|
Das vor drei Jahren von der
Bundesregierung erlassene Zuchtverbot für gefährliche Hunde ist mit dem
Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Das verkündete der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts in seinem aktuellen Urteil. Dagegen bestätigten
die Karlsruher Richter das Importverbot bestimmter, als gefährlich
eingestufte Hunderassen. Die Rasselisten haben damit weiterhin Bestand.
Nach Auffassung des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte e. V. (bpt)
sind pauschale Maßregelungen von Hunden bestimmter Rassen nicht geeignet,
den Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden zu verbessern. Sie
täuschen lediglich Sicherheit vor. Der bpt fordert deshalb Bund und
Länder auf, den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu
tragen. Die den Verordnungen zugrunde liegenden Annahmen, Hunde
bestimmter Rassen seien a priori gefährlicher als andere Hunde, müssen
anhand einer aussagefähigen "Beißstatistik" dringend überprüft werden.
Maßnahmen zur Verhinderung von Aggression können nach Auffassung des
Verbandes nur durch die Überwachung von Zucht und Ausbildung realisiert
werden.
Der Verband stellt fest, dass der
Teilerfolg, den die klagenden Hundehalter und –züchter mit dem Karlsruher
Urteil erringen konnten, lediglich auf der nunmehr festgestellten,
fehlenden Regelungskompetenz des Bundes beruht. Nach Auffassung des
bpt-Präsidenten, Dr. Hans-Joachim Götz, ist das Urteil nicht als Sieg
hinsichtlich künftig realistisch ausgestalteter Maßnahmen zum Schutz des
Menschen vor gefährlichen Hunden zu werten. "Zwar bestätigt das
Bundesverfassungsgericht erstmalig, dass nach derzeitigem
wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht allein aus der Zugehörigkeit
eines Hundes zu einer bestimmten Rasse auf seine Gefährlichkeit
geschlossen werden kann, dennoch lässt es die vermutete Gefährlichkeit
als Begründung für das Importverbot gelten", so Götz. Verlässliche
"Beißstatistiken" werden dabei einerseits moniert, andererseits jedoch
die vorhandenen, nicht wirklich aussagekräftigen Zahlen als
Urteilsgrundlage genutzt. Die Tragfähigkeit von Rasselisten bleibt damit
weiterhin offen. "Immerhin haben die Karlsruher Richter den Gesetzgeber
aufgefordert, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen",
kommentiert Götz die Urteilsbegründung. "Das lässt hoffen!"
Der Verband appelliert an die Länder,
die Gefahrenverordnungen auf individuell gefährliche Tiere abzustellen
und bundeseinheitlich Folgendes zu regeln:
- Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle
Hunde
- Anzeigepflicht für auffällig gewordene Tiere
- standardisierter Wesenstest für auffällig gewordene
Tiere, durchzuführen von auf Verhaltenskunde spezialisierten Tierärzten
- Sachkundenachweis von Haltern auffällig gewordener
Hunde über Hundeverhalten, tierschutzrechtliche Vorschriften und
Tiergesundheit
- konsequente Reglementierung von Hunden, die als
gefährlich begutachtet wurden, und deren Halter
Prophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung
von Aggression lassen sich durch Überwachung von Zucht und Ausbildung
über folgende Regelungen realisieren:
- Sachkunde-Nachweis und Dokumentationspflicht für
alle Züchter
- standardisierter Wesenstest für alle Zuchthunde
- Sachkundenachweis für Ausbilder
Ein bundeseinheitliches Heimtiergesetz,
wie es auch der Deutsche Tierschutzbund fordert, das Zucht, Haltung,
Handel sowie Im- und Export von Tieren regelt, bietet eine adäquate
Möglichkeit, diese vorbeugenden Maßnahmen sinnvoll zu regeln. Insoweit
schließt sich der Verband dieser Forderung an. Er bietet dem Gesetzgeber
für die Umsetzung sachverständige Unterstützung an.
|
|