§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er
Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht
oder verleumdet,
Anmerkung der Redaktion: Ja liebe
"Amöben" zieht euch warm an - das ist Ungezieferspray PUR!
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der
Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse
oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt
oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben
a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts
durch Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich
oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in
Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit
Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3
entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des
Völkerstrafgesetzbuches vom 26.6.2002 ( BGBl. I S. 2254 *)
m.W.v. 30.6.2002.
130a
§ 130a Anleitung zu Straftaten
(1) Wer eine Schrift (§ 11
Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126
Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem
Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder
zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11
Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126
Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer
Versammlung zu einer in § 126
Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern
oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) § 86
Abs. 3 gilt entsprechend.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html