienstaufsichtsbeschwerde

 

1 wegen Missbrauchs der dienstlichen Kommunikationsstränge der dortigen Behörde für unlautere private   Zwecke und

 

2 wegen angedrohter Missachtung unserer Landesverfassung.

 

Ich halte es in Anbetracht der vermuteten Verfassungsbezogenheit des Internet-Auftritts von Herrn Bruhn für angemessen, die Dienstaufsichtsbeschwerde direkt bei Ihnen als Verfassungsorgan und Leiter der vorgesetzten Dienstbehörde des Polizeipräsidiums Westpfalz vorzutragen.

 

Zu 1

 

Der Missbrauch der dienstlichen E-Mail-Adresse des Polizeipräsidiums Westpfalz ergibt sich aus der beigefügten Anlage. Im Kopf der Mail steht:

 

From: "PP Westpfalz, Pressestelle" <ppwestpfalz.presse@polizei.rlp.de>

 

Im Text beschimpft Herr Bruhn einen Schweizer Bürger, der es „gewagt“ hat, das „Rassenportrait“ auf der Homepage der Polizeidirektion Trier zu kommentieren.

 

Seine obszönen, unqualifizierten und aggressiven Formulierungen wie

 

- Verbandsgeschwätz

 

- entlaufene Negersklaven zu Tode hetzen

 

- Die Geeignetheit des Führers/der Führerin sind mir   völlig wurscht

 

- Ich halte solche Tiere für schweinsäugige, nutzlose   Beiss- und Scheißmaschinen

 

- Sobald mir ein Kampfhund zu nahe kommt, ist er so   gut wie tot

 

sind nicht gerade geeignet, das Ansehen unserer Polizei bei den Bundesbürgern und im Ausland zu fördern.

 

Dies insbesondere dann, wenn solche Äußerungen unter der offiziellen Adresse eines Polizeipräsidiums verschickt werden.

 

Der Staatsbedienstete Bruhn hat bei der mittlerweile sehr zahlreichen und konsternierten Leserschaft seiner Zeilen den Eindruck heraufbeschworen, dass die Rheinland-Pfälzische Polizei beim Anblick von Hunden, sofort die Waffen zieht, die Tiere abknallt und dabei auch auf die Halter keine Rücksicht nimmt.

 

Herr Bruhn hat in seinem Antwortschreiben vorsätzliche Rechtsbeugung angekündigt. Er kalkuliert Rechtsverletzungen bewusst ein, da es ihm „völlig wurscht“ ist, ob seine Handlungen gegen geltendes Recht verstoßen, denn „darüber kann später ggf. ein Zivilgericht entscheiden.“

 

Zu 2

 

Seine Gewaltbereitschaft begründet der Polizeibeamte Bruhn mit dem juristischen Begriff „Sachwehr“.

 

Herr Bruhn disqualifiziert Mitgeschöpfe zu Sachen, die er nach Belieben abknallen kann.

 

Er missachtet das Tierschutzgesetz und, noch schlimmer, den ausdrücklich verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz in unserer Landesverfassung (Artikel 70).

 

Viele Bundesbürger, die das Statement von Herrn Bruhngelesen haben, fragen sich jetzt:

 

Darf ein Bediensteter des Landes Rheinland-Pfalz unter dem Kopfeintrag einer Landesbehörde seine „private Maxime“ ausrufen, Gewalt und Rechtsbeugung ankündigen und die Verfassung und die Gesetze mit Füßen treten?

 

Ist ein Beamter im Polizeidienst tragbar, der sich seine eigene „Lex Bruhn“ gestaltet, weil ihm Recht und Ordnung „völlig wurscht“ sind und er daher die Rechtmäßigkeit seiner Handlungsweise nicht im Vorhinein zu bedenken braucht, weil ja hinterher, nach vollbrachter Exekution, ein „Gericht entscheiden“ kann, ob der Vollzug legal war oder nicht?

 

Sehr geehrter Herr Minister, es ist Ihre Entscheidung, ob ein gewaltbereiter Beamter vom Schlage eines Herrn Bruhn an der öffentlichkeitsrelevanten Schnittstelle eines Präsidiums, dem Ansehen der Polizei in solch erbärmlicher Art und Weise weiterhin Schaden zufügen darf.

 

In der Hoffnung auf eine sachgerechte Aufklärung und Problemlösung verbleibe ich

 

Hochachtungsvoll

 

 

Bernd Schwab

 

1 Anlage  

Hier als .doc



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