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Entwurf Gesetz
zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz
- HuG) Vom §
1 Halten
und Führen von Hunden (1)
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen
keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. (2)
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder
des Halters hat jeder Hund ein Halsband zu tragen, auf dem oder an
dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben
sind, besteht ein Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer
anzugeben. (3)
Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine
Erlaubnis nach § 14 verfügt, insbesondere die notwendige
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. (4)
Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen
von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit
von Menschen oder Tieren ausgeht. §
2 Gefährliche
Hunde (1)
Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund
rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen
ist. Durch
Rechtsverordnung können Rassen, Kreuzungen oder sonstige Gruppen
von gefährlichen Hunden bestimmt werden, bei denen die
genannten Eigenschaften 1.
unwiderleglich vermutet werden (Kampfhunde) oder 2.
so lange vermutet werden, bis der zuständigen Behörde für
den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren aufweist. (2)
Gefährlich sind auch Hunde, die 1.
durch Zucht, Haltung" Ausbildung oder Abrichtung eine
über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen
vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen, 2.
einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise
angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass
geschah, 3.
ein anderes Tier durch Biss geschädigt habe ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz
dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
und 4. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen. §3
Sachkunde (1)
Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten und zu führen, dass
von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine
Sachkundebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder
einer anerkannten sachverständigen Stelle zu erbringen. (2)
Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung
mit dem Hund nach § 2, für den sie erworben worden ist. (3)
Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung
kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den
in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Die im Inland
bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher
Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen
Sachkunde. §
4 Zuverlässigkeit (1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
nicht, wer 1.
wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemein- 2.
gefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das
Eigentum oder Vermögen, 3.
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder 4.
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
vergangen sind. In
die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die auf behördliche
Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer
Anstalt verbracht worden ist. (2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
auch nicht, wer 1.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des
Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die
Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, 2.
alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
geistesschwach ist. (3)
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis
vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde
von Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches
Gutachten verlangen. §
5 Führen
eines gefährlichen Hundes (1)
Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des eingefriedeten
Besitztums nur führen, wer
(2)
Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden. (3) Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt. §
6 Leinen-
und Maulkorbzwang (1)
Zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren oder
wesentlichen Belästigungen kann durch Rechtsverordnung, für
bestimmte Bereiche und Anlässe ein Leinenzwang angeordnet oder
das Mitführen von Hunden verboten werden.
Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung diese Bereiche
und Anlässe näher bestimmen.
Der Leinenzwang gilt nicht für Gebiete, die von den
Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen
worden sind. (2)
Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, der älter
als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines
eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung
anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere
gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen einer
solchen Vorrichtung, anordnen. (3)
Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, der älter
als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines
eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung
anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere
gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen einer
solchen Vorrichtung anordnen. (4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen. (5)
Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während
ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und
Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der
Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und
Maulkorbzwang gemacht werden. §
7 Sicherung
von Grundstücken und Wohnungen Grundstücke
und Zwinger auf und in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird,
sind zu kennzeichnen. Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu
sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger
nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des
Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches
gilt für Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer Wohnung
gehalten wird. Ausbildung
von Hunden (1)
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin
oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs.
2. (2)
Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung
von Hunden nach § 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden,
wenn 1.
die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung
Schutzzwecken dient, 2.
sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur
Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, 3.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt, und 4.
die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird. §
9 Kennzeichnung Hunde
nach § 2Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten,
elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu
kennzeichnen. §
10 Unfruchtbarmachung Die Halterin oder der Halter eines
fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat die
fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich zu
veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass aus
tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist.
In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch andere
geeignete Maßnahmen durchzufahren. Die Unfruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin
oder eines Tierarztes zu belegen. §
11 Sicherstellung
und Tötung von Hunden (1)
Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die
Verwahrung nach §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser
Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten
werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde
nicht nachgekommen wird. § 12 Satz 2 bleibt unberührt. (2)
Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen
Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht. Die
Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder
ernstlich verletzt hat. §
12 Abgabeverbot
für gefährliche Hunde Handel,
Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes
vorschreibt. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines
gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher
Trägerschaft sowie an Personen, die für diesen eine Erlaubnis
nach § 14 Abs. 1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr. 2 des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gilt entsprechend. §
13 Erlaubnis
für das Halten gefährlicher Hunde Wer
einen Hund im Sinne des § 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde, so weit das Bundesrecht nichts anderes
vorschreibt. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für die Haltung von
Diensthunden von Behörden. §
14 Erteilung der Erlaubnis (1)
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn
Versagungsgründe
aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Ein besonderes
Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann
vorliegen, wenn der gefährliche Hund bereits vor dem 15. Juli
2000 von der antragstellenden Person gehalten und die Erlaubnis
bis zum 15. August 2000 beantragt
wurde. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. (2)
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch
eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen
geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige
Stelle erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Weiterhin müssen die in Abs.1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten
Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli
2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von diesem
Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann
absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes
nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. (3)
Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines
Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum
Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis
7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit
der Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der
Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann
unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
nachweist, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8
vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich. (4)
Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit müssen
erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine
Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn
Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist
oder einer Aggressionszucht entstammt.
Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt
werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. (5)
Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis
erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit
sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet
wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche
Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten
nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen. §
15 Mitwirkungs-
und Mitteilungspflichten (1)
Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass
es sich um einen Hund nach §2 handeln könnte, hat sie oder er
der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen. (2)
Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach
dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen
zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und
Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines
Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens
erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur
Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder
sachverständigen Stellen zu übermitteln. (3)
Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines
Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum
Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis
7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit
der Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der
Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann
unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
nachweist, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8
vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich. (4)
Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit müssen
erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine
Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn
Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist
oder einer Aggressionszucht entstammt.
Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt
werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. (5)
Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis
erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit
sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet
wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche
Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten
nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen. (6)
Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der
Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und
Anschriften von Halterinnen und Halter von Hunden nach § 2 mit.
(gestrichen ???) §
16 Zuständigkeit Zuständige
Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Bürgermeister
(Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden. §
17 Geltungsbereich Die
für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser
Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in
Hessen gehalten oder ausgebildet werden. §
18 Rechtsverordnungen (1)
Die für das Sicherheits- und Ordnungsrecht zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur
Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. (2)
Darüber hinaus kann die Ministerin oder der Minister, so
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen treffen über:
2.
das Tragen eines Chips und dessen Inhalt, 3.
den Nachweis der Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen
Hund halten oder führen wollen, 4. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen für die Überprüfung der Hunde (Begutachtung) und die Prüfung der Sachkunde, 5.
die Inhalte und Verfahren der Prüfung durch diese Stellen, 6.
die Entgelte für deren Leistungen. §
19 Ordnungswidrigkeiten (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8.
entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nach § 2
Abs. 1 außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten
Besitztums ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert,
führt, 9.
entgegen
§ 6 Abs. 3 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt, 10.
entgegen § 6 Abs. ')
Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt, 11.
entgegen § 7 Satz 1 das Grundstück- oder den Zwinger
nicht kennzeichnet, 12.
entgegen § 7 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht
ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht
ausreichend sichert, 13.
entgegen § 7 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder
nicht oder nicht ausreichend sichert, 14.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen und Tieren ausbildet, 15.
entgegen § 9 Hunde nach § 2 Abs. 1 nicht oder nicht unveränderlich
mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren
Marke (Chip) kennzeichnet, 16.
entgegen § 10 die fachgerechte, endgültige
Unfruchtbarmachung eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 nicht unverzüglich veranlasst, 17.
entgegen § 12 Satz 1 mit gefährlichen Hunden Handel
betreibt, sie erwirbt oder abgibt, 18.
entgegen § 13 einen
Hund im Sinne des § 2 ohne die erforderliche Erlaubnis hält, 19.
entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nach
§ 2 nicht unverzüglich anzeigt, 20.
entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und
Begutachtungen nicht zulässt, die notwendigen Unterlagen und
Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt sowie die
erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt, 21.
entgegen § 15 Abs. 3 dem Erwerber oder Annehmenden nicht
mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund nach § 2
handelt, 22.
entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig
die Zucht, die Kreuzung, den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder
Aufgabe der Haltung eines Hundes nach § 2 anzeigt, 23.
entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig
den Zuzug oder den Wegzug der Halterin oder des Halters eines
Hundes nach § 2 sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt. (2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Geboten und Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen Anordnung, zuwiderhandelt, so weit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist. (3)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 bis 7, 9,13,
sowie 15, bis 19 begangen worden, so können Tiere, auf die sich
die Ordnungswidrigkeit bezieht, bei der Halterin oder bei dem
Halter eingezogen werden, wenn sie die Allgemeinheit gefährden
oder die Gefahr besteht, dass sie zur Begehung von Handlungen
dienen werden, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind. (4)
Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark-, bei fahrlässigem
Handeln mit bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (5)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde. §
20 Aufhebung
bisherigen Rechts Die
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
vom.............. (G\,IBI,
1 S. ..) wird mit Ausnahme der § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, §
6 Abs. 1 und 2. § 7 Abs.
2 und § 14 Abs. 1 Nr. 8 aufgehoben. §
21 In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Es tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2005 außer Kraft. Begründung A.
Allgemeines: Anfang der 90er Jahre traten schwere Schadensereignisse mit gefährlichen Hunden zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, der Medien und damit auch der Behörden. Das geltende Bundes und Landesrecht reichten nicht aus, um einen wirksamen vorbeugenden Schutz der Bevölkerung vor der Gefährdung durch gefährliche Hunde zu gewähren. Verschiedene Initiativen zur Regelung der Problematik im Bundesrecht führten nicht zum Erfolg. Zu Recht wiesen Bundesregierung und Bundestag darauf hin, dass eine Lösung, der Problematik im allgemeinen Ordnungsrecht zu suchen sei, für das die Länder zuständig sind. Die Hessische Landesregierung hat daraufhin die Gefahrenabwehrverordnung, über das Halten von Hunden (HundeV0) vom 1-1-. April 1992 (GVBI. 1 S~. 154) erlassen. Ihr Ziel war ein vorbeugender Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Während in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung ein spürbares Nachlassen schwerer Schadensereignisse festgestellt werden konnte, nahmen diese in den Jahren 1995 und 1996 wieder deutlich zu. Die Landesregierung reagierte hierauf mit einer neuen Verordnung vom 15, August 1997 (GVBI. 1 S. 279). Die Haltung gefährlicher Hunde wurde zusätzlich zu den Regelungen von 1992 von einem Alterserfordernis, von Sachkunde und Zuverlässigkeit der Halterinnen und Halter abhängig, gemacht. Auch die anderen Bundesländer hatten in den 90er Jahren Verordnungen zur Verhinderung der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Die Verordnungen mehrerer Länder, die die Hunderasse zum Kriterium der Gefährlichkeit machten, wurden von den Verwaltungsgerichtshöfen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben. Von den Länderregelungen mit der Anknüpfung der Gefährlichkeit an gewisse Rassen hielt allein die bayerische Regelung von 1992 der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - NVwZ-RR 1995 S. 262) stand. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn an rassespezifischen Merkmalen angeknüpft werde. Willkürlich wäre dies nur dann, wenn hierfür jeder sachliche Grund fehlte und damit die äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verletzt wären. Diese Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit verletze der Gesetzgeber nicht, wenn er an Rassen von Hunden als typisierte Ursache einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit anknüpfe. In Fachkreisen werde u.a. darauf hingewiesen, dass Hundeverhalten auch von der genetischen Disposition bestimmt sei, dass es "Aggressionszüchtungen" gebe und sich bestimmte Rassen hierfür besonders eignen. Bestimmten Rassen werde Härte, Kampfbereitschaft, Wehrhaftigkeit und Angriffslust zugeschrieben. Die Züchtung verschiedenen Rassen richte sich ersichtlich nicht nur auf die Ausbildung bestimmter körperlicher Merkmale, sondern auch auf psychische Eigenschaften. Angesichts dieser Sachlage habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit angesehen habe (Vgl. BayVerfGH, a.a.O. S. 263). Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat mit Beschluss vom 5.Mai 2000 den Ländern folgende Maßnahmen empfohlen: · Es sollen insbesondere drei auffällig, gewordene Hunderassen zu gefährlichen Hunden erklärt werden. ·
Gefährliche
Zuchtlinien sollen verboten werden. ·
Gefährliche Hunde sollen im Einzelfall kastriert bzw.
sterilisiert werden können. ·
Die
Haltung gefährlicher Hunde soll erlaubnispflichtig gemacht
werden. ·
Für gefährliche Hunde sollen die Gemeinden eine höhere
Hundesteuer festlegen. ·
Ausbildungsverbote, Handelsverbote und Mitteilungspflichten
sollen eingeführt werden. ·
Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Interesse eines
effektiven Schutzes der Bevölkerung vor den von gefährlichen
Hunden ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Mensch
oder Tieren diese Empfehlungen umgesetzt werden.
Die für die Rechte und Pflichten der Betroffen
wesentlichen Bestimmungen sollen im Hinblick auf das
verfassungsrechtliche Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip im
Gesetz selbst, weitere Regelungen in Rechtsverordnungen getroffen
werden. Dem Interesse
der Allgemeinheit, sich ohne Angst vor Gefahren oder wesentlichen
Belästigungen durch Hunde, die nicht grundsätzlich als gefährlich
angesehen werden, an allgemein zugänglichen Stellen aufhalten zu
können, erfordert auch Regelungen für das Halten und Führen von
solchen Hunden. B.
Im Einzelnen: Zu
§ 1: Die
Vorschrift enthält in Abs. 1, ähnlich wie § 1
der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme.
Hunde, auch ungefährliche sind so zu halten und zu führen, dass
von ihnen keine Gefahren ausgehen. Beim Führen können diese
Gefahren beispielsweise dadurch entstehen, dass Hunde von nicht
geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können und
durch ihr Weglaufen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Straßenverkehr
gefährden oder ältere Menschen und Kinder im öffentlichen
Verkehrsraum durch Anrennen zu Fall bringen.
Diese Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht
ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht
ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken
oder aus Wohnungen entweichen bzw. weglaufen können, weil diese
nicht genügend gesichert sind. Die in Abs. 2 Geregelte Verpflichtung zum Anlegen von Halsbändern außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters dient dazu, einen Hund festhalten zu können, wenn beispielsweise von ihm eine Gefährdung, für Kinder ausgeht oder er selbst durch andere Hunde oder den Straßenverkehr gefährdet wird. Die weitere Verpflichtung zur Angabe von Namen, Anschrift und ggf. Telefonnummer der Halterin oder des Halters dient sowohl den Interessen des Hundes als auch denen von Halterinnen oder Haltern. Aufgrund der Angaben kann der Hund bei einem Entlaufen wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden. Außerdem dienen die Angaben der Feststellung, der Personalien ggf. schadenersatzpflichtiger Halterinnen und Halter bei vom Hund verursachten Schadensfällen. Im Rahmen der Güterabwägung werden datenschutzrechtliche Interessenkonflikte nicht gesehen. Das Interesse möglicher Opfer, aber auch das Interesse des Tierschutzes bei der Ermittlung, der Halterin oder des Halters überwiegen das Interesse an der Geheimhaltung der Personalien, so dass die vergleichsweise geringen Offenbarungspflichten der Halterin oder des Halters gerechtfertigt sind. Durch Abs. 3 wird klargestellt, dass gefährliche Hunde nur halten darf, wer die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie über eine Erlaubnis verfügt. Im Interesse der Gefahrenabwehr soll hierdurch verhindert werden, dass gefährliche Hunde von einer nicht sachkundigen und unzuverlässigen Person gehalten werden und durch eine "falsche Haltung" für Menschen oder Tieren ein Risiko werden können. Aus diesem Grunde sollen auch Kinder und Jugendliche keinen gefährlichen Hund halten dürfen. Die für die Haltung, eines gefährlichen Hundes erforderliche Umsicht und das nötige Verantwortungsbewusstsein wird in der Regel nicht bzw. nicht so ausgeprägt vorhanden sein, wie bei Erwachsenen. Durch die Regelung, dass § 14 Abs. 3 Satz 1 unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die Sachkunde und die Zuverlässigkeit bei Halterinnen und Haltern während der Zeit, in der sie nur eine befristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 2 besitzen, nicht vorliegen müssen. Diese sind nach § 14 Abs. 3 erst während der Befristung nachzuweisen, um den Hund dauerhaft halten zu können. Durch die Regelung des Abs. 4 soll der Behörde die Möglichkeit zum Einschreiten gegeben werden, wenn Gefahren von Hunden auf Grund eines nicht sachgemäßen Haltens oder Führens der Hunde entstehen. Verursacher der Gefahren sind darin in erster Linie die Personen, die den Hund halten oder führen und erst in zweiter Linie der Hund. Diesen Personen ist daher das Halten oder Führen von Hunden künftig zu untersagen. Die Möglichkeit, die Haltung, eines Hundes allgemein verbieten zu können, soll auch verhindern, dass Personen, denen ein Hund weggenommen worden ist, wieder einen gleich gefährlichen Hund erwerben oder annehmen oder einen anderen Hund zum gefährlichen Hund machen. Die in §11 geregelte Sicherstellung, stellt für diese Fälle kein geeignetes Instrumentarium dar, weil sie sich auf ein konkretes Tier bezieht, während Abs. 4 das Halten, Führen und Beaufsichtigen erfasst. Zu
§ 2: Die Vorschrift enthält in Abs. 1 eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der Rassen, Kreuzungen, oder sonstige Gruppen von Hunden bestimmt werden können, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren entweder stets (Nr. 1 sog. Kampfhunde) oder aber widerleglich vermutet wird (Nr. 2). Durch die Festlegung der Wesensmerkmale wird die wesentliche Entscheidung, welche Art von Hunden in der Verordnung, benannt werden können, im Gesetz selbst getroffen. Damit wird dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip ausreichend Rechnung getragen. Bei der Auswahl der Rassen ist dem Verordnungsgeber ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, welche Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden er in seine Liste aufnimmt. Durch Änderungsverordnungen kann schneller und flexibler, als dies durch ein Gesetzgebunugsverfahren möglich wäre, auf Neuzüchtungen, welche die Eigenschaften von gefährlichen Hunden, insbesondere Kampfhunden, erfüllen, reagiert werden. Nach Nr. 1 dürfen lediglich solche Hunde benannt werden, bei denen unwiderleglich die Vermutung, besteht, dass sie die Kampfhundeeigenschaften besitzen. Selbst wenn im Einzelfall der Nachweis gelingt, wie für die Erlaubniserteilung, nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 vorausgesetzt, dass sie keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzen, so ist bei ihnen dennoch von einer gewissen Gefährlichkeit weiterhin auszugehen. Nach Nr. 2 dürfen nur solch Hunde benannt werden, die potenziell gefährlich sind, weil sie leicht zu Kampfhunden erzogen werden können, bei denen aber anders als bei den Kampfhunden im engeren Sinne davon ausgegangen werden kann, dass sie ungefährlich sind, wenn durch eine Begutachtung nachgewiesen wird, dass sie die oben genannten negativen Eigenschaften nicht besitzen. Sie sind dann keine gefährlichen Hunde im Sinne des Gesetzes, so dass für ihre Haltung nicht die Vorkehrungen für gefährliche Hunde zu treffen sind, wie beispielsweise das Kennzeichnen von Grundstücken, Zwingern oder Wohnungen (§ 7). Gleichwohl wird die Haltung dieser Hunde aber auch von einer Erlaubnispflicht abhängig gemacht (§ 14 Abs. 2), um zu verhindern, dass sie in falsche Hände geraten und durch eine nicht sachkundige und nicht artgerechte Haltung aggressiv und gefährlich werden. In Abs.2 sind gefährliche Hunde genannt, bei denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei Auseinandersetzungen mit Menschen oder Tieren beißen. Die soziale Unverträglichkeit kann sowohl durch das Erbgut als auch durch die Erziehung begründet sein. Die hier definierte Gefährlichkeit ist daher grundsätzlich unabhängig von der Rasse. Nr. 1 trägt der Entwicklung Rechnung, dass Hunde, die sich dafür besonders eignen, auf Kampfbereitschaft, Aggressivität, Angriffslust und Schärfe gezüchtet und ausgebildet werden. Von bissigen Hunden im Sinne der Nr. 2 gehen immer Gefahren aus. Allerdings ist ein Hund, der einmal in besonderer Situation ausnahmsweise gebissen hat, nicht als bissig anzusehen. Es muss ein gewisser Hang zum Beißen vorliegen, der sich auch in verhinderten Beißversuchen gezeigt haben kann. Durch die Regelung, soll weiterhin dem gefährlichen Anspringen von Personen vorgebeugt werden. Auch Hunde, die in nicht aggressiver Weise Personen anspringen, beeinträchtigen diese in vielen Fällen in ihrem körperlichen und seelischen Wohlbefinden, weil sie objektiv nachvollziehbare Angst haben. Besonders gefährdet sind Kinder, alte, gebrechliche oder behinderte Menschen durch das Anspringen von Hunden. Außerdem ist niemand genötigt, sich gegen seinen Willen anspringen zu lassen. (Vgl. HessVGH, Beschluss vom 21. Oktober 1996, NJW 1997, 961). Durch
die Regelung, der Nr. 3 sollen
Schadensfälle bei anderen Tieren, insbesondere Haustieren, sowie
Leiden dieser Tiere verhindert werden. Während es früher die
Regel war, dass Hundekämpfe dann beendet waren, wenn der
unterlegene Hund die artübliche Unterwerfungsgestik ausführte
(auf den Rücken legen und die Kehle darbieten), werden immer mehr
Hunde trotz Unterwerfungsgestik von dem überlegenen Hund
weiterhin gebissen und schwer verletzt.
Dieses Verhalten ist ein Fehlverhalten, das den Hund zum
gefährlichen Hund macht. Durch
die Regelung, in Nr. 4 sollen
Schadensfälle bei anderen Tieren, so bei Wild, Vieh und anderen
Haustieren, sowie Leiden dieser Tiere durch eine unkontrolliertes
Hetzen und Reißen dieser Tiere verhindert werden. Hiervon zu
unterscheiden ist das arteigene Nachlaufen von Hunden, was sie
nicht zum gefährlichen Hund macht. Die
Gefährlichkeit eines Hundes kann sich bereits durch einen
einzigen entsprechend gefährlichen Vorfall der in Nr. 2 bis 4
beschriebenen Art und Weise zeigen, wobei Angriffsobjekt auch die
Halterin oder der Halter oder dessen Angehörige - allerdings außerhalb
des eigenen befriedeten Besitztums - gewesen sein kann. Zu
§ 3: Die
Vorschrift definiert in Abs. 1 Satz 1 die Sachkunde und bestimmt,
dass der Nachweis der Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung
eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen
Stelle zu erbringen ist. Die
Sachkunde ist im Interesse der Gefahrenabwehr abzulegen, aber auch
im Interesse der Hunde, um zu erreichen, dass sie sachgemäß und
ohne Beeinträchtigung ihres Wohlergehens gehalten werden. Durch
die Sachkundeprüfung sollen Hundehalterinnen, Hundehalter und
Aufsichtspersonen (§ 5) in die Lage versetzt werden, auf
Alltagssituationen mit dem Hund so zu reagieren, dass Gefahren für
Dritte vermieden werden. Sie haben in der Prüfung unter Beweis zu
stellen, dass sie den Hund in praxisgerechten Situationen
beherrschen und der Hund sich gehorsam und ungefährlich verhält.
Nähere Vorschriften über Inhalt und Verfahren der
Sachkundeprüfung sind in einer Rechtsverordnung zu regeln (§ 18
Abs. 2). Dies
gilt auch für die Voraussetzungen für die Anerkennung,
der Sachverständigen und sachverständigen Stellen. Nach der
Verordnung von 1997 führte der Verband für das Deutsche
Hundewesen die Ausbildung und Prüfung zur Erlangung der
Sachkundebescheinigung durch.
Ob und gegebenenfalls bei wem sich die Verpflichteten
ausbilden und auf die Prüfung vorbereiten lassen, muss ihnen überlassen
bleiben. Das
Demokratie- und Rechtsstaatsgebot erfordert, alle für die Abnahme
von Sachkundeprüfungen geeignete Sachverständigen und sachverständigen
Stellen zuzulassen. Die
fachlichen Anforderungen für die Zulassung dieser Stellen und das
Auswahlverfahren bedürfen einer näheren Regelung, in einer
Rechtsverordnung. Erforderlich
ist dabei auch, die staatliche Aufsicht über die Stellen zu
regeln, die - wenn sie zugelassen werden - eine öffentliche
Aufgabe eigenverantwortlich im eigenen Namen und damit als
Beliehene wahrnehmen. Durch Abs. 2 wird klargestellt, dass die Sachkundebescheinigung jeweils nur in Verbindung mit dem Hund gilt, mit dem die Prüfung abgelegt wurde. Erreicht werden soll, dass Halterin oder Halter mit ihrem bzw. seinem Hund nachgewiesen haben, dass sie eine ungefährliche und kontrollierbare Einheit bilden. Der geprüfte Hund kann in der Hand einer ungeprüften Halterin oder eines ungeprüften Halters weiterhin unkontrolliert reagieren. Die geprüfte Halterin oder der geprüfte Halter sind Umständen nicht in der Lage, einen ungeprüften oder einen nicht mit ihnen zusammen geprüften gefährlichen Hund zu kontrollieren. Gleiches gilt für die Personen, die den Hund, führen wollen (Aufsichtspersonen). Auch sie müssen die Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen, den sie im öffentlichen Verkehrsraum führen wollen. Bei diesen Personen geringere Anforderungen zu stellen, wurde dem Gesetzeszweck nicht gerecht, weil sich gefährliche Situationen eher im öffentlichen Verkehrsraum realisieren können. Hier ist der Kontakt mit anderen Menschen oder Tieren am häufigsten. Abs. 3 regelt die Anerkennung einer anderweitig erworbenen Sachkunde. Haben Halterin oder Halter bereits in einem anderen Bundesland eine Sachkundeprüfung unter vergleichbaren Anforderungen wie in Hessen abgelegt dem Sicherheitsinteresse Genüge getan. Die in einem anderen Bundesland erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Sowohl die im Inland bestandene Jägerprüfung als auch die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer (bei Polizei oder Bundesgrenzschutz) vermitteln Kenntnisse über die Führung von Hunden, die über die Begleithundeprüfung hinausgehen. Mit der bestandenen Jägerprüfung oder der Anerkennung als Diensthundeführer gilt daher die erforderliche Sachkunde als erbracht. Zu
§ 4: Die Regelung über die Zuverlässigkeit entspricht der geltenden Verordnung von 1997. Sie trägt der Erkenntnis Rechnung, dass sich gefährliche Hunde oft im Eigenturn von Halterinnen und Haltern befinden, die sich auf verschiedene Weise mit der Rechtsordnung im Konflikt befanden und befinden. Die Vorschrift stellt daher Kriterien auf, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit zu verneinen ist. Die Kriterien sind den Anforderungen an die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1b ff des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. 1 S. 1779) nachgebildet. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn Halterin oder Halter wegen einer Straftat mit Gewaltanwendung, einem Eigentums- oder Vermögensdelikt, einer Straftat im Zustand der Trunkenheit, einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sind (Abs. 1). Die Zuverlässigkeit
ist auch dann zu verneinen, wenn Halterin oder Halter
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes und des
Bundesjagdgesetzes verstoßen haben, ohne dass die Voraussetzung
des Absatzes 1 - also insbesondere strafrechtliche Verurteilungen
- vorliegen. Sie ist ferner nicht gegeben, wenn gegen Vorschriften
dieses Gesetzes verstoßen worden ist, wenn psychische Krankheit,
Geistige oder seelische Behinderung vorliegen und Halterin oder
Halter in Folge dessen Betreute oder Betreuter nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind oder wenn sie alkoholsüchtig, oder
rauschmittelsüchtig sind (Abs.
2). Die zuständige Behörde holt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 39 BZRG) ein. Sie erhält zwar als örtliche Ordnungsbehörde nur eine so genannte beschränkte Auskunft (§ 32 BZRG). Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Eintragungen, insbesondere Jugendstrafen, nicht aufgenommen werden, nach Ablauf bestimmter Fristen Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden und alle Eintragungen mit Ausnahme von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung der Tilgung nach bestimmten Tilgungsfristen unterliegen und dann aus dem Register entfernt werden. Diese bundesrechtliche Rechtslage, die nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht, führt dazu, dass amts- und polizeibekannten Straftätern ihre zum Teil auch amtsbekannten Vorstrafen nicht mehr als Halter oder Führer gefährlicher Hunde entgegengehalten werden können, weil sie nicht amtlich belegt werden können, Diese für die Durchführung, des Gesetzes unbefriedigende Konsequenz ist allerdings vorn Bundesgesetzgeber gewollt. Sie entspricht dem Gedanken der Resozialisierung, und des Datenschutzes, schränkt aber die Tauglichkeit der Zuverlässigkeitsprüfung als Instrumentarium zum Ausschluss von wegen Vorstrafen unzuverlässiger Halterinnen und Halter ein. Bei dem Verdacht der Behörde auf psychische Krankheiten, geistige oder seelische Behinderung Alkohol- oder Rauschmittelsucht wird die Behörde in der Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für deren Vorliegen oder die Hundehalterin oder der Hunderhalter für deren Nichtvorliegen zu führen. Die Behörde darf daher ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen (Abs. 3). Zu
§ 5: Abs.
1 regelt die Voraussetzungen für das Führen von gefährlichen
Hunden außerhalb des eingefriedeten Besitztums. Personen,
die einen solchen Hund führen wollen, müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Minderjährige sind strafrechtlich und
zivilrechtlich nicht voll verantwortlich.
Außerdem sind Kinder in der Regel weder körperlich fähig,
gefährliche Hunde sicher zu führen noch sind sie ausreichend
verantwortungsbewusst. Jugendliche
(14 bis 18 Jahre alt) sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit §
Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes nur für Ordnungswidrigkeiten
verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen
und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In der Praxis der
Ordnungswidrigkeitenverfahren führt diese Rechtslage oft dazu,
dass von der Verfolgung Jugendlicher abgesehen wird (§ 47 Abs. 1
OWiG), um den Aufwand der Begutachtung ihrer Verantwortlichkeit zu
vermeiden. Damit
Jugendliche nicht sanktionslos rechtswidrig über gefährliche
Hunde verfügen können, wird festgelegt, dass einen gefährlichen
Hund nur führen darf, wer volljährig ist. Weiterhin
wird verlangt, dass die Aufsichtsperson die erforderliche
Sachkunde und die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Von
Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde Sachkunde und Zuverlässigkeit
zu verlangen, von Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde dagegen
nicht, wäre inkonsequent. Das
Führen gefährlicher Hunde ohne die erforderlichen Kenntnisse würde
ein erhebliches Sicherheitsdefizit beinhalten. Auf die Sachkunde
kann auch nicht bei den Personen verzichtet werden, die den Hund
nur gelegentlich Ausfuhren. Je fremder sich Hund und
Aufsichtsperson sind, desto größer ist das Sicherheitsrisiko,
dass der Hund die Person nicht so akzeptiert, wie es für das
Beherrschen des Hundes erforderlich ist. Insofern ist es
angesichts dieses höheren Sicherheitsrisikos auch nicht unverhältnismäßig,
von der Aufsichtsperson die gleichen Anforderungen wie
von Halterin oder Halter zu verlangen. Halterinnen oder Haltern von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Abs. 2, die nur eine befristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 besitzen, dürfen den Hund auch ohne die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit ausfahren. Es wäre unverhältnismäßig ihnen das Ausführen des Hundes zu verbieten, weil Zeitgründen ein Sachkundenachweis noch nicht erbracht und ihre Zuverlässigkeit nicht abschließend überprüft werden konnte. Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen wird verlangt, dass die Aufsichtsperson körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen. Diese Anforderungen muss auch die Halterin oder der Halter erfüllen, will sie oder er den Hund ausführen. Das Verbot, gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde zu führen (Abs. 2), ist durch schwierige Beherrschbarkeit und das stark erhöhte Gefahrenpotenzial bedingt. Abs.
3
soll verhindern, dass Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen
gefährliche Hunde ungeeigneten Personen überlassen. Dies gilt
auch innerhalb der eigenen Familie und der Lebensgemeinschaft.
In der Vergangenheit sind schwere Beißvorfälle des Öfteren
durch Hunde verursacht worden, die nicht von Halterinnen und
Haltern, sondern von anderen unkundigen Personen ausgeführt
wurden. Zu
§ 6: Abs.
1
der Vorschrift enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer
Rechtsverordnung über das Anleinen von Hunden, In der
Rechtsverordnung sind bestimmte Bereiche oder bestimmte Anlässe
zu benennen, in denen bzw. bei denen Hunde nur angeleint geführt
werden dürfen oder wo das Mitführen von Hunden generell verboten
werden kann. Bei den
Bereichen und Anlässen handelt es sich um solche, die der
Allgemeinheit zugänglich sind oder bei denen eine Ansammlung von
Menschen stattfindet und bei denen typischerweise mit Gefahren
oder Belästigungen durch nicht angeleinte Hunde aufgrund der
Menschenmenge oder des Verhaltens von Menschen (z. B. Jogging,
Fahrradfahren, Picknick-) gerechnet werden müssen.
In erster Linie
sind dies Park-, Garten- und Grünanlagen, Fußgängerzonen,
Einkaufszentren, Sportanlagen, Friedhöfe, öffentliche
Versammlungen, Aufzüge oder Volksfeste und dergleichen.
Die Gemeinden werden ermächtigt, diese Bereiche oder Anlässe
näher zu bestimmen. Dabei
haben sie den Grundsatz der Verhältnismäßikeit und den
Tierschutz zu beachten. Eine
gemeindliche Rechtsverordnung, die für fast alle Bereiche bzw.
Gebiete der Gemeinde vorschreibt, dass alle Hunde dort nur
angeleint geführt werden dürfen, wurde das Übermaßverbot
verletzen. Die Gemeinden haben bei der Ausübung, ihres
Regelungsermessens zwischen (gefährlichen Hunden und sonstigen
Hunden zu differenzieren. Bei
sonstigen Hunden kann unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten nur dort
ein Leinenzwang angeordnet werden, wo mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung oder wesentlichen Belästigung
von Menschen durch frei laufende Hunde zu rechnen ist.
Beispielsweise wird dies für Fußgängerzonen und Grünanlagen,
die dem Sport und Spiel gewidmet sind, in Betracht kommen. Im
Hinblick auf die bekannt gewordenen Beißattacken in Mietshäusern
und die Ängste der Bewohner vor nicht angeleinten gefährlichen
Hunden kann bei diesen Hunden aufgrund der Ermächtigung ein
Leinenzwang auch für Mehrfamilienhäuser auf Zuwegen, in Treppenhäusern,
in Fluren oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen angeordnet werden. Hierbei können auch
Regelungen über die Leinenlänge, wie bereits in der
Gefahrenabwehrverordnung vom 15. August 1997 geschehen, getroffen
werden. Im
Interesse einer artgerechten Haltung - auch für gefährlicher
Hunde - gilt der Leinenzwang nicht in den von den Gemeinden
ausgewiesenen Freilaufgebieten. In
Abs. 2 wird ein Maulkorbzwang für gefährliche Hunde nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 geregelt, wenn sie außerhalb der Wohnung oder des
eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters geführt
werden. Hierauf kann
im Interesse der gefährdeten Allgemeinheit und auch im Interesse
gefährdeter schwächerer Hunde nicht verzichtet werden.
Wegen der Formulierung "Vorrichtung, die das Beißen
zuverlässig verhindert", kann aber auf einen Maulkorb
verzichtet werden, wenn beispielsweise der gefährliche Hund durch
einen Ring oder dergleichen am Beißen zuverlässig gehindert
wird. Der Maulkorbzwang gilt aus Gründen des Tierschutzes erst,
wenn der Hund älter als neun Monate ist. Unter dem Gesichtspunkt
der Gefahrenabwehr ist es vertretbar, bei jüngeren Hunden auf
einen Maulkorb zu verzichten, weil diese noch Milchzähne haben,
bei einem Beißen nicht mit größeren bzw. schweren Verletzungen
zu rechnen ist und in der Regel auch noch kein Agressionspotenzial
besteht. Für die anderen gefährlichen Hunde nach § 2 kann die
zuständige Behörde einen Maulkorbzwang anordnen.
Die Ermessensentscheidung der Behörde wird davon abhängen
sein, ob bei dein Hund trotz bestandener Wesensprüfung nicht ganz
auszuschließen ist, dass er aus Angst oder einem gesteigerten Gefühl
eigener Bedrohung beißen wird. Der
Maulkorbzwang gilt auch für die o.g. Freilaufgebiete, weil es
sich bei diesen nicht um das eingefriedete Besitztum der Halterin
oder des Halters handelt, sondern um ein fremdes, so dass der gefährliche
Hund auch hier im Sinne der Vorschrift außerhalb des
eingefriedeten Besitztums geführt wird. Hierdurch soll verhindert
werden, dass der gefährliche Hund bei einem möglichen Entweichen
aus dem Freilaufgebiet andere Menschen oder Tiere gefährden kann. Ebenso
wie beim Führen von Kraftfahrzeugen der Führerschein mitzuführen
ist, regelt Abs. 3 das
Mitführen der Erlaubnis nach § 14 und, wenn eine Aufsichtsperson
den Hund ausführt, zusätzlich das Mitführen der
Sachkundebescheinigung, um im Interesse der Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Bevölkerung
kontrollieren zu können, ob tatsächlich sachkundige Personen den
Hund ausführen und ob für diesen eine Erlaubnis vorliegt.
Feststellungsberechtigt sind nach §
18 Abs. 7 HSOG die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden. Um
den Einsatz und die Ausbildung gefährlicher Hunde oder anderer
Hunde, die Dienst- oder Rettungshunde sind, nicht zu gefährden,
wird in Abs. 4 geregelt,
dass während des Einsatzes oder der Ausbildung der Leinen- und
Maulkorbzwang nicht gilt. Für anerkannte Blindenhunde kann auf
Antrag, der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen-
und Maulkorbzwang gemacht werden. Zu
§ 7: Die
Vorschrift verlangt von Halterinnen und Haltern gefährlicher
Hunde die Kennzeichnung des Grundstückes, Zwingers oder der
Wohnung, auf oder in denen gefährliche Hunde gehalten werden. Das
Nähere über die Kennzeichnung kann auf Grund der Ermächtigung
des § 18 Abs. 2 Nr. 1 in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Ziel
der Kennzeichnung ist, dass die Allgemeinheit eindeutig und klar
erkennbar auf das Halten eines gefährlichen Hundes auf dem
Grundstück oder in einem Zwinger oder in einer Wohnung
hingewiesen wird, damit sie sich auf die Gefahr einstellen kann. Weiterhin
verlangt die Vorschrift Sicherungsmaßnahmen für Grundstücke,
Zwinger und Wohnungen. Schwere Schadensfälle mit gefährlichen
Hunden haben sich in der Vergangenheit wiederholt dadurch
ereignet, weil diese aus Häusern, Grundstücken oder Zwingern
entwichen sind. Dagegen ist es nicht Aufgabe dieses Gesetzes,
Familienmitglieder oder Hausgenossen von Halterinnen und Haltern
vor gefährlichen Hunden zu schützen. Die Verhinderung der
Selbstgefährdung ist nur in Ausnahmefällen eine staatliche
Aufgabe. Die Regelung gilt aber auch für sonstige Hunde, damit
sie nicht entweichen können und durch ihr unkontrolliertes
Herumlaufen im öffentlichen Verkehrsraum nicht andere
Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Kraftfahrzeugverkehr gefährden. Zu
§ 8: Im
Grundsatz ist es möglich, die meisten Hunde durch entsprechende
Ausbildung und durch Abrichten zu einer gewissen Schärfe und
damit Gefährlichkeit zu erziehen. So weit für eine solche
Ausbildung, kein berechtigtes Interesse vorliegt, gehen von ihr
unnötig Gefahren für die Bevölkerung aus. Eine solche
Ausbildung wird daher für Kampfhunde und potenziell gefährlichen
Hunden nach § 1 Abs. 1
generell verboten. Für
sonstige gefährliche Hunde nach §
2 Abs. 2 können Ausnahmen gemacht werden. Über Ausnahmen
entscheidet nach Satz 2 die zuständige Behörde nach Maßgabe der
in Abs. 2 genannten
Voraussetzungen. Eine
der Voraussetzungen ist, dass die Ausbildung des
Hundes Schutzzwecken dienen muss.
Gemeint ist damit in erster Linie die Ausbildung, zum
Wachhund. Zu
§ 9: Die
Vorschrift enthält das Gebot, Kampfhunde und potentiell gefährliche
Hunde nach §2 Abs.
1 mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch
lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen. Die
Regelung dient zum Schutz von Tierärztinnen und Tierärzten bei
Untersuchungen von Hunden. Mittels eines Lesegerätes können sie
an dem Chip erkennen, dass es sich um einen gefährlichen Hund
handelt. Auch
Tierheime und Sachverständige, sowie sachverständige Stellen,
die dem Hund aufnehmen oder mit ihm in Kontakt geraten, haben so
die Möglichkeit, sich auf die Gefahr einzustellen. Zu
§10: In
dieser Vorschrift wird die Unfruchtbarmachung von Kampfhunden
geregelt, weshalb ein Zuchtverbot entbehrlich ist. Die
Unfruchtbarmachung ist nur bei Fortpflanzungsfähigen Hunden
durchzuführen. Sie muss endgültig sein, es sei denn die Halterin
oder der Halter weist nach, dass hiervon aus tiermedizinischen Gründen
abzusehen ist, weil beispielsweise der Eingriff wegen des Alters
des Hundes für ihn lebensbedrohend ist oder postoperative Folgen
verursacht. In diesen Fällen ist die Unfruchtbarmachung durch
andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Unfruchtbarmachung
ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines
Tierarztes nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Halten von
Kampfhunden nicht erlaubt werden (§14 Abs.1 Nr. 10). Diese Vorschrift gilt aber auch für
Diensthunde von Behörden, die nach §13
Satz 2 einer Erlaubnispflicht nicht unterliegen. Es
entspricht tierärztlichen Erkenntnis und Erfahrung, dass
aggressive Hunde durch Kastration oder Sterilisation ihre
Aggressivität verlieren können. Selbst wenn dies für den
einzelnen gefährlichen Hund nicht zutrifft, ist es im Interesse
der Allgemeinheit, vor den Gefahren von gefährlichen Hunden
generell geschützt zu werden, höher zu bewerten, als das
Interesse von Züchtern und Haltern an der Erzeugung von Nachwuchs
der gefährlichen Hunde. Durch diese Maßnahmen wird das Motiv
genommen aggressive Hunde zur Zucht zu halten und verhindert
folgende Generationen auf Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe
weiterhin zu selektieren. Bei
dem Gebot der Unfruchtbarmachung handelt es sich nicht um eine
tierschutzrechtliche, sondern um eine gefahrenabwehrrechtliche
Regelung. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr steht dem
Landesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz zu, so dass
gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Zu
§ 11: Abs.
1
legt die Voraussetzungen für die Sicherstellung und Einziehung
eines den Behörden bekannten Hundes fest. Die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines anderen
Hundes ist ein Risiko für die Bevölkerung, wenn der Halterin
oder dem Halter keine Erlaubnis nach §
14 erteilt werden kann oder wenn den im Gesetz genannten
Verboten und Geboten nicht nachgekommen wird oder Anordnungen der
Behörde ignoriert werden. Besteht zu der Befürchtung Anlass, dass sich dieses Risiko
auf andere Art und Weise nicht vermindern lässt, sind
Haltungsverbot nach § 1
Abs. 4, Sicherstellung, oder sogar die Tötung die
erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die
Sicherstellung ist in § 40 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (HSOG) näher geregelt. Ihre Notwendigkeit kann sich aus
der unmittelbaren Gefahrenabwehr, aus der Notwendigkeit einer späteren
Untersuchung oder als Vorstufe der Tötungsanordnung ergeben. Sie
begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis nach
§ 41 HSOG und macht eine Verwertung nach § 42 HSOG zulässig. Die
Kostenfrage für diese Maßnahmen richtet sich nach § 43 Abs. 3 HSOG und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. Abs.
2
regelt die Tötung eines gefährlichen Hundes. Die Tötung von
Tieren ist zwar sowohl nach dem HSOG als auch nach dem
Tierschutzgesetz möglich. Die Regelung nach §
42 Abs. 4 HSOG ist allerdings für den konkreten Sachverhalt
so abstrakt, dass sie in Bezug auf Tiere nicht ohne weiteres
verstanden wird. Im Übrigen sind gewisse
Verfahrensvoraussetzungen nötig. Die Tötung nach dem
Tierschutzrecht ( § 16 a
Nr. 2 Tierschutzgesetz) dient dem Interesse des Tierschutzes,
nicht der Gefahrenabwehr. Es ist deshalb im Interesse der
Rechtssicherheit erforderlich, die Tötung des Hundes in diesem
Gesetz zu regeln und von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu
machen. Es müssen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des
Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht. Von
dieser ist grundsätzlich auszugehen, wenn Menschen durch den gefährlichen
Hund getötet oder ernstlich verletzt worden sind.
Die Tötung des gefährlichen Hundes ist in diesen Fällen
zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig. Dagegen wäre die Tötung
des Hundes nicht verhältnismäßig, wenn dieser gegenüber
Menschen keine Aggressivität aufweist, wohl aber gegenüber
anderen Tieren, die Möglichkeit einer entsprechenden Erziehung,
des Hundes jedoch noch besteht, dass er diese Aggressivität
verliert. Entscheidend
kommt es dabei auf den Grad der Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber anderen Tieren an. Zu
§ 12: Die Bestimmung enthält in Satz 1 ein Abgabeverbot für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Kampfhunde), welches auch den Handel mit diesen Hunden und den Erwerb dieser Hunde betrifft. Ziel des Verbots ist, die von Kampfhunden ausgehenden Gefahren wesentlich zu vermindern und in absehbarer Zeit zu einer Reduzierung dieses Gefahrenpotenzials zu kommen. Ein
solches Handelsverbot ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Ebenso wie für das Gebot der Unfruchtbarmachung hat der
Landesgesetzgeber für das Handelsverbot die
Gesetzgebungskompetenz. Zwar scheiden grundsätzlich Eingriffe in
die Gewerbefreiheit durch den Landesgesetzgeber aus, weil der Bund
von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht
der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG umfassend Gebrauch
gemacht hat. Der nahezu vollständige Ausschluss des
Landesgesetzgebers von gewerberechtlichen Regelungen ändert
allerdings nichts daran, dass Gewerbetreibende die nicht
gewerbespezifischen Vorschriften des Landesrechts, die die Art und
Weise der Gewerbeausübung betreffen, zu beachten haben.
Herunter fallen insbesondere Vorschriften des
Gefahrenabwehrrechts. Die Gewerbefreiheit gestattet niemandem,
sein Gewerbe so zu betreiben, dass dadurch die öffentliche
Sicherheit gefährdet wird. Ziel der vorstehenden Regelung ist
aber nicht der Eingriff in die Gewerbefreiheit, sondern die dem
Landesgesetzgeber vorbehaltene Gefahrenabwehr. Nach
Satz 2 bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen
Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft
zulässig. Ebenso bleibt die Abgabe an Personen zulässig, die
nach § 14 Abs. 1 für
den gefährlichen Hund eine Erlaubnis erhalten können.
Das besondere Interesse nach §
14 Abs. 1 Nr. 1 wird in diesen Fällen darin bestehen, dass
sozusagen eine Pflegschaft für den Hund begründet wird und er
auf diese Weise vor einer auf Dauer nicht artgerechten Haltung
bewahrt wird, die ihn ggf. inadäquat aggressiv machen könnte, so
dass er getötet werden müsste. Zu
§ 13: Die
Vorschrift begründet eine Erlaubnispflicht für das Halten von
gefährlichen Hunden nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und potenziell gefährlichen Hunden
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2.
Durch die Erlaubnispflicht soll erreicht werden, dass nur
geeignete Personen diese Hunde unter bestimmte Voraussetzungen
halten dürfen. Ziel der Regelung ist, die Gefahren für
Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen
Hunden oder potenziell gefährlichen Hunden ausgehen können, zu
reduzieren und damit das Sicherheitsrisiko der Allgemeinheit,
insbesondere aber das von älteren Menschen und Kindern weitgehend
auszuschließen. Die
einzelnen Voraussetzungen für
die Erlaubnis sind in §
14 geregelt. Von
der Erlaubnispflicht ausgenommen werden Diensthunde von Behörden,
weil bei diesen davon ausgegangen werden kann, dass sie von
Geschulten Dienstkräften sachkundig und artgerecht gehalten und
geführt werden. Zu
14: In
Abs. 1 Satz 1 wird die
Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 (Kampfhunde) geregelt.
Ein Kampfhund darf nur gehalten werden, wenn die in Nr. 1
bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Nach
Nr. 1 muss die
antragstellende Person ein besonderes Interesse an der Haltung des
gefährlichen Hundes nachweisen, weil die Haltung eines gefährlichen
Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung birgt. Dieses
Risiko kann nur hingenommen werden, wenn auf Seiten der Halterin
oder des Halters ein besonderes Interesse an der Haltung eines
solchen Hundes besteht. Das besondere Interesse liegt insbesondere
vor, wenn der Hund bereits vor dem 15.
Juli 2000 gehalten und die Erlaubnis bis zum 15.
August 2000 beantragt wurde. Hierdurch wird dem
verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze
Rechnung getragen. Am 15. Juli 2000 wurde erstmals per Verordnung,
ein berechtigtes Interesse" verlangt.
Nach der Verordnung (Kampfhundeverordnung) mussten die
Halterinnen und Halter eine Erlaubnis zum Halten der Hund bis zum
15. August 2000 stellen. Bei
Halterinnen und Haltern, die diese Antragsfrist eingehalten haben,
wird somit zu ihren Gunsten das besondere Interesse unterstellt.
Dieses darf auch bei den Antragstellern unterstellt werden, die
diese Antragsfrist zwar versäumt haben, bei denen aber ein Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden kann
(§ 32 HVwVfG). Ein besonderes Interesse kann außerdem gegeben
sein, wenn die Hundehaltung wissenschaftlichen Zwecken dient.
Weiterhin wird von diesem auszugehen sein, wenn es sich um
Welpen handelt, die drei Monate nach dem o.g. Datum geboren
wurden. Nach
Nr. 2, 3 und 4 muss die Person, die eine Erlaubnis für einen gefährlichen
Hund beantragt, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde
besitzen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Hierdurch
soll gewährleistet werden, dass nur geeignete Personen mit dem nötigen
Wissen über Hunde und dem erforderlichen
Verantwortungsbewusstsein die Hunde halten. Es soll verhindert
werden, dass die Hunde durch "falsches" menschliches
Verhalten aggressiv und gefährlich werden. Weiterhin wird in Nr. 5 für die Haltung eines gefährlichen Hundes der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangt. In der Vergangenheit sind Opfer von schweren Beißattacken oft ohne Entschädigung ausgegangen, weil Halterinnen oder Halter von gefährlichen Hunden mittellos waren. Durch
Nr. 6 soll erreicht werden, dass nur die Personen einen gefährlichen
Hund halten dürfen, die ihren finanziellen Pflichten (Zahlung der
Hundesteuer) ordnungsgemäß nachgekommen sind und insoweit
gezeigt haben, dass sie auch in finanzieller Hinsicht zuverlässig
sind. Nach
Nr. 7 wird im Interesse der Gefahrenabwehr die artgerechte Haltung
von Hunden verlangt, um zu verhindern, dass sie aggressiv und gefährlich
werden, Aggressivität und Gefährlichkeit entstehen durch eine
Haltung von Hunden an Ketten, in Kellern, in zu engen
Wohnungen oder Zwingern. Außerdem
ist nach Nr. 7 der Nachweis notwendig, dass die Halterin oder der
Halter die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit von dem
Hund keine Gefahren ausgehen.
Gemeint sind damit die nötigen Sicherungsmaßnahmen für
Grundstücke, Wohnungen oder Zwinger im Sinne des § 7. Durch die
Maßnahmen soll ein Entweichen und Entlaufen des Hundes verhindert
werden. An den Nachweis werden keine besonderen Anforderungen
gestellt. Nach den Vorschriften des hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Glaubhaftmachung der
antragstellenden Person ausreichen. Hat die Behörde Zweifel, kann
sie weitere Beweismittel verlangen. Das
Halten eines Kampfhundes darf weiterhin nur dann erlaubt werden,
wenn durch eine Begutachtung, nachgewiesen wird, dass er keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren besitzt (Nr. 8). Kampfhunde, die inadäquat aggressiv sind, sollen nicht
gehalten werden dürfen. Für die Allgemeinheit ist das Risiko,
durch einen solchen Hund zu Schaden zu kommen, nicht hinnehmbar.
Auch durch eine noch so sorgsame Haltung des Hundes wird nicht mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
können, dass sich in ungünstigen Situationen die Gefahr
realisiert und insbesondere Kinder, die sich beispielsweise
unachtsam einem Grundstück oder Zwinger genähert
haben, zu Schaden kommen. Durch
Nr. 9 sollen Behörden durch die Kennzeichnung mit einem
elektronisch lesbaren Chip erkennen können, dass ein ihnen
vorgestellter Hund bereits an anderer Stelle als gefährlicher
Hund eingestuft wurde. Tierheimen, Tierärztinnen und Tierärzten
soll ermöglicht werden, die Gefahr zu erkennen, wenn der Hund an
sie abgegeben oder von ihnen untersucht wird. In
Nr. 10 wird die
Unfruchtbarmachung nach §
10 als weitere Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
genannt. Die
Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes ist auf zwei Jahre zu
befristen um nach Ablauf dieser Frist den Hund erneut zu überprüfen,
ob er weiterhin keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren besitzt. Nach
Abs. 2 hängt die
Erlaubnis eines Hundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 davon ab. Ob nachgewiesen wird, dass er keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzt.
Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Hund also inadäquat
aggressiv, so ist die Haltung zu untersagen, der Hund
sicherzustellen und soweit die Voraussetzungen des § 11
vorliegen, zu töten. Wird der Nachweis dagegen erbracht, ist der
Hund als nicht gefährlicher Hund anzusehen. Das Halten eines
solchen Hundes bleibt aber wegen seiner potenziellen Gefährlichkeit
unter dem Vorbehalt der Erlaubnis. Für diese müssen die
Voraussetzungen des Abs. 1
Nr. 2 bis 7 und 9 vorliegen. Hierdurch soll sowohl im Interesse
der Allgemeinheit als auch in dem des Hundes gewährleistet
werden, dass er ein ungefährlicher Hund bleibt, indem er nur von
sachkundigen, zuverlässigen, verantwortungsbewussten Personen
artgerecht gehalten wird. Die
Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen, um die Entwicklung des
Hundes kontrollieren zu können.
Der Hund ist dann erneut zu begutachten. Für
Hunde, die bereits vor dem 15, Juli 2000 gehalten wurden, kann
eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die o.g. Voraussetzungen
erfüllt sind, der Antrag auf Erlaubnis aber vor dem 15. August
2000 gestellt und damit die in der Kampfhundeverordnung geregelte
Antragsfrist eingehalten wurde. Eingehalten ist die Frist auch
dann, wenn zwar erst nach dem genannten Datum die Erlaubnis
beantragt wurde oder noch wird, einem Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand - wie bereits bei Abs. 1 erläutert - aber
stattgegeben werden kann. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde
in begründeten Fällen von der Einhaltung dieser Antragsfrist
absehen, wenn die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
beispielsweise wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr in
Betracht kommt (§ 32 Abs. 3 HVwVfG), gleichwohl aber ein
besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen werden
kann. In
Abs. 3 werde die
Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde
nach § 2 Abs. 2
geregelt. Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit
eines Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des
Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs.
1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkt für
die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen.
Die Befristung der Erlaubnis soll der Halterin oder dem
Halter ermöglichen. die erforderliche Sachkunde zu erwerben und
den Hund begutachten zu lassen. Außerdem erhält die Behörde
Zeit, die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters zu überprüfen,
Bei der Befristung hat die Behörde die in Abs.
4 genannten Fristen für den Sachkundeerwerb bei noch nicht
ausgewachsenen Hunden und die für die Begutachtung des Hundes zu
berücksichtigen. Weist die Halterin oder der Halter innerhalb der
Befristung nach, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. und 8
erfüllt sind, kann eine unbefristet Erlaubnis erteilt werden. Von
der für die Erlaubniserteilung genannten Voraussetzung, den Hund
durch einen Chip unveränderlich zu kennzeichnen (Nr. 9). kann die
Behörde absehen. Der
Hund wird nach dem erfolgreich abgeschlossenen Erlaubnisverfahren
als nicht gefährlicher Hund angesehen.
Das Verfahren dient damit sozusagen seiner Entlastung. Abs.
4 berücksichtigt,
dass der Nachweis der Sachkunde, der von der antragstellenden
Person mit dem Hund zu erbringen ist, erst dann erbracht werden
braucht, wenn der Hund ausgewachsen ist. Dies gilt auch für die Unfruchtbarmachung. Für die
Begutachtung des Hundes muss ein bestimmtes Alter des Hundes
erreicht sein, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine sichere Aussage
über seine Eigenschaften gemacht werden kann. In der Regel wird
dies ab dem 15. Lebensmonat des Hundes möglich sein. Bei
Aggressionszüchtungen und bei bereits auffällig gewordenen
Welpen braucht dieses Alter für die Begutachtung nicht abgewartet
werden. In den meisten Fällen lassen sich die negativen
Eigenschaften von Welpen aus Aggressionszüchtungen bereits vorher
feststellen. Die
Erlaubnis ist für die Hunde, da noch nicht alle Voraussetzungen für
die Erlaubniserteilung aus naturgegebenen Gründen überprüft
werden können, zu befristen. In
Abs. 5 werden, um dem
verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze
Rechnung zu tragen, für die Erlaubnis nach altem Recht und für
die erforderliche Haftpflichtversicherung
Übergangsfristen geschaffen. Zu
§ 15: Sobald
die Halterin oder der Halter davon Kenntnis erhält, dass es sich
um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der
zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen (Abs. 1). Ereignisse oder Merkmale des Hundes, die Anlass zu der
Annahme geben, dass der Hund gefährlich sein könnte, werden der
zuständigen Behörde in der Regel von der Halterin oder dem
Halter nicht freiwillig mitgeteilt, weshalb die Halterin oder der
Halter hierzu durch eine Anzeigepflicht anzuhalten ist.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar (§ 19). Die zuständigen Behörde kann,
ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz
bedarf, durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber der
Halterin oder dem Halter klarstellen, dass es sich um einen gefährlichen
Hund handelt. Dies wird dann in Betracht kommen, wenn Halterin
oder Halter dies bestreiten und insoweit seitens der Behörde
wegen weiterer Maßnahmen ein Feststellungsinteresse besteht. In
Abs. 2 werden die
erforderlichen Mitwirkungspflichten von Halterin und Halter
geregelt, um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen,
die notwendigen Verfahren (Erlaubnis-, Untersagungs- und
Sicherstellungsverfahren) durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. In
Abs. 3 werden darüber
hinaus Informationspflichten gegenüber dem Erwerber oder dem
Annehmenden bestimmt, damit dieser Kenntnis davon erhalten kann,
dass es sich um einen Hund nach § 2 handelt, für dessen Haltung
eine Erlaubnis nach § 14 benötigt wird. In
Abs. 4 werden weitere
Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde normiert.
Die Behörde soll von einer durch gefährliche Hunde
ausgehenden Gefahr oder deren Wegfall unterrichten werden, und
zwar von dem Wurf eines gefährlichen Hundes bis zu dessen Tod.
Gewollt ist die Möglichkeit der Kontrolle des Lebensweges eines
gefährlichen Hundes zwecks Nachweis früherer Vorkommnisse und
Begutachtungen. Mitteilungspflichten bestehen daher für Zucht, Handel,
Erwerb, Abgabe, Aufgabe der Haltung, Umzug von Halterin oder
Halter, Abhandenkommen und schließlich Tod eines gefährlichen
Hundes. Abs.
5
sieht eine Mitteilungspflicht der früher für den Hund zuständigen
Behörde an die neu zuständige Behörde vor.
Dadurch wird ein Informationsaustausch ermöglicht. Die neu
zuständige Behörde kann beispielsweise von früher ergangenen
Verwaltungsakten oder von früheren Begutachtungen erfahren.
Sie kann dann die nötigen Maßnahmen ergreifen.
Abs.
6
betrifft den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde
und der Steuerbehörde. Die behördliche Erfassung gefährlicher
Hunde oder so genannter Kampfhunde durch die örtliche Steuerbehörde
ist derzeit nicht gewährleistet.
Insbesondere ist eine Datenübermittlung der Ordnungsbehörde
an die örtliche Steuerbehörde nicht durch Leitendes Recht
geregelt. Von der Rechtsprechung ist aber inzwischen ein von der
Rasse (Kampfhunde) abhängiger erhöhter Steuersatz zugelassen
worden (OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, NVwZ 1997,
816, VGH Kassel, Beschluss vom 30.
Juni 1999, 6 G 1322/99-95). Durch Urteil vom 19. Januar
2000 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt
(BVerwG, DVBL 2000, 918 ff.). Die erhöhte Besteuerung kann nur
reifen, wenn die behördliche Erfassung von
"Kampfhunden" gewährleistet ist. Nach geltendem Recht
war eine Datenübermittlung der Ordnungsbehörde über die
Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde an die örtliche
Steuerbehörde nicht zulässig. Nachdem nun nicht mehr gefährliche
Hunde, sondern darüber hinausgehend Hunde gefährlicher Rassen
bei den Ordnungsbehörden registriert sind, wäre es ausgesprochen
unökonomisch, diesen Datenbestand nicht für die Steuererhebung
zu nutzen. Eine Datenübermittlung der zuständigen Ordnungsbehörde
an die für die Erhebung, der Hundesteuer zuständige Stelle
innerhalb der Gemeinde wird daher durch Abs.
6 zugelassen. Dies ist datenschutzrechtlich insbesondere
deswegen unbedenklich, weil erhöhte Steuern für gefährliche
Hunde auch als Mittel der Gefahrenabwehr dienen. Zu § 16 Die
Vorschrift entspricht bisherigem Recht. Die Behördenbezeichnung
des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) als örtliche
Ordnungsbehörde ergibt sich aus § 85 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Von
der Zuständigkeit des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters)
bleibt das Tätigwerden der Polizeibehörden nach § 2 Satz 1 HSOG
unberührt, wenn die Gefahrenabwehr, durch die Ordnungsbehörde
nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Zu
§ 17: Die Vorschrift bestimmt den Geltungsbereich der gesetzlichen Regelungen über das Halten und Ausbilden von Hunden. Diese Regelungen finden nur auf Hunde, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden Anwendung. Auf Hunde aus anderen Ländern, die in Hessen ausgebildet werden, finden die Regelungen somit Anwendungen. Einer ausdrücklichen Regelung über das Führen bedarf es dagegen nicht, weil für jeden Hunde, unabhängig davon, ob er in Hessen oder einem anderen Land gehalten wird, die Vorschriften über das Führen von Hunden gelten. Zu
§ 18: Die
Vorschrift enthält die für die Ausführung des Gesetzes
erforderliche Verordnungsermächtigung für im Gesetz selbst oder
für die in Abs. 2 genannten Regierungsbereiche. Ermächtigt wird
die für das Sicherheits- und Ordnungsrecht zuständige
Ministerien oder den hierfür zuständigen Minister. Zu
§ 19: Die
Wirksamkeit der in dem Gesetz getroffenen Maßnahmen erfordert die
Festlegung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen alle
wesentlichen Pflichten (Abs. 1). Im Hinblick auf eklatante Fälle
der Vergangenheit und zur wirksamen Abschreckung wird der obere
Rahmen der Geldbuße auf 50.000 DM bzw. 25.000 Euro festgesetzt (Abs.
2). Nach
§ 22 Abs.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987
(BGBL I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August
1998 (BGBL I S. 24')2), dürfen als Nebenfolge einer
Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das
Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach
wiederholten Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die
Allgemeinheit durch den weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird,
ist die Möglichkeit der Einziehung neben der Sicherstellung nach
HSOG als weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr
erforderlich (Abs. 3). Zu
§ 20: Das
Gesetz soll die Hundeverordnung vom .... (GVBL I S...... ) ablösen.
Regelungen, wie die über die Rasselisten, die Sachkunde, den
Leinenzwang, und die Kennzeichnung der Grundstücke und Wohnungen
bleiben bis zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz in Kraft. Zu
§ 21: Eine
allgemeine Übergangsregelung wird nicht für erforderlich
gehalten. Das Gesetz
kann nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Bei neuen Pflichten für Halterinnen und Halter sind,
soweit erforderlich, Fristen zur Erfüllung eingeräumt. Eine auf
Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach
In-Kraft-Treten des Gesetzes, soweit sie nicht über einen darüber
hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Bei gefährlichen Hunden,
die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, dem Datum des
In-Kraft-Tretens der Kampfhundeverordnung und der Einführung, des
berechtigten Interesses für das Halten eines gefährlichen
Hundes, wird das besondere Interesse unterstellt.
Hierdurch wird dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung
belastender Vorschriften Rechnung getragen. Also ich weiss nicht ob ich lachen oder weinen soll! Wenn jetzt auch die NICHTHUNDEHALTER nicht begriffen haben was los ist - dann haben wir es wohl nicht besser verdient! |