F.D.P. Pressekonferenz vom 11. Januar 2001

F.D.P. - Gesetzentwurf zur „Polizeiverordnung über das Halten von Hunden“

 

Die F.D.P.-BREMEN legte am 11.01.2001 auf einer Pressekonferenz einen eigenen Gesetzentwurf für eine „Polizeiverordnung über das Halten von Hunden“ für Bremen vor. Auf der Veranstaltung des Innen- und Rechtsausschusses erläuterten der Landesvorsitzende der Bremer F.D.P., Claus Jäger, der innenpolitische Sprecher, Ingmar Vergau und die Innen- und Rechtspolitikerin Dorothee Reischauer  die folgenden Forderungen:

 

· Die F.D.P.-BREMEN fordert die Abschaffung von Rasselisten.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, daß durch die derzeitige Verordnung ganze Hunderassen grundsätzlich mit der Auflage belegt werden, einen für die Tiere quälerischen Maulkorb zu tragen, obwohl erwiesen ist, daß sich die Aggressivität von Hunden nicht nach deren Rasse sondern nach einzelnen Zuchtlinien bestimmt. Genauso wenig ist verständlich, daß in der Hundeverordnung einige Rassen aufgeführt sind, die in Bremen überhaupt nicht als bissig aufgefallen oder etwa gar nicht existent sind. Hingegen tauchen Dobermann, Schäferhund und Rottweiler, die durchaus schon aufgefallen sind, nicht in der Liste auf.

 

 

· Die F.D.P.-BREMEN fordert die Einführung von Wesenstests bei gefährlichen Hunden.

 

Die Halter verhaltensauffälliger und gefährlicher Hunde  haben ihre Hunde einem Wesenstest zu unterziehen. Hunde, die diesen Wesenstest nicht bestehen oder sich als bissig erwiesen haben, sind außerhalb der Wohnung des Halters an der Leine und mit Maulkorb zu führen.

 

 

· Die F.D.P.-BREMEN fordert die Einführung von Sachkundenachweisen für Halter gefährlicher Hunde.

 

Entsprechend einem Führerschein beim Auto haben Halter gefährlicher Hunde einen Sachkundenachweis über die Befähigung zum artgerechten Halten und Führen von Hunden zu erbringen. Das dieser erbracht wurde, ist durch die Ortspolizeibehörde zu überprüfen.

 

 

· Die F.D.P.-BREMEN fordert die Einführung der Pflicht-Haftpflichtversicherung für Hunde.

 

Die Hunde-Haftpflichtversicherung soll analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung für die Halter von Hunden sein. Die vertragliche Versicherungsleistung für Personenschäden darf dabei nicht unter 1.000.000 DM liegen.

 

 

· Die F.D.P.-BREMEN fordert die Markierung aller Hunde durch die Implantation eines Mikrochips/Transponders.

 

Durch Ablesen des Chipcodes ist es möglich, die Daten der Halter, Versicherung, Verhaltensauffälligkeit, und ähnliche Merkmale unzweifelhaft festzustellen.

 

 

· Die F.D.P.-BREMEN fordert, aus dem Katalog der Straftaten, der die erforderliche Zuverlässigkeit der Halter ausschließt, die Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen zu streichen.

 

Es besteht kein ersichtlicher Grund, warum ein einfacher Ladendieb im Bezug auf das Halten von gefährlichen Hunden als unzuverlässig gelten sollte.

                                               

 

 

 

Gesetzesvorschlag der F.D.P. Bremen für eine

„Polizeiverordnung über das Halten von Hunden“

 

 

 

§ 1 Gefährliche Hunde

 

(1)   Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben. Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen. Unabhängig der Rassezugehörigkeit kann sich die Eigenschaft eines Hundes bedingt durch Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität, als gefährlich erweisen.

 

(2)   Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

 

(3)   Gefährliche Hunde sind ferner verhaltensauffällige Hunde, die einen Wesenstest nicht bestanden haben.

 

 

§ 2 Halten gefährlicher Hunde

 

(1)   Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Die Aufsichtsperson muß in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.

 

(2)   Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Hunde nach § 1 Abs.3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen Maulkorb tragen.

 

(3)   Gefährliche Hunde sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so daß keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren entstehen können. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein Schild mit der Aufschrift ”Vorsicht Gefährlicher Hund” kenntlich zu machen.

 

 

§ 3 Allgemeine Vorschriften zur Hundehaltung, Wesenstest

 

(1)   Jeder Hundehalter hat für die von ihm gehaltenen Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

(2)   Jeder Hund ist durch die subkutane Einsetzung eines Mikrochips/Transponders, anhand dessen seine Identität zweifelsfrei feststellbar ist, kenntlich zu machen.

 

(3)   Jeder Hund, der im Sinne des § 1 dieser Verordnung auffällig geworden ist, ist bei einer dafür ausgebildeten und anerkannten Person einem Wesenstest zu unterziehen. Den Ablauf des Wesenstests regelt die ”Verordnung über die Durchführung des Wesenstests bei Hunden”.

 

(4)   Halter von Hunden im Sinne des § 1 haben ihre Sachkunde bezüglich des Haltens und Führens bei einer dafür ausgebildeten und anerkannten Person nachzuweisen.

 

(5)   Wer Hunde hält hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Kinder, die kräftemäßig nicht in der Lage sind, den Hund zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.

 

(6)   Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in unmittelbarer Nähe von Kindergärten und Schulen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.

 

(7)    Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Eingefangene Hunde sind ihren Besitzern zurückzugeben, sofern diese festgestellt werden können. § 25 des Bremischen Polizeigesetzes gilt entsprechend.

 

 

§ 4 Halten von Hunden mit negativem Wesenstest

 

(1)   Das Halten von gefährlichen Hunden, die sich als bissig erwiesen haben und solcher nach § 1 Abs.3 ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. §§ 2 und 3 bleiben unberührt.

 

(2)   Die Ortspolizeibehörde überprüft, ob

 

1.      die dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen eine ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so daß die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und

 

2.      der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit und nachgewiesene Sachkunde verfügt.

 

(1)   die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

 

1.      a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Landfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt oder einer gemeingefährlichen Straftat,

 

b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen

Straftat oder

 

c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

2.      wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieser Polizeiverordnung verstoßen haben,

 

3.      trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.

 

 

§ 5 Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

 

Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.

 

 

§ 6 Diensthunde

 

Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Bundesbehörden oder Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen keine Anwendung.

 

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 2, 3 und 4 dieser Polizeiverordnung verstößt.

 

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000,- DM (5.113,- Euro) geahndet werden.

 

(3)   Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Sie tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

 

 

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dung in Kraft.

Sie tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

 

 

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