- Odenwald

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Anschreiben Ministerin Renate Künast

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Untenstehendes Schreiben

 

Presseerlärung:

Betäubungsloses Schächten ist immer mit Leiden verbunden

Tierschutzinitiative wendet sich gegen jegliche Ausnahmen vom Schächtverbot

Mit seinem Urteil vom 15. Januar hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf Religions- und Berufsfreiheit höher bewertet, als den Schutz unserer Mitgeschöpfe vor vermeidbaren Leiden. Nach diesem Urteil dürfen Tiere nun auch von Moslems geschächtet werden, wenn sie nachweisen können, dass es aus religiösen Gründen ‚zwingend notwendig‘ ist. Beim Schächten erfolgt die Schlachtung durch einen Kehlenschnitt ohne vorherige Betäubung des Tieres.

Die seit fast zwei Jahrhunderten in Europa ausgetragene Kontroverse um das betäubungslose Schächten von Tieren hat sich in den letzten drei Jahrzehnten zu einer Konfrontation zwischen der religiösen Orthodoxie und den Gegnern des Schächtens entwickelt. Verantwortlich dafür waren eine zunehmende tierschützerische Einstellung innerhalb der Bevölkerung und fundierte biomedizinische Erkenntnisse. Eine Betäubung mit Elektroschocks wird auch von maßgeblichen islamischen Religionsvertretern als den heiligen Vorschriften gemäß angesehen, da diese Betäubungsart die Tiere nicht (be)schädigt oder zum Tod führt und reversibel ist. Mehmet Nuri Yilmaz, eine anerkannte islamisch-religiöse Persönlichkeit äußerte dazu u.a.: „Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Schlachtung ist, während der Schlachtung von technologischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Alle islamischen Weisen besagen: Dem Gott gehorchen und seinen Geschöpfen sich zärtlich und barmherzig nähern. Das Opfertier darf nicht gequält werden, und während des Schlachtens sollte der Schmerz gemindert werden. Vor der Schlachtung sollte das Tier mit einem gewissen ‚Schock‘ in Ohnmacht gesetzt werden. Das Tier darf nicht zum Tode geführt werden. Es muss nach islamischen Vorschriften das Blut fließen. Wenn es so abläuft, bestehen keine Bedenken.“

Mit der Frage, ob das betäubungslose Schächten für die betroffenen Tiere mit Leiden verbunden ist, haben sich Fachleute wie Dr. Werner Hartinger ausführlich beschäftigt. Wie er kamen viele zu dem Ergebnis, dass eine Schlachtung ohne vorherige Betäubung mit erheblichem Leiden für die Schlachttiere verbunden ist. Aus gutem Grund schreibt unser Tierschutzgesetz deshalb die vorherige Betäubung des Schlachttieres vor. Leider lässt es für Angehörige von Religionsgemeinschaften Ausnahmen zu, wenn ihnen ‚zwingende Vorschriften‘ den Verzehr von nicht geschächtetem Fleisch verbieten. „Hier besteht ein dringender Nachbesserungsbedarf beim Tierschutzgesetz“, so Gudrun Enders, Vorsitzende der Tierschutzinitiative Odenwald e.V. „Anstelle einer Aufhebung des 95er-Urteils, in dem das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kam, dass diese ‚zwingenden Vorschriften‘ für Moslems nicht bestünden, hätten wir Tierschützer uns ein Urteil gewünscht, das keinerlei Ausnahmen vom Schächtverbot mehr zulässt - auch nicht für Mitbürger jüdischen Glaubens.“

Grundsätzlich gilt: Der Weg zur Schlachtbank ist für die betroffenen Tiere immer mit Ängsten und Stress verbunden. Deshalb setzen sich die Tierschutzorganisationen seit Jahren für kurze Transportwege ein und wenden sich gegen das Schlachten im Akkord. Das Auftreten technischer Mängel wie ein defekter oder nicht richtig aufgesetzter Bolzenschussapparat kann nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass in solchen Fällen das Schächten ‚schonender‘ sei, zumal ähnliche Mängel wie stumpfe Messer oder unzureichend ausgebildete Schächter auch beim Schächten nicht auszuschließen sind. Die bei uns übliche und im Tierschutzgesetz festgeschriebene vorherige Betäubung ist deshalb die einzigste Möglichkeit, um dem Schlachttier vermeidbare Leiden zu ersparen.

„Das Recht auf Freiheit in welchen Bereichen auch immer, ist ohne Zweifel ein hohes Gut,“ so die Tierschutzinitiative. „Das kann und darf in einer Kulturnation aber nicht dazu führen, dass alles und jedes erlaubt ist. Vor allem dann nicht, wenn Lebewesen betroffen sind.“

Weitere Infos: Tierschutzinitiative Odenwald e.V., Tel. 0700/0410-6666, Fax 0700/0410-7777, Internet: www.tierschutzinitiative-odenwald.de, Spendenkonto: Sparkasse Odenwaldkreis, Kto.-Nr. 41624, BLZ: 508 519 52

 



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