Werner Eymann

Tegeler Weg 12

10589 Berlin

 

 

Verwaltungsgericht Berlin

Frau Richterin Büdenbender

Kirchstr. 7

10559 Berlin

 

                                                                                                           Berlin, den 12. April 2002

 

Klage vom 29. 9. 2001

 

Sehr geehrte Frau Richterin Büdenbender,

  E (Werner Eymann) ist seit mehreren Monaten Halter der Hunde Prinz und Sultan, zweier gemäß Hundeverordnung Mixe sogenannter „gefährlicher” Hunde. Gemäß Hundeverordnung wurden beide beim Veterinäramt gemeldet und unterzogen sich mit Halter der in der Hundeverordnung vorgesehenen Tests erfolgreich.

 Beweis: bei Vorsprache vorgelegte Bescheinigungen

 Trotz Widerspruchs gegen die Hundeverordnung wurde in der Regel der Leinen und Maulkorbzwang strikt befolgt. Der Hund Prinz jedoch hatte - auf Grund des Alters und der Unge- wohntheit der Maßnahme - das Verhalten sich derart durch den Maulkorb gestört zu fühlen, das er sich beim Spaziergang nicht löste, weder Urin noch Kot absetzte. Ein Antrag beim Veterinäramt zur Maulkorbbefreiung wurde abgelehnt.

Beweis: Stellungnahme des Veterinäramtes

E ist selbst Veterinär und konnte oft nur abhelfen, indem ich kurzzeitig den Maulkorb abnahm, worauf das Tier sich dann auch löste. Da E es sich nur selten wagte - immerhin drohen saftige Geldbussen und - vom Veranlasser der Verordnung völlig unangemessen und in der Praxis keine Ausnahme gestattend - Einzug des Tieres. E mußte aber andererseits versuchen, die Verunreinigungen der Wohnung und die Geruchsbelästigungen für die Mitbewohner zu vermeiden. Dem Gleichheitsgebot widerspricht, das E am Tegeler Weg wohnt und dort etwa alle 5 Minuten ein Streifenwagen vorbeifährt, während andere Bürger

in der Regel nicht so gehäuft theoretisch kontrolliert werden können. Selbst in der Anlage - Hundeauslaufgebiet - gegenüber haben Polizeiboote schon angelegt um E´s Plaketten zu überprüfen. Im September wurde E dann auch kontrolliert, war aber so nervös, das er die

Marke am Halsband übersah. Ein Verfahren wurde eingeleitet und wieder eingestellt.

Beweis: beim Gericht vorgelegter Schriftverkehr und Klageschriftsatz vom 29. 9. 2001

Der Vorfall vom 29. 9. 2001 - etwa 12:40 am Tegeler Weg 12 - gab E Grund, seine Klage wieder zu forcieren. Als Veterinär mit Abschluß hätte E andere Möglichkeiten gehabt sich zu wehren. Das E keinen Abschluß habe, macht er an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus 1989, die er aktuell - wegen neuer Erkenntnisse - anfechtet und in den alten Stand zurückversetzen zu lassen versucht. Es ist E - gemäß seines Vortrags im anderen Verfahren - nicht anzulasten, das er nicht in der stärkeren Position des zugelassenen Tierarztes ist, da das Ergebnis des Verfahrens ihm den Status evtl. rückwirkend zu ermöglichen haben wird. Der Grund liegt in der Komplexität und Kompliziertheit der Vorfälle seit 1986 - siehe VG 14 A 74.00 - und bedingte Verunsicherung und Angst - die bei vielen Bürgern, Hundehaltern und künstlich und unangemessen bei aufgestachelt hysterischen Personen in der Verantwortung des Staates - zu bemerken ist, so das E die Papiere und die Plaketten an dem Tag nicht be- merken konnte. Hätte er die Plaketten gehabt, hätte man keine Anzeige aufgenommen.

Beweis: Aussagen der Polizeibeamten - zu laden via Polizeipräsident

Den Übereifer der Beamten kann E nicht billigen. Die vorgelegten Papiere hätten für einen Ermessensspielraum reichen müssen. Diverse Male habe E vorgetragen, das das Gesetz und die meisten aktuellen Verordnungen auf Dauer nicht haltbar sein werden und die mangelnde Zivilcourage der Exekutive beklagt, sich einem offensichtlich unrechten Gesetz und einer offensichtlich unrechten Verordnung widersetzen zu müssen - wie es sich auch für die Exekutive zur NS Zeit in Sachen der „Rasse der Juden” sich gehört hätte - zumindest sie zu ignorieren. Weiter bat E um Feststellung der Personalien der Personen, damit die Verantwortlichen in Gesetzgebung und Exekutive - nach Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Gesetzes - genauso wie nach Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Judenverfolgung zur Rechenschaft gezogen werden können.

Auf Grund eines Vorfalles im Februar war E bereits beim Veterinäramt vorgeladen worden.

Die Unangemessenheit der Maßnahme und Erfahrungen im Zuge seiner Mitgliegschaft bei Hundstage Berlin sowie Erfahrungsaustausch beim Verein Berliner Schnauze sowie die beklagte, aber bisher - nach seiner Erkenntnis -  nicht geahndeten Übergriffe von Polizisten

schürten seine Angst, so das zum Schutz des Hundes eine Ausweichwohnung angemietet werden mußte.

Zeuge: Herr Spitzer, zu laden via Polizeipräsident

E beantragte u. A.

                        Ersatz von 410,- DM Mietaufwand für nunmehr 10 Monate

                        Abschleifen der Wohnfläche wg. Erkrankung durch Nichtbefreiung                                         Maulkorbbefreiung

 

Der Grund für sein Nachhaken war, im vierten Fax zur Sache - das der betreffende Hund - Prinz - am Donnerstag den 17. 01. 2002 gegen 12:00 von der Tierärztin Bartels eingeschläfert werden mußte. Grund ist - für mich als studierten Veterinärmediziner - eine Folge der Durchführung der Hundeverordnung: innere Vergiftung durch oktroierte Verhaltsänderung beim Harn- und Kotabsatz.

 

E beantragte dabei weiter gleichzeitig mit dem weiteren Vortrag Ersatz der

                        Kosten des Einschläferns.

E ist mit der Anordnung der Weiterung der Maulkorbbefreiungsverweigerung nicht einver- standen gewesen und erhob frist- und formgerecht Widerspruch. Zugleich beantragte er beim zuständigen Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Er hält die Auflistung der Rassen gemäß Hundeverordnung, weil es

mit Hunden anderer Rassen prozentual viel mehr Vorfälle gibt der Staat den Mythos der erhöhten Beißkraft unwissenschaftlich befördert - die Beißkraft ist genauso stark wie beim Rottweiler z.B. Der Mythos rührt noch her von der ersten reißerisch in Geo 1979 publizierten Hundekämpfe Publikation denen Auflagenorientierter Yellow Press Medien folgten, um das berüchtigte Sommerloch zu überbrücken. E arbeitete damals bei der Gräfin Maltzan - Tierärztin Nähe KuDamm deren Leben 1984 verfilmt wurde und die Juden vor Nazis versteckt hatte -  die Zuhälter und Leute aus der Unterwelt und dem Rotlichtmilieu mit ihrer starken Persönlichkeit anzog. Es waren Zuhälter die als erste sich aus Prestigegründen bei ihr nach der Möglichkeit des Erwerbs Dieser Tiere erkundigten und auch anschafften und in beschützender Weise zu aggressiverem Verhalten erzogen. Die Gräfin hatte - da sie geblendet, von Schlafmitteln abhängig und für Jahre deswegen mit Berufsverbot belegt war, auf Grund der Tätigkeit in dieser Zeit für Zoo- und Zirkusunternehmen viel Erfahrung mit gefährlichen Tieren, stufte diese aber als unproblematisch und nur äußerst gehorsam ein. Später folgten Skinheads und Neo-Nazis aus dem Osten sowie Türken die zu ihrer Aufwertung sich für die so von der vom Staat nicht zur Räson gerufenen Presse zu dieser Wahl der Rasse entschlossen. die gelisteten Tiere keine genetische Prädisposition für Aggression haben vereinzelte Tiere tradigenetisch - verantwortlich durch die Politiker die, die Hundeverordnung, die mit vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben durchgeboxt wurde, um von den eigenen Versäumnissen der Ahndung von Vorfällen nach der Verordnung eigennützig und damit zu verurteilend ablenken wollten – ein   wehrloses Opfer - der Hund und die lobbylosen Besitzer - mußte her - auffällig wurden. Aus Geschildertem ist dies aber nicht dem Tier oder Besitzer anzulasten.

Zeugenvernehmung zum Vorsatz: SPD Politiker Benneter (SPD), Abgeordnetenhaus Berlin

Die Beschränkungen der Hundeverordnung sind - aus Geschilderten - in mehrerer Hinsicht gleichheitswidrig.

Die zwei Vorfälle - von denen E berichtete - sind nicht von ihm und seinem Tier zu vertreten, da durch beschuldigte Staatsorgane verursacht und oktroiert.

Die Hundeverordnung veranlasste E nur im absolut notwendigen Rahmen und nach den gesetzlichen Vorschriften im Zuge der Arbeitslosigkeit sich um Arbeit zu bemühen und wurde so von dem Kampf gegen das - seiner Meinung nach - Unrecht in Beschlag genommen, das sein Einkommen vom Arbeitsamt zu gering war um daraus Raten für Hundesteuer und Gebühren im Rahmen der Hundeverordnung sowie diverse Maulkörbe um die Akzeptanz zu testen aufbringen konnte. Er beanspruchte Nothelfer für die Kosten der HV die er bei Anschaffung mit Bestandsschutzvortrag und Kalkulierbarkeit durch Rechtssicherheit nicht voraussehen konnte und begehrt als berechtigter Antragsteller

 

                        Ersatz von 1.400,- DM Auslagen für Nothelfer in dieser Sache.

 

Weiter trug E vor, das die Verhaltensstörung des Hundes verantwortlich ist, das

 

                        Akten für Finanzämter und Finanzgerichte unbrauchbar wurden durch

                        Urin und weiter Auffressen von Bauteilen von Prototypen um durch die

                        Stuhlverhaltung verfestigten Kot mit diesen Ballaststoffen - was sonst

                        Gras oder Äste ohne Maulkorb gewesen wären - zu lösen.

 

Er beantragt Feststellung im Rahmen einer Feststellungsklage zur Verwendung bei diesen Ämtern und Gerichten.

 

Antrag: Hinzuziehung der Akten des VG, LG, FA, FG

Materiell-rechtlich kann - nach Ansicht von E - nicht davon ausgegangen werden, das die HV auf einer gesetzlich ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht und das eine Erkenntnisse über eine im Vergleich zu den genannten Rassen geringere Aggressivität der anderen Hunderassen besteht.

Vgl, VGH Baden-Würtemberg, Normenkontrollurteil vom 18. 8. 92, VBIBW 1993, 99, VG des Saarlandes, Beschluß vom 23. 8. 2000, 6 F 8/00, nv

In einer für die gesetzliche und erst recht anwaltliche Praxis typischen Art ist im Sachverhalt offen gelassen worden, mit welchem Antrag E um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht. Eine solche Aufgabe kann nur bearbeitet werden, wenn man sich erst klar macht, worüber sinn- voller Weise zu entscheiden ist, und dann prüft, wie zu entscheiden ist.

Der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung muß dabei sich nach dem von E verfolgten Rechtsschutzziel richten. E trägt vor nicht adäquat angehört worden zu sein, um in einer Exploration seine Vorträge und Ziele dezidiert und schlüssig vorgetragen haben zu können.

 

Dabei hängt es von zwei Fragen ab:

1. Was will E erreichen? E wendet sich gegen die Verfügung und begehrt Schadenersatz.  Weiter geht er die drei Verfügungssätze an: Leinenzwang, Maulkorbzwang, Zwangsgeldandrohung an. Es muß überlegt werden, ob E hinsichtlich jedes der Verfügungssätze gesondert vorläufigen Rechtsschutz nachsucht. Das dürfte zu bejahen sein. Obschon der Amtsbegründung nach die Belastung durch den Maulkorbzwang im Vordergrund steht, kann E auch den Leinenzwang und die Zwangsgeldandrohung vorläufig außer Kraft setzen wollen.

Da nicht durch Einstweilige Anordnung oder Ausnahmegenehmigung adäquat schnell entschieden wurde, hat E berechtigtes Interesse am Ersatz des ihm wiederfahrenen Schadens.

2. Wie kann E das Rechtsschutzbegehren verfolgen? Die VwGO kennt zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach $ 123 VwGO und den nach §§ 123 Abs. 6 VwGO vorrangigen Antrag auf Anordnung bzw Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 80a Abs. 3 VwGO. Maßgeblich daher, ob hier die Situation der §§ 80, 80a VwGO gegeben ist und bejahendenfalls die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden müßte oder welcher Antrag verneinendenfalls im Rahmen von § 123 VwGO in Betracht käme.

 

1. Situation der §§ 80, 80a VwGO gegeben?

 

Woraus ergibt sich der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO? Durch Verweis in § 80 Abs. 5 VwGO Satz 1 auf Absatz 2 wird auf $ 80 Abs. 1 VWGO Bezug genommen. Eilver-

fahren nach § 80 Abs 5 VwGO danach gegeben in der Situation von „Widerspruchs- und Anfechtungsklage”, wobei enger als der Wortlaut scheinen konnte auch im Falle des Widerspruchs nur der Anfechtungswiderspruch gemeint ist. Das ist hier der Fall. E begeht

im Widerspruchsverfahren die Aufhebung von Verfügungen, die alle ein Verwaltungsakt im Sinne von § 33 LVwVfG ergangen sind und durch die er sämtlich belastet wird. Er hat eine Anfechtungsklage eingelegt, § 42 Abs. 1 VWGO, und kann mithin um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen.

2. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?

Die aufschiebende Wirkung wird in den fällen des $ 80 Abs. 2 nr. 1-3 VwGO angeordnet, weil in diesen Fällen abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO das Gesetz den Anfechtungswiderspruch und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung bei mißt, so im Falle der Zwangsgeldanordnung in den Fällen des $ 80 Abs. 2 No. 4 VwGO wird sie wiederhergestellt weil zuvor die Behörde gegen die gesetzliche Regelsituation den Sofortvollzug angeordnet hat, so beim Maulkorbzwang.

Anträge erfolgreich?

Ja- weil zulässig und begründet.

Statthaftigkeit nach § 80 Abs, 5 VwGO, Verwaltungsrechtsweg da E sich gegen eine hoheitlich verfügte, auf Polizeirecht, also öffentliches (Sonder) Recht gestützte Maßnahme bezieht. Zuständigkeit gegeben, da beim Gericht der Hauptsache im Sinne des $ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt, mit allgemeinem Rechtsschutzinteresse. Dieser fehlt nicht deshalb, weil dem Widerspruch des E nach § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, diese Situation ist gerade nicht, wie festgestellt, gegeben. Antragsbefugnis ist in analoger Anwendung von § 42 Abs 2 VwGO unproblematisch. E wendet sich gegen eine ihn selbst betreffende Verfügung. Hauptsachenrechtsbehelf; Eilanträge sind nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, wenn kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann. Auch das steht den Anträgen hier nicht entgegen, da E form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Antragsfrist ist hier nicht gegeben. Antragsgegner: Da der Sachverhalt keine angaben zu der den Bescheid verantwortenden Behörde getroffen hat, kann unterstellt werden, das der Eilantrag gegen den nach § 78 VwGO analog maßgeblichen Rechtsträger gerichtet ist.

 

Begründetheit der Anträge

 

Die dem Gericht nach § 80 Abs 5 VwGO dem Wortlaut nach gegebenen Möglichkeiten wird herrschend als Auftrag verstanden, vorläufigen Rechtsschutz entweder auf Grundlage einer summerischen Erfolgsabschätzung oder - wenn der Erfolg offen erscheint - auf Grundlage einer Rechtsfolgenabwägung zu gewähren oder zu versagen. Danach hat der Antrag nach § 80 VwGO Abs. 5 Erfolg, wenn entweder der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich oder mit überwältigender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird oder bei offenem Ausgang die Nachteile des Antragsstellers bei Versagen des vorläufigen Rechtsschutz das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegen. Vorrangig sind daher die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, erscheinen sie offen, weil insbesondere der Sach- verhalt weiter aufklärungsbedürftig ist, kommt es auf eine Güterabwägung an.

 

1. Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich?

Der Widerspruch gegen den Maulkorbzwang und gegen Leinezwang sowie Zwangsgeldan- drohung hat Erfolg, soweit die Verfügungssätze rechtswidrig sind und E dadurch in seinen Rechten verletzt ist. $ 113 Abs. 1, satz 2 VwGO analog.

Maulkorbzwang

Rechtsgrundlage?

Da vorrangige Spezialvorschriften nicht ersichtlich sind $ 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Polizeiverordnung I. V. M. §§ 1, 3, 7 PolG.

Auf Grund Rassezugehörigkeit?

Wegen der Rassezugehörigkeit zur Rasse der Listenhunde besteht Maulkorbzwang nach der Hundeverordnung, wenn die Zuordnung dieser Rasse in die Gruppe der widerleglich ver- muteten Kampfhunde und die daran nach den weiteren Bestimmungen der PolVO anknüpfenden Rechtsfolgen rechtmäßig ist. Das ist der Fall wenn die PolVO mit den insoweit

Maßgeblichen Vorschriften formel rechtmäßig und materiell durch die Ermächtigungs- Grundlage des § 10 Abs 1, § 1, Abs,. 1 PolG gedeckt ist und auch sonst nicht gegen höher- rangiges Recht verstößt.

 

E trägt vor, das die Bundesregierung in Genf beim Tiergerichtshof verurteilt wurde und hat das Urteil dem Gericht eingereicht. Damit ist der Verstoß gegen höherrangigeres Recht nach erstem Anschein gegeben. Aus den Schilderungen des E ist die Unrechtmäßigkeit von Gesetz und Verordnung auch gegeben und in der Sache von keiner Seite - Legislative, Exekutive, Jurisdiction  -  substantiert entkräftet worden.

 

Materiell darf nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG eine Polizeiverordnung erlassen werden, wenn in typischen Fällen aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen können, also eine abstrakte Gefahr vorliegt. Von einer solchen Gefahrenlage kann nach dem hier vorliegenden Vortrag aber nicht ausgegangen werden. Weder liegt - was Grundlage einer HV sein könnte - nach Größe, nach Zuchtziel mit tradigenetischer Vererbung, nach hoher Beißkraft, hoher Kampfkraft, hoher Aggressivität ein gesteigertes Gefahrenpotential vor. Zudem wurde von Politikern - wie dem Abgeordneten Benneter in öffentlicher Anhörung zugegeben, das nicht nach Wahrheit und Statistik Gesetz und Verordnung erlassen wurden.

 

Beweis: wie vor, zu erstellende Gutachten

 

Daher stellt die gefahrlose Haltung solcher in der Hundeverordnung gelisteten Rassen eben nicht eine gesteigerte Anforderung an die Halter, von deren Einhaltung nicht in jedem Fall ausgegangen werden könnte. Vgl. VGH Baden-Würtemberg, VBlBW 1993, 99, 100, 105

NVwZ 1999, 1016, 1017

 

Fraglich ist - selbst beim Verneinen obiger Rassenungefährlichkeit - ob der Verordnungsgeber auf diese Gefahrenlage mit der auf die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 benannten Rassen beschränkten Auswahl von dem ihm bei Erlass einer Polizeiverordnung eingeräumten Er- messen fehlerfrei reagiert hat. Dies ist - auf Grund der Äusserungen diverser Politiker und Sachverständigen .- klar zu verneinen. Grundsätzlich kann er darüber hinaus zur Beseitigung einer Gefahr die ihm am geeignetsten erscheinende Möglichkeit auswählen. Grenzen werden dem Ermessen jedoch durch solch höherrangigen Rechtsgüter gesetzt, insbesondere durch Verfassungsrecht und darunter auch durch die aus Art 3 Abs 1 GG sich ergebenden Anforderungen.

 

Art 3 , Abs. 1 verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches

Willkürlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt. Z.B. Wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere Gruppe von Normadressaten, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte. Vgl, BVerfGE 82, 126, 146. Gemessen daran ist die Beschränkung der sich aus der PolVO ergebenden Belastung für die Hundehaltung auf die in den Listen geführten Rassen unter Ausschluss der nach Sachverhaltsannahme gegenwärtigen Erkenntnis abstrakt nicht weniger gefährlichen anderen Rassen gleichheitsrechtlich bedenklich. Können Unterschiede nicht festgestellt werden, überzeugen die als Differenzierungsgrund insbesondere angegebenen Verwaltungspraktikabilität (Verwaltungen wären dabei überfordert) oder der Hinweis auf die Tradition der Aufzucht in Deutschland

- Deutscher Schäferhund - wenig (so VGH Bad-Würt, VBIBW 1993, 99, 100, 101 ff, NVwZ 1999, 1016, 1018, jeweils m.w.N, anders dagegen BayVergfGH, NVwZ RR 1995 253´2, Kunze NJW 2001, 1608, 1512, unter Verweis auf Erfordernisse des Opportunitätsgrundsatzes Caspar DVB 2000, 1580, 1585 unter Verweis auf tatsächliche Unterschiede zwischen den Rassen).

Allerdings fragt sich, ob die Ungleichbehandlungen deshalb hingenommen werden müßte, weil die Aufnahme in die Liste anders als in den den Entscheidungen  des VGH Bad.-Würt.

VBIBW 1993, 99 und NVwZ 1999, 1016 zugrunde liegenden Fällen lediglich eine widerlegliche Vermutung - wenn nicht sogar eine vorsätzliche Falschentscheidung - begründet, die im Einzelfall durch Beibringung eines positiven Gutachtens ausgeräumt werden kann. Wegen der Möglichkeit dieses Entlastungsbeweises ist die den Hundehalter treffende Belastung geringer, weshalb auch die, die Unterscheidung rechtfertigenden Gründe dann weniger schwer wiegen müssen. Gleichwohl bleiben Bedenken, weil die Regelung des § 1 Abs 2 PolVO eine Beweislastumkehr zu Lasten des Halters begründet, die ohne Einbindung in ein insgesamt schlüssiges Gefahrenabwehrkonzept (vgl. Im Zusammenhang hier VGH Bad-Würt NVwZ 1999, 1016, 1018) unzulässig sein dürfte.

Maulkorbzwang wegen Gefährlichkeit

Unter diese Gruppe fallen nur Hunde die bereits einmal in Beisein des Hundehalters einen Menschen gebissen oder erheblich verletzt haben. Dabei sind noch für diesen Fall entlastende Tatsachen zu werten.  Dies ist hier nicht gegeben. Ein Zwischenfall mit Menschen ist nicht zu erwarten. Vor allem auch nicht angesichts des hohen Alters.

Die Willkür von Gesetzgeber, Exekutive und Behörde wurde schlüssig nachgewiesen.

Dem Antrag auf E auch auf Schadenersatz gemäß Antrag wäre damit seines Erachtens nach stattzugeben. Eine Anregung an den Gesetzgeber ist vom VG dort zu platzieren, das Gesetz zur Zucht und zum Import ersatzlos zu streichen, weiter ist in gleicher Weise mit der Landes-

Regierung I. S. Hundeverordnung zu verfahren.

 

Hochachtungsvoll

 

Werner Eymann



              Systran.com

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