Betreff: Hessen.

Durch die Hintertür, hoffentlich merkt’s keiner.

 

§ 72

Gefahrenabwehrverordnungen der Ministerinnen, Minister und Regierungspräsidien


(1) Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport und im Benehmen mit ihr oder ihm die zuständigen Ministerinnen und Minister können Gefahrenabwehrverordnungen für das ganze Land oder Teile des Landes, die über das Gebiet eines Regierungspräsidiums hinausgehen, erlassen.


(2) Die Regierungspräsidien können Gefahrenabwehrverordnungen für den gesamten Regierungsbezirk oder Teile ihres Regierungsbezirks, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, erlassen.

 

§ 73

Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise


Die Landkreise können Gefahrenabwehrverordnungen für den ganzen Kreis oder mehrere kreisangehörige Gemeinden erlassen. Die Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise werden vom Kreistag beschlossen. Vor dem Erlaß einer Gefahrenabwehrverordnung für mehrere kreisangehörige Gemeinden sind diese zu hören.

  

§ 74

Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden


Die Gemeinden können für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. Die Gefahrenabwehrverordnungen werden von der Gemeindevertretung beschlossen.

 

Betreff: Gesetz Niedersachsen.

 

 § 9

 

Mitteilungspflicht, Betretungsrecht.

  Die Erlaubnisbehörde kann prüfen, ob ein Hund nach § 3 Abs.1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 sicher gehalten wird und ob Auflagen eingehalten werden. Beauftragte der Behörde sind berechtigt, Räumlichkeiten  und Freianlagen zu betreten, in denen der Hund gehalten wird.

 

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

Na sauber, ist das nicht toll, wusste gar nicht, dass ich als Hundehalter, ein sicherungsverwahrter lebenslanger Schwerverbrecher bin.

 Bisher hatten nur solche,  keine Rechte mehr, in einem  

                               „sooooogenannten Demokratischen Deutschland.“

 

Zurück

Zurück