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Hunde an die Leine


Vom 22.09.2000  
NIEDERNHAUSEN (kg) Als Reaktion auf die neue Kampfhundeverordnung hat die Gemeinde Niedernhausen eine neue Hundeverordnung erlassen. Leinenzwang gab es in Niedernhausen zwar schon länger. Jetzt wurde präzisiert, wo Hunde überall an die Leine müssen, nämlich in öffentlichen Anlagen und Parkanlagen und auf öffentlichen Straßen. Auch müssen Hunde bei Umzügen, Volksfesten, Demonstrationen, Märkten und überall dort, wo größere Menschenmengen zu erwarten sind, sowie auf Wanderwegen durch das Autal angeleint werden. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein, damit der Halter Kontrolle über den Hund behält. Bei einer aufrollbaren Leine darf die Länge höchstens zehn Meter betragen.

Auch ist das Ausführen von Hunden von einem Fahrzeug, zu Beispiel von einem Mofa, untersagt. An Fahrrädern dürfen Hunde ebenfalls nicht mehr mitgenommen werden.

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften müssen Hundebesitzer mit Geldbußen in Höhe von 50 Mark bis 10000 Mark rechnen

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Und wo darf man dann seinen Hund laufen lassen??? Haben die auch eine Internetseite oder sonst ne Adresse ?? Bitte hier melden !!!


Haben Antwort von einem Rechtsanwalt - Vielen DANK!

Sehr geehrter Herr Weber,
 
ich habe heute auf Ihrer (sehr informativen und aktuellen!) Homepage den im Betreff benannten Artikel gelesen. Sofern die Gemeinde Niedernhausen vermittels kommunaler Satzung das Führen von Hunden vom Fahrrad aus verbietet, so ist dies nicht möglich. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 der Straßenverkehrsordnung dürfen Hunde von Fahrrädern aus geführt werden. Eine Gemeinde hat nicht die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Straßenverkehrsrechts (diese liegt beim Bund, Art. 74 Nr. 22 GG), kann eine derartige Regelung daher nicht treffen.
 
Kommunale Bestimmungen über das Führen von Hunden im Straßenverkehr sind damit aber nicht per se im Hinblick auf die höherrangige Vorschrift des § 28 StVO nichtig. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie der Abwehr von Gefahren dienen, die von Hunden für den Straßenverkehr ausgehen können.
 
Dagegen verstoßen kommunale Bestimmungen über die Anleinpflicht auf Straßen und in Anlagen zum allgemeinen Schutz vor Schäden, Verletzungen und Belästigungen durch Hunde nicht gegen Bundesrecht.
 
Im von Ihnen geschilderten Fall dürfte es aber recht eindeutig um die Abwehr von Gefahren dienen, die von Hunden für den Straßenverkehr ausgehen können. Eine kommunale Regelung verbietet sich daher.
 
Ich hoffe, Sie können diese Informationen an die Betroffenen zu deren weiterer Verwendung weiterleiten.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
L..-J. Weidemann, Rechtsanwalt



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