-Allerlei zu HH |
Stand
Oktober 2000
|
MERKBLATT ZUM RECHTSCHUTZ GEGEN DIEHAMBURGISCHE
HUNDEVERORDNUNG
Hundehalter
können jedoch im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage klären lassen, ob sie ihre Hunde nur
noch auf Grundlage einer Erlaubnis halten dürfen. Durch die
negative Feststellungsklage kann auch geklärt werden, ob ein
Leinen- und Maulkorbzwang, ein Zuchtverbot oder ein Warnschildgebot
zu beachten sind.
Über
die Feststellungsklage wird in einem regulären Hauptsacheverfahren
entschieden, welches einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Leider
kann nicht damit gerechnet werden, daß eine Hauptsacheentscheidung
vor Ablauf der Übergangsfrist am 30.11.2000 vorliegen wird,
innerhalb der die Erlaubnis für die Hundehaltung zu beantragen ist.
Da mithin nicht vor Ablauf der Übergangsfrist sicher feststeht, ob
die Hamburgischen Gerichte die Hundeverordnung als rechtswidrig
verwerfen werden, ist jedem Hundehalter dringend zu empfehlen, die
Erlaubnis innerhalb der Frist zu beantragen. Gegen die Versagung
einer Erlaubnis kann grundsätzlich mit dem Rechtsbehelf des
Widerspruches vorgegangen werden. Hierbei ist dringend darauf zu
achten, daß die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte
Widerspruchsfrist von einem Monat eingehalten wird. Sollte die Erlaubnisverweigerung im Widerspruchsverfahren
aufrechterhalten bleiben, kann im Wege einer Verpflichtungsklage auf
Erteilung der Erlaubnis geklagt werden. Auch hierbei ist die
Klagefrist von einem Monat zu beachten. 4.
Vorgehen gegen Untersagungsverfügung Es
stellt sich darüberhinaus die Frage, wie sich Hundehalter
gegen eine ergangene Untersagungsverfügung wehren können.
Mit einer solchen Verfügung muß gerechnet werden, wenn das
berechtigte Interesse für die Hundehaltung verneint wird. Die
Hundeverordnung sieht nämlich vor, daß bei Ablehnung der Erlaubnis
zwingend die Haltung des Hundes zu untersagen ist. Auch gegen eine
Untersagungsverfügung können Hundehalter Widerspruch einlegen,
wobei erneut die Frist von einem Monat zu beachten ist. Der
Widerspruch entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Allerdings
kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen (§ 80 Abs. 2 Nr.
4 VwGO) die sofortige
Vollziehung der Untersagungsverfügung anordnen. Rechtlich hätte
dies vor allem zur Folge, daß die Einziehung eines Hundes
bereits vor rechtskräftigem Abschluß des Widerspruchsverfahrens
angeordnet werden könnte. Gegen
die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung
kann beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruches
beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). 5.
Rechtsbehelfe gegen Einziehungsanordnungen sowie Tötungsanordnungen
Auch
gegen die Einziehung und Tötung eines Hundes kann sich der
Hundehalter mit Rechtsbehelfen wehren. Es besteht die Möglichkeit,
im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens sowie eines
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die Rechtmäßigkeit der
Einziehungsanordnung überprüfen zu lassen. 6.
Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln Die
Erfolgsaussichten der Rechtsmittel sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht erschöpfend zu beurteilen. Das
Hamburgische Verwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1993 eine
Hundeverordnung für nichtig erklärt, die eine Rasseliste enthielt.
Ob die Nichtigkeit der Hundeverordnung im Rahmen eines Eilverfahrens
geklärt werden kann, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt als
offen. Eine gefestigte Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Sollte
die Hundeverordnung Bestand haben, wird vor Gericht im Rahmen der
Klagen auf Erlaubniserteilung über die Frage zu streiten sein, wie
der Begriff des berechtigten Interesses auszulegen ist. Auch
hier ist zweifelhaft, ob die strikte Haltung der Hamburger Behörden
von den Verwaltungsgerichten akzeptiert wird. Erstellt
im Auftrag der Interessengemeinschaft verantwortungsbewußter
Hundehalter von
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit, Rechtsanwälte
Günther, Heidel, Dr. Wollenteit, Hack, Mittelweg
150, 20148 Hamburg, Telefon: 0404/278494-0 Spendenkonto
der Interessengemeinschaft: Anderkonto
Rechtsanwalt A. Trawöger, Vereins
und Westbank BLZ 200 300 00 Kto.-Nr.: 200 25 17 |