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 Entwurf

 

Gesetz zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren

(Hundegesetz - HuG)

 

Vom

 

 

§ 1

Halten und Führen von Hunden

 

(1)       Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Ge­sundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

 

(2)            Außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters hat jeder Hund ein Halsband zu tragen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind, besteht ein Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer anzugeben.

 

(3)            Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach § 14 verfügt, insbesonde­re die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie das 18.  Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

 

(4)       Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

 

 § 2

Gefährliche Hunde

 

(1) Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen ist.  Durch Rechtsverordnung können Rassen, Kreuzungen oder sonstige Gruppen von gefähr­lichen Hunden bestimmt werden, bei denen die genannten Eigenschaften

 

1.      unwiderleglich vermutet werden (Kampfhunde) oder

2.      so lange vermutet werden, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachge­wiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

 

(2)   Gefährlich sind auch Hunde, die

 

1.      durch Zucht, Haltung" Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinaus­gehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,

2.      einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

3.      ein anderes Tier durch Biss geschädigt habe ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben und

4.      durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.

 

§3 Sachkunde

 

(1)          Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkunde­bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle zu erbringen.

 

(2)          Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach § 2, für den sie erworben worden ist.

 

(3)     Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Die im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

 

§ 4

Zuverlässigkeit

 

(1)   Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

 

1.      wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemein-

2.      gefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen,

3.      mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

4.      wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Ver­urteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind.  In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer Anstalt verbracht worden ist.

 

(2)   Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer

 

1.            wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat,

2.            alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.

 

(3)   Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.

 

§ 5

Führen eines gefährlichen Hundes

 

(1)   Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur führen, wer

 

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  1. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1 besitzt und
  1. körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen.

 

(2)   Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.

 

(3)   Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.

 

§ 6

Leinen- und Maulkorbzwang

 

(1)   Zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren oder wesentlichen Belästigungen kann durch Rechtsverordnung, für bestimmte Bereiche und Anlässe ein Leinenzwang ange­ordnet oder das Mitführen von Hunden verboten werden.  Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung diese Bereiche und Anlässe näher bestimmen.  Der Leinenzwang gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen worden sind.

 

(2)   Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, der älter als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrich­tung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen einer solchen Vorrichtung, anordnen.

 

(3)   Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, der älter als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen einer solchen Vorrichtung anordnen.

 

(4)   Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.

 

(5)   Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.

 

§ 7

Sicherung von Grundstücken und Wohnungen

 

Grundstücke und Zwinger auf und in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind zu kennzeichnen. Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entwei­chen des Hundes ausgeschlossen ist.  Gleiches gilt für Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird.

 

Ausbildung von Hunden

 

(1)   Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.

 

(2)   Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden nach § 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn

 

1.   die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,

2.   sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,

3.   keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und

4.   die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.

 

§ 9

Kennzeichnung

 

Hunde nach § 2Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen.

 

 

§ 10

Unfruchtbarmachung

 

Die Halterin oder der Halter eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich zu veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist.  In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete Maßnahmen durchzufahren.  Die Un­fruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu belegen.

 

§ 11

Sicherstellung und Tötung von Hunden

 

(1)   Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. § 12 Satz 2 bleibt unberührt.

 

 

(2)   Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tat­sachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesund­heit von Menschen oder Tieren ausgeht.  Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat.

 

 

§ 12

Abgabeverbot für gefährliche Hunde

 

Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft sowie an Personen, die für diesen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend.

 

§ 13

Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde

 

Wer einen Hund im Sinne des § 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für die Haltung von Diensthunden von Behörden.

 

§ 14

Erteilung der Erlaubnis

 

(1)   Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn

 

  1. die antragstellende Person ein besonderes Interesse zur Haltung des gefährlichen Hundes nachweist,
  1. gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen,
  1. sie über die erforderliche Sachkunde verfügt,
  1. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  1. für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
  1. die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist,
  1. sie nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
  1. durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,
  1. der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist, und
  1. die Bescheinigung über die Unfruchtbarkeit im Sinne des § 10 vorliegt.

Versagungsgründe aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Ein besonderes Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn der gefährliche Hund bereits vor dem 15. Juli 2000 von der antragstellenden Person gehalten und die Erlaubnis bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.

 

(2)   Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen die in Abs.1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von diesem Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.

 

(3)   Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.

 

(4)   Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit müssen erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(5)   Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen.

 

§ 15

 

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

 

(1)   Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich um einen Hund nach §2 handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.

 

(2)   Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln.

 

(3)   Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.

 

(4)   Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit müssen erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(5)   Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen.

 

(6)   Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle in­nerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und Halter von Hunden nach § 2 mit. (gestrichen ???)

 

 

§ 16

Zuständigkeit

 

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.

 

§ 17

Geltungsbereich

 

Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden.

 

§ 18

Rechtsverordnungen

 

(1)   Die für das Sicherheits- und Ordnungsrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

 

(2)   Darüber hinaus kann die Ministerin oder der Minister, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen treffen über:

 

  1. die bei der Haltung und Führung von Hunden zu beachtenden Kennzeichnungs- und Si­cherheitserfordernisse,

2.                    das Tragen eines Chips und dessen Inhalt,

3.      den Nachweis der Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen Hund halten oder füh­ren wollen,

4.      die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen für die Überprüfung der Hunde (Begutachtung) und die Prüfung der Sachkunde,

5.      die Inhalte und Verfahren der Prüfung durch diese Stellen,

6.      die Entgelte für deren Leistungen.

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
  1. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
  1. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
  1. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit oder die befristete Er­laubnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zu besitzen,
  1. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen,
  1. entgegen § 5 Abs. 2 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
  1. entgegen § 5 Abs. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt,

8.      entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhin­dert, führt,

9.         entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,

10. entgegen § 6 Abs.  ') Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,

11. entgegen § 7 Satz 1 das Grundstück- oder den Zwinger nicht kennzeichnet,

12. entgegen § 7 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,

13. entgegen § 7 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht oder nicht ausreichend sichert,

14. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausbildet,

15. entgegen § 9 Hunde nach § 2 Abs. 1 nicht oder nicht unveränderlich mit einer zur Identi­fizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) kennzeichnet,

16. entgegen § 10 die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung eines fortpflanzungsfä­higen Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht unverzüglich veranlasst,

17. entgegen § 12 Satz 1 mit gefährlichen Hunden Handel betreibt, sie erwirbt oder abgibt,

18. entgegen § 13  einen Hund im Sinne des § 2 ohne die erforderliche Erlaubnis hält,

19. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nach § 2 nicht unverzüglich anzeigt,

20. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht zulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt sowie die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,

21. entgegen § 15 Abs. 3 dem Erwerber oder Annehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund nach § 2 handelt,

22. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Zucht, die Kreuzung, den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder Aufgabe der Haltung eines Hundes nach § 2 anzeigt,

23. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt.

 

(2)   Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung, zuwiderhandelt, so weit die Rechtsverord­nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(3)   Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 bis 7, 9,13, sowie 15, bis 19 begangen wor­den, so können Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, bei der Halterin oder bei dem Halter eingezogen werden, wenn sie die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr be­steht, dass sie zur Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind.

 

(4)   Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zu fünf­zigtausend Deutsche Mark-, bei fahrlässigem Handeln mit bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

(5)   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

 

§ 20

Aufhebung bisherigen Rechts

 

Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom..............

(G\,IBI, 1 S. ..) wird mit Ausnahme der § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2. § 7

Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 8 aufgehoben.

 

§ 21

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.  Es tritt mit Ablauf des 31. De­zembers 2005 außer Kraft.

 

 

Begründung

 

A.     Allgemeines:

 

Anfang der 90er Jahre traten schwere Schadensereignisse mit gefährlichen Hunden zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, der Medien und damit auch der Behörden.  Das geltende Bundes ­und Landesrecht reichten nicht aus, um einen wirksamen vorbeugenden Schutz der Bevölkerung vor der Gefährdung durch gefährliche Hunde zu gewähren. Verschiedene Initiativen zur Regelung der Problematik im Bundesrecht führten nicht zum Erfolg.  Zu Recht wiesen Bundesregierung und Bundestag darauf hin, dass eine Lösung, der Problematik im allgemeinen Ordnungsrecht zu suchen sei, für das die Länder zuständig sind. Die Hessische Landesregierung hat daraufhin die Gefahrenabwehrverordnung, über das Halten von Hunden (HundeV0) vom 1-1-.  April 1992 (GVBI. 1 S~. 154) erlassen.  Ihr Ziel war ein vorbeugender Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.  Während in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung ein spürbares Nachlassen schwerer Schadensereignisse festgestellt werden konnte, nahmen diese in den Jahren 1995 und 1996 wieder deutlich zu.  Die Landesregierung reagierte hierauf mit einer neuen Verordnung vom 15, August 1997 (GVBI. 1 S. 279). Die Haltung gefährlicher Hunde wurde zusätzlich zu den Regelungen von 1992 von einem Alterserfordernis, von Sachkunde und Zuverlässigkeit der Halterinnen und Halter abhängig, gemacht.

Auch die anderen Bundesländer hatten in den 90er Jahren Verordnungen zur Verhinderung der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren erlassen.  Die Verordnungen mehrerer Länder, die die Hunderasse zum Kriterium der Gefährlichkeit machten, wurden von den Verwaltungsgerichtshöfen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben.  Von den Länderregelungen mit der Anknüpfung der Gefährlichkeit an gewisse Rassen hielt allein die bayerische Regelung von 1992 der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - NVwZ-RR 1995 S. 262) stand.  Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn an rassespezifischen Merkmalen angeknüpft werde.  Willkürlich wäre dies nur dann, wenn hierfür jeder sachliche Grund fehlte und damit die äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verletzt wären. Diese Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit verletze der Gesetzgeber nicht, wenn er an Rassen von Hunden als typisierte Ursache einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit anknüpfe.  In Fachkreisen werde u.a. darauf hingewiesen, dass Hundeverhalten auch von der genetischen Disposition bestimmt sei, dass es "Aggressionszüchtungen" gebe und sich bestimmte Rassen hierfür besonders eignen.  Bestimmten Rassen werde Härte, Kampfbereitschaft, Wehrhaftigkeit und Angriffslust zugeschrieben. Die Züchtung verschiedenen Rassen richte sich ersichtlich nicht nur auf die Ausbildung bestimmter körperlicher Merkmale, sondern auch auf psychische Eigenschaften. Angesichts dieser Sachlage habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit angesehen habe (Vgl.  BayVerfGH, a.a.O. S. 263).

 

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat mit Beschluss vom 5.Mai 2000 den Ländern folgende Maßnahmen empfohlen:

 

·        Es sollen insbesondere drei auffällig, gewordene Hunderassen zu gefährlichen Hunden erklärt werden.

·        Gefährliche Zuchtlinien sollen verboten werden.

·              Gefährliche Hunde sollen im Einzelfall kastriert bzw. sterilisiert werden können.

·        Die Haltung gefährlicher Hunde soll erlaubnispflichtig gemacht werden.

·              Für gefährliche Hunde sollen die Gemeinden eine höhere Hundesteuer festlegen.

·              Ausbildungsverbote, Handelsverbote und Mitteilungspflichten sollen eingeführt werden.

·              Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

 

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Interesse eines effektiven Schutzes der Bevölkerung vor den von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tieren diese Empfehlungen umgesetzt werden.  Die für die Rechte und Pflichten der Betroffen wesentlichen Bestimmungen sollen im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip im Gesetz selbst, weitere Regelungen in Rechtsverordnungen getroffen werden.  Dem Interesse der Allgemeinheit, sich ohne Angst vor Gefahren oder wesentlichen Belästigungen durch Hunde, die nicht grundsätzlich als gefährlich angesehen werden, an allgemein zugänglichen Stellen aufhalten zu können, erfordert auch Regelungen für das Halten und Führen von solchen Hunden.

 

B. Im Einzelnen:

 

Zu § 1:

 

Die Vorschrift enthält in Abs. 1, ähnlich wie § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch ungefährliche sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Beim Führen können diese Gefahren beispielsweise dadurch entstehen, dass Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können und durch ihr Weglaufen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Straßenverkehr gefährden oder ältere Menschen und Kinder im öffentlichen Verkehrsraum durch Anrennen zu Fall bringen.  Diese Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen bzw. weglaufen können, weil diese nicht genügend gesichert sind.

 

Die in Abs. 2 Geregelte Verpflichtung zum Anlegen von Halsbändern außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters dient dazu, einen Hund festhalten zu können, wenn beispielsweise von ihm eine Gefährdung, für Kinder ausgeht oder er selbst durch andere Hunde oder den Straßenverkehr gefährdet wird.  Die weitere Verpflichtung zur Angabe von Namen, Anschrift und ggf. Telefonnummer der Halterin oder des Halters dient sowohl den Interessen des Hundes als auch denen von Halterinnen oder Haltern. Aufgrund der Angaben kann der Hund bei einem Entlaufen wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden. Außerdem dienen die Angaben der Feststellung, der Personalien ggf. schadenersatzpflichtiger Halterinnen und Halter bei vom Hund verursachten Schadensfällen. Im Rahmen der Güterabwägung werden datenschutzrechtliche Interessenkonflikte nicht gesehen. Das Interesse möglicher Opfer, aber auch das Interesse des Tierschutzes bei der Ermittlung, der Halterin oder des Halters überwiegen das Interesse an der Geheimhaltung der Personalien, so dass die vergleichsweise geringen Offenbarungspflichten der Halterin oder des Halters gerechtfertigt sind.

 

Durch Abs. 3 wird klargestellt, dass gefährliche Hunde nur halten darf, wer die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, das 18.  Lebensjahr vollendet hat, sowie über eine Erlaubnis verfügt.  Im Interesse der Gefahrenabwehr soll hierdurch verhindert werden, dass gefährliche Hunde von einer nicht sachkundigen und unzuverlässigen Person gehalten werden und durch eine "falsche Haltung" für Menschen oder Tieren ein Risiko werden können. Aus diesem Grunde sollen auch Kinder und Jugendliche keinen gefährlichen Hund halten dürfen. Die für die Haltung, eines gefährlichen Hundes erforderliche Umsicht und das nötige Verantwortungsbewusstsein wird in der Regel nicht bzw. nicht so ausgeprägt vorhanden sein, wie bei Erwachsenen.  Durch die Regelung, dass § 14 Abs.  3 Satz 1 unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die Sachkunde und die Zuverlässigkeit bei Halterinnen und Haltern während der Zeit, in der sie nur eine befristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 2 besitzen, nicht vorliegen müssen.  Diese sind nach § 14 Abs. 3 erst während der Befristung nachzuweisen, um den Hund dauerhaft halten zu können.

 

Durch die Regelung des Abs. 4 soll der Behörde die Möglichkeit zum Einschreiten gegeben werden, wenn Gefahren von Hunden auf Grund eines nicht sachgemäßen Haltens oder Führens der Hunde entstehen. Verursacher der Gefahren sind darin in erster Linie die Personen, die den Hund halten oder führen und erst in zweiter Linie der Hund.  Diesen Personen ist daher das Halten oder Führen von Hunden künftig zu untersagen.  Die Möglichkeit, die Haltung, eines Hundes allgemein verbieten zu können, soll auch verhindern, dass Personen, denen ein Hund weggenommen worden ist, wieder einen gleich gefährlichen Hund erwerben oder annehmen oder einen anderen Hund zum gefährlichen Hund machen.

 

Die in §11 geregelte Sicherstellung, stellt für diese Fälle kein geeignetes Instrumentarium dar, weil sie sich auf ein konkretes Tier bezieht, während Abs. 4 das Halten, Führen und Beaufsichtigen erfasst.

 

Zu § 2:

 

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der Rassen, Kreuzungen, oder sonstige Gruppen von Hunden bestimmt werden können, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren entweder stets (Nr. 1 sog.  Kampfhunde) oder aber widerleglich vermutet wird (Nr. 2). Durch die Festlegung der Wesensmerkmale wird die wesentliche Entscheidung, welche Art von Hunden in der Verordnung, benannt werden können, im Gesetz selbst getroffen. Damit wird dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip ausreichend Rechnung getragen.  Bei der Auswahl der Rassen ist dem Verordnungsgeber ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, welche Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden er in seine Liste aufnimmt.  Durch Änderungsverordnungen kann schneller und flexibler, als dies durch ein Gesetzgebunugsverfahren möglich wäre, auf Neuzüchtungen, welche die Eigenschaften von gefährlichen Hunden, insbesondere Kampfhunden, erfüllen, reagiert werden.

 

Nach Nr. 1 dürfen lediglich solche Hunde benannt werden, bei denen unwiderleglich die Vermutung, besteht, dass sie die Kampfhundeeigenschaften besitzen.  Selbst wenn im Einzelfall der Nachweis gelingt, wie für die Erlaubniserteilung, nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 vorausgesetzt, dass sie keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzen, so ist bei ihnen dennoch von einer gewissen Gefährlichkeit weiterhin auszugehen.

 

Nach Nr. 2 dürfen nur solch Hunde benannt werden, die potenziell gefährlich sind, weil sie leicht zu Kampfhunden erzogen werden können, bei denen aber anders als bei den Kampfhunden im engeren Sinne davon ausgegangen werden kann, dass sie ungefährlich sind, wenn durch eine Begutachtun­g nachgewiesen wird, dass sie die oben genannten negativen Eigenschaften nicht besitzen. Sie sind dann keine gefährlichen Hunde im Sinne des Gesetzes, so dass für ihre Haltung nicht die Vorkehrungen für gefährliche Hunde zu treffen sind, wie beispielsweise das Kennzeichnen von Grundstücken, Zwingern oder Wohnungen (§ 7). Gleichwohl wird die Haltung dieser Hunde aber auch von einer Erlaubnispflicht abhängig gemacht (§ 14 Abs. 2), um zu verhindern, dass sie in falsche Hände geraten und durch eine nicht sachkundige und nicht artgerechte Haltung aggressiv und gefährlich werden.

 

In Abs.2 sind gefährliche Hunde genannt, bei denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei Auseinandersetzungen mit Menschen oder Tieren beißen.  Die soziale Unverträglichkeit kann sowohl durch das Erbgut als auch durch die Erziehung begründet sein.  Die hier definierte Gefährlichkeit ist daher grundsätzlich unabhängig von der Rasse.

 

Nr. 1 trägt der Entwicklung Rechnung, dass Hunde, die sich dafür besonders eignen, auf Kampfbereitschaft, Aggressivität, Angriffslust und Schärfe gezüchtet und ausgebildet werden.

 

Von bissigen Hunden im Sinne der Nr. 2 gehen immer Gefahren aus. Allerdings ist ein Hund, der einmal in besonderer Situation ausnahmsweise gebissen hat, nicht als bissig anzusehen. Es muss ein gewisser Hang zum Beißen vorliegen, der sich auch in verhinderten Beißversuchen gezeigt haben kann. Durch die Regelung, soll weiterhin dem gefährlichen Anspringen von Personen vorgebeugt werden. Auch Hunde, die in nicht aggressiver Weise Personen anspringen, beeinträchtigen diese in vielen Fällen in ihrem körperlichen und seelischen Wohlbefinden, weil sie objektiv nachvollziehbare Angst haben. Besonders gefährdet sind Kinder, alte, gebrechliche oder behinderte Menschen durch das Anspringen von Hunden.  Außerdem ist niemand genötigt, sich gegen seinen Willen anspringen zu lassen. (Vgl.  HessVGH, Beschluss vom 21.  Oktober 1996, NJW 1997, 961).

 

Durch die Regelung, der Nr. 3 sollen Schadensfälle bei anderen Tieren, insbesondere Haustieren, sowie Leiden dieser Tiere verhindert werden. Während es früher die Regel war, dass Hundekämpfe dann beendet waren, wenn der unterlegene Hund die artübliche Unterwerfungsgestik ausführte (auf den Rücken legen und die Kehle darbieten), werden immer mehr Hunde trotz Unterwerfungsgestik von dem überlegenen Hund weiterhin gebissen und schwer verletzt.  Dieses Verhalten ist ein Fehlverhalten, das den Hund zum gefährlichen Hund macht.

 

Durch die Regelung, in Nr. 4 sollen Schadensfälle bei anderen Tieren, so bei Wild, Vieh und anderen Haustieren, sowie Leiden dieser Tiere durch eine unkontrolliertes Hetzen und Reißen dieser Tiere verhindert werden. Hiervon zu unterscheiden ist das arteigene Nachlaufen von Hunden, was sie nicht zum gefährlichen Hund macht.

 

Die Gefährlichkeit eines Hundes kann sich bereits durch einen einzigen entsprechend gefährlichen Vorfall der in Nr. 2 bis 4 beschriebenen Art und Weise zeigen, wobei Angriffsobjekt auch die Halterin oder der Halter oder dessen Angehörige - allerdings außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums - gewesen sein kann.

 

Zu § 3:

 

Die Vorschrift definiert in Abs. 1 Satz 1 die Sachkunde und bestimmt, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu erbringen ist.  Die Sachkunde ist im Interesse der Gefahrenabwehr abzulegen, aber auch im Interesse der Hunde, um zu erreichen, dass sie sachgemäß und ohne Beeinträchtigung ihres Wohlergehens gehalten werden. Durch die Sachkundeprüfung sollen Hundehalterinnen, Hundehalter und Aufsichtspersonen (§ 5) in die Lage versetzt werden, auf Alltagssituationen mit dem Hund so zu reagieren, dass Gefahren für Dritte vermieden werden. Sie haben in der Prüfung unter Beweis zu stellen, dass sie den Hund in praxisgerechten Situationen beherrschen und der Hund sich gehorsam und ungefährlich verhält.  Nähere Vorschriften über Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung sind in einer Rechtsverordnung zu regeln (§ 18 Abs. 2).

 

Dies gilt auch für die Voraussetzungen für die Anerkennung, der Sachverständigen und sachverständigen Stellen. Nach der Verordnung von 1997 führte der Verband für das Deutsche Hundewesen die Ausbildung und Prüfung zur Erlangung der Sachkundebescheinigung durch.  Ob und gegebenenfalls bei wem sich die Verpflichteten ausbilden und auf die Prüfung vorbereiten lassen, muss ihnen überlassen bleiben.  Das Demokratie- und Rechtsstaatsgebot erfordert, alle für die Abnahme von Sachkundeprüfungen geeignete Sachverständigen und sachverständigen Stellen zuzulassen.  Die fachlichen Anforderungen für die Zulassung dieser Stellen und das Auswahlverfahren bedürfen einer näheren Regelung, in einer Rechtsverordnung.  Erforderlich ist dabei auch, die staatliche Aufsicht über die Stellen zu regeln, die - wenn sie zugelassen werden - eine öffentliche Aufgabe eigenverantwortlich im eigenen Namen und damit als Beliehene wahrnehmen.

 

 

Durch Abs. 2 wird klargestellt, dass die Sachkundebescheinigung jeweils nur in Verbindung mit dem Hund gilt, mit dem die Prüfung abgelegt wurde. Erreicht werden soll, dass Halterin oder Halter mit ihrem bzw. seinem Hund nachgewiesen haben, dass sie eine ungefährliche und kontrollierbare Einheit bilden. Der geprüfte Hund kann in der Hand einer ungeprüften Halterin oder eines ungeprüften Halters weiterhin unkontrolliert reagieren.  Die geprüfte Halterin oder der geprüfte Halter sind Umständen nicht in der Lage, einen ungeprüften oder einen nicht mit ihnen zusammen geprüften gefährlichen Hund zu kontrollieren. Gleiches gilt für die Personen, die den Hund, führen wollen (Aufsichtspersonen). Auch sie müssen die Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen, den sie im öffentlichen Verkehrsraum führen wollen.  Bei diesen Personen geringere Anforderungen zu stellen, wurde dem Gesetzeszweck nicht gerecht, weil sich gefährliche Situationen eher im öffentlichen Verkehrsraum realisieren können.  Hier ist der Kontakt mit anderen Menschen oder Tieren am häufigsten.

 

Abs. 3 regelt die Anerkennung einer anderweitig erworbenen Sachkunde.  Haben Halterin oder Halter bereits in einem anderen Bundesland eine Sachkundeprüfung unter vergleichbaren Anforderungen wie in Hessen abgelegt dem Sicherheitsinteresse Genüge getan.  Die in einem anderen Bundesland erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Sowohl die im Inland bestandene Jägerprüfung als auch die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer (bei Polizei oder Bundesgrenzschutz) vermitteln Kenntnisse über die Führung von Hunden, die über die Begleithundeprüfung hinausgehen. Mit der bestandenen Jägerprüfung oder der Anerkennung als Diensthundeführer gilt daher die erforderliche Sachkunde als erbracht.

 

Zu § 4:

 

Die Regelung über die Zuverlässigkeit entspricht der geltenden Verordnung von 1997.  Sie trägt der Erkenntnis Rechnung, dass sich gefährliche Hunde oft im Eigenturn von Halterinnen und Haltern befinden, die sich auf verschiedene Weise mit der Rechtsordnung im Konflikt befanden und befinden.  Die Vorschrift stellt daher Kriterien auf, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit zu verneinen ist.  Die Kriterien sind den Anforderungen an die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1b ff des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl.  I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. 1 S. 1779) nachgebildet. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn Halterin oder Halter wegen einer Straftat mit Gewaltanwendung, einem Eigentums- oder Vermögensdelikt, einer Straftat im Zustand der Trunkenheit, einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sind (Abs. 1).

 

Die Zuverlässigkeit ist auch dann zu verneinen, wenn Halterin oder Halter wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes und des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 - also insbesondere strafrechtliche Verurteilungen - vorliegen. Sie ist ferner nicht gegeben, wenn gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen worden ist, wenn psychische Krankheit, Geistige oder seelische Behinderung vorliegen und Halterin oder Halter in Folge dessen Betreute oder Betreuter nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder wenn sie alkoholsüchtig, oder rauschmittelsüchtig sind (Abs. 2).

 

Die zuständige Behörde holt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 39 BZRG) ein. Sie erhält zwar als örtliche Ordnungsbehörde nur eine so genannte beschränkte Auskunft (§ 32 BZRG).  Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Eintragungen, insbesondere Jugendstrafen, nicht aufgenommen werden, nach Ablauf bestimmter Fristen Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden und alle Eintragungen mit Ausnahme von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung der Tilgung nach bestimmten Tilgungsfristen unterliegen und dann aus dem Register entfernt werden. Diese bundesrechtliche Rechtslage, die nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht, führt dazu, dass amts- und polizeibekannten Straftätern ihre zum Teil auch amtsbekannten Vorstrafen nicht mehr als Halter oder Führer gefährlicher Hunde entgegengehalten werden können, weil sie nicht amtlich belegt werden können, Diese für die Durchführung, des Gesetzes unbefriedigende Konsequenz ist allerdings vorn Bundesgesetzgeber gewollt. Sie entspricht dem Gedanken der Resozialisierung, und des Datenschutzes, schränkt aber die Tauglichkeit der Zuverlässigkeitsprüfung als Instrumentarium zum Ausschluss von wegen Vorstrafen unzuverlässiger Halterinnen und Halter ein.

 

 

 

Bei dem Verdacht der Behörde auf psychische Krankheiten, geistige oder seelische Behinderung Alkohol- oder Rauschmittelsucht wird die Behörde in der Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für deren Vorliegen oder die Hundehalterin oder der Hunderhalter für deren Nichtvorliegen zu führen. Die Behörde darf daher ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen (Abs. 3).

 

Zu § 5:

 

Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für das Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des eingefriedeten Besitztums.

 

Personen, die einen solchen Hund führen wollen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige sind strafrechtlich und zivilrechtlich nicht voll verantwortlich.  Außerdem sind Kinder in der Regel weder körperlich fähig, gefährliche Hunde sicher zu führen noch sind sie ausreichend verantwortungsbewusst.  Jugendliche (14 bis 18 Jahre alt) sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes nur für Ordnungswidrigkeiten verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In der Praxis der Ordnungswidrigkeitenverfahren führt diese Rechtslage oft dazu, dass von der Verfolgung Jugendlicher abgesehen wird (§ 47 Abs. 1 OWiG), um den Aufwand der Begutachtung ihrer Verantwortlichkeit zu vermeiden.  Damit Jugendliche nicht sanktionslos rechtswidrig über gefährliche Hunde verfügen können, wird festgelegt, dass einen gefährlichen Hund nur führen darf, wer volljährig ist.

 

Weiterhin wird verlangt, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde Sachkunde und Zuverlässigkeit zu verlangen, von Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde dagegen nicht, wäre inkonsequent.  Das Führen gefährlicher Hunde ohne die erforderlichen Kenntnisse würde ein erhebliches Sicherheitsdefizit beinhalten. Auf die Sachkunde kann auch nicht bei den Personen verzichtet werden, die den Hund nur gelegentlich Ausfuhren. Je fremder sich Hund und Aufsichtsperson sind, desto größer ist das Sicherheitsrisiko, dass der Hund die Person nicht so akzeptiert, wie es für das Beherrschen des Hundes erforderlich ist. Insofern ist es angesichts dieses höheren Sicherheitsrisikos auch nicht unverhältnismäßig, von der Aufsichtsperson die gleichen Anforderungen wie von Halterin oder Halter zu verlangen.

 

Halterinnen oder Haltern von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Abs. 2, die nur eine befristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 besitzen, dürfen den Hund auch ohne die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit ausfahren.

Es wäre unverhältnismäßig ihnen das Ausführen des Hundes zu verbieten, weil Zeitgründen ein Sachkundenachweis noch nicht erbracht und ihre Zuverlässigkeit nicht abschließend überprüft werden konnte.

 

Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen wird verlangt, dass die Aufsichtsperson körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen. Diese Anforderungen muss auch die Halterin oder der Halter erfüllen, will sie oder er den Hund ausführen.

 

Das Verbot, gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde zu führen (Abs. 2), ist durch schwierige Beherrschbarkeit und das stark erhöhte Gefahrenpotenzial bedingt.

 

Abs. 3 soll verhindern, dass Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen gefährliche Hunde ungeeigneten Personen überlassen. Dies gilt auch innerhalb der eigenen Familie und der Lebensgemeinschaft.  In der Vergangenheit sind schwere Beißvorfälle des Öfteren durch Hunde verursacht worden, die nicht von Halterinnen und Haltern, sondern von anderen unkundigen Personen ausgeführt wurden.

 

Zu § 6:

 

Abs. 1 der Vorschrift enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über das Anleinen von Hunden, In der Rechtsverordnung sind bestimmte Bereiche oder bestimmte Anlässe zu benennen, in denen bzw. bei denen Hunde nur angeleint geführt werden dürfen oder wo das Mitführen von Hunden generell verboten werden kann.  Bei den Bereichen und Anlässen handelt es sich um solche, die der Allgemeinheit zugänglich sind oder bei denen eine Ansammlung von Menschen stattfindet und bei denen typischerweise mit Gefahren oder Belästigungen durch nicht angeleinte Hunde aufgrund der Menschenmenge oder des Verhaltens von Menschen (z. B. Jogging, Fahrradfahren, Picknick-) gerechnet werden müssen.  In erster Linie sind dies Park-, Garten- und Grünanlagen, Fußgängerzonen, Einkaufszentren, Sportanlagen, Friedhöfe, öffentliche Versammlungen, Aufzüge oder Volksfeste und dergleichen.  Die Gemeinden werden ermächtigt, diese Bereiche oder Anlässe näher zu bestimmen.  Dabei haben sie den Grundsatz der Verhältnismäßikeit und den Tierschutz zu beachten.  Eine gemeindliche Rechtsverordnung, die für fast alle Bereiche bzw. Gebiete der Gemeinde vorschreibt, dass alle Hunde dort nur angeleint geführt werden dürfen, wurde das Übermaßverbot verletzen. Die Gemeinden haben bei der Ausübung, ihres Regelungsermessens zwischen (gefährlichen Hunden und sonstigen Hunden zu differenzieren.  Bei sonstigen Hunden kann unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten nur dort ein Leinenzwang angeordnet werden, wo mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung oder wesentlichen Belästigung von Menschen durch frei laufende Hunde zu rechnen ist.  Beispielsweise wird dies für Fußgängerzonen und Grünanlagen, die dem Sport und Spiel gewidmet sind, in Betracht kommen.

 

Im Hinblick auf die bekannt gewordenen Beißattacken in Mietshäusern und die Ängste der Bewohner vor nicht angeleinten gefährlichen Hunden kann bei diesen Hunden aufgrund der Ermächtigung ein Leinenzwang auch für Mehrfamilienhäuser auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen angeordnet werden. Hierbei können auch Regelungen über die Leinenlänge, wie bereits in der Gefahrenabwehrverordnung vom 15. August 1997 geschehen, getroffen werden.

 

Im Interesse einer artgerechten Haltung - auch für gefährlicher Hunde - gilt der Leinenzwang nicht in den von den Gemeinden ausgewiesenen Freilaufgebieten.

 

In Abs. 2 wird ein Maulkorbzwang für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geregelt, wenn sie außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters geführt werden.  Hierauf kann im Interesse der gefährdeten Allgemeinheit und auch im Interesse gefährdeter schwächerer Hunde nicht verzichtet werden.  Wegen der Formulierung "Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert", kann aber auf einen Maulkorb verzichtet werden, wenn beispielsweise der gefährliche Hund durch einen Ring oder dergleichen am Beißen zuverlässig gehindert wird. Der Maulkorbzwang gilt aus Gründen des Tierschutzes erst, wenn der Hund älter als neun Monate ist. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ist es vertretbar, bei jüngeren Hunden auf einen Maulkorb zu verzichten, weil diese noch Milchzähne haben, bei einem Beißen nicht mit größeren bzw. schweren Verletzungen zu rechnen ist und in der Regel auch noch kein Agressionspotenzial besteht. Für die anderen gefährlichen Hunde nach § 2 kann die zuständige Behörde einen Maulkorbzwang anordnen.  Die Ermessensentscheidung der Behörde wird davon abhängen sein, ob bei dein Hund trotz bestandener Wesensprüfung nicht ganz auszuschließen ist, dass er aus Angst oder einem gesteigerten Gefühl eigener Bedrohung beißen wird.

 

Der Maulkorbzwang gilt auch für die o.g. Freilaufgebiete, weil es sich bei diesen nicht um das eingefriedete Besitztum der Halterin oder des Halters handelt, sondern um ein fremdes, so dass der gefährliche Hund auch hier im Sinne der Vorschrift außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird. Hierdurch soll verhindert werden, dass der gefährliche Hund bei einem möglichen Entweichen aus dem Freilaufgebiet andere Menschen oder Tiere gefährden kann.

 

Ebenso wie beim Führen von Kraftfahrzeugen der Führerschein mitzuführen ist, regelt Abs. 3 das Mitführen der Erlaubnis nach § 14 und, wenn eine Aufsichtsperson den Hund ausführt, zusätzlich das Mitführen der Sachkundebescheinigung, um im Interesse der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Bevölkerung kontrollieren zu können, ob tatsächlich sachkundige Personen den Hund ausführen und ob für diesen eine Erlaubnis vorliegt. Feststellungsberechtigt sind nach § 18 Abs. 7 HSOG die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden.

 

Um den Einsatz und die Ausbildung gefährlicher Hunde oder anderer Hunde, die Dienst- oder Rettungshunde sind, nicht zu gefährden, wird in Abs. 4 geregelt, dass während des Einsatzes oder der Ausbildung der Leinen- und Maulkorbzwang nicht gilt. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag, der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.

 

Zu § 7:

 

Die Vorschrift verlangt von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde die Kennzeichnung des Grundstückes, Zwingers oder der Wohnung, auf oder in denen gefährliche Hunde gehalten werden. Das Nähere über die Kennzeichnung kann auf Grund der Ermächtigung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Ziel der Kennzeichnung ist, dass die Allgemeinheit eindeutig und klar erkennbar auf das Halten eines gefährlichen Hundes auf dem Grundstück oder in einem Zwinger oder in einer Wohnung hingewiesen wird, damit sie sich auf die Gefahr einstellen kann.

 

Weiterhin verlangt die Vorschrift Sicherungsmaßnahmen für Grundstücke, Zwinger und Wohnungen. Schwere Schadensfälle mit gefährlichen Hunden haben sich in der Vergangenheit wiederholt dadurch ereignet, weil diese aus Häusern, Grundstücken oder Zwingern entwichen sind. Dagegen ist es nicht Aufgabe dieses Gesetzes, Familienmitglieder oder Hausgenossen von Halterinnen und Haltern vor gefährlichen Hunden zu schützen. Die Verhinderung der Selbstgefährdung ist nur in Ausnahmefällen eine staatliche Aufgabe. Die Regelung gilt aber auch für sonstige Hunde, damit sie nicht entweichen können und durch ihr unkontrolliertes Herumlaufen im öffentlichen Verkehrsraum nicht andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Kraftfahrzeugverkehr gefährden.

 

 

 

 

Zu § 8:

 

Im Grundsatz ist es möglich, die meisten Hunde durch entsprechende Ausbildung und durch Abrichten zu einer gewissen Schärfe und damit Gefährlichkeit zu erziehen. So weit für eine solche Ausbildung, kein berechtigtes Interesse vorliegt, gehen von ihr unnötig Gefahren für die Bevölkerung aus. Eine solche Ausbildung wird daher für Kampfhunde und potenziell gefährlichen Hunden nach § 1 Abs. 1 generell verboten.  Für sonstige gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 2 können Ausnahmen gemacht werden. Über Ausnahmen entscheidet nach Satz 2 die zuständige Behörde nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen.  Eine der Voraussetzungen ist, dass die Ausbildung des                    Hundes Schutzzwecken dienen muss.  Gemeint ist damit in erster Linie die Ausbildung, zum Wachhund.

 

Zu § 9:

 

Die Vorschrift enthält das Gebot, Kampfhunde und potentiell gefährliche Hunde nach §2 Abs. 1 mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen. Die Regelung dient zum Schutz von Tierärztinnen und Tierärzten bei Untersuchungen von Hunden. Mittels eines Lesegerätes können sie an dem Chip erkennen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

Auch Tierheime und Sachverständige, sowie sachverständige Stellen, die dem Hund aufnehmen oder mit ihm in Kontakt geraten, haben so die Möglichkeit, sich auf die Gefahr einzustellen.

 

Zu §10:

 

In dieser Vorschrift wird die Unfruchtbarmachung von Kampfhunden geregelt, weshalb ein Zuchtverbot entbehrlich ist. Die Unfruchtbarmachung ist nur bei Fortpflanzungsfähigen Hunden durchzuführen. Sie muss endgültig sein, es sei denn die Halterin oder der Halter weist nach, dass hiervon aus tiermedizinischen Gründen abzusehen ist, weil beispielsweise der Eingriff wegen des Alters des Hundes für ihn lebensbedrohend ist oder postoperative Folgen verursacht. In diesen Fällen ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Unfruchtbarmachung ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Halten von Kampfhunden nicht erlaubt werden (§14 Abs.1 Nr. 10). Diese Vorschrift gilt aber auch für Diensthunde von Behörden, die nach §13 Satz 2 einer Erlaubnispflicht nicht unterliegen.

 

Es entspricht tierärztlichen Erkenntnis und Erfahrung, dass aggressive Hunde durch Kastration oder Sterilisation ihre Aggressivität verlieren können. Selbst wenn dies für den einzelnen gefährlichen Hund nicht zutrifft, ist es im Interesse der Allgemeinheit, vor den Gefahren von gefährlichen Hunden generell geschützt zu werden, höher zu bewerten, als das Interesse von Züchtern und Haltern an der Erzeugung von Nachwuchs der gefährlichen Hunde. Durch diese Maßnahmen wird das Motiv genommen aggressive Hunde zur Zucht zu halten und verhindert folgende Generationen auf Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe weiterhin zu selektieren.

 

Bei dem Gebot der Unfruchtbarmachung handelt es sich nicht um eine tierschutzrechtliche, sondern um eine gefahrenabwehrrechtliche Regelung. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr steht dem Landesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz zu, so dass gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

 

 

Zu § 11:

 

Abs. 1 legt die Voraussetzungen für die Sicherstellung und Einziehung eines den Behörden bekannten Hundes fest.  Die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines anderen Hundes ist ein Risiko für die Bevölkerung, wenn der Halterin oder dem Halter keine Erlaubnis nach § 14 erteilt werden kann oder wenn den im Gesetz genannten Verboten und Geboten nicht nachgekommen wird oder Anordnungen der Behörde ignoriert werden.  Besteht zu der Befürchtung Anlass, dass sich dieses Risiko auf andere Art und Weise nicht vermindern lässt, sind Haltungsverbot nach § 1 Abs. 4, Sicherstellung, oder sogar die Tötung die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

 

Die Sicherstellung ist in § 40 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) näher geregelt. Ihre Notwendigkeit kann sich aus der unmittelbaren Gefahrenabwehr, aus der Notwendigkeit einer späteren Untersuchung oder als Vorstufe der Tötungsanordnung ergeben. Sie begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis nach § 41 HSOG und macht eine Verwertung nach § 42 HSOG zulässig.  Die Kostenfrage für diese Maßnahmen richtet sich nach § 43 Abs. 3 HSOG und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport.

 

Abs. 2 regelt die Tötung eines gefährlichen Hundes. Die Tötung von Tieren ist zwar sowohl nach dem HSOG als auch nach dem Tierschutzgesetz möglich. Die Regelung nach § 42 Abs. 4 HSOG ist allerdings für den konkreten Sachverhalt so abstrakt, dass sie in Bezug auf Tiere nicht ohne weiteres verstanden wird. Im Übrigen sind gewisse Verfahrensvoraussetzungen nötig. Die Tötung nach dem Tierschutzrecht ( § 16 a Nr. 2 Tierschutzgesetz) dient dem Interesse des Tierschutzes, nicht der Gefahrenabwehr. Es ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, die Tötung des Hundes in diesem Gesetz zu regeln und von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.  Es müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.  Von dieser ist grundsätzlich auszugehen, wenn Menschen durch den gefährlichen Hund getötet oder ernstlich verletzt worden sind.  Die Tötung des gefährlichen Hundes ist in diesen Fällen zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig. Dagegen wäre die Tötung des Hundes nicht verhältnismäßig, wenn dieser gegenüber Menschen keine Aggressivität aufweist, wohl aber gegenüber anderen Tieren, die Möglichkeit einer entsprechenden Erziehung, des Hundes jedoch noch besteht, dass er diese Aggressivität verliert.  Entscheidend kommt es dabei auf den Grad der Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber anderen Tieren an.

 

Zu § 12:

 

Die Bestimmung enthält in Satz 1 ein Abgabeverbot für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Kampfhunde), welches auch den Handel mit diesen Hunden und den Erwerb dieser Hunde betrifft. Ziel des Verbots ist, die von Kampfhunden ausgehenden Gefahren wesentlich zu vermindern und in absehbarer Zeit zu einer Reduzierung dieses Gefahrenpotenzials zu kommen.

 

Ein solches Handelsverbot ist verfassungsrechtlich unbedenklich.  Ebenso wie für das Gebot der Unfruchtbarmachung hat der Landesgesetzgeber für das Handelsverbot die Gesetzgebungskompetenz. Zwar scheiden grundsätzlich Eingriffe in die Gewerbefreiheit durch den Landesgesetzgeber aus, weil der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG umfassend Gebrauch gemacht hat. Der nahezu vollständige Ausschluss des Landesgesetzgebers von gewerberechtlichen Regelungen ändert allerdings nichts daran, dass Gewerbetreibende die nicht gewerbespezifischen Vorschriften des Landesrechts, die die Art und Weise der Gewerbeausübung betreffen, zu beachten haben.  Herunter fallen insbesondere Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts. Die Gewerbefreiheit gestattet niemandem, sein Gewerbe so zu betreiben, dass dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Ziel der vorstehenden Regelung ist aber nicht der Eingriff in die Gewerbefreiheit, sondern die dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Gefahrenabwehr.

 

Nach Satz 2 bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft zulässig. Ebenso bleibt die Abgabe an Personen zulässig, die nach § 14 Abs. 1 für den gefährlichen Hund eine Erlaubnis erhalten können.  Das besondere Interesse nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird in diesen Fällen darin bestehen, dass sozusagen eine Pflegschaft für den Hund begründet wird und er auf diese Weise vor einer auf Dauer nicht artgerechten Haltung bewahrt wird, die ihn ggf. inadäquat aggressiv machen könnte, so dass er getötet werden müsste.

 

Zu § 13:

 

Die Vorschrift begründet eine Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und potenziell gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2. Durch die Erlaubnispflicht soll erreicht werden, dass nur geeignete Personen diese Hunde unter bestimmte Voraussetzungen halten dürfen. Ziel der Regelung ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden oder potenziell gefährlichen Hunden ausgehen können, zu reduzieren und damit das Sicherheitsrisiko der Allgemeinheit, insbesondere aber das von älteren Menschen und Kindern weitgehend auszuschließen.  Die einzelnen Voraussetzungen für die Erlaubnis sind in § 14 geregelt.

 

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden Diensthunde von Behörden, weil bei diesen davon ausgegangen werden kann, dass sie von Geschulten Dienstkräften sachkundig und artgerecht gehalten und geführt werden.

 

 

 

Zu   14:

 

In Abs. 1 Satz 1 wird die Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Kampfhunde) geregelt.  Ein Kampfhund darf nur gehalten werden, wenn die in Nr. 1 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Nach Nr. 1 muss die antragstellende Person ein besonderes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes nachweisen, weil die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung birgt. Dieses Risiko kann nur hingenommen werden, wenn auf Seiten der Halterin oder des Halters ein besonderes Interesse an der Haltung eines solchen Hundes besteht. Das besondere Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Hund bereits vor dem 15.  Juli 2000 gehalten und die Erlaubnis bis zum 15.  August 2000 beantragt wurde. Hierdurch wird dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze Rechnung getragen. Am 15. Juli 2000 wurde erstmals per Verordnung, ein „berechtigtes Interesse" verlangt.  Nach der Verordnung (Kampfhundeverordnung) mussten die Halterinnen und Halter eine Erlaubnis zum Halten der Hund bis zum 15.  August 2000 stellen.  Bei Halterinnen und Haltern, die diese Antragsfrist eingehalten haben, wird somit zu ihren Gunsten das besondere Interesse unterstellt. Dieses darf auch bei den Antragstellern unterstellt werden, die diese Antragsfrist zwar versäumt haben, bei denen aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden kann (§ 32 HVwVfG). Ein besonderes Interesse kann außerdem gegeben sein, wenn die Hundehaltung wissenschaftlichen Zwecken dient.  Weiterhin wird von diesem auszugehen sein, wenn es sich um Welpen handelt, die drei Monate nach dem o.g. Datum geboren wurden.

 

Nach Nr. 2, 3 und 4 muss die Person, die eine Erlaubnis für einen gefährlichen Hund beantragt, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und das 18.  Lebensjahr vollendet haben.  Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nur geeignete Personen mit dem nötigen Wissen über Hunde und dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein die Hunde halten. Es soll verhindert werden, dass die Hunde durch "falsches" menschliches Verhalten aggressiv und gefährlich werden.

 

 

Weiterhin wird in Nr. 5 für die Haltung eines gefährlichen Hundes der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangt. In der Vergangenheit sind Opfer von schweren Beißattacken oft ohne Entschädigung ausgegangen, weil Halterinnen oder Halter von gefährlichen Hunden mittellos waren.

 

Durch Nr. 6 soll erreicht werden, dass nur die Personen einen gefährlichen Hund halten dürfen, die ihren finanziellen Pflichten (Zahlung der Hundesteuer) ordnungsgemäß nachgekommen sind und insoweit gezeigt haben, dass sie auch in finanzieller Hinsicht zuverlässig sind.

 

Nach Nr. 7 wird im Interesse der Gefahrenabwehr die artgerechte Haltung von Hunden verlangt, um zu verhindern, dass sie aggressiv und gefährlich werden, Aggressivität und Gefährlichkeit entstehen durch eine Haltung von Hunden an Ketten, in Kellern, in zu engen Wohnungen oder Zwingern.

Außerdem ist nach Nr. 7 der Nachweis notwendig, dass die Halterin oder der Halter die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit von dem Hund keine Gefahren ausgehen.  Gemeint sind damit die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Grundstücke, Wohnungen oder Zwinger im Sinne des § 7. Durch die Maßnahmen soll ein Entweichen und Entlaufen des Hundes verhindert werden. An den Nachweis werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Nach den Vorschriften des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Glaubhaftmachung der antragstellenden Person ausreichen. Hat die Behörde Zweifel, kann sie weitere Beweismittel verlangen.

 

 Das Halten eines Kampfhundes darf weiterhin nur dann erlaubt werden, wenn durch eine Begutachtung, nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren besitzt (Nr. 8). Kampfhunde, die inadäquat aggressiv sind, sollen nicht gehalten werden dürfen. Für die Allgemeinheit ist das Risiko, durch einen solchen Hund zu Schaden zu kommen, nicht hinnehmbar. Auch durch eine noch so sorgsame Haltung des Hundes wird nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass sich in ungünstigen Situationen die Gefahr realisiert und insbesondere Kinder, die sich beispielsweise unachtsam einem Grundstück oder Zwinger genähert haben, zu Schaden kommen.

 

Durch Nr. 9 sollen Behörden durch die Kennzeichnung mit einem elektronisch lesbaren Chip erkennen können, dass ein ihnen vorgestellter Hund bereits an anderer Stelle als gefährlicher Hund eingestuft wurde. Tierheimen, Tierärztinnen und Tierärzten soll ermöglicht werden, die Gefahr zu erkennen, wenn der Hund an sie abgegeben oder von ihnen untersucht wird.

 

In Nr. 10 wird die Unfruchtbarmachung nach § 10 als weitere Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung genannt.

 

Die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes ist auf zwei Jahre zu befristen um nach Ablauf dieser Frist den Hund erneut zu überprüfen, ob er weiterhin keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren besitzt.

 

Nach Abs. 2 hängt die Erlaubnis eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 davon ab. Ob nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzt.  Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Hund also inadäquat aggressiv, so ist die Haltung zu untersagen, der Hund sicherzustellen und soweit die Voraussetzungen des § 11 vorliegen, zu töten. Wird der Nachweis dagegen erbracht, ist der Hund als nicht gefährlicher Hund anzusehen. Das Halten eines solchen Hundes bleibt aber wegen seiner potenziellen Gefährlichkeit unter dem Vorbehalt der Erlaubnis. Für diese müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und 9 vorliegen. Hierdurch soll sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch in dem des Hundes gewährleistet werden, dass er ein ungefährlicher Hund bleibt, indem er nur von sachkundigen, zuverlässigen, verantwortungsbewussten Personen artgerecht gehalten wird.  Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen, um die Entwicklung des Hundes kontrollieren zu können.  Der Hund ist dann erneut zu begutachten.

 

Für Hunde, die bereits vor dem 15, Juli 2000 gehalten wurden, kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, der Antrag auf Erlaubnis aber vor dem 15. August 2000 gestellt und damit die in der Kampfhundeverordnung geregelte Antragsfrist eingehalten wurde. Eingehalten ist die Frist auch dann, wenn zwar erst nach dem genannten Datum die Erlaubnis beantragt wurde oder noch wird, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - wie bereits bei Abs. 1 erläutert - aber stattgegeben werden kann. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen von der Einhaltung dieser Antragsfrist absehen, wenn die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beispielsweise wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr in Betracht kommt (§ 32 Abs. 3 HVwVfG), gleichwohl aber ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen werden kann.

 

In Abs. 3 werde die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde nach § 2 Abs. 2 geregelt. Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen.  Die Befristung der Erlaubnis soll der Halterin oder dem Halter ermöglichen. die erforderliche Sachkunde zu erwerben und den Hund begutachten zu lassen. Außerdem erhält die Behörde Zeit, die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters zu überprüfen, Bei der Befristung hat die Behörde die in Abs. 4 genannten Fristen für den Sachkundeerwerb bei noch nicht ausgewachsenen Hunden und die für die Begutachtung des Hundes zu berücksichtigen. Weist die Halterin oder der Halter innerhalb der Befristung nach, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. und 8 erfüllt sind, kann eine unbefristet Erlaubnis erteilt werden. Von der für die Erlaubniserteilung genannten Voraussetzung, den Hund durch einen Chip unveränderlich zu kennzeichnen (Nr. 9). kann die Behörde absehen.  Der Hund wird nach dem erfolgreich abgeschlossenen Erlaubnisverfahren als nicht gefährlicher Hund angesehen.  Das Verfahren dient damit sozusagen seiner Entlastung.

 

Abs. 4 berücksichtigt, dass der Nachweis der Sachkunde, der von der antragstellenden Person mit dem Hund zu erbringen ist, erst dann erbracht werden braucht, wenn der Hund ausgewachsen ist.  Dies gilt auch für die Unfruchtbarmachung. Für die Begutachtung des Hundes muss ein bestimmtes Alter des Hundes erreicht sein, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine sichere Aussage über seine Eigenschaften gemacht werden kann. In der Regel wird dies ab dem 15. Lebensmonat des Hundes möglich sein. Bei Aggressionszüchtungen und bei bereits auffällig gewordenen Welpen braucht dieses Alter für die Begutachtung nicht abgewartet werden. In den meisten Fällen lassen sich die negativen Eigenschaften von Welpen aus Aggressionszüchtungen bereits vorher feststellen.  Die Erlaubnis ist für die Hunde, da noch nicht alle Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung aus naturgegebenen Gründen überprüft werden können, zu befristen.

 

In Abs. 5 werden, um dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze Rechnung zu tragen, für die Erlaubnis nach altem Recht und für die erforderliche

Haftpflichtversicherung Übergangsfristen geschaffen.

 

Zu § 15:

 

Sobald die Halterin oder der Halter davon Kenntnis erhält, dass es sich um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen (Abs. 1). Ereignisse oder Merkmale des Hundes, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Hund gefährlich sein könnte, werden der zuständigen Behörde in der Regel von der Halterin oder dem Halter nicht freiwillig mitgeteilt, weshalb die Halterin oder der Halter hierzu durch eine Anzeigepflicht anzuhalten ist.  Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 19). Die zuständigen Behörde kann, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedarf, durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber der Halterin oder dem Halter klarstellen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. Dies wird dann in Betracht kommen, wenn Halterin oder Halter dies bestreiten und insoweit seitens der Behörde wegen weiterer Maßnahmen ein Feststellungsinteresse besteht.

 

In Abs. 2 werden die erforderlichen Mitwirkungspflichten von Halterin und Halter geregelt, um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, die notwendigen Verfahren (Erlaubnis-, Untersagungs- und Sicherstellungsverfahren) durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

In Abs. 3 werden darüber hinaus Informationspflichten gegenüber dem Erwerber oder dem Annehmenden bestimmt, damit dieser Kenntnis davon erhalten kann, dass es sich um einen Hund nach § 2 handelt, für dessen Haltung eine Erlaubnis nach § 14 benötigt wird.

 

In Abs. 4 werden weitere Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde normiert.  Die Behörde soll von einer durch gefährliche Hunde ausgehenden Gefahr oder deren Wegfall unterrichten werden, und zwar von dem Wurf eines gefährlichen Hundes bis zu dessen Tod. Gewollt ist die Möglichkeit der Kontrolle des Lebensweges eines gefährlichen Hundes zwecks Nachweis früherer Vorkommnisse und Begutachtungen.  Mitteilungspflichten bestehen daher für Zucht, Handel, Erwerb, Abgabe, Aufgabe der Haltung, Umzug von Halterin oder Halter, Abhandenkommen und schließlich Tod eines gefährlichen Hundes.

 

Abs. 5 sieht eine Mitteilungspflicht der früher für den Hund zuständigen Behörde an die neu zuständige Behörde vor.  Dadurch wird ein Informationsaustausch ermöglicht. Die neu zuständige Behörde kann beispielsweise von früher ergangenen Verwaltungsakten oder von früheren Begutachtungen erfahren.  Sie kann dann die nötigen Maßnahmen ergreifen.               

 

Abs. 6 betrifft den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der Steuerbehörde. Die behördliche Erfassung gefährlicher Hunde oder so genannter Kampfhunde durch die örtliche Steuerbehörde ist derzeit nicht gewährleistet.  Insbesondere ist eine Datenübermittlung der Ordnungsbehörde an die örtliche Steuerbehörde nicht durch Leitendes Recht geregelt. Von der Rechtsprechung ist aber inzwischen ein von der Rasse (Kampfhunde) abhängiger erhöhter Steuersatz zugelassen worden (OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, NVwZ 1997, 816, VGH Kassel, Beschluss vom 30.  Juni 1999, 6 G 1322/99-95). Durch Urteil vom 19. Januar 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt (BVerwG, DVBL 2000, 918 ff.). Die erhöhte Besteuerung kann nur reifen, wenn die behördliche Erfassung von "Kampfhunden" gewährleistet ist. Nach geltendem Recht war eine Datenübermittlung der Ordnungsbehörde über die Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde an die örtliche Steuerbehörde nicht zulässig. Nachdem nun nicht mehr gefährliche Hunde, sondern darüber hinausgehend Hunde gefährlicher Rassen bei den Ordnungsbehörden registriert sind, wäre es ausgesprochen unökonomisch, diesen Datenbestand nicht für die Steuererhebung zu nutzen. Eine Datenübermittlung der zuständigen Ordnungsbehörde an die für die Erhebung, der Hundesteuer zuständige Stelle innerhalb der Gemeinde wird daher durch Abs. 6 zugelassen. Dies ist datenschutzrechtlich insbesondere deswegen unbedenklich, weil erhöhte Steuern für gefährliche Hunde auch als Mittel der Gefahrenabwehr dienen.

 

 

Zu § 16

 

Die Vorschrift entspricht bisherigem Recht. Die Behördenbezeichnung des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) als örtliche Ordnungsbehörde ergibt sich aus § 85 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).

 

Von der Zuständigkeit des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bleibt das Tätigwerden der Polizeibehörden nach § 2 Satz 1 HSOG unberührt, wenn die Gefahrenabwehr, durch die Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

 

 

Zu § 17:

 

Die Vorschrift bestimmt den Geltungsbereich der gesetzlichen Regelungen über das Halten und Ausbilden von Hunden.  Diese Regelungen finden nur auf Hunde, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden Anwendung. Auf Hunde aus anderen Ländern, die in Hessen ausgebildet werden, finden die Regelungen somit Anwendungen.  Einer ausdrücklichen Regelung über das Führen bedarf es dagegen nicht, weil für jeden Hunde, unabhängig davon, ob er in Hessen oder einem anderen Land gehalten wird, die Vorschriften über das Führen von Hunden gelten.

 

Zu § 18:

 

Die Vorschrift enthält die für die Ausführung des Gesetzes erforderliche Verordnungsermächtigung für im Gesetz selbst oder für die in Abs. 2 genannten Regierungsbereiche. Ermächtigt wird die für das Sicherheits- und Ordnungsrecht zuständige Ministerien oder den hierfür zuständigen Minister.

 

Zu § 19:

 

Die Wirksamkeit der in dem Gesetz getroffenen Maßnahmen erfordert die Festlegung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen alle wesentlichen Pflichten (Abs. 1). Im Hinblick auf eklatante Fälle der Vergangenheit und zur wirksamen Abschreckung wird der obere Rahmen der Geldbuße auf 50.000 DM bzw. 25.000 Euro festgesetzt (Abs. 2).

 

Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBL I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBL I S. 24')2), dürfen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die Möglichkeit der Einziehung neben der Sicherstellung nach HSOG als weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr erforderlich (Abs. 3).

 

Zu § 20:

 

Das Gesetz soll die Hundeverordnung vom .... (GVBL I S...... ) ablösen. Regelungen, wie die über die Rasselisten, die Sachkunde, den Leinenzwang, und die Kennzeichnung der Grundstücke und Wohnungen bleiben bis zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz in Kraft.

 

Zu § 21:

 

Eine allgemeine Übergangsregelung wird nicht für erforderlich gehalten.  Das Gesetz kann nach seiner Verkündung in Kraft treten.  Bei neuen Pflichten für Halterinnen und Halter sind, soweit erforderlich, Fristen zur Erfüllung eingeräumt. Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, soweit sie nicht über einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Bei gefährlichen Hunden, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, dem Datum des In-Kraft-Tretens der Kampfhundeverordnung und der Einführung, des berechtigten Interesses für das Halten eines gefährlichen Hundes, wird das besondere Interesse unterstellt.  Hierdurch wird dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung belastender Vorschriften Rechnung getragen.

 

 

Also ich weiss nicht ob ich lachen oder weinen soll! 

Wenn jetzt auch die NICHTHUNDEHALTER nicht begriffen haben was los ist - dann haben wir es wohl nicht besser verdient!

 

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zwang, und die Kennzeichnung der Grundstücke und Wohnungen bleiben bis zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz in Kraft.

 

Zu § 21:

 

Eine allgemeine Übergangsregelung wird nicht für erforderlich gehalten.  Das Gesetz kann nach seiner Verkündung in Kraft treten.  Bei neuen Pflichten für Halterinnen und Halter sind, soweit erforderlich, Fristen zur Erfüllung eingeräumt. Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, soweit sie nicht über einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Bei gefährlichen Hunden, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, dem Datum des In-Kraft-Tretens der Kampfhundeverordnung und der Einführung, des berechtigten Interesses für das Halten eines gefährlichen Hundes, wird das besondere Interesse unterstellt.  Hierdurch wird dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung belastender Vorschriften Rechnung getragen.

 

 

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Wenn jetzt auch die NICHTHUNDEHALTER nicht begriffen haben was los ist - dann haben wir es wohl nicht besser verdient!

 

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