-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Marion.Schoenborn@t-online.de [mailto:Marion.Schoenborn@t-online.de]

Gesendet am: Donnerstag, 22. Februar 2001 20:17

An: Ebert, Nicole (Abt. 4)

Betreff: Aberkennung des öffentlichen Interesses bei Tierheimvermittlungen

 

Sehr geehrte Frau Ebert,

Sie haben mir im vergangenen Oktober bereits sehr freundlich helfen können,

nun benötige ich erneut Ihre Auskunft.

Dem internationalen Tierschutzverein CANIS wurde eine Meldung vorgetragen,

die wir natürlich umgehend prüfen möchten.

Es handelt sich dabei um die Vermittlung diverser Listenhunde aus den

Tierheimen, die ab Juni/Juli 2001 das * öffentliche Interesse * aberkannt

bekommen.

Nun stellt sich natürlich die Frage, in welchen Bundesländern diese

zweifelhafte Novellierung zum Tragen kommen soll.

Desweiteren würden wir gerne die entsprechende Verordnung einsehen, da das

internationale Interesse natürlich groß ist.

Was diese zweifelhafte Durchführung für Folgen nach sich zieht, bedarf 

keiner geistigen Kreativität.

Unser Augenmerk gilt im besonderen Maße der Verhinderung eines solchen

Genozids !

Ein Schreiben wird in den nächsten Tagen bei der Botschaft eingehen.

Auf baldige Rückmeldung hoffend,

mit freundlichen Grüßen

Marion Schönborn

CANIS

Canids´ International Society

Marion.Schoenborn@t-online.de <mailto:Marion.Schoenborn@t-online.de>

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ANTWORT:

 

Sehr geehrte Frau Schönborn,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 22. Februar 2001, mit dem Sie um

Auskunft bitten, ob das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, das berechtigte

Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes aus einem Tierheim

abzuerkennen.

Hierzu verweise ich auf die bereits bestehende rheinland-pfälzische Regelung:

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom

30. Juni 2000 (GefAbwV) wird die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen

Hundes grundsätzlich nur dann erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse an

der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht.

Mit Rundschreiben vom 2. November 2000 hat das Ministerium des Innern und

für Sport den rheinland-pfälzischen Ordnungsbehörden mitgeteilt, dass die

Ordnungsbehörden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens bei einer Vermittlung

eines gefährlichen Hundes aus dem Tierheim (Abgabevertrag) unter anderem

auch das berechtigte Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes zu

prüfen haben. 

Da es sich aber um einen gefährlichen Hund handelt, der im

Tierheim gehalten wird und der durch die Vermittlung die Möglichkeit erhält,

außerhalb eines Zwingers zu leben, kann die Ordnungsbehörde ein berechtigtes

Interesse anerkennen; denn die Vermittlung dient Belangen des Tierschutzes.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zwischen einem Tierheim und einer

Pflegeperson einen sog. Pflegevertrag zur Vermittlung eines gefährlichen

Hundes unter vereinfachten Voraussetzungen abzuschließen, da die

Pflegeperson, die selbst nicht Halterin oder Halter eines gefährlichen

Hundes wird, keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der o.g.

Gefahrenabwehrverordnung bedarf. 

Vor Abschluss eines Pflegevertrages wird in Zusammenarbeit

 zwischen dem Tierheim und der zuständigen Ordnungsbehörde

geprüft, ob der gefährliche Hund für eine Vermittlung geeignet ist, ob der

Interessent die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt, und ob

die Unterbringungsmöglichkeiten den tierschutzrechtlichen und den

gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften entsprechen. 

Sofern das Tierheim und die Ordnungsbehörde einvernehmlich

 zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind,

 kann ein Pflegevertrag abgeschlossen werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Nicole Ebert



              Systran.com

 

 

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