- Verfassungsbeschwerde |
PDir
a. D. Dipl.-Ing. Bernd Schwab
12.05.2001 Bruno-Hirschfeld-Str.
1 56076
Koblenz Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Deinhardplatz
4 56068
Koblenz Aktenzeichen:
VGH B 8/01 Auf
die Schriftsätze des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2001 und
20.04.2001 repliziere ich wie folgt: I. Wir
appellieren an alle politischen Verantwortungsträger, in Sachen
Hundehaltung wieder den Sachverstand und die Vernunft einkehren zu
lassen. In eigener Selbstherrlichkeit kreiert der Homo sapiens
Rassendekrete für die ihm am engsten verbundenen Mitgeschöpfe: Für
Humanisten moralisch und ethisch ebenso verwerflich, wie die einen
ungeliebten Teil seiner eigenen Spezies diskriminierenden
Machwerke längst vergangener, unseliger Zeiten der Deutschen
Geschichte. II. Eine
nähere Auseinandersetzung mit dem vorgelegten,
umfangreichen kynologischen und ethologischen
Informationsmaterial muss ich mir ersparen, da ich keine diesbezüglichen
Fachkenntnisse besitze. Ausreichende Kenntnisse spreche ich auch
der Gegenseite ab, was deren Schriftsätze und in Folge die helle
Empörung der düpierten Gutachter nachhaltig belegen. Das
mangels Fachkompetenz praktizierte Herauslutschen schmackhafter
Fragmente aus einem integralen Gutachten bezeichne ich zum
wiederholten Male als unseriös. Die
konsternierten Gutachter gehen noch einen Schritt weiter. Frau Dr.
Dorit Urd Feddersen-Petersen und Frau Dr. Jutta Redlich, erklären
in ihrem Schreiben vom 17.04. 2001 an den VGH: In
Summa bleibt festzustellen, dass alle Zitate falsch sind,
geschehen durch das Zusammenfügen unvollständiger
Satzfragmente. Ob dieses aus Unachtsamkeit oder gar wissentlich
geschah, was ich nicht hoffen möchte, sei dahingestellt.
(Anlage 2). Frau
Dr. Jutta Redlich fasst in ihrem Gutachten zusammen (Anlage 5): Bestimmte
gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Gefahren durch Hunde machen
die Gefährlichkeit von Hunden auch an rassespezifischen Kriterien
fest. Die Auswahl der Rassen erscheint weitgehend willkürlich,
sie lässt sich weder mit deren Entstehungsgeschichte noch mit
Erhebungen über durch Hunde verursachte Schäden noch mittels
verhaltensbiologischer Erkenntnisse begründen. Ethologische
Arbeiten über Wölfe und verschiedene Hunderassen werden unter
besonderer Berücksichtigung der untersuchten American
Staffordshire Terrier vorgestellt und vergleichend diskutiert. Das
soziale Potential einiger American Staffordshire Terrier und
Bullterrier ist eingeschränkt, variiert jedoch auch innerhalb der
Rassen stark. Die nachgewiesenen signifikanten wurfspezifischen
Unterschiede bei den beobachteten American Staffordshire Terriern
lassen eine pauschale Verurteilung als gefährliche
Hunderasse keinesfalls zu. Eine Listung gefährlicher
Rassen stellt den Hund als alleinigen Verursacher eines gefährdenden
Verhaltens dar, ignoriert damit den entscheidenden
Menscheneinfluss. Die Hundebissen zugrunde liegenden Genesen
werden leider auch von den rasseneutralen Regelungen vernachlässigt.
Es gibt Menschen, die weder Hunde züchten noch halten dürfen. Damit
ist die ministerielle Fleißarbeit vom 20.03.2001 und
20.04.2001, soweit sie kynologische, ethologische, zoologische
und genetische Themen betrifft, de facto und de jure wertlos. Diese
Einschätzung ist auch logisch nachvollziehbar: Wenn
unbedarfte Regierungsbeamte mit fragwürdiger Fachkompetenz von
blauäugigen Vorgesetzten beauftragt werden, wissenschaftliche
Publikationen selektiv zu zerfleddern, dann ist das Unheil
vorprogrammiert! Hinzu
kommt, als Folge der Inkompetenz schon fast zwingend, dass die
freundlicherweise beigelegten Unterlagen genau das Gegenteil vom
dem aussagen, was die Sachbearbeiter in ihrer Not aus ihnen
herausfiltern mussten. Was
die Brauchbarkeit der statistischen Zahlen und deren tendenziöse
Auswertung betrifft, werde ich nachfolgend zu einem ähnlichen
Ergebnis kommen (Abschnitt III). Da
auch im Hohen Gericht keine Kynologen, Ethologen und Zoologen
sitzen, bleibt nach diesem Debakel fairer weise nichts anderes
übrig, als bei den von der Gegenseite diskreditierten
Gutachtern Beweis zu erheben (§ 17 VerfGHG), damit diese
kompetent und authentisch den Sachverhalt aufklären (näheres
siehe Abschnitt VII). III. In
den Ausführungen des Verordnungsgebers (Schreiben vom 20.03.2001,
Seite 13) wird die jährliche Population der Listenhunde mit 1.750
geschätzt. Bei einer mittleren Lebenserwartung von ca. 10 Jahren
beläuft sich somit die Gesamtpopulation auf 17.500 Hunde. Bezogen
auf die genannten 83 Beiß- und Reißvorfälle in Rheinland-Pfalz
resultieren daraus folgende Ergebnisse: - Kein einziger tödlicher Beißvorfall = 0% -
0,474% Beiß- und Reißvorfälle (Mensch und Tier). Mit
anderen Worten: Von 200 Hunden beißt einer! Bei dieser Relation
ist es absolut ungerechtfertigt, alle 200 Tiere zu verteufeln.
Das ist unangemessen und sprengt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit! Dies
ist, wohlgemerkt, die Auswertung der offiziellen Mainzer Zahlen.
In Wirklichkeit ist der genannte Prozentsatz noch viel niedriger: 1. In
dem offiziellen Zahlenwerk werden Beiß- und Reiß vorfälle
mit Menschen und Tieren verwoben. Tiere
sind keine höchstwertigen Rechtsgüter. Somit
ist es unzulässig, in eine Statistik, die den
Einsatz einer Rasseliste zum Schutz höchstwertiger
Rechtsgüter rechtfertigen soll, Beiß- und Reißvorfälle mit
Tieren zu involvieren. Ein
weiteres Beispiel dafür, mit welcher Inkompetenz hier gearbeitet bzw. mit welcher Unverfrorenheit
das Hohe Gericht durch optisch geschönte Zahlen
hinters Licht geführt werden soll. 2. Die
genannten Populationszahlen für Listenhunde entsprechen
nicht der Realität. Das wird auch vom VDH so
gesehen. Wohlweislich hat es der Verordnungsgeber
unterlassen, ein entsprechendes Statement
anzufordern. Während in praxi sämtlich Schäferhund-Welpen VDH-registriert sind, ist dies bei den indizier- ten
Rassen nicht der Fall, zumal der Pit Bull Terrier beim VDH überhaupt nicht vorkommt. Die
Zucht der Listenhunde läuft weitgehend außerhalb
des VDH. Die veröffentlichten Zahlen sind daher
viel zu niedrig, so dass die oben berechnete
Prozentzahl noch weiter drastisch reduziert
werden muss. Nach
unseren Schätzungen bewegt sich die Population der Listenhunde,
inklusive der Mischlinge, die ja ebenfalls indiziert sind, in der
Größenordnung der Schäferhunde-Population, womit wir wieder bei
der Frage wären, warum diese Rasse unbedingt außen vor bleiben
muss, obwohl sie jede seriöse Beißstatistik unangefochten anführt.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Stellungnahme des
VDH-Sachverständigen, Herrn Ortlieb Lothary, die als Anlage 6
beigefügt ist (Siehe auch Abschnitt VII Nr. 5). Meine
Behauptungen bezüglich der Populationszahlen der Listenhunde
lassen sich auf einfache Weise zügig beweisen: Die in
Rheinland-Pfalz indizierten Hunderassen sind mittlerweile
bundesweit registriert (außer in Thüringen, in dem es
vorbildhaft keine Rasseliste gibt). Für das Innenministerium wäre
es ein Leichtes, diese Zahlen abzufragen und dem VGH im
Interesse der Wahrheitsfindung zur Verfügung zu stellen! (Ich
selber habe dazu keine Möglichkeiten.) VI. Die
Arbeitsweise des Ministeriums läuft stets nach der gleichen
Masche ab: Dramatisieren von Fakten und Zahlen, die passen
und Verniedlichen von Tatsachen, die es herunter zu spielen gilt. So
auch beim Bullterrier! Im
HundVerbrEinfG vom 12.04.2001 wird in § 1 der gefährliche Hund
definiert: Hunde der Rassen Pittbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und
deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde. Der
Bundesrat stellt in der Drucksache 14/4451, Seite 13, Zu Buchstabe
b fest: Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe,
Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten
Rassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden
muss, ohne den Staffordshire Bullterrier zu streichen. Das
Fehlen des Bullterriers in der GefAbwV stellt einen
Wertungswiderspruch zu einem höherrangigen Bundesgesetz dar,
den der Verordnungsgeber bislang nicht erklärt hat. Aber
es geht noch weiter: In
dem vom Innenministerium in einem anderen Zusammenhang zitierten
Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes
(Schreiben vom 20.03.2001, Seite 11), wird der Bullterrier
namentlich genannt, der in Rheinland-Pfalz gelistete Staffordshire
Bullterrier jedoch nicht. Diese peinliche, bundesweit einmalige
Vertauschung wird bei der konkreten Diskussion in Sachen
Bullterrier (Schreiben vom 20.04.2001, Seite 2 ff.)
bewusst verschwiegen. Über die dahinter vermutete
Beziehungskiste möchte ich mich nicht auslassen. Ebenfalls
verschwiegen wird die dem Innenministerium offenbar äußerst
unangenehme, im Gutachten aber dezidierte Empfehlung zur
Beherrschbarkeit des hypertrophen Aggressionsverhaltens: Für
potentielle Zuchttiere ist ein Wesenstest zu fordern, in dem die Fähigkeit
zu sozialem Verhalten gegenüber Artgenossen nachzuweisen ist. Zuchtverbot
für Tiere, die den Wesenstest nicht bestehen. Von
einem generellen Zuchtverbot ist keine Rede! Abschließend
zu diesem Abschnitt sei folgendes vermerkt: Es geht hier
keineswegs darum, eine bestimmte Rasse
ungerechtfertigt zu inkriminieren, sondern lediglich darum,
die dilettantische und von Widersprüchlichkeiten und
Unsachlichkeit beherrschte Vorgehensweise des Ministeriums zu
offenbaren. V. Beigefügt
ist ein brandfrisches Wortprotokoll (auszugsweise) über die Anhörung
von Sachverständigen zu einem Berliner Hundegesetz (19. Sitzung
des Ausschusses für Gesundheit, Soziales und Migration am
22.03.2001).
Vorgetragen
haben folgende kynologisch, genetisch und ethologisch fachkundigen
Sachverständige: 1 Herr
Dr. med. vet. Fischer (Vereinigung der Tierärzte im
öffentlichen Dienst) 2 Herr
Prof. Dr. med. vet. Distel (Universität Hannover, Institut
für Tierzucht - Fachbereich Genetik) 3 Herr
Polizeihauptkommissar Alfred Maciejewski (Vorsitzender
des Arbeitskreises der diensthundeführenden Behörden
des Bundes und der Länder; ca. 5.500 Hunde) 4 Herr
Dr. med. vet. Bob (Vertreter Landestierärztekammer
Berlin und Fachtierarzt für Verhaltenskunde)
Die
Ergebnisse der vorgenannten Sachverständigen lassen sich wie
folgt zusammenfassen: 1 Es
ist unmöglich, die Rasse eines Hundes zuverlässig festzustellen. 2 Es
gibt keine wissenschaftlichen Nachweise, dass
Aggressivität vererbt wird bzw. vererbbar ist. 3 Als
Diensthunde, die bestimmungsgemäß über eine erhöhte
Schärfe verfügen müssen, finden sog. Kampfhunderassen
keinen Einsatz, weil sie zu lieb sind. 4 Eine
Gefährdungsbeurteilung kann nicht nach Rassen erfolgen,
sondern nur nach Individuen. 5 Genereller
Maulkorbzwang ist abzulehnen und verstößt gegen das
Tierschutzgesetz. 6 Dass
sog. Kampfhunde über eine höhere Beißkraft verfügen,
ist eine wissenschaftlich unhaltbare Legende. Beißkraft
ist abhängig vom Training der Muskeln und der
Fangform. Sog. Kampfhunde haben nicht mehr Zähne
oder eine andere Zahnanordnung als andere Hunde.
Befürwortet
werden einhellig: 1 Streichung
der Rasselisten und Anknüpfung der Gefährdungsbeurteilung
an das Hunde-Individuum. 2 Eine
Kennzeichnungspflicht aller Hunde. 3 Eine
Haftpflichtversicherungspflicht für alle Hunde. 4 Leinenzwang
in öffentlichen Gebieten. 5 Maulkorbzwang
für Hunde, die sich tatsächlich als gefährlich
erwiesen haben. VI. Abschließend
erlaube ich mir als juristischer Laie nachfolgende, einem gesunden
Rechtsempfinden entspringende Bemerkungen: Die
angezogenen Entscheidungen des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 Vf. 16-VII-92 (NVwZRR
1995, 265 = BayVBl 1995, S.82) und des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 19.01.2000 11 C 8.99 (JuS 2001, 92) stellen eine
Mindermeinung dar und werden in der (deutschen) Rechtsprechung und
juristischen Literatur überwiegend abgelehnt, von der
kynologischen, ethologischen, zoologischen und genetischen
(Natur-) Wissenschaft ohnehin einhellig. Die
im Urteil des BayVerfGH vorgenommene Rassenauswahl erfolgte
keinesfalls nach vernünftigen und sachlich einleuchtenden Gründen.
Der Begründung, dass deutsche Rassen in Deutschland traditionell
in großer Zahl gezüchtet und gehalten werden, von daher in der
Öffentlichkeit eine größere Akzeptanz genießen und mehr oder
minder zu Gebrauchshunden für vielerlei Zwecke verwendet werden,
rechtfertigt keine andere rechtliche und selbstverständlich
auch naturwissenschaftliche Beurteilung. Erklärbar
ist die Differenzierung nur mit dumpfem Nationalismus, unbegründeten
Vorurteilen, politischem Populismus höchster Potenz und
Orientierung an bestimmten Presseerzeugnissen (Yellow Press). Nationalistische
Überlegungen können und dürfen weder in einem
zusammenwachsenden Europa noch in einem an objektiven Verhältnissen
orientierten Rechtsstaat, der nicht törichten und unsachlichen
Nationalempfindungen folgt, keinen Bestand haben (VGH Mannheim vom
26.04.1999 1 S 2214/98 in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser
Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH Kassel vom 08.09.2000 11 NG
2500/00 -). Das
Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 ist schon im Ansatz verfehlt und
sachwidrig. Aus diesem Urteil kann nichts abgeleitet werden. Das
Urteil beruht auf einer völlig unzutreffenden und
sinnentstellenden Wiedergabe der Gutachten von Frau Dr. Eichelberg
und Frau Dr. Feddersen-Petersen, weshalb sich diese an den Präsidenten
des BVerwG gewandt haben und die unzutreffende Wertung der
Gutachten beklagten. Wäre das Gericht von einer zutreffenden
Wertung ausgegangen, so wäre die Entscheidung anders ausgefallen. In
dem Schrieben von Frau Dr. Feddersen-Petersen vom 02.01.2001 heißt
es wörtlich (Anlage 3): "Es
gibt keine "gefährlichen Hunderassen", (weder nach Beißvorfällen
noch wissenschaftlichen Erkenntnissen
- ethologisch, tierzüchterisch, molekulargenetisch -
folgen diese Benennungen seriösen, nachvollziehbaren Kriterien) -
es gibt gefährliche Hundeindividuen." In
dem Schreiben Frau Dr. Helga Eichelbergs vom 08.11.2000 an den Präsidenten
des Bundesverwaltungsgerichts heißt es (Anlage 4): "Das
aus dem Zusammenhang genommene Zitat erweckt den Anschein, als
befürworte ich die Auflistung von Rassen, die insgesamt und a
priori ein Gefahrenpotential darstellen. Genau das Gegenteil ist
der Fall: Aus zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf
hin, daß allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei
Aussagen über seine individuelle Gefährlichkeit zu läßt.
Dieser Standpunkt ist meinem Gutachten (Anmerkung des
Unterzeichners: Hierbei handelt es sich um die beiliegende
Broschüre des VDH "Kampfhunde? Gefährliche Hunde?)
unschwer zu entnehmen und ich verwahre mich ausdrücklich gegen
die Art und Weise, wie hier mit Zitaten umgegangen wird."
Als
Folge der dilettantischen und selektiven Arbeitsweise des
Ministeriums in Verbindung mit dem schriftlichen Einspruch brüskierter
Gutachter ist eine Beweiserhebung dringend erforderlich. Ich
bitte, diese nach der folgenden Prioritätenliste von Amts wegen
durchzuführen: 1.
Frau Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen (Ethologin,
Fachtierärztin für Verhaltenskunde und Tierschutzkunde,
Institut für Haustierkunde der Christian-
Albrechts-Universität zu Kiel)
Olshausenstraße 40, 24118 Kiel. 2.
Frau Dr. Helga Eichelberg, Zoologisches Institut
der Universität Bonn, Poppelsdorfer Schloß,
53115 Bonn oder Mozartstr. 13, 53919 Weilerswist. 3.
Herr Thomas Baumann (Leiter der Ausbildung an der
Polizeihundeschule Sachsen; deutscher Vertreter in
der INTERPOL - Expertenkommission für das europäische Diensthundewesen) 4.
Herr Polizeihauptkommissar Alfred Maciejewski, (Leiter des
Arbeitskreises der diensthundeführenden
Behörden des Bundes und der Länder sowie kynologischer Sachverständiger) 5.
Herr Ortlieb Lothary, Diplom-Verwaltungswirt, (Sachverständiger
für Rasse- und Wesensbeurteilung, Hundehaltung, Ausbildung und
Schadensbeurteilung, Zuchtrichter im Verband für das Deutsche Hundewesen
(VDH))
Amberger
Str. 9, 93142 Maxhütte 6.
Frau Prof. Dr. Irene Stur, Institut für Tierzucht
und Genetik, Veterinärmedizinische Universität,
Veterinärplatz 1, A 1210 Wien. 7.
Herr Prof. Dr. Otmar Distl, Institut für Tierzucht
und Vererbungsforschung der Tierärztlichen Hochschule Hannover,
Bünteweg 2, 30559 Hannover. 8. Frau Dr. Doris Becker (Stv. Vors. LTK Hessen),
Fritz-Erler-Str. 15, 34270 Schauenburg-Breitenbach.
- die
Gutachterin Frau Dr. Feddersen-Petersen (Nr. 1), auf
die das Ministerium am häufigsten rekurriert, persönlich
Stellung beziehen und Fragen beantworten können sowie - als
Gegenpol zu den Zeugnissen des PHM Peter Schwarz und
POK Helmut Schneider (Schreiben vom 20.03.2001, Seite
14), die in Nr. 3 und Nr. 4 genannten Gutachter hinzugezogen
werden. B.
Schwab Anlage 1: VDH-Broschüre über neue wissenschaftliche
Gutachten, Ausgabe 2000 Statistisches
Bundesamt Deutschland: 1
Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung
8,9% Bei
diesen Zahlen braucht sich niemand zu wundern, wenn in Deutschland
eine latente Ausländerfeindlichkeit existiert, die durch
Rassendekrete im volksnahen Bereich (und das sind nun einmal
Hunde), weiter aufgeheizt wird. In
adäquater Anwendung des vom Verordnungsgeber vorgelegten
Zahlenmaterials müssten jetzt sofortige Präventivmaßnahmen
gegen Ausländer eingeleitet, diese als
unwiderleglich gefährlich eingestuft und mit
entsprechenden Meldepflichten und Auflagen belegt werden. In
dieser Aussage spiegelt sich der Unsinn, die Rücksichtslosigkeit,
die Borniertheit und die Intoleranz von Rasselisten wider, sei es
beim Homo sapiens selber oder bei den von ihm zu achtenden und zu
schützenden Mitgeschöpfen (Artikel 70 LV). |