LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 13/2148

13. Wahlperiode 10.01.2002

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 618 der Abgeordneten Tanja Brakensiek und Marie-Luise Fasse CDU

Drucksache 13/1780

Antwort der Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. Januar 2002 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister:

Zur Frage 1

Ich verweise hierzu auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Antwort 448.

Zur Frage 2

Im Landeshaushalt 2002 sind 750.000 Euro vorgesehen, die für die Modernisierung der Tierheime im Lande NRW genutzt werden sollen.

Durch diese Förderung kann die aktuelle Situation in den Tierheimen nicht völlig entschärft werden, dennoch ist die Schaffung verbesserter räumlicher Ausstattungen mit eine Voraussetzung für eine leichtere Arbeit in den Tierheimen.

Eine weitere finanzielle Unterstützung der Kommunen bei ihren Aufgaben ist nicht möglich.

Zur Frage 3

Die Rasselisten der Landeshundeverordnung sind gerechtfertigt. Zur Grundlage der Entscheidung über die Rasselisten verweise ich auf mein Schreiben an die Vorsitzende des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12. Juni 2001, Vorlage 13/0752, das auch allen Abgeordneten zugeleitet worden ist.

Zur Frage 4

Gesicherte Daten über die Anzahl der "40/20er" Hunde liegen der Landesregierung nicht vor.

Im Hinblick und im Vorgriff auf die anstehenden Rechtsänderungen in einem neuen Landeshundegesetz hat das MUNLV mit Erlass vom 6. Dezember 2001 die zuständigen Behörden gebeten, bei dem Vollzug des § 3 Abs. 3 LHV NRW gegenüber Haltern von Hunden der Kategorie "20/40" Ermessen auszuüben. So kann etwa im Rahmen der Feststellungen zur Zuverlässigkeit von der Vorlage eines Führungs- zeugnisses abgesehen werden, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Hundehalters begründen.

Zur Frage 5

Aus Sicht der Landesregierung stellen sich keine datenschutzrechtlichen Wider-sprüche. Wie schon gegenüber der Landesdatenschutzbeauftragten ausgeführt wurde, halten das MUNLV, das Innenministerium und das Justizministerium § 26 OBG, der zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, mit der der Ordnungspflichtige zur Vorlage eines Führungszeugnisses verpflichtet wird, für eine ausreichende Rechtsgrundlage. Zudem wird im Zusammenhang mit anderen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vielfach (etwa im Bereich des Waffenrechts - § 5 WaffG -, des Passrechts - § 7 PassG -, des Ordensrechts - § 4 des OrdenG - oder des Beamtenrechts) in der Verwaltungspraxis zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers die Vorlage eines Führungszeugnisses gefordert, ohne dass hierzu explizite gesetzliche Ermächtigungen vorliegen und ohne dass hierzu Beanstandungen im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG bzw. Art. 70 LV NRW bekannt geworden sind. Nach Auffassung der Landesregierung spricht dies dafür, dass auch im vorliegenden Fall keine spezialgesetzliche Ermächtigung erforderlich ist.

Mit Blick auf die Rechtslage in den anderen Bundesländern weisen das MUNLV, der IM und das JM darauf hin, dass in nahe-zu allen Länderregelungen (z. Z. 3 Gesetze und 13 Verordnungen) zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden die Zuverlässigkeit des Hundehalters vorausgesetzt wird. In 10 Ländern - darunter NRW - findet das Erfordernis des Nachweises der Zuverlässigkeit durch ein Führungszeugnis ausdrücklich Erwähnung; in 7 Fällen geschieht dies durch Verordnung und in 2 Fällen - soweit bekannt - durch Verwaltungsvorschriften. Soweit die Gerichtsbarkeit in den Ländern bislang mit den Hundeverordnungen befasst war, haben sich keine Beanstandungen des Zuverlässig-keitsnachweises durch Führungszeugnis ergeben. So haben der Hessische VGH und das OVG Lüneburg mit Entscheidungen vom 8. September 2000 (Az. 11 NG 2500/00) und vom 21. Mai 2001 (Az. 11 K 2877/00, 11 K 3268/00, 11 K 4233/00 und 11 K 4333/00) zwar die entsprechenden Landes-verordnungen teilweise außer Vollzug gesetzt bzw. sogar in Teilen für nichtig erklärt. Die in den Vorschriften beider Bundesländer enthaltenen Vorlagepflichten von Führungszeugnissen blieben hiervon jedoch unberührt.

Zudem wird die Frage des Datenschutzes in Zusammenhang mit der Haltung von Hunden in Kürze durch die Einbringung eines Landeshundegesetzes in den Landtag im Rahmen der parlamentarischen Beratungen umfassend aufgegriffen werden können.

 

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