-----Ursprüngliche
Nachricht-----
Von: Marion.Schoenborn@t-online.de [mailto:Marion.Schoenborn@t-online.de] Gesendet am: Donnerstag, 22. Februar 2001 20:17 An: Ebert, Nicole (Abt. 4) Betreff: Aberkennung des öffentlichen Interesses bei Tierheimvermittlungen
Sehr geehrte Frau Ebert, Sie haben mir im vergangenen Oktober bereits sehr freundlich helfen können, nun benötige ich erneut Ihre Auskunft. Dem internationalen Tierschutzverein CANIS wurde eine Meldung vorgetragen, die wir natürlich umgehend prüfen möchten. Es handelt sich dabei um die Vermittlung diverser Listenhunde aus den Tierheimen, die ab Juni/Juli 2001 das * öffentliche Interesse * aberkannt bekommen. Nun stellt sich natürlich die Frage, in welchen Bundesländern diese zweifelhafte Novellierung zum Tragen kommen soll. Desweiteren würden wir gerne die entsprechende Verordnung einsehen, da das internationale Interesse natürlich groß ist. Was diese zweifelhafte Durchführung für Folgen nach sich zieht, bedarf keiner geistigen Kreativität. Unser Augenmerk gilt im besonderen Maße der Verhinderung eines solchen Genozids ! Ein Schreiben wird in den nächsten Tagen bei der Botschaft eingehen. Auf baldige Rückmeldung hoffend, mit freundlichen Grüßen Marion Schönborn CANIS Canids´ International Society Marion.Schoenborn@t-online.de <mailto:Marion.Schoenborn@t-online.de> ------------------------- ANTWORT:
Sehr geehrte Frau Schönborn, ich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 22. Februar 2001, mit dem Sie um Auskunft bitten, ob das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, das berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes aus einem Tierheim abzuerkennen. Hierzu verweise ich auf die bereits bestehende rheinland-pfälzische Regelung: Nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GefAbwV) wird die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes grundsätzlich nur dann erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht. Mit Rundschreiben vom 2. November 2000 hat das Ministerium des Innern und für Sport den rheinland-pfälzischen Ordnungsbehörden mitgeteilt, dass die Ordnungsbehörden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens bei einer Vermittlung eines gefährlichen Hundes aus dem Tierheim (Abgabevertrag) unter anderem auch das berechtigte Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes zu prüfen haben. Da es sich aber um einen gefährlichen Hund handelt, der im Tierheim gehalten wird und der durch die Vermittlung die Möglichkeit erhält, außerhalb eines Zwingers zu leben, kann die Ordnungsbehörde ein berechtigtes Interesse anerkennen; denn die Vermittlung dient Belangen des Tierschutzes. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zwischen einem Tierheim und einer Pflegeperson einen sog. Pflegevertrag zur Vermittlung eines gefährlichen Hundes unter vereinfachten Voraussetzungen abzuschließen, da die Pflegeperson, die selbst nicht Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes wird, keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der o.g. Gefahrenabwehrverordnung bedarf. Vor Abschluss eines Pflegevertrages wird in Zusammenarbeit zwischen dem Tierheim und der zuständigen Ordnungsbehörde geprüft, ob der gefährliche Hund für eine Vermittlung geeignet ist, ob der Interessent die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt, und ob die Unterbringungsmöglichkeiten den tierschutzrechtlichen und den gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sofern das Tierheim und die Ordnungsbehörde einvernehmlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Pflegevertrag abgeschlossen werden. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnte. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Nicole Ebert |