- Fakten

 Das passerte im Vorfeld!

Liebe Hundefreunde!
Gestern erreichte mich per Mail nachfolgende Meldung:
 
 hallo in die Runde,
 eben ist uns bekannt gemacht worden,
 dass alle Anlage 1 Hunde in Niedersachsen, die bis
 31.1.2001 noch keinen Wesenstest abgelegt haben,
 vom Ordnungsamt eingezogen werden sollen.
 Auf Nachfrage gab die Leiterin des Ordnungsamt
 Hannover zu, dass dieser Vorgang seit August
 rechtlich geprüft wird.
 Ausgenommen sind die Junghunde, die noch keinen
 Test ablegen müssen.
 Sollte wohl geheim bleiben.
 

Nach der heutigen Recherche stellt sich der Sachverhalt ein wenig anders dar.

Mit Schreiben vom 06.10.00 wendet sich Frau Dr. Gottstein von LwM Niedersachsen an die Tierärztekammer und die Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Weser-Ems und teilt diesen mit:
 
Durchführung der Gefahrtierverordnung (GefTVO); Wesenstest
 
Für Hunde  nach § 1 GefTVO, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO bereits gehalten wurden, war nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefTVO bis zum 16. Juli der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung  bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung kann u. a. nur erteilt werden, wenn der Hund im Wesenstest die Fähigkeit zu sozialem Verhalten bewiesen hat und durch seine Haltung keine Gefahr für Dritte besteht. Um die Ausnahmegenehmigung in einer angemessenen Frist erteilen zu können, ............ wurde in den Durchführungshinweisen für die Vorlage des Gutachtens bei der zuständigen Behörde eine Frist von 6 Monaten nach Antragstellung vorgesehen. Demnach sind bis Februar Januar 2001 (original entnommen) die Wesensteste für Hunde nach § 1 GefTVO durchzuführen.
 
Hierbei sollte beachtet werden, dass es sich um Duchführungshinweise für die Behörden handelt und nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung. Die GefTVO selbst sieht eine solche Fristsetzung für die betroffenen Hundehalter nicht vor!
Des weiteren geht man völlig korrekt davon aus das der Hund durch erfolgreich bestandenem Wesenstest bewiesen hat, dass er keine Gefahr für Dritte darstellt. Womit bitte schön möchte man dann noch die weitergehenden Maßnahmen der GefTVO wie den ständigen Leinen- und Maulkorbzwang bis ans Lebensende, die Kastration und die ausbruchsichere Haltung rechtfertigen? Und vor allem wie, stellt man sich nach einem solchen Ergebnis die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens für Tier und Mensch vor?
 
Weiter heißt es
 
In Niedersachsen sind 23 Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, den Wesenstest durchzuführen.
 
Das ist schon korrekt. Jedoch haben die betroffenen Hundehalter, auch wenn man sie noch aufgrund der GefTVO ungerechtfertigter Weise zu diesem Test zwingt, dass Recht darauf, sich den kompetenten Prüfer ihres Vertrauens selbst auszuwählen. (Anmerkung: Uns wurde nämlich auch vom zuständigen Ministerium zugesagt, dass alle hierzu benannten Tierärzte über hierfür notwendige Erfahrungen in der Verhaltenstherapie oder spezielle  Kenntnisse in der Verhaltenskunde verfügen. Ob das in allen Fällen auch tatsächlich zutrifft, darüber möchte ich hier keine Beurteilung abgeben.)
Des weiteren ist es für viele betroffene Hundefreunde auch eine Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit. Und es kann meines Erachtens niemandem aufgezwungen werden für eine Leistung die doppelte Gebühr zu bezahlen, wenn er an einer anderen Stelle eine sehr kompetente und vertrauenswürdige Arbeit sehr viel preisgünstiger erhält.
 
Und so geht es weiter
 
Bei einer Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 GefTVO fließt das Gutachten über den abgelegten Wesenstest mit ein. Um einer Mehrfachvorlage von Gutachten vorzubeugen, ist es unbedingt erforderlich, dass der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständigen Behörde das Gutachten unverzüglich vorgelegt wird.
 
Mehrfachvorlage von Gutachten? Wie dürfen wir die gute Dame hier verstehen? Meint sie etwa wir verfügen über zu viel Geld und Zeit, um mit unseren Hunden an zahllosen Wesenstesten teilzunehmen, nur weil es uns Freude bereitet die Behörden durch Vorlage mehrerer Gutachten aus dem Konzept zu bringen?
 
Und weiter geht's
 
Daher ist in den Durchführungshinweisen eindeutig festgelegt, dass das Ergebnis des Wesenstestes der zuständigen Behörde entweder direkt vom durchführenden Tierarzt / der durchführenden Stelle mit Einverständnis des Tierhalters zugeliefert wird oder der zuständigen Behörde vom durchführenden Tierarzt / der durchführenden Stelle zumindest die Durchführung als solche und das Ergebnis mitgeteilt werden. Es handelt sich hier um eine befugte Weitergabe von Erkenntnissen. § 203 StGB stellt die unbefugte Weitergabe von Erkenntnissen unter Strafe. An dieser Stelle sei noch einmal auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen verwiesen, wonach die Schweigepflicht dann nicht mehr besteht, wenn öffentliche Belange die Bekanntgabe der Feststellung, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit getroffen werden, erforderlich machen.
 
Sehr geschickt formuliert das Ganze. Sicherlich verstößt es nicht gegen § 203 StGB und der darin geregelten tierärztlichen Schweigepflicht, wenn mit Einverständnis des Tierhalters Auskünfte über das Testergebnis oder die Durchführung des Testes an die Behörde weiter gegeben werden. Verweigert jedoch der Tierhalter sein Einverständnis und entbindet den betreffenden Tierarzt nicht ausdrücklich von seiner Schweigepflicht, dann kann es durchaus schwerwiegende Probleme geben. Sicherlich gibt es Anlässe wie z. B. die befürchtete Ausbreitung von Tierseuchen, die einen Tierarzt verpflichten können seine Schweigepflicht abzulegen und die Behörden entsprechend zu informieren. Die Umstände, die ein solches Vorgehen zulassen sind jedoch sehr eng gefaßt. Ob es in den uns betreffendem Fall zulässig wäre, werden wir in Kürze prüfen lassen.
Ich persönlich würde  umgehend meinen Rechtsanwalt  um Vertretung meiner Interessen bitten, wenn der Tierarzt meines Vertrauens das Ergebnis über den Wesentestes meines Hundes ohne mein ausdrückliches Einverständnis an die zuständige Behörde weiterleitet.. Die meisten betroffenen niedersächsischen Hundehalter haben von ihrer zuständigen Behörde eh die Aufforderung bekommen, den Termin für den anstehenden Wesenstest in Form der Anmeldebestätigung mitzuteilen. Insofern liegt der Behörde die benötigte Information über die Durchführung schon vor.
 
Wir haben heute unseren Anwalt gebeten, uns seine juristische Einschätzung zum Inhalt des  o. g. Schreibens schriftlich darzulegen. Das Ergebnis werden wir innerhalb der nächsten Tage auf unserer Homepage veröffentlichen.
Bis dahin möchten wir alle betroffenen Hundehalter um Besonnenheit bitten. Niemand spricht davon die Hunde einzuziehen und es gibt hierfür auch keine rechtliche Handhabe. Sofern von den zuständigen Behörden derartige Drohungen ausgesprochen werden, wenden Sie sich bitte umgehend an einen kompetenten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Sollte Ihnen für diesen Fall keiner zur Verfügung stehen, werden wir Ihnen gerne mit einer entsprechenden Adresse weiterhelfen.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henkenjohann

 



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