- Fakten |
Das passerte im Vorfeld! |
Liebe Hundefreunde!
Gestern erreichte mich per Mail
nachfolgende Meldung:
hallo in die Runde,
eben ist uns bekannt gemacht worden, dass alle Anlage 1 Hunde in Niedersachsen, die bis 31.1.2001 noch keinen Wesenstest abgelegt haben, vom Ordnungsamt eingezogen werden sollen. Auf Nachfrage gab die Leiterin des Ordnungsamt Hannover zu, dass dieser Vorgang seit August rechtlich geprüft wird. Ausgenommen sind die Junghunde, die noch keinen Test ablegen müssen. Sollte wohl geheim bleiben. Nach der heutigen Recherche stellt sich der Sachverhalt ein wenig anders dar.
Mit Schreiben vom 06.10.00 wendet
sich Frau Dr. Gottstein von LwM Niedersachsen an die Tierärztekammer
und die Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover, Lüneburg,
Weser-Ems und teilt diesen mit:
Durchführung der
Gefahrtierverordnung (GefTVO); Wesenstest
Für Hunde nach
§ 1 GefTVO, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO
bereits gehalten wurden, war nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefTVO bis
zum 16. Juli der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung
bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die
Ausnahmegenehmigung kann u. a. nur erteilt werden, wenn der Hund
im Wesenstest die Fähigkeit zu sozialem Verhalten bewiesen hat
und durch seine Haltung keine Gefahr für Dritte besteht.
Um die Ausnahmegenehmigung in einer angemessenen Frist erteilen
zu können, ............ wurde in den Durchführungshinweisen
für die Vorlage des Gutachtens bei der zuständigen Behörde
eine Frist von 6 Monaten nach Antragstellung vorgesehen. Demnach
sind bis Februar Januar 2001 (original entnommen) die
Wesensteste für Hunde nach § 1 GefTVO durchzuführen.
Hierbei sollte beachtet werden, dass
es sich um Duchführungshinweise für die Behörden handelt und
nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung. Die GefTVO selbst
sieht eine solche Fristsetzung für die betroffenen Hundehalter nicht
vor!
Des weiteren geht man völlig
korrekt davon aus das der Hund durch erfolgreich bestandenem
Wesenstest bewiesen hat, dass er keine Gefahr für Dritte
darstellt. Womit bitte schön möchte man dann noch die
weitergehenden Maßnahmen der GefTVO wie den ständigen Leinen-
und Maulkorbzwang bis ans Lebensende, die Kastration und die
ausbruchsichere Haltung rechtfertigen? Und vor allem wie, stellt
man sich nach einem solchen Ergebnis die Wiedergutmachung des
entstandenen Schadens für Tier und Mensch vor?
Weiter heißt es
In Niedersachsen sind 23
Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, den Wesenstest
durchzuführen.
Das ist schon korrekt. Jedoch haben
die betroffenen Hundehalter, auch wenn man sie noch
aufgrund der GefTVO ungerechtfertigter Weise zu diesem Test
zwingt, dass Recht darauf, sich den kompetenten Prüfer
ihres Vertrauens selbst auszuwählen. (Anmerkung: Uns wurde nämlich
auch vom zuständigen Ministerium zugesagt, dass alle hierzu
benannten Tierärzte über hierfür notwendige Erfahrungen
in der Verhaltenstherapie oder spezielle Kenntnisse in der
Verhaltenskunde verfügen. Ob das in allen Fällen
auch tatsächlich zutrifft, darüber möchte ich hier keine
Beurteilung abgeben.)
Des weiteren ist es für viele
betroffene Hundefreunde auch eine Frage der finanziellen
Leistungsfähigkeit. Und es kann meines Erachtens niemandem
aufgezwungen werden für eine Leistung die doppelte Gebühr zu
bezahlen, wenn er an einer anderen Stelle eine sehr kompetente
und vertrauenswürdige Arbeit sehr viel preisgünstiger erhält.
Und so geht es weiter
Bei einer Entscheidung über
eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 GefTVO fließt das Gutachten
über den abgelegten Wesenstest mit ein. Um einer Mehrfachvorlage
von Gutachten vorzubeugen, ist es unbedingt erforderlich,
dass der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständigen
Behörde das Gutachten unverzüglich vorgelegt wird.
Mehrfachvorlage von Gutachten? Wie dürfen
wir die gute Dame hier verstehen? Meint sie etwa wir verfügen
über zu viel Geld und Zeit, um mit unseren Hunden
an zahllosen Wesenstesten teilzunehmen, nur weil es uns
Freude bereitet die Behörden durch Vorlage mehrerer Gutachten
aus dem Konzept zu bringen?
Und weiter geht's
Daher ist in den Durchführungshinweisen
eindeutig festgelegt, dass das Ergebnis des Wesenstestes der
zuständigen Behörde entweder direkt vom durchführenden
Tierarzt / der durchführenden Stelle mit Einverständnis des
Tierhalters zugeliefert wird oder der zuständigen Behörde
vom durchführenden Tierarzt / der durchführenden Stelle
zumindest die Durchführung als solche und das Ergebnis
mitgeteilt werden. Es handelt sich hier um eine befugte
Weitergabe von Erkenntnissen. § 203 StGB stellt die unbefugte
Weitergabe von Erkenntnissen unter Strafe. An dieser Stelle sei
noch einmal auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsordnung der
Tierärztekammer Niedersachsen verwiesen, wonach die
Schweigepflicht dann nicht mehr besteht, wenn öffentliche
Belange die Bekanntgabe der Feststellung, die im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit getroffen werden, erforderlich machen.
Sehr geschickt formuliert das Ganze.
Sicherlich verstößt es nicht gegen § 203 StGB und der darin
geregelten tierärztlichen Schweigepflicht, wenn mit Einverständnis
des Tierhalters Auskünfte über das Testergebnis oder die
Durchführung des Testes an die Behörde weiter gegeben werden.
Verweigert jedoch der Tierhalter sein Einverständnis und
entbindet den betreffenden Tierarzt nicht ausdrücklich von
seiner Schweigepflicht, dann kann es durchaus schwerwiegende
Probleme geben. Sicherlich gibt es Anlässe wie z. B. die befürchtete
Ausbreitung von Tierseuchen, die einen Tierarzt
verpflichten können seine Schweigepflicht abzulegen und die
Behörden entsprechend zu informieren. Die Umstände,
die ein solches Vorgehen zulassen sind jedoch sehr eng gefaßt.
Ob es in den uns betreffendem Fall zulässig wäre, werden wir
in Kürze prüfen lassen.
Ich persönlich würde umgehend
meinen Rechtsanwalt um Vertretung meiner Interessen
bitten, wenn der Tierarzt meines Vertrauens das Ergebnis über
den Wesentestes meines Hundes ohne mein ausdrückliches
Einverständnis an die zuständige Behörde weiterleitet.. Die
meisten betroffenen niedersächsischen Hundehalter haben von
ihrer zuständigen Behörde eh die Aufforderung bekommen, den
Termin für den anstehenden Wesenstest in Form der Anmeldebestätigung
mitzuteilen. Insofern liegt der Behörde die benötigte
Information über die Durchführung schon vor.
Wir haben heute unseren Anwalt
gebeten, uns seine juristische Einschätzung zum Inhalt des
o. g. Schreibens schriftlich darzulegen. Das Ergebnis werden
wir innerhalb der nächsten Tage auf unserer Homepage veröffentlichen.
Bis dahin möchten wir alle
betroffenen Hundehalter um Besonnenheit bitten. Niemand
spricht davon die Hunde einzuziehen und es gibt hierfür auch
keine rechtliche Handhabe. Sofern von den zuständigen Behörden
derartige Drohungen ausgesprochen werden, wenden Sie sich bitte
umgehend an einen kompetenten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Sollte Ihnen für diesen Fall keiner zur Verfügung stehen,
werden wir Ihnen gerne mit einer entsprechenden Adresse
weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henkenjohann
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