Rechtsanwalt

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

 Tel. 0561 - 874 268

Volker Stück, Liebigstr.6 , 34125 Kassel                                                                       

Staatsanwaltschaft

beim Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 2

20355 HAMBURG

06. Oktober 2000

Strafanzeige

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich bitte um Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlung mit dem Ziel ein Strafverfahren einzuleiten

 

gegen:           Herrn Tierarzt Dr. H. Intelmann, wohnhaft Pferdemarkt 23, 20 359 Hamburg

 

wegen:           Verstößen gegen § 17 Tier-SchG vom 29.05.1998 (BGBl 1998, Teil I, S. 1106                ff.) in Tatmehrheit

 

Begründung:

 

Wie ich erfahren habe, soll Herr Dr. H. Intelmann in Hamburg zu verschiedenen Tatzeiten wiederholt gesunde und bisher nicht negativ aufgefallene Hund verschiedener Rassen, die kraft verordnungsrechtlicher Willkür rechtswidrig zu sog. Kampfhunden erklärt wurden (vgl nur in chronologischer Abfolge: Amtsgericht Hattingen vom 01.08.1991 - 7 C 115/91 -; VGH Mannheim vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - in NVwZ 1992, S. 1105 = VBlBW 1993, S. 99, mit zust. Anm. Hamann in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 315/92 -; VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 2854/92 -; VG Koblenz  vom 15.11.1994 - 2 K 1930/94. KO -; OVG Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung der OVG Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 sowie Juris; OVG Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -in NVwZ 1999, 321; VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff.; VG Mainz vom 30.11.1999 - 3 K 1786/98 MZ -; aus der Literatur: Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067; Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie NVwZ 2000, S. 894m.w.N.; VGH Kassel vom 08.09.00 - 11 NG 2500/00; OVG Bremen vom 26.09.00 - 1 B 291/00-), getötet bzw. eingeschläfert haben.

 

Als Zeugin kommt Frau Simone Runde in Betracht, die telefonisch unter 040 - 22 13 40 und per Fax unter 040 - 22 96 764 zu erreichen ist.

 

Nach § 17 Ziff. 1 Tier-SchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Die getöteten Hunde waren zweifellos Wirbeltiere.

 

Ein rechtfertigender Grund für ihre Tötung bestand nicht, insbesondere waren die Hunde nach meiner Kenntnis nicht - in jedem individuellen Fall - durch Aggressivität oder Angriffe aufgefallen und stellten keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Allein die willkürliche Aufnahme in eine gegen Art. 3 I GG verstoßende und damit rechtswidrige Rasseliste (siehe oben) genügt keinesfalls. Die im Land Hamburg geltende Hunde-VO vom 18.07.00 (GVBl. S. 152) stellt als unter dem Tier-SchG stehende Rechtsgrundlage schon keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar und vermag die Tötung nicht (verwaltungsrechtlich) zu rechtfertigen. Im übrigen wird bestritten, daß in jedem Einzelfall eine formell und materiell rechtmäßige Tötungsverfügung vorlag.

 

Im übrigen ist die Differenzierung nach Rassen willkürlich, kynologisch nicht haltbar und ist ein normaler (Amts-)Tierarzt unter den vorliegend gegebenen Umständen objektiv nicht in der Lage, eine sichere Beurteilung zu treffen. Es sei hier aus dem Gutachten Frau Dr. Irene Sturs zur Änderung des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes vom 26.01.1993 und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.06.1993 zitiert:

 

„Eine a priori Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund seines wesensmäßig typischen Verhaltens ist auf der Basis von bisherigen Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis von Erkenntnissen der Verhaltensforschung nur bedingt und nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen, denen der Hund im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich. Eine praxisgerechte Exekutierung eines solchen Gesetzes ist somit nicht realisierbar, da bei Tierärzten (Amtstierärzten) eine entsprechende ethologische Ausbildung nicht vorausgesetzt werden kann. (S. 1)

Von Hunden ausgehende Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Tieren sind unabhängig von der Rassenzugehörigkeit und somit ist es nicht möglich, per Verordnung Rassen zu bestimmen, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht (S. 2).

Wie bereits ausgeführt, ist eine a priori Feststellung der Gefährlichkeit und somit auch der Nichtgefährlichkeit eines Hundes, wenn überhaupt, nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis des gesamten Umfeldes des betreffenden Hundes möglich. Eine entsprechenden ethologische Ausbildung ist im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums nur auf freiwilliger Basis vorgesehen, kann daher bei einem Amtstierarzt nicht vorausgesetzt werden.... Ein entsprechendes Gutachten kann aber auch von einem erfahrenen Ethologen nicht erwartet werden, da die Aussage einer Nichtgefährdung von Menschen durch einen Hund die Verantwortung des Gutachters nicht nur für Fehlverhalten des Hundes, sondern auch für jedes Fehlverhalten der beteiligten Menschen bedeuten würde. Die Übernahme einer solchen Verantwortung ist für keinen Gutachter zumutbar (S. 3).

 

Beweis:          Sachverständigengutachten der Frau Dr. Irene Stur, Institut für Tierzucht   und Genetik, Veterinärmedizinische Universität, 1030 Wien, Linke       Bahngasse 11.

 Das Gutachten liegt dem Unterzeichner vor und wird der Staatsanwaltschaft gern kostenfrei zur Verfügung gestellt.

 Die Verfügung - sollte ein in jedem Einzelfall wirksamer Verwaltungsakt mit vorheriger Anhörung des Betroffenen denn vorliegen - einen bissigen Hund töten zu lassen, ist im Hinblick auf das im gesamten Verwaltungsrecht geltende ultima - ratio - Prinzip regelmäßig rechtswidrig und verstößt gegen § 17 Nr. 1 Tier-SchG verstoßen, da es weniger belastende Maßnahmen gibt (vgl. nur VG Hannover vom 10.06.1999 - 14 A 3339/98 -; Hamann in DÖV 1989, 215). Auch das Urteil des VG Hannover liegt dem Unterzeichner vor und wird der Staatsanwaltschaft gern kostenfrei zur Verfügung stellen.

 Deshalb beantrage ich:

 1.    Gegen Herrn Dr. H. Intelmann, wohnhaft Pferdemarkt 23, 20359 Hamburg, Tel.: 040 - 432 24 75, ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 Tier-SchG einzuleiten, ihn öffentlich anzuklagen und den vorgegebenen Strafrahmen voll auszuschöpfen.

2.    Herrn Dr. Intelmann die tierärztliche Approbation zu entziehen und ihm nach §§ 60 Ziff. 6, 70 StGB ein Berufsverbot aufzuerlegen.

 Bitte informieren Sie mich über den Stand der Ermittlungen und teilen Sie mir das Aktenzeichen mit. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 Mit freundlichen Grüßen

 Volker Stück

Rechtsanwalt

 

 Kopie:

1.    Landestierärtzekammer Hammer

2.    Bundesverband praktischer Tierärzte, Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt a.M., Fax: 069 - 6668170

3.    Frau Silke Groos, Tierheim Olpe

4.    Herrn Thomas Henkenjohann, Verein gegen Diskriminierung von Hund und Halter.

 



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