Betreff: Hessen.
Durch die Hintertür, hoffentlich
merkts keiner.
§ 72
Gefahrenabwehrverordnungen der Ministerinnen, Minister und
Regierungspräsidien
(1) Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport und im
Benehmen mit ihr oder ihm die zuständigen Ministerinnen und Minister
können Gefahrenabwehrverordnungen für das ganze Land oder Teile des
Landes, die über das Gebiet eines Regierungspräsidiums hinausgehen,
erlassen.
(2) Die Regierungspräsidien können Gefahrenabwehrverordnungen für den
gesamten Regierungsbezirk oder Teile ihres Regierungsbezirks, die über
das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
erlassen.
§ 73
Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise
Die Landkreise können Gefahrenabwehrverordnungen für den ganzen Kreis
oder mehrere kreisangehörige Gemeinden erlassen. Die
Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise werden vom Kreistag
beschlossen. Vor dem Erlaß einer Gefahrenabwehrverordnung für mehrere
kreisangehörige Gemeinden sind diese zu hören.
§ 74
Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden
Die Gemeinden können für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen.
Die Gefahrenabwehrverordnungen werden von der Gemeindevertretung
beschlossen.
Betreff: Gesetz
Niedersachsen.
§ 9
Mitteilungspflicht, Betretungsrecht.
Die
Erlaubnisbehörde kann prüfen, ob ein Hund nach § 3 Abs.1 Satz 1 oder § 7
Abs. 1 Satz 1 sicher gehalten wird und ob Auflagen eingehalten werden.
Beauftragte der Behörde sind berechtigt, Räumlichkeiten und Freianlagen
zu betreten, in denen der Hund gehalten wird.
Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
Na sauber, ist das nicht toll,
wusste gar nicht, dass ich als Hundehalter, ein sicherungsverwahrter
lebenslanger Schwerverbrecher bin.
Bisher hatten nur solche, keine
Rechte mehr, in einem
sooooogenannten Demokratischen
Deutschland.
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