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Bärbel Höhn bricht
Verfassung:
Nach Auffassung der
nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten verstößt die
Landeshundeverordnung NRW gegen Grundgesetz und Landesverfassung,
weil sie die Hundehalterinnen und Hundehalter zwingen will, ein
Führungszeugnis zu beantrage. Hierzu fehle die nach beiden
Verfassungen erforderliche gesetzliche Grundla-ge. Ein erzwungener
Antrag eines Betroffenen sei keine Einwilligung. Schließlich
seien diese Regelungen auch deshalb verfassungswidrig, weil sie
unverhältnismäßig seien. Es müsse möglich sein, den Nachweis
der Zuverlässigkeit durch mildere Mittel zu führen. Im Einzelnen: Die Landesbeauftragte für
den Datenschutz Nordrhein-Westfalen - 21.4.25.1 1133/00 -
Landeshundeverordnung Stellungnahme zur
Berücksichtigung des Datenschutzes bei der Verpflichtung zur
Vorlage von Führungszeugnissen Die Landeshundeverordnung sieht
in bestimmten Fällen die Pflicht zur Vorlage eines
Führungszeugnisses vor. Die Einsichtnahme von Behörden in
Datensätze, die im Bundeszentralregister gespeichert sind, stellt
einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
dar, die nur durch ein Gesetz oder durch eine Einwilligung der
betroffenen Personen gerechtfertigt werden kann. An einer gesetzlichen
Rechtsgrundlage fehlt es vorliegend und der von den betroffenen
Personen zu stellende Antrag auf Ausstellung eines
Führungszeugnisses stellt auch keine wirksame Einwilligung in die
Datenübermittlung dar. Rechtsgrundlage für die
Landeshundeverordnung ist § 26 OBG. Diese Vorschrift ist als
Rechtsgrundlage für die in der Landeshundeverordnungvorgesehenen
Melde- und Übermittlungsvorschriften ausreichend. Sie kann aber
aufgrund ihres allgemei-nen Charakters keine so intensiven
Grundrechtseingriffe, wie die Einsichtnahme in Führungszeugnisse
rechtfertigen. Das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz. Nach Art. 80 Abs. 1 GG und Art.
70 LVerf NW kann die Exekutive durch Gesetz zum Erlass einer
Rechtsverordnung ermächtigt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck
und Ausmaß der erteilten Ermächtigungen im Gesetz selbst
bestimmt werden. Dies ist hier nicht der Fall, da
die Rechtsgrundlage, auf die sich die Verordnung stützt, als
Klausel ausgestattet ist. § 26 OBG erlaubt den Erlass von
Verordnungen, die ihrer Zielrichtung nach auf die Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerichtet
sein müssen. Die Einsichtnahme in
Führungszeugnisse ist ein intensiver Grundrechtseingriff, da die
ggf. im Führungszeugnis aufgeführten Straftaten sensible
personenbezogene Daten darstellen. Ein Eingriff von solch hoher
Intensität kann aber nicht der Verordnungsgeber vor-nehmen, ohne
daß er explizit dazu ermächtigt worden ist. Im übrigen ist die Pflicht zur
Vorlage eines Führungszeugnisses für Halterinnen und Halter von
Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm
oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, auch nicht
erforderlich. Da hier lediglich eine Anzeigepflicht, aber kein
Erlaubnisvorbehalt besteht, knüpft die Landeshundeverordnung an
die Nichtvorlage eines Führungszeugnisses in diesen Fällen keine
negativen Folgen. Sie sieht auch keine Sanktionen für den Fall
vor, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält. Die in der Landeshundeverordnung
vorgesehenen Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung sind auch nicht durch eine Einwilligung der
betroffenen Personen gedeckt. Die Übermittlung der im
Bundeszentralregister gespeicherten Daten an die Ordnungsbehörde
findet zwar auf Antrag der Hundehalter statt (§ 3 Abs. 3 LHV i.
V. m. § 30 BZRG). Die Hundehalterinnen und Hundehalter haben
jedoch keine andere Möglichkeit, ihre Zuverlässigkeit
nachzuweisen. Eine wirksame Einwilligung setzt jedoch
Freiwilligkeit voraus und diese erfordert eine Wahlmöglichkeit
der betroffenen Personen. Diese Wahlmöglichkeit fehlt, da
die Aufforderung, ein Führungszeugnis vorzulegen, mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Außerdem ist in den
Fällen, in denen eine Erlaubnispflicht besteht, die fehlende
Freiwilligkeit der Vorlage eines Führungszeugnisses
offensichtlich. Darüber hinaus erscheint der
Ausschluss jeglicher Alternative zur Vorlage eines
Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit
unverhältnismäßig. Es ist schon zweifelhaft, ob die Prüfung
der Datensätze in einem Führungszeugnis ein wirksames Mittel zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit ist. Es erscheint zum Beispiel
nicht ein-sichtig, dass eine Verurteilung wegen Betruges den
Täter oder die Täterin als unzuverlässig im Umgang mit
bestimmten Hunden qualifiziert. Jedenfalls ist aber nicht
einsichtig, warum nicht auch andere - mildere Mittel zum
Nachweis der Zuverlässigkeit in Frage kommen. Die Notwendigkeit
der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erscheint nicht
erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der betreffenden Per-son
offenkundig oder der zuständigen Behörde bekannt ist. Anmerkung des Einsenders: Die Zukunft wird den Nachweis
bringen, daß auch andere Vorschriften der Landeshundeverordnung
NRW verfassungswidrig sind. Michels L................... Nr.: D 40547 Duesseldorf
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