"Hundehaltungsverordnung" und
"Hundehalterverordnung"
Amtstierärztliche Aufgabenstellung und
Problembereich ordnungsbehördlichen Handelns
Arnim Beduhn:
Die in der Überschrift genannten
Verordnungen basieren auf unterschiedlichen gesetzlichen
Grundlagen. Die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien
vom 06. Juni 1974 wurde auf der Grundlage des damaligen § 13 Abs.
1 des Tierschutzgesetzes erlassen, und hat somit seit ihrem
Inkrafttreten Allgemeingültigkeit für die Bundesrepublik, in den
neuen Ländern mit Wirkung vom 01. Juli 1991. Sie regelt
tierschutzrelevante Fragen bei der
von Hunden, die im Freien gehalten
werden. Sie findet keine Verwendung auf Hütehunde in Begleitung
von Herden, auf Hunde während tierärztlicher, insbesonderer
stationärer Behandlungsmaßnahmen sowie auf Hunde, die zu
wissenschaftlichen Tierversuchen herangezogen werden. Mit der
Hundehaltungsverordnung ist dem Amtstierarztein sehr gutes
Instrument zur Beseitigung tierschutzwidriger
Hundehaltungsbedingungen in die Hand gegeben worden. Diese
Verordnung in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz ermöglicht eine
erfolgreiche Einflussnahme auf die Durchsetzung artgemäßer
Hundehaltungsbedingungen.
Die Detailregelungen, wie Angaben über
die Größe, Beschaffenheit, Wärmedämmung und Hygiene des zu
schaffenden Schutzraumes und die Festlegung, wie eine
Anbindehaltung tierartgerecht zu gestalten ist, gestatten gegenüber
den Tierhaltern gezielte Auflagen zu erlassen, die noch durch die
Vorschriften der §§ 4 bis 6 über die Gestaltung anderer
Haltungsarten im Freien für Hunde erweitert werden können.
Auch über die notwendigen täglichen
Sozialkontakte, über die Beschaffenheit von Futter- und Tränkbehältnissen
sowie über den zu gewährenden Mindestauslauf gibt diese
Verordnung verbindliche Hinweise. Die Verbotsvorschriften regeln
abschließend das Anbindeverbot mittels Würge- oder
Stachelhalsband für tragende und säugende sowie kranke Hunde und
schreiben den Schutz der Tiere vor anhaltend nasser Witterung vor.
Bei dem Erlass der Hundehalterverordnungen
haben einige Bundesländer von ihrem Recht der konkurrierenden
Gesetzgebung Gebrauch gemacht und zum Teil landesrechtliche
Verordnungen, aber auch überwiegend miniterielle Verordnungen als
Polizeiverordnungen im Rahmen ordnungsbehördlicher Regelungen
erlassen. Diese Verordnungen haben nicht tierschutzrelevante
Bestimmungen, sondern ordnungsbehördliche und
Sicherheitsvorkehrungen zum Inhalt, wodurch gewährleistet werden
soll, dass Hunde keine Störungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung und keine Gefährdung von Menschen, oder von anderen
Tieren verursachen. Von ihrem Verordnungsrecht auf diesem Gebiet
haben bisher acht Bundesländer Gebrauch gemacht. Das Land
Brandenburg hat als Erstes der neuen Bundesländer mit seiner
ordnungsbehördlichen Verordnung über das Führen und Halten von
Hunden (Hundehalterverordnung) vom 22. Februar 1993 diesem
Regelungsbedarf Rechnung getragen.
Ähnlich wie in den Ländern Bremen, Hessen Rheinland-Pfalz und Schleswig Holstein werden im Land Brandenburg in der Hundehalterverordnung ordnungsbehördliche Belange wie
geregelt. Dabei wird herausgestellt,
dass bei nicht sachgerechtem Umgang mit Hunden, bei Vernachlässigung
klar definierter Pflichten, mangelndem Hygienebewußtsein des
Besitzers oder Verfügungsberechtigten sowie bei fehlender Zuverlässigkeit
von Hundehaltern Gefahren resultieren können, die behördliche
Auflagen und Einschränkungen zur Folge haben. Die Verordnung
stellt darauf ab, dass bei Nichterfüllung durch die Halter in
erster Linie Gefahren resultieren, die aber oft ungerechterweise
in der Öffentlichkeit dem Tier zugeschrieben werden.
Die inhaltliche Grundlage dieser
Hundehalterverordnungen findet sich im Tierschutzgesetz i § 1
wieder, der den Zweck des Gesetzes dahingehend definiert, dass der
Mensch die Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf trägt und
für den Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere zuständig
ist.
Die Verordnungsgeber der Länder
Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg haben sich bei der Regelung
der Hundehalterproblematik sehr eng gefasst und ihre Verordnungen
auf die Haltung von gefährlichen Hunden bzw. auf die Zucht und
das Halten von Kampfhunden reduziert. Dabei bleibt das in
Brandenburg geregelte umfangreiche Gebiet ordnungsbehördlicher
Belange unberücksichtigt und ist wie hier, nicht in dieser
speziellen Rechtsverordnung geregelt. Der Begriff der Kampfhunde
ist bisher kynologisch nicht definiert. Der derzeitige
Meinungsstand versteht darunter alle diejenigen Hunde, die
unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit kein
artspezifisches Sozialverhalten entwickelt haben, sondern vielmehr
durch ein besonders aggressives Verhalten sowohl gegenüber
Artgenossen als auch Menschen auffallen. Die Aufzählung von
Hunden in einer Rechtsverordnung und ihre Deklarierung als
sogenannte Kampfhunde mit einer daraus abzuleitenden Rechtsfolge
ist bei dem gegenwärtigen Wissensstand nicht geeignet, das
Vertrauen verantwortungsbewußter Halter solcher Tiere zum
Gesetzgeber zu fördern.
Auch die drastische Erhöhung der
Steuer für willkürlich festgesetze Hunderassen wird von deren
Haltern eher als unverständliche Bestrafung Einzelner empfunden,
nicht aber als ein probates Mittel, Verletzungen von Menschen und
Tieren durch Hundebisse zu reduzieren. Eine über Jahre vom
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises
Uecker-Randow geführte Biss-Statistik weist sogenannte Kampfhunde
als Verursacher sowohl bezüglich der Schwere als auch der Häufigkeit
gesetzter Verletzungen noch hinter Hunderassen folgend aus, die
landläufig zu den Schoßhunden zählen.
Der Landkreis Uecker-Randow ist im
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern an der Deutsch-Polnischen Grenze
am Stettiner Haff gelegen. Zu dem 1.624 qkm großen Landkreis gehören
fünf amtsfreie Städte und 60 Gemeinden, in denen Ende 1998
insgesamt 87.442 Einwohner lebten. Mit 54 Einwohner je qkm liegt
der Landkreis unter dem Landesdurchschnitt, der 78 Einwohner je
qkm beträgt. 58, 4 Prozent der Landkreisbewohner leben in den fünf
amtsfreien Städten Pasewalk, Torgelow, Ueckermünde, Eggesin und
Strasburg.
Im Zeitraum von 1996 bis 1999 sind an
insgesamt 724 erfassten Hundebissen bei eindeutiger Rasse- und
Mischlingsdifferenzierung sogenannte "Kampfhunde" nur
sechsmal Verursacher von Verletzungen bei Menschen gewesen. Das
ist eine Häufigkeit innerhalb von vier Jahren von 0, 83 Prozent.
Als häufigste Bissverursacher sind 246 Schäferhunde ermittelt
worden, wobei auch Verletzungen bei der ausbildung sowie beim
Diensthundegebrauch im Einsatz registriert wurden.
Mischlinge, die in absoluter
Ermangelung von äußeren Merkmalen keiner Rasse zuzuordnen waren,
verursachten im Auswertungszeitraum 214 Bissverletzungen.
In abnehmender Häufigkeit folgten
Außer durch Hunde wurden Menschen auch noch durch andere Tierarten durch Bisse verletzt. Dabei sind
Die in der Anlage beigefügten zwei
Diagramme verdeutlichen die Tierbissstatistik für den Landkreis
Uecker-Randow im Jahr 1999. Im Diagramm der monatlichen Verteilung
wird eine höhere Häufigkeit der Bissaktivität während der
warmen Jahreszeit deutlich. Das Diagramm Verletzungen 1999 durch
Tierbisse verdeutlicht noch einmal als Überblick die dominierende
Rolle von Hunden als Verursacher von tierverletzungen.
Zusammenfassend wird für den
Landkreis Uecker-Randow festgestellt:
1.
Tierbisse werden mit einer zahlenmäßigen
Häufung besonders in der warmen Jahreszeit registriert.
2.
Hauptverursacher sind Hunde, unabhängig
von Größe und Rassezugehörigkeit. Schäferhunde sind auf Grund
ihrer sehr verbreiteten Haltung zahlenmäßig häufiger
Verursacher von Verletzungen als andere Rassen.
3.
Hunderassen, denen die
ungerechtfertigte Zusatzbezeichnung "Kampfhunde"
verliehen wurde, spielen bei Verletzungen in dem ländlich
strukturierten und dünn besiedelten Landkreis eine untergeordnete
Rolle.
4.
Verletzungen durch Tierbisse werden im
gesamten Territorium des Landkreises registriert, mit einer
zahlenmäßigen Häufung in Städten durch Hunde. Dabei rangiert
Ueckermünde (11.912 Einwohner) vor Pasewalk (12.983 Einwohner),
Torgelow (11.820 Einwohner), Eggesin (7.249 Einwohner) und
Straburg (7.111 Einwohner).
Monatliche Verteilung der Hundebißverletzungen
im Landkreis Uecker-Randow 1999
Januar
12
Februar
18
März
14
April 32
Mai
25
Juni
26
Juli
15
August
27
September
16
Oktober
20
November
6
Dezember
12
Verletzungen 1999 durch Tierbisse
(Gesamt 239)
Anschrift des Verfassers: Landkreis
Uecker-Randow, Herrn Dr. Arnim Beduhn, An der Kürassierkaserne 9,
17309 Pasewalk
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