Wer einen Hund der besonderen Art hat braucht keine Wohnung mehr!

Vorab: Die Namen und auch sonstige Angaben hier sind echt. Die Hundehalter baten mich um Veröffentlichung.

Manuela Mengel

Hundefreunde Verein Deutschland e.V.

 

Den Hund hat ihr Sohn vor dem 1 Juli 2000 gekauft, sein Interesse hielt aber nicht lange  und so hat Frau Trinder den Hund Ende Juli 2000 übernommen und hatte ihn ca. am 01.08.2000 dem Hausmeister gemeldet bzw. um Erlaubnis gefragt. Der Hausmeister kümmerte sich darum und hat ihr unter Zeugen eine MÜNDLICHE Zusage gegeben  und das zwei Tage nach dem Frau Trinder gefragt hatte. Laut Aussage des Hausmeisters gibt es keine schriftliche Genehmigung und diese ist auch nicht erforderlich. In der Wohnung lebt Frau Trinder seid Juli 1992 und in dem Block/ Siedlung seid 1962 bei der gleichen Wohnungsgesellschaft.

Dann kam der erste Brief:


GWH    Postfach 101409    34014 Kassel

Einschreiben mit Rückschein

  

Frau Christa Trinder

Im Windenfeld 6

34134 Kassel

 

Ihr Zeichen/ Ihre Nachricht                 Ihr Ansprechpartner                       Telefon                             Fax                                    Datum

                                                             Dieter Brüggenolte                   (0561) 9377- 1 88            (0561) 9377- 1 22              26.10.2000

 

 

Haltung eines Kampfhundes – Stafford Bullterier –

Verwaltungsnummer: 41601.032.03

  

Sehr geehrte Frau Trinder,

 

gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen, die Bestandteil des mit Ihnen zum 01.08.2000 geschlossenem Mietvertrages sind, wären Sie verpflichtet gewesen, vor der Anschaffung eines Hundes die schriftliche Genehmigung zur Tierhaltung bei der GWH einzuholen. Die Prüfung Ihrer Mieteakte hat ergeben, dass ein Genehmigungsverfahren zur Tierhaltung nicht besteht.

 Im Regelfall kann die Zustimmung zur Haltung eines Kleinhundes nach den Regeln einer ordentlichen Tierhaltung auch nachträglich erteilt werden. Da Sie jedoch einen Stafford- Bullterier halten, der zu den „verbotenen „ Kampfhunden zählt, können wir diesen Weg nicht beschreiten.

 Aus den Medien haben Sie sicherlich selbst entnehmen können, dass gerade Stafford- Bullterier als äußerst gefährliche Kampfhunde eingestuft sind und dass das Land Hessen eine sogenannte Kampfhunde- Verordnung verabschiedet hat, wonach Hunde dieser Rasse einen Maulkorb tragen müssen, an der Leine zu führen sind und es einer Genehmigung zur Haltung eines solchen Tieres von der Stadt Kassel bedarf.

 Ob Sie Ihren Hund bei der Stadt Kassel haben registrieren lassen, ist für uns als Vermieter nicht relevant. Die GWH Hessen hat sich eindeutig entschieden, keinen Kampfhund in den Wohngebieten zu dulden und generell für die drei verbliebenen Hunderassen, die als gefährlich laut Kampfhundeverordnung eingestuft sind, keine Erlaubnis zur Hundehaltung zu erteilen.

 Wir müssen Sie deshalb auffordern, Ihren Hund bis zum

 

30. November 2000

 

abzuschaffen. Wir bitten Sie, diesen Termin unbedingt einzuhalten, da wir ansonsten den Rechtsweg beschreiten müssten.

  

Mit freundlichen Grüßen

 

i.A.                                                  i.A.

 

Dieter Brüggenolte                         Renate Wittek

 

 

 

  GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh Hessen   Vorsitzender des Aufsichtsrates: Peter Kobiela Geschäftsführung

  Bernhard     Braun       Sitz       der       Gesellschaft        und        Registergericht:      Frankfurt    am       Main      HRB    7920    

 

 

 

Auf Anraten eines Anwalts wartete Frau Trinder auf den 2. Brief

 

Rechtsanwälte und Notare            Rechtsanwälte

Gerd M. Brach                                Olaf Börner             Jörg Blum

Wolf Nottelmann                             Arnold Kehl                 Rolf-C. Otto

Winfried Mosebach                         Udo Horn

 

Amtsgericht

Frankfurter Str. 9                                                                                 

34117 Kassel

Bitte bei Rückfragen unbedingt angeben:                                                                                               GWH / Trinder, C.                                                                 09 2001 000075

 

Sachbearbeiter:
Herr Börner / Frau Hampel

       Tel. 05691/71200-39                            Fax 05691/71200-30

                           e-mail:  boerner@branomo-kassel.de                                                                                      

                                                                                               

                                                                                                Kassel, 19.04.01

                                                                                                mo-kp/7-ha

 

Klage

 

Der GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH Hessen, vertr. d. d. Geschäfts-

Führer Bernhard Braun und Jochen Weidner, Westerbachstraße 30-35

60489 Frankfurt am Main

-Klägerin-

Prozeßbevollmächtigte:            Brach, Nottelmann, Mosebach und Partner,

                                                Brüder-Grimm-Platz 4, 34117 Kassel

gegen

Frau Christa Trinder, Im Windenfeld 6, 34134 Kassel

-Beklagte-

vorläufiger Streitwert: DM 5.000,00

 

Namens und mit Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden beantragen,

            die Beklagte zu verurteilen,

  1. die von ihr in der Wohnung im Erdgeschoß rechts im Haus Im Windenfeld 6, 34134 Kassel, gehaltene American Stafford/Pittbull-Hündin „Ninja“, Chip-Nr. 276098100238991, aus der Wohnung zu entfernen,

  2. es zu unterlassen, in der Wohnung im Erdgeschoß rechts im Haus Im Windenfeld 6, 34134 Kassel, Hunde ohne Zustimmung der Klägerin zu halten. Für den fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 50.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht

Für den Fall des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen wird beantragt,

durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 

Begründung:

Die Klägerin vermietete an die Beklagte ab dem 01.08.2000 die im Antrag zu Ziff. 1. näher bezeichnete Wohnung

 

-Anlage K1-

Ende September wurde die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte in ihrer Wohnung den im Antrag zu Ziff. 1. genannten Hund hält, dieser im Treppenhaus frei herumläuft und auch außerhalb des Hauses nicht an der Leine geführt wird.

 

Beweis: Herr Spohn, zu laden über GWH, Geschäftsstelle Kassel, Theaterstraße 1.

 

Nach § 9 Abs. 2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Gegenstand des Mietvertrages sind, kann die Vermieterin nach ausführlicher sorgfältiger Prüfung entscheiden, ob sie dem Mieter die Genehmigung für das Halten einer Katze oder eines Kleinhundes unter der in Nr. 9 Abs. 2 genannten Auflagen erteilt.

 

Ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Haltung eines solchen Tieres ist von der Beklagten nicht gestellt worden und konnte somit von der Klägerin auch nicht genehmigt werden, da es sich bei dem von der Beklagten gehaltenen Hund nicht um einen Kleinhund, sondern um einen Kampfhund i.S. der Kampfhunde-Verordnung des Landes Hessen vom 05.07.2000 handelt.

 

Die Hausbewohner des Hauses Im Windenfeld 6 fühlen sich von der Hündin, die in der nur 55,13 m² großen Wohnung gehalten wird, latent bedroht und absolut gefährdet.

 

Beweis. Herr Spohn, b.b.

Die Hündin der Beklagten ist ein Kampfhund i.S. von § 1 Kampfhunde-Verordnung. Das Halten dieser Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehört nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch, weil durch diese Tiere Gefährdung und Belästigung von Mitbewohnern oder Nachbarn zu befürchten sind (OLG Köln WM 1999, 97, Schmidt/Futterer/Blank, §§ 535, 536 Rn. 420)

Es kommt nicht auf die objektive Gefährlichkeit der Hündin an. Es ist ausreichend die abstrakte Gefährlichkeit. Diese ist indiziert, wenn es sich um einen Hund i.S. der Hessischen Kampfhunde-Verordnung handelt.

 

Die Hündin vereint als Mischling die Rassen gemäß § 1 Ziff. 1 und 2 Kampfhunde-Verordnung.

 

Die Klägerin hat die Beklagte am 26.10. angeschrieben und sie aufgefordert, den Hund bis zum 30.11. abzuschaffen

 

-Anlage K 2-

 

Die Beklagte hat diese Frist nicht beachtet, so dass nunmehr Klage geboten ist.

 

Die im Antrag näher bezeichnete Hündin befindet sich noch immer in der Wohnung. Die Beklagte führt diese Hündin auch weiterhin im Treppenhaus ohne Leine aus. Die Lärmbelästigung aus dem Halten dieser Hündin in der engen Wohnung dauern fort.

 

Beweis: Herr Spohn, b.b.

 

Die Beantragung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft gemäß § 819 ist bereits im Urteil geboten, da sich die Beklagte weiterhin weigert, die Hündin abzuschaffen und außer der objektiven Gefahr der Hündin als Kampfhund noch die konkrete Gefährdung der übrigen Hausbewohner latent fortdauert.

Nur durch Androhung des Ordnungsgeldes kann erreicht werden, dass die Beklagte künftig keinerlei Hunde i.S. der Kampfhunde-Verordnung oder andere Hunde ohne Zustimmung der Klägerin in der Wohnung hält.

 

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

 

Börner

Rechtsanwalt

 

Frau Trinders Anwältin hat darauf unter anderem mitgeteilt, dass mehrere andere Hunde in dem Wohnblock auch mit MÜNDLICHER Genehmigung gehalten werden.

Eine der Resonanzen hier:

 

GWH    Postfach 101409    34014 Kassel

 

 

 

Herrn Stephan Bromm

Im Windenfeld 30

 

34134 Kassel

 

 

Ihr Zeichen/ Ihre Nachricht                 Ihr Ansprechpartner                                Telefon                             Fax                                    Datum

                                                             Dieter Brüggenolte                               (0561) 9377- 1 88            (0561) 9377- 1 22              14.05.2001

 

   

Haltung eines Kampfhundes – Pitbull –

Verwaltungsnummer: 41701.056.11

 

 

Sehr geehrter Herr Bromm,

 

gemäß den mietverträglichen Bestimmungen, die Bestandteil des mit Ihnen zum 16.08.2001

geschlossenen Mietvertrages sind, wären Sie verpflichtet gewesen, vor der Anschaffung eines Hundes die schriftliche Genehmigung zur Tierhaltung bei der GWH einzuholen. Die Prüfung Ihrer Mieterakte hat ergeben, dass ein Genehmigungsverfahren zur Tierhaltung nicht besteht.

 

Im Regelfall kann die Zustimmung zur Haltung eines Kleinhundes nach den Regeln einer ordentlichen Tierhaltung auch nachträglich erteilt werden. Da Sie jedoch einen Pitbull halten, der zu den „verbotenen „ Kampfhunden zählt, können wir diesen Weg nicht beschreiten.

 

Aus den Medien haben Sie sicherlich selbst entnehmen können, dass gerade Pitbull als äußerst gefährliche Kampfhunde eingestuft sind und dass das Land Hessen eine sogenannte Kampfhunde- Verordnung verabschiedet hat, wonach Hunde dieser Rasse einen Maulkorb tragen müssen, an der Leine zu führen sind und es einer Genehmigung zur Haltung eines solchen Tieres von der Stadt Kassel bedarf.

 

Ob Sie Ihren Hund bei der Stadt Kassel haben registrieren lassen, ist für uns als Vermieter nicht relevant. Die GWH Hessen hat sich eindeutig entschieden, keinen Kampfhund in den Wohngebieten zu dulden und generell für die drei verbliebenden Hunderassen, die als gefährlich laut Kampfhundeverordnung eingestuft sind, keine Erlaubnis zu Hundehaltung erteilen.

 

Wir müssen Sie deshalb auffordern, Ihren Hund bis zum

 

31. August 2001

 

abzuschaffen. Wir bitten Sie, diesen Termin unbedingt einzuhalten, da wir ansonsten den Rechtsweg beschreiten müssten.

 

Mit freundlichen Grüßen

i.A.                                                  i.A.

 

Renate Wittek                                 Dieter Brügenolte

 

GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh Hessen   Vorsitzender des Aufsichtsrates: Peter Kobiela Geschäftsführung

  Bernhard     Braun       Sitz       der       Gesellschaft        und        Registergericht:      Frankfurt    am       Main      HRB    7920    

Kommentar von Herrn Bromm:

Mein Mietvertrag ist unterschrieben worden am 24.02.2000

Mietbeginn war der 16.04.2000

--- und nicht, wie es im Brief steht, der 16.08.2001

Meinen Hund habe ich am 01.05.1999 gekauft.

Mein Hund ist geboren am 20.02.1999, laut Kaufvertrag.

 

Beide Hundehalter sagten mir, sie haben nichts mehr zu verlieren und wünschen nur, dass andere davon erfahren wie man so lebt bei der GWH in Kassel.

 



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