- Verfassungsbeschwerde

PDir a. D. Dipl.-Ing. Bernd Schwab                                                                          12.05.2001

Bruno-Hirschfeld-Str. 1

56076 Koblenz

 

 

 Verfassungsgerichtshof

Rheinland-Pfalz

Deinhardplatz 4

 

56068 Koblenz

 

 

 

 

Aktenzeichen: VGH B 8/01

Auf die Schriftsätze des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2001 und 20.04.2001 repliziere ich wie folgt:

I.

Wir appellieren an alle politischen Verantwortungsträger, in Sachen Hundehaltung wieder den Sachverstand und die Vernunft einkehren zu lassen. In eigener Selbstherrlichkeit kreiert der Homo sapiens Rassendekrete für die ihm am engsten verbundenen Mitgeschöpfe: Für Humanisten moralisch und ethisch ebenso verwerflich, wie die einen ungeliebten Teil seiner eigenen Spezies diskriminierenden Machwerke längst vergangener, unseliger Zeiten der Deutschen Geschichte.

II.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem vorgelegten,   umfangreichen kynologischen und ethologischen Informationsmaterial muss ich mir ersparen, da ich keine diesbezüglichen Fachkenntnisse besitze. Ausreichende Kenntnisse spreche ich auch der Gegenseite ab, was deren Schriftsätze und in Folge die helle Empörung der düpierten Gutachter nachhaltig belegen.

Das mangels Fachkompetenz praktizierte Herauslutschen schmackhafter Fragmente aus einem integralen Gutachten bezeichne ich zum wiederholten Male als unseriös.

Die konsternierten Gutachter gehen noch einen Schritt weiter. Frau Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen und Frau Dr. Jutta Redlich, erklären in ihrem Schreiben vom 17.04. 2001 an den VGH:

„In Summa bleibt festzustellen, dass alle Zitate falsch sind, geschehen durch das Zusammenfügen unvollständiger Satzfragmente. Ob dieses aus Unachtsamkeit oder gar wissentlich geschah, was ich nicht hoffen möchte, sei dahingestellt.“ (Anlage 2).

Frau Dr. Jutta Redlich fasst in ihrem Gutachten zusammen (Anlage 5):

Bestimmte gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Gefahren durch Hunde machen die Gefährlichkeit von Hunden auch an rassespezifischen Kriterien fest. Die Auswahl der Rassen erscheint weitgehend willkürlich, sie lässt sich weder mit deren Entstehungsgeschichte noch mit Erhebungen über durch Hunde verursachte Schäden noch mittels verhaltensbiologischer Erkenntnisse begründen. Ethologische Arbeiten über Wölfe und verschiedene Hunderassen werden unter besonderer Berücksichtigung der untersuchten American Staffordshire Terrier vorgestellt und vergleichend diskutiert. Das soziale Potential einiger American Staffordshire Terrier und Bullterrier ist eingeschränkt, variiert jedoch auch innerhalb der Rassen stark. Die nachgewiesenen signifikanten wurfspezifischen Unterschiede bei den beobachteten American Staffordshire Terriern lassen eine pauschale Verurteilung als „gefährliche Hunderasse“ keinesfalls zu. Eine Listung „gefährlicher Rassen“ stellt den Hund als alleinigen Verursacher eines gefährdenden Verhaltens dar, ignoriert damit den entscheidenden Menscheneinfluss. Die Hundebissen zugrunde liegenden Genesen werden leider auch von den rasseneutralen Regelungen vernachlässigt. Es gibt Menschen, die weder Hunde züchten noch halten dürfen.

Damit ist die ministerielle Fleißarbeit vom 20.03.2001 und 20.04.2001, soweit sie kynologische, ethologische, zoologische und genetische Themen betrifft, de facto und de jure wertlos.

Diese Einschätzung ist auch logisch nachvollziehbar:

Wenn unbedarfte Regierungsbeamte mit fragwürdiger Fachkompetenz von blauäugigen Vorgesetzten beauftragt werden, wissenschaftliche Publikationen selektiv zu zerfleddern, dann ist das Unheil vorprogrammiert!

Hinzu kommt, als Folge der Inkompetenz schon fast zwingend, dass die freundlicherweise beigelegten Unterlagen genau das Gegenteil vom dem aussagen, was die Sachbearbeiter in ihrer Not aus ihnen herausfiltern mussten.

Was die Brauchbarkeit der statistischen Zahlen und deren tendenziöse Auswertung betrifft, werde ich nachfolgend zu einem ähnlichen Ergebnis kommen (Abschnitt III).

Da auch im Hohen Gericht keine Kynologen, Ethologen und Zoologen sitzen, bleibt nach diesem Debakel fairer weise nichts anderes übrig, als bei den von der Gegenseite diskreditierten Gutachtern Beweis zu erheben (§ 17 VerfGHG), damit diese kompetent und authentisch den Sachverhalt aufklären (näheres siehe Abschnitt VII).

III.

In den Ausführungen des Verordnungsgebers (Schreiben vom 20.03.2001, Seite 13) wird die jährliche Population der Listenhunde mit 1.750 geschätzt. Bei einer mittleren Lebenserwartung von ca. 10 Jahren beläuft sich somit die Gesamtpopulation auf 17.500 Hunde. Bezogen auf die genannten 83 Beiß- und Reißvorfälle in Rheinland-Pfalz resultieren daraus folgende Ergebnisse:

- Kein einziger tödlicher Beißvorfall = 0%

- 0,474% Beiß- und Reißvorfälle (Mensch und Tier).

Mit anderen Worten: Von 200 Hunden beißt einer! Bei dieser Relation ist es absolut ungerechtfertigt, alle 200 Tiere zu verteufeln. Das ist unangemessen und sprengt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit!

Dies ist, wohlgemerkt, die Auswertung der offiziellen Mainzer Zahlen. In Wirklichkeit ist der genannte Prozentsatz noch viel niedriger:

1. In dem offiziellen Zahlenwerk werden „Beiß- und Reiß   vorfälle“ mit Menschen und Tieren verwoben.

   Tiere sind keine „höchstwertigen Rechtsgüter“. Somit    ist es unzulässig, in eine Statistik, die den Einsatz    einer Rasseliste zum Schutz höchstwertiger Rechtsgüter rechtfertigen soll, Beiß- und Reißvorfälle mit    Tieren zu involvieren.

   Ein weiteres Beispiel dafür, mit welcher Inkompetenz  hier gearbeitet bzw. mit welcher Unverfrorenheit das    Hohe Gericht durch optisch geschönte Zahlen hinters    Licht geführt werden soll.

2. Die genannten Populationszahlen für Listenhunde    entsprechen nicht der Realität. Das wird auch vom VDH    so gesehen. Wohlweislich hat es der Verordnungsgeber    unterlassen, ein entsprechendes Statement anzufordern. Während in praxi sämtlich Schäferhund-Welpen VDH-registriert sind, ist dies bei den indizier-   ten Rassen nicht der Fall, zumal der Pit Bull Terrier  beim VDH überhaupt nicht vorkommt.

   Die Zucht der Listenhunde läuft weitgehend außerhalb    des VDH. Die veröffentlichten Zahlen sind daher viel    zu niedrig, so dass die oben berechnete Prozentzahl    noch weiter drastisch reduziert werden muss.

Nach unseren Schätzungen bewegt sich die Population der Listenhunde, inklusive der Mischlinge, die ja ebenfalls indiziert sind, in der Größenordnung der Schäferhunde-Population, womit wir wieder bei der Frage wären, warum diese Rasse unbedingt außen vor bleiben muss, obwohl sie jede seriöse Beißstatistik unangefochten anführt. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Stellungnahme des VDH-Sachverständigen, Herrn Ortlieb Lothary, die als Anlage 6 beigefügt ist (Siehe auch Abschnitt VII Nr. 5).

Meine Behauptungen bezüglich der Populationszahlen der Listenhunde lassen sich auf einfache Weise zügig beweisen: Die in Rheinland-Pfalz indizierten Hunderassen sind mittlerweile bundesweit registriert (außer in Thüringen, in dem es vorbildhaft keine Rasseliste gibt). Für das Innenministerium wäre es ein Leichtes, diese Zahlen abzufragen und dem VGH im Interesse der Wahrheitsfindung zur Verfügung zu stellen! (Ich selber habe dazu keine Möglichkeiten.)

VI.

Die Arbeitsweise des Ministeriums läuft stets nach der gleichen Masche ab: Dramatisieren von Fakten und Zahlen, die „passen“ und Verniedlichen von Tatsachen, die es herunter zu spielen gilt.

So auch beim Bullterrier!

Im HundVerbrEinfG vom 12.04.2001 wird in § 1 der gefährliche Hund definiert: „Hunde der Rassen Pittbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.“

Der Bundesrat stellt in der Drucksache 14/4451, Seite 13, Zu Buchstabe b fest: „Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Rassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden muss, ohne den Staffordshire Bullterrier zu streichen.“

Das Fehlen des Bullterriers in der GefAbwV stellt einen Wertungswiderspruch zu einem höherrangigen Bundesgesetz dar, den der Verordnungsgeber bislang nicht erklärt hat.

(Hinweis: Die F.D.P. -Bundestagsfraktion wird zusammen mit dem VDH gegen das o. g. Bundesgesetz Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erheben. Des Weiteren sind Frankreich und Italien bereits bei der EU vorstellig geworden und beabsichtigen, gerichtlich gegen das neue Bundesgesetz vorzugehen.)

Aber es geht noch weiter:

In dem vom Innenministerium in einem anderen Zusammenhang zitierten Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes (Schreiben vom 20.03.2001, Seite 11), wird der „Bullterrier“ namentlich genannt, der in Rheinland-Pfalz gelistete „Staffordshire Bullterrier“ jedoch nicht. Diese peinliche, bundesweit einmalige Vertauschung wird bei der konkreten Diskussion in Sachen Bullterrier (Schreiben vom 20.04.2001, Seite 2 ff.)   bewusst verschwiegen. Über die dahinter vermutete Beziehungskiste möchte ich mich nicht auslassen.

Ebenfalls verschwiegen wird die dem Innenministerium offenbar äußerst unangenehme, im Gutachten aber dezidierte „Empfehlung“ zur Beherrschbarkeit des hypertrophen Aggressionsverhaltens:

„Für potentielle Zuchttiere ist ein Wesenstest zu fordern, in dem die Fähigkeit zu sozialem Verhalten gegenüber Artgenossen nachzuweisen ist. Zuchtverbot für Tiere, die den Wesenstest nicht bestehen.“

Von einem generellen Zuchtverbot ist keine Rede!

Abschließend zu diesem Abschnitt sei folgendes vermerkt: Es geht hier keineswegs darum, eine bestimmte Rasse   ungerechtfertigt zu inkriminieren, sondern lediglich darum, die dilettantische und von Widersprüchlichkeiten und Unsachlichkeit beherrschte Vorgehensweise des Ministeriums zu offenbaren.

V.

Beigefügt ist ein brandfrisches Wortprotokoll (auszugsweise) über die Anhörung von Sachverständigen zu einem Berliner Hundegesetz (19. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales und Migration am 22.03.2001).


A. Sachverständige

Vorgetragen haben folgende kynologisch, genetisch und ethologisch fachkundigen Sachverständige:

1 Herr Dr. med. vet. Fischer (Vereinigung der Tierärzte   im öffentlichen Dienst)

2 Herr Prof. Dr. med. vet. Distel (Universität Hannover,   Institut für Tierzucht - Fachbereich Genetik)

3 Herr Polizeihauptkommissar Alfred Maciejewski (Vorsitzender des Arbeitskreises der diensthundeführenden   Behörden des Bundes und der Länder; ca. 5.500 Hunde)

4 Herr Dr. med. vet. Bob (Vertreter Landestierärztekammer Berlin und Fachtierarzt für Verhaltenskunde)


B. Ergebnisse

Die Ergebnisse der vorgenannten Sachverständigen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1 Es ist unmöglich, die Rasse eines Hundes zuverlässig   festzustellen.

2 Es gibt keine wissenschaftlichen Nachweise, dass    Aggressivität vererbt wird bzw. vererbbar ist.

3 Als Diensthunde, die bestimmungsgemäß über eine erhöhte Schärfe verfügen müssen, finden sog. „Kampfhunderassen“ keinen Einsatz, weil sie „zu lieb“ sind.

4 Eine Gefährdungsbeurteilung kann nicht nach Rassen   erfolgen, sondern nur nach Individuen.

5 Genereller Maulkorbzwang ist abzulehnen und verstößt  gegen das Tierschutzgesetz.

6 Dass sog. „Kampfhunde“ über eine höhere Beißkraft verfügen, ist eine wissenschaftlich unhaltbare Legende. Beißkraft ist abhängig vom Training der Muskeln und der Fangform. Sog. „Kampfhunde“ haben nicht mehr Zähne oder eine andere Zahnanordnung als andere Hunde.


C. Empfehlungen

Befürwortet werden einhellig:

1 Streichung der Rasselisten und Anknüpfung der Gefährdungsbeurteilung an das Hunde-Individuum.

2 Eine Kennzeichnungspflicht aller Hunde.

3 Eine Haftpflichtversicherungspflicht für alle Hunde.

4 Leinenzwang in öffentlichen Gebieten.

5 Maulkorbzwang für Hunde, die sich tatsächlich als   gefährlich erwiesen haben.

VI.

Abschließend erlaube ich mir als juristischer Laie nachfolgende, einem gesunden Rechtsempfinden entspringende Bemerkungen:

Die angezogenen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 (NVwZRR 1995, 265 = BayVBl 1995, S.82) und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2000 – 11 C 8.99 (JuS 2001, 92) stellen eine Mindermeinung dar und werden in der (deutschen) Rechtsprechung und juristischen Literatur überwiegend abgelehnt, von der kynologischen, ethologischen, zoologischen und genetischen (Natur-) Wissenschaft ohnehin einhellig.

Die im Urteil des BayVerfGH vorgenommene Rassenauswahl erfolgte keinesfalls nach vernünftigen und sachlich einleuchtenden Gründen. Der Begründung, dass deutsche Rassen in Deutschland traditionell in großer Zahl gezüchtet und gehalten werden, von daher in der Öffentlichkeit eine größere Akzeptanz genießen und mehr oder minder zu Gebrauchshunden für vielerlei Zwecke verwendet werden, rechtfertigt keine andere rechtliche – und selbstverständlich auch naturwissenschaftliche – Beurteilung.

Erklärbar ist die Differenzierung nur mit dumpfem Nationalismus, unbegründeten Vorurteilen, politischem Populismus höchster Potenz und Orientierung an bestimmten Presseerzeugnissen (Yellow Press).

Nationalistische Überlegungen können und dürfen weder in einem zusammenwachsenden Europa noch in einem an objektiven Verhältnissen orientierten Rechtsstaat, der nicht törichten und unsachlichen Nationalempfindungen folgt, keinen Bestand haben (VGH Mannheim vom 26.04.1999 – 1 S 2214/98 – in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH Kassel vom 08.09.2000 – 11 NG 2500/00 -).

Das Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 ist schon im Ansatz verfehlt und sachwidrig. Aus diesem Urteil kann nichts abgeleitet werden. Das Urteil beruht auf einer völlig unzutreffenden und sinnentstellenden Wiedergabe der Gutachten von Frau Dr. Eichelberg und Frau Dr. Feddersen-Petersen, weshalb sich diese an den Präsidenten des BVerwG gewandt haben und die unzutreffende Wertung der Gutachten beklagten. Wäre das Gericht von einer zutreffenden Wertung ausgegangen, so wäre die Entscheidung anders ausgefallen.

In dem Schrieben von Frau Dr. Feddersen-Petersen vom 02.01.2001 heißt es wörtlich (Anlage 3):

"Es gibt keine "gefährlichen Hunderassen", (weder nach Beißvorfällen noch wissenschaftlichen Erkenntnissen   - ethologisch, tierzüchterisch, molekulargenetisch - folgen diese Benennungen seriösen, nachvollziehbaren Kriterien) - es gibt gefährliche Hundeindividuen."

In dem Schreiben Frau Dr. Helga Eichelbergs vom 08.11.2000 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts heißt es (Anlage 4):

"Das aus dem Zusammenhang genommene Zitat erweckt den Anschein, als befürworte ich die Auflistung von Rassen, die insgesamt und a priori ein Gefahrenpotential darstellen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Aus zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf hin, daß allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei Aussagen über seine individuelle Gefährlichkeit zu läßt. Dieser Standpunkt ist meinem Gutachten (Anmerkung des Unterzeichners: Hierbei handelt es sich um die beiliegende Broschüre des VDH "Kampfhunde“? Gefährliche Hunde?) unschwer zu entnehmen und ich verwahre mich ausdrücklich gegen die Art und Weise, wie hier mit Zitaten umgegangen wird."


VII.

Als Folge der dilettantischen und selektiven Arbeitsweise des Ministeriums in Verbindung mit dem schriftlichen Einspruch brüskierter Gutachter ist eine Beweiserhebung dringend erforderlich. Ich bitte, diese nach der folgenden Prioritätenliste von Amts wegen durchzuführen:

1.   Frau Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen (Ethologin, Fachtierärztin für Verhaltenskunde und Tierschutzkunde, Institut für Haustierkunde der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel)        Olshausenstraße 40, 24118 Kiel.

2.   Frau Dr. Helga Eichelberg, Zoologisches Institut der Universität Bonn, Poppelsdorfer Schloß,      53115 Bonn oder Mozartstr. 13, 53919 Weilerswist.

3.   Herr Thomas Baumann (Leiter der Ausbildung an der Polizeihundeschule Sachsen; deutscher Vertreter in   der INTERPOL - Expertenkommission für das europäische  Diensthundewesen)
Talstr. 42, 01723 Helbigsdorf.

4.   Herr Polizeihauptkommissar Alfred Maciejewski, (Leiter des Arbeitskreises der diensthundeführenden  Behörden des Bundes und der Länder sowie kynologischer Sachverständiger)
 Lipstädter Weg 26, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

5.   Herr Ortlieb Lothary, Diplom-Verwaltungswirt, (Sachverständiger für Rasse- und Wesensbeurteilung, Hundehaltung, Ausbildung und Schadensbeurteilung, Zuchtrichter im Verband für das Deutsche Hundewesen   (VDH))     Amberger Str. 9, 93142 Maxhütte

6.   Frau Prof. Dr. Irene Stur, Institut für Tierzucht und Genetik, Veterinärmedizinische Universität,      Veterinärplatz 1, A 1210 Wien.

7.   Herr Prof. Dr. Otmar Distl, Institut für Tierzucht und Vererbungsforschung der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 2, 30559 Hannover.

8.   Frau Dr. Doris Becker (Stv. Vors. LTK Hessen), Fritz-Erler-Str. 15, 34270 Schauenburg-Breitenbach.


Falls die Beweisaufnahme in diesem Umfang nicht möglich ist, müssen zumindest

- die Gutachterin Frau Dr. Feddersen-Petersen (Nr. 1),   auf die das Ministerium am häufigsten rekurriert,   persönlich Stellung beziehen und Fragen beantworten   können sowie

- als Gegenpol zu den Zeugnissen des PHM Peter Schwarz   und POK Helmut Schneider (Schreiben vom 20.03.2001,   Seite 14), die in Nr. 3 und Nr. 4 genannten Gutachter   hinzugezogen werden.

 

B. Schwab

Anlage 1: VDH-Broschüre über neue wissenschaftliche Gutachten, Ausgabe 2000
Anlage 2: Stellungnahme von Frau Dr. Feddersen-Petersen
Anlage 3: Stellungnahme von Frau Dr. Feddersen-Petersen
Anlage 4: Stellungnahme von Frau Dr. Helga Eichelberg
Anlage 5: Gutachten von Frau Dr. Redlich
Anlage 6: Stellungnahme von Herrn Ortlieb Lothary
Anlage 7: Wortprotokoll aus dem Abgeordnetenhaus von Berlin (auszugsweise)
Zusatz (z. Z. nicht verwertet)

Statistisches Bundesamt Deutschland:

1 Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung      8,9%
2 Ausländeranteil an Straftaten                           25,5%
  darunter:
  Mord und Totschlag                                            37,3%
  Schwere und gefährliche Körperverletzung       27,3%
  Raub und Erpressung                                          34,7%

Bei diesen Zahlen braucht sich niemand zu wundern, wenn in Deutschland eine latente Ausländerfeindlichkeit existiert, die durch Rassendekrete im volksnahen Bereich (und das sind nun einmal Hunde), weiter aufgeheizt wird.

In adäquater Anwendung des vom Verordnungsgeber vorgelegten Zahlenmaterials müssten jetzt sofortige Präventivmaßnahmen gegen Ausländer eingeleitet, diese als   unwiderleglich gefährlich eingestuft und mit entsprechenden Meldepflichten und Auflagen belegt werden.

In dieser Aussage spiegelt sich der Unsinn, die Rücksichtslosigkeit, die Borniertheit und die Intoleranz von Rasselisten wider, sei es beim Homo sapiens selber oder bei den von ihm zu achtenden und zu schützenden Mitgeschöpfen (Artikel 70 LV).

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