Versammlung |
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Berliner
Hundeparlament Andreas Lehmann - Werner Bresching Polizeipräsidium Eberswalde Versammlungsbehörde per Fax: 03334 633129
Anmelder
L e h m a n n, Andreas Wönnichstrasse 44 10317 Berlin Tel.: (0179) 4 41 71 96 Fax: (030) 52 926 64 Versammlungsart und-ort: Kundgebung Bahnhof Bernau, Stadtgebiet Bernau und zurück (siehe Anlage Tag und Uhrzeit der
Versammlung: Sonntag, den 10. Juni 2000 Beginn: 15:00 Uhr Ende: 17:30 Uhr Gegenstand der Versammlung
(Versammlungsthema): Mahnmarsch gegen Hundemord in Deutschland Diskriminierung von Hund und Halter Versammlungsleiter wie Anmelder erwartete Teilnehmerzahl: 100 Teilnehmer Ordnereinsatz: Die Verwendung von 1 Ordner wird hiermit beantragt. Der Ordner wird durch eine weiße Armbinde, die nur die Bezeichnung Ordner trägt, kenntlich gemacht. Einsatz von Hilfsmitteln: 2 Megaphone Es wird gebeten, die Anmeldebestätigung per Fax unter 030 5292664 zuzureichen. Diese Verfahrensweise stellte sich in der Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidenten in Berlin Landeskriminalamt Ref. Ordnungsbehördlicher Staatsschutz, hier Herr Merlos Horn, als effektiv heraus. Dieses Schreiben geht Ihnen ausschließlich als Fax zu. Sendebestätigung ist der Fax-Sendebeleg, Empfangsbestätigung ist der Fax-Sendebeleg in Zusammenhang mit dem Einzelverbindungsnachweis der Telekom. Ich danke für Ihre Bemühungen und verbleibe Andreas Lehmann Anlage Streckenführung und Zwischenstopps Anlage Beginn 15:00 Uhr Start:
Bahnhof Bernau links in die Breitscheidstraße geradeaus-rechts Weissenseerstraße links Heinersdorferstraße rechts Weinbergstraße Weinbergstraße 68 (Kundgebung Schweigeminute) Dauer ca. 15 Min. geradeaus Weinbergstraße rechts Schönower Chaussee rechts Mühlenstraße rechts Lohmühlenstraße / Weissenseerstraße bis Polizeipräsidium (Kundgebung) ca. 10 Min. zurück rechts Breitscheidstraße links Klementstraße rechts Berlinerstraße links Bürgermeisterstraße rechts Rathaus (Kundgebung) ca. 10 Min. geradeaus-rechts Brüderstraße (Steintor) links Hausittenstraße rechts Börnickestraße links Breitscheidstraße Ziel:
Bahnhofsvorplatz (Endkundgebung) Schluss 17:30 Uhr Für die Einhaltung der oben bezeichneten Streckenführung und Terminierung
Andreas Lehmann - Veranstalter -
Hierauf erfolgte die schriftliche Genehmigung des Polizeipräsidiums Eberswalde vom 08.06.2001. Gegen diese Veranstaltung legte die Stadt Bernau bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage auf "Verbot der Veranstaltung bzw. Auflagenverfügung" ein. Binnen weniger Stunden und bundeslandübergreifend wurde, wie wir finden, in beispielgebender Art - Recht - gesprochen. +49-335-5556188
Verwaltungsgericht
Frankfurt (Oder) Logenstraße
6 152360 Frankfurt (Oder) Telefon:
0335/5556-0 Telefax: 0335/5556-168 TELEFAX
An:
Herrn
Andreas Lehmann Wönnichstraße
44 10317
Berlin Fax-Nr.
030/5292664 Von:
Verwaltungsgericht
Frankfurt (Oder) Geschäftsstelle
1. Kammer Logenstraße
6 15230
Frankfurt (Oder) Datum:
08.06.2001 Betreff:
Beschluss
der 1. Kammer vom 08.06.200l (-4- Seiten) Abschrift 08.06.2001 (Schriftsatz
Polizeipräsidium Eberswalde) ( 2 Seiten) VERWALTUNGSGERICHT
FRANKFURT (ODER) BESCHLUSS 1
L 401/01 In
dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des
Bürgermeisters der Stadt Bernau, Marktplatz 2, 16321
-Kläger- gegen
Polizeipräsidium
Eberswalde v. d. d. Polizeipräsidentin Pfeilstraße 1 3, 16225
Eberswalde,
-Beklagte- Beigeladen:
Herr
Andreas Lehmann, Wönnichstraße 44, 10317 Berlin wegen
Versammlungsrechts hat
die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) am
08.06.2001 durch
die
Richterin am Verwaltungsgericht
Hoock, dem
Richter am Verwaltungsgericht
Prenzlow und den Richter Panzer beschlossen: Der
Antrag wird zur zurückgewiesen. Die
Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der
Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 DM fetgesetzt.
Gründe
Der
Antrag der Antragstellerin den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123
VwGO zu verpflichten, die angemeldete Versammlung am Sonntag, den
10. Juni 2001 gemäß § 15 Versammlungsgesetz zu verbieten,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, Auflagen derart zu
erteilen, dass die in der Anlage IV bezeichnete Alternativstrecke
Versammlungsort ist, hat
keinen Erfolg. Nach
§ 123 Abs. l Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das
Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen
erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern oder aus aus anderen Gründen nötig
erscheint. Aus derm Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes nach
§ 123 Abs. 1 VwGO folgt, dass einstweilige Anordnungen grundsätzlich
nicht der endgültigen Durchsetzung des geltend gemachten
Anspruchs dienen. Nur ausnahmsweise kann unter dem Gesichtspunkt
der Gewährung effektiven rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) eine
Vorwegnahme der Hauptsache zulässig sein, wenn dies notwendig
ist, um den Antragsteller vor schweren und unzumutbaren, anders
nicht abwendbaren Nachteilen, zu deren nachträglicher Beseitigung
eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,
zu bewahren (Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 215). Da der
Antrag der Antragstellerin darauf gerichtet ist, den Antragsgegner
zu verpflichten, die am 10. Juni 2001 geplante Versammlung zu
untersagen, würde durch die antragsgemäße Anordnung des
Gerichts eine endgültige Entscheidung getroffen werden. Die
an eine Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden erhöhten
Anforderungen sind nicht gegeben. Ungeachtet der sich aufdrängenden
Frage, ob sich die Antragstellerin hinsichtlich der geltend
gemachten Gefährdung von Kindern und anderen Besuchern des
Hussitenfestes durch die Abwesenheit der zu erwartenden Hunde auf
eine Rechtsposition berufen kann insoweit dürfte vorliegend
nur die Garantie kommunaler Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs.
2 Satz 1 GG in Betracht kommen, - ist aufgrund des Vortrags der
Antragstellerin schon nicht zu erkennen, dass die Durchführung
der Versammlung für die Antragstellerin mit schweren und
unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen verbunden ist.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, aus der Anmeldung ergebe
sich nicht, dass das Führen der Hunde mit Maulkorb und Leine
erfolgen solle, trifft dies ausweislich des vom Antragsgegner
vorgelegten Protokolls über das mit dem Veranstalter der
Versammlung am 07. Juni 2001 geführte Kooperationsgespräch nicht
zu. Danach werden die Hunde mit Maulkorb und Leine geführt. Auch
ist die in diesem Gespräch vorgenommene Änderung der Marschroute
so gestaltet worden, dass sie den Stadtkern und das im
wesentlichen dort veranstaltete Hussitenfest umgeht und diesen
allenfalls in wenigen kurzen Bereichen tangiert. Selbst wenn es in
diesen Bereichen zu einem Zusammentreffen von Gästen des
Hussitenfestes und Teilnehmern der Versammlung und deren Hunden
kommen sollte, könnte dies keinen unzumutbaren Nachteil für die
Antragstellerin begründen. Ebenso wenig ist es
Aufgabe der Antragstellerin, die Absicherung der geplanten
Versammlung zu gewährleisten; vielmehr fällt dies in die Zuständigkeit
der Polizei. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs.
Gerichtskotengesetz Rechtsmittelbelehrung
...
Anlage: Schreiben des Polizeipräsidium Eberswalde
Polizeipräsidium Eberswalde Postfach 100548 16205 Eberswalde
Auskunft erteilt: Herr Strunk In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bürgermeister der Stadt Bernau ./. Polizeipräsidium Eberswalde -1 L 401/01 -
beantrage ich den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.
I. Der Antrag ist unzulässig da trotz Kenntnis über die Versammlung ein entsprechender Antrag in meiner Behörde nicht gestellt wurde. Gleichfalls ermangelt es auch eines Rechtsschutzbedürfnisses. Die Stadt Bernau ist durch keinen Verwaltungsakt des Polizeipräsidiums Eberswalde in ihren rechten verletzt. Eine Hauptsacheverfahren wäre hier auch offensichtlich unzulässig.
II. Der Antrag ist auch unbegründet. Die Antragstellerin hat ein recht auf Erlass eines Verwaltungsaktes (Verbotserfüllung bzw. Auflagenerfüllung) nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt tatsächlich eine Begründung, weshalb von den Versammlungsteilnehmern eine "latente Gefahr" ausgehen soll. Vielmehr ist der Antragstellerin der Inhalt des am 07.06.2001 geführten Kooperationsgespräches bekannt. Der teilnehmende Vertreter der Stadt Bernau, der Ordnungsamtsleiter Herr Plackmeier, konnte sich vielmehr von der überaus hohen Kooperationsbereitschaft des Veranstalters der Versammlung überzeugen. Es handelt sich hier eben nicht, wie im Antrag formuliert, um eine Kundgebung für Kampfhunde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb von einer Kundgebung mit Hunden, die (so auch im Kooperationsgespräch vereinbart und in der Hundeverordnung § 3 Abs. 1 nominiert) an Leine und mit Maulkorb geführt werden, eine Gefahr ausgehen soll. Eine Gefahr für die Teilnehmer des Hussitenfestes ist auch durch die räumliche Trennung zur Versammlung der Hundehalter nicht ersichtlich. Die im Kooperationsgespräch durch den Ordnungsamtsleiter der Stadt Bernau getätigten Äußerungen haben viel mehr erkennen lassen, dass diese Versammlung der Hundehalter nicht zum Hussitenfest passt und allein deshalb stört. Eine Gefahr aus der Versammlung sah auch dieser nicht, sondern vielmehr aus den Teilnehmern des Hussitenfestes heraus. Die Antragstellerin hat eine Gefahr nicht glaubhaft gemacht, sondern nur Vermutungen angestellt, die durch keine Tatsachen belegbar sind. Eine Absicherung der Versammlung erfolgt durch die Polizei. Weshalb eine Grundrechtseinschränkung durch einen Verwaltungsakt zulässig sein soll, wenn eine unmittelbare Gefahr, wie sie § 15 Absd. 1 Versammlungsgesetz fordert, nicht gegeben ist, ist nicht nachvollziehbar. Das Grundrecht der der Hundehalter auf Versammlungsfreiheit hat durch die Antragstellerin in keinster Weise Beachtung gefunden. Ob überhaupt durch die Antragstellerin eine Hauptsachenentscheidung angestrebt wird, ist aus ihrem Antrag nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten. Vielmehr begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache in ihrem Antrag. Die Ausführungen der Antragstellerin zur "Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bernau bei Berlin" sind irrelevant.
Im Auftrag
Strunk Den genauen Wortlaut bzw. die gefertigten Schriftsätze können wegen des Umfanges an dieser Stelle nicht eingesehen werden. Interessenten können diese Unterlagen herunterladen.
Folgt nach! Genehmigung Antrag auf einstweilige Verfügung der Stadt Bernau Beschluß des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) |
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