Versammlung

 

 

Berliner Hundeparlament

Andreas Lehmann - Werner Bresching

Polizeipräsidium Eberswalde

Versammlungsbehörde

per Fax: 03334 633129

 

Anmeldung einer Versammlung

 

Anmelder

            L e h m a n n,   Andreas

            Wönnichstrasse 44

            10317 Berlin

            Tel.: (0179) 4 41 71 96

            Fax:  (030) 52 926 64

Versammlungsart und-ort:

Kundgebung Bahnhof Bernau, Stadtgebiet Bernau und zurück (siehe Anlage

Tag und Uhrzeit der Versammlung:

Sonntag, den 10. Juni 2000

Beginn: 15:00 Uhr

Ende:    17:30 Uhr

Gegenstand der Versammlung (Versammlungsthema):

Mahnmarsch gegen Hundemord in Deutschland

Diskriminierung von Hund und Halter

Versammlungsleiter       

wie Anmelder

erwartete Teilnehmerzahl:

100 Teilnehmer

Ordnereinsatz:

 

Die Verwendung von 1 Ordner wird hiermit beantragt. Der Ordner wird durch eine weiße Armbinde, die nur die Bezeichnung „Ordner“ trägt, kenntlich gemacht.

Einsatz von Hilfsmitteln:

2 Megaphone

Es wird gebeten, die Anmeldebestätigung per Fax unter 030 – 5292664 zuzureichen. Diese Verfahrensweise stellte sich in der Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidenten in Berlin – Landeskriminalamt – Ref. Ordnungsbehördlicher Staatsschutz, hier Herr Merlos Horn, als effektiv heraus.

Dieses Schreiben geht Ihnen ausschließlich als Fax zu. Sendebestätigung ist der Fax-Sendebeleg, Empfangsbestätigung ist der Fax-Sendebeleg in Zusammenhang mit dem Einzelverbindungsnachweis der Telekom.

Ich danke für Ihre Bemühungen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Andreas Lehmann

 

Anlage

 

Streckenführung und Zwischenstopps

Anlage

Beginn 15:00 Uhr

Start:                         Bahnhof Bernau

links in die                  Breitscheidstraße

geradeaus-rechts         Weissenseerstraße

links                            Heinersdorferstraße

rechts                          Weinbergstraße

                                   Weinbergstraße 68 (Kundgebung – Schweigeminute) Dauer ca. 15 Min.

geradeaus                    Weinbergstraße

rechts                          Schönower Chaussee

rechts                          Mühlenstraße

rechts                          Lohmühlenstraße / Weissenseerstraße

                                   bis Polizeipräsidium (Kundgebung) ca. 10 Min.

zurück rechts               Breitscheidstraße

links                            Klementstraße

rechts                          Berlinerstraße

links                            Bürgermeisterstraße

rechts                          Rathaus (Kundgebung) ca. 10 Min.

geradeaus-rechts         Brüderstraße (Steintor)

links                            Hausittenstraße

rechts                          Börnickestraße

links                            Breitscheidstraße

Ziel:                            Bahnhofsvorplatz (Endkundgebung) Schluss 17:30 Uhr

Für die Einhaltung der oben bezeichneten Streckenführung und Terminierung

 

Andreas Lehmann

-   Veranstalter    -

 

Hierauf erfolgte die schriftliche Genehmigung des Polizeipräsidiums Eberswalde vom 08.06.2001.

Gegen diese Veranstaltung legte die Stadt Bernau bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage auf "Verbot der Veranstaltung bzw. Auflagenverfügung" ein.

Binnen weniger Stunden und bundeslandübergreifend wurde, wie wir finden, in beispielgebender Art - Recht - gesprochen.

 

+49-335-5556188

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)

Logenstraße 6 152360 Frankfurt (Oder)

Telefon: 0335/5556-0 Telefax: 0335/5556-168

TELEFAX

 

An:

Herrn Andreas Lehmann

Wönnichstraße 44

10317 Berlin

Fax-Nr.  030/5292664

 

Von:

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)

Geschäftsstelle 1. Kammer

Logenstraße 6

15230 Frankfurt (Oder)

 

Datum:  08.06.2001

 

 

Betreff:

Beschluss der 1. Kammer vom 08.06.200l (-4- Seiten) Abschrift 08.06.2001

 (Schriftsatz Polizeipräsidium Eberswalde) ( 2 Seiten)

 

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER)

BESCHLUSS

1 L 401/01

 

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

 

des Bürgermeisters der Stadt Bernau, Marktplatz 2, 16321  -Kläger-

 gegen

 Polizeipräsidium Eberswalde v. d. d. Polizeipräsidentin Pfeilstraße 1 – 3,

16225 Eberswalde,                                                                        -Beklagte-

 

Beigeladen:

Herr Andreas Lehmann, Wönnichstraße 44, 10317 Berlin

 

wegen         Versammlungsrechts

 

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)

am 08.06.2001

 

durch

 die Richterin am Verwaltungsgericht  Hoock,

dem Richter am Verwaltungsgericht  Prenzlow und

den Richter Panzer

 beschlossen:

 

Der Antrag wird zur zurückgewiesen.

Die Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 DM fetgesetzt.

 

 

Gründe

 

Der Antrag der Antragstellerin

 

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die angemeldete Versammlung am Sonntag, den 10. Juni 2001 gemäß § 15 Versammlungsgesetz zu verbieten, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, Auflagen derart zu erteilen, dass die in der Anlage IV bezeichnete Alternativstrecke Versammlungsort ist,

hat keinen Erfolg.

 

Nach § 123 Abs. l Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus aus anderen Gründen nötig erscheint. Aus derm Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO folgt, dass einstweilige Anordnungen grundsätzlich nicht der endgültigen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs dienen. Nur ausnahmsweise kann unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig sein, wenn dies notwendig ist, um den Antragsteller vor schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, zu bewahren (Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 215). Da der Antrag der Antragstellerin darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, die am 10. Juni 2001 geplante Versammlung zu untersagen, würde durch die antragsgemäße Anordnung des Gerichts eine endgültige Entscheidung getroffen werden.

Die an eine Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden erhöhten Anforderungen sind nicht gegeben. Ungeachtet der sich aufdrängenden Frage, ob sich die Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung von Kindern und anderen Besuchern des Hussitenfestes durch die Abwesenheit der zu erwartenden Hunde auf eine Rechtsposition berufen kann – insoweit dürfte vorliegend nur die Garantie kommunaler Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht kommen, - ist aufgrund des Vortrags der Antragstellerin schon nicht zu erkennen, dass die Durchführung der Versammlung für die Antragstellerin mit schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen verbunden ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, aus der Anmeldung ergebe sich nicht, dass das Führen der Hunde mit Maulkorb und Leine erfolgen solle, trifft dies ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Protokolls über das mit dem Veranstalter der Versammlung am 07. Juni 2001 geführte Kooperationsgespräch nicht zu. Danach werden die Hunde mit Maulkorb und Leine geführt. Auch ist die in diesem Gespräch vorgenommene Änderung der Marschroute so gestaltet worden, dass sie den Stadtkern und das im wesentlichen dort veranstaltete Hussitenfest umgeht und diesen allenfalls in wenigen kurzen Bereichen tangiert. Selbst wenn es in diesen Bereichen zu einem Zusammentreffen von Gästen des Hussitenfestes und Teilnehmern der Versammlung und deren Hunden kommen sollte, könnte dies keinen unzumutbaren Nachteil für die Antragstellerin begründen. Ebenso wenig ist es  Aufgabe der Antragstellerin, die Absicherung der geplanten Versammlung zu gewährleisten; vielmehr fällt dies in die Zuständigkeit der Polizei.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. Gerichtskotengesetz

 

 

Rechtsmittelbelehrung ...

 

 

gez. Hoock                              gez. Prenzlow                              gez. Panzer

 

Anlage:

Schreiben des Polizeipräsidium Eberswalde

 

Polizeipräsidium Eberswalde

Postfach 100548

16205 Eberswalde

 

Auskunft erteilt: Herr Strunk

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bürgermeister der Stadt Bernau ./. Polizeipräsidium Eberswalde

-1 L 401/01 - 

 

beantrage ich den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.

 

I.

Der Antrag ist unzulässig da trotz Kenntnis über die Versammlung ein entsprechender Antrag in meiner Behörde nicht gestellt wurde. Gleichfalls ermangelt es auch eines Rechtsschutzbedürfnisses. Die Stadt Bernau ist durch keinen Verwaltungsakt des Polizeipräsidiums Eberswalde in ihren rechten verletzt.

Eine Hauptsacheverfahren wäre hier auch offensichtlich unzulässig.

 

II.

Der Antrag ist auch unbegründet. 

Die Antragstellerin hat ein recht auf Erlass eines Verwaltungsaktes (Verbotserfüllung bzw. Auflagenerfüllung) nicht glaubhaft gemacht.

Es fehlt tatsächlich eine Begründung, weshalb von den Versammlungsteilnehmern eine "latente Gefahr" ausgehen soll. Vielmehr ist der Antragstellerin der Inhalt des am 07.06.2001 geführten Kooperationsgespräches bekannt. Der teilnehmende Vertreter der Stadt Bernau, der Ordnungsamtsleiter Herr Plackmeier, konnte sich vielmehr von der überaus hohen Kooperationsbereitschaft des Veranstalters der Versammlung überzeugen. 

Es handelt sich hier eben nicht, wie im Antrag formuliert, um eine Kundgebung für Kampfhunde.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb von einer Kundgebung mit Hunden, die (so auch im Kooperationsgespräch vereinbart und in der Hundeverordnung § 3 Abs. 1 nominiert) an Leine und mit Maulkorb geführt werden, eine Gefahr ausgehen soll.

Eine Gefahr für die Teilnehmer des Hussitenfestes ist auch durch die räumliche Trennung zur Versammlung der Hundehalter nicht ersichtlich.

Die im Kooperationsgespräch durch den Ordnungsamtsleiter der Stadt Bernau getätigten Äußerungen haben viel mehr erkennen lassen, dass diese Versammlung der Hundehalter nicht zum Hussitenfest passt und allein deshalb stört.

Eine Gefahr aus der Versammlung sah auch dieser nicht, sondern vielmehr aus den Teilnehmern des Hussitenfestes heraus.

Die Antragstellerin hat eine Gefahr nicht glaubhaft gemacht, sondern nur Vermutungen angestellt, die durch keine Tatsachen belegbar sind. 

Eine Absicherung der Versammlung erfolgt durch die Polizei.

Weshalb eine Grundrechtseinschränkung durch einen Verwaltungsakt zulässig sein soll, wenn eine unmittelbare Gefahr, wie sie § 15 Absd. 1 Versammlungsgesetz fordert, nicht gegeben ist, ist nicht nachvollziehbar. Das Grundrecht der der Hundehalter auf Versammlungsfreiheit hat durch die Antragstellerin in keinster Weise Beachtung gefunden.

Ob überhaupt durch die Antragstellerin eine Hauptsachenentscheidung angestrebt wird, ist aus ihrem Antrag nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten. Vielmehr begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache in ihrem Antrag. Die Ausführungen der Antragstellerin zur "Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bernau bei Berlin" sind irrelevant.

 

Im Auftrag

 

Strunk

Den genauen Wortlaut bzw. die gefertigten Schriftsätze können wegen des Umfanges an dieser Stelle nicht eingesehen werden. Interessenten können diese Unterlagen herunterladen.

 

Folgt nach!

Genehmigung

Antrag auf einstweilige Verfügung der Stadt Bernau

Beschluß des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder)



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