Auch ist das Ausführen
von Hunden von einem Fahrzeug, zu Beispiel von einem Mofa, untersagt. An
Fahrrädern dürfen Hunde ebenfalls nicht mehr mitgenommen werden.
Bei einem Verstoß gegen die
Vorschriften müssen Hundebesitzer mit Geldbußen in Höhe von 50 Mark bis
10000 Mark rechnen
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Und wo
darf man dann seinen Hund laufen lassen??? Haben die auch eine
Internetseite oder sonst ne Adresse ?? Bitte
hier melden !!!
Haben
Antwort von einem Rechtsanwalt - Vielen DANK!
Sehr geehrter Herr Weber,
ich habe heute auf Ihrer (sehr informativen und
aktuellen!) Homepage den im Betreff benannten Artikel gelesen. Sofern
die Gemeinde Niedernhausen vermittels kommunaler Satzung das Führen von
Hunden vom Fahrrad aus verbietet, so ist dies nicht möglich. Gemäß §
28 Abs. 1 Satz 4 der Straßenverkehrsordnung dürfen Hunde von Fahrrädern
aus geführt werden. Eine Gemeinde hat nicht die Gesetzgebungskompetenz
im Bereich des Straßenverkehrsrechts (diese liegt beim Bund, Art. 74
Nr. 22 GG), kann eine derartige Regelung daher nicht treffen.
Kommunale Bestimmungen über das Führen von
Hunden im Straßenverkehr sind damit aber nicht per se im Hinblick auf
die höherrangige Vorschrift des § 28 StVO nichtig. Dies ist nur
dann der Fall, wenn sie der Abwehr von Gefahren dienen, die von Hunden für
den Straßenverkehr ausgehen können.
Dagegen verstoßen kommunale Bestimmungen über
die Anleinpflicht auf Straßen und in Anlagen zum allgemeinen Schutz vor
Schäden, Verletzungen und Belästigungen durch Hunde nicht gegen
Bundesrecht.
Im von Ihnen geschilderten Fall dürfte es
aber recht eindeutig um die Abwehr von Gefahren dienen, die von Hunden für
den Straßenverkehr ausgehen können. Eine kommunale Regelung
verbietet sich daher.
Ich hoffe, Sie können diese Informationen
an die Betroffenen zu deren weiterer Verwendung weiterleiten.
Mit freundlichen Grüßen
L..-J. Weidemann, Rechtsanwalt