"Hundehaltungsverordnung" und "Hundehalterverordnung"
Amtstierärztliche Aufgabenstellung und Problembereich ordnungsbehördlichen Handelns
 
Arnim Beduhn:
 
Die in der Überschrift genannten Verordnungen basieren auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 06. Juni 1974 wurde auf der Grundlage des damaligen § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes erlassen, und hat somit seit ihrem Inkrafttreten Allgemeingültigkeit für die Bundesrepublik, in den neuen Ländern mit Wirkung vom 01. Juli 1991. Sie regelt tierschutzrelevante Fragen bei der

 

  • Anbindehaltung
  • der Zwingerhaltung
  • sonstigen Haltung sowie
  • Wartung und Pflege
von Hunden, die im Freien gehalten werden. Sie findet keine Verwendung auf Hütehunde in Begleitung von Herden, auf Hunde während tierärztlicher, insbesonderer stationärer Behandlungsmaßnahmen sowie auf Hunde, die zu wissenschaftlichen Tierversuchen herangezogen werden. Mit der Hundehaltungsverordnung ist dem Amtstierarztein sehr gutes Instrument zur Beseitigung tierschutzwidriger Hundehaltungsbedingungen in die Hand gegeben worden. Diese Verordnung in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz ermöglicht eine erfolgreiche Einflussnahme auf die Durchsetzung artgemäßer Hundehaltungsbedingungen.

 

Die Detailregelungen, wie Angaben über die Größe, Beschaffenheit, Wärmedämmung und Hygiene des zu schaffenden Schutzraumes und die Festlegung, wie eine Anbindehaltung tierartgerecht zu gestalten ist, gestatten gegenüber den Tierhaltern gezielte Auflagen zu erlassen, die noch durch die Vorschriften der §§ 4 bis 6 über die Gestaltung anderer Haltungsarten im Freien für Hunde erweitert werden können.

 

Auch über die notwendigen täglichen Sozialkontakte, über die Beschaffenheit von Futter- und Tränkbehältnissen sowie über den zu gewährenden Mindestauslauf gibt diese Verordnung verbindliche Hinweise. Die Verbotsvorschriften regeln abschließend das Anbindeverbot mittels Würge- oder Stachelhalsband für tragende und säugende sowie kranke Hunde und schreiben den Schutz der Tiere vor anhaltend nasser Witterung vor.

 

Bei dem Erlass der Hundehalterverordnungen haben einige Bundesländer von ihrem Recht der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht und zum Teil landesrechtliche Verordnungen, aber auch überwiegend miniterielle Verordnungen als Polizeiverordnungen im Rahmen ordnungsbehördlicher Regelungen erlassen. Diese Verordnungen haben nicht tierschutzrelevante Bestimmungen, sondern ordnungsbehördliche und Sicherheitsvorkehrungen zum Inhalt, wodurch gewährleistet werden soll, dass Hunde keine Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und keine Gefährdung von Menschen, oder von anderen Tieren verursachen. Von ihrem Verordnungsrecht auf diesem Gebiet haben bisher acht Bundesländer Gebrauch gemacht. Das Land Brandenburg hat als Erstes der neuen Bundesländer mit seiner ordnungsbehördlichen Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung) vom 22. Februar 1993 diesem Regelungsbedarf Rechnung getragen. 

Ähnlich wie in den Ländern Bremen, Hessen Rheinland-Pfalz und Schleswig Holstein werden im Land Brandenburg in der Hundehalterverordnung ordnungsbehördliche Belange wie

  • Allgemeine Aufsichtspflichten,
  • Leinen- und Maulkorbzwang,
  • Annahme der Bissigkeit,
  • Mitnahmeverbot und
  • Untersagung der Haltung von Hunden bei  Nichtvorhandensein bestimmter Voraussetzungen
geregelt. Dabei wird herausgestellt, dass bei nicht sachgerechtem Umgang mit Hunden, bei Vernachlässigung klar definierter Pflichten, mangelndem Hygienebewußtsein des Besitzers oder Verfügungsberechtigten sowie bei fehlender Zuverlässigkeit von Hundehaltern Gefahren resultieren können, die behördliche Auflagen und Einschränkungen zur Folge haben. Die Verordnung stellt darauf ab, dass bei Nichterfüllung durch die Halter in erster Linie Gefahren resultieren, die aber oft ungerechterweise in der Öffentlichkeit dem Tier zugeschrieben werden.

 

Die inhaltliche Grundlage dieser Hundehalterverordnungen findet sich im Tierschutzgesetz i § 1 wieder, der den Zweck des Gesetzes dahingehend definiert, dass der Mensch die Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf trägt und für den Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere zuständig ist.

 

Die Verordnungsgeber der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg haben sich bei der Regelung der Hundehalterproblematik sehr eng gefasst und ihre Verordnungen auf die Haltung von gefährlichen Hunden bzw. auf die Zucht und das Halten von Kampfhunden reduziert. Dabei bleibt das in Brandenburg geregelte umfangreiche Gebiet ordnungsbehördlicher Belange unberücksichtigt und ist wie hier, nicht in dieser speziellen Rechtsverordnung geregelt. Der Begriff der Kampfhunde ist bisher kynologisch nicht definiert. Der derzeitige Meinungsstand versteht darunter alle diejenigen Hunde, die unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit kein artspezifisches Sozialverhalten entwickelt haben, sondern vielmehr durch ein besonders aggressives Verhalten sowohl gegenüber Artgenossen als auch Menschen auffallen. Die Aufzählung von Hunden in einer Rechtsverordnung und ihre Deklarierung als sogenannte Kampfhunde mit einer daraus abzuleitenden Rechtsfolge ist bei dem gegenwärtigen Wissensstand nicht geeignet, das Vertrauen verantwortungsbewußter Halter solcher Tiere zum Gesetzgeber zu fördern.

 

Auch die drastische Erhöhung der Steuer für willkürlich festgesetze Hunderassen wird von deren Haltern eher als unverständliche Bestrafung Einzelner empfunden, nicht aber als ein probates Mittel, Verletzungen von Menschen und Tieren durch Hundebisse zu reduzieren. Eine über Jahre vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Uecker-Randow geführte Biss-Statistik weist sogenannte Kampfhunde als Verursacher sowohl bezüglich der Schwere als auch der Häufigkeit gesetzter Verletzungen noch hinter Hunderassen folgend aus, die landläufig zu den Schoßhunden zählen.

 

Der Landkreis Uecker-Randow ist im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern an der Deutsch-Polnischen Grenze am Stettiner Haff gelegen. Zu dem 1.624 qkm großen Landkreis gehören fünf amtsfreie Städte und 60 Gemeinden, in denen Ende 1998 insgesamt 87.442 Einwohner lebten. Mit 54 Einwohner je qkm liegt der Landkreis unter dem Landesdurchschnitt, der 78 Einwohner je qkm beträgt. 58, 4 Prozent der Landkreisbewohner leben in den fünf amtsfreien Städten Pasewalk, Torgelow, Ueckermünde, Eggesin und Strasburg.

 

Im Zeitraum von 1996 bis 1999 sind an insgesamt 724 erfassten Hundebissen bei eindeutiger Rasse- und Mischlingsdifferenzierung sogenannte "Kampfhunde" nur sechsmal Verursacher von Verletzungen bei Menschen gewesen. Das ist eine Häufigkeit innerhalb von vier Jahren von 0, 83 Prozent. Als häufigste Bissverursacher sind 246 Schäferhunde ermittelt worden, wobei auch Verletzungen bei der ausbildung sowie beim Diensthundegebrauch im Einsatz registriert wurden.

 

Mischlinge, die in absoluter Ermangelung von äußeren Merkmalen keiner Rasse zuzuordnen waren, verursachten im Auswertungszeitraum 214 Bissverletzungen. 

In abnehmender Häufigkeit folgten

  • Dackel (40), 
  • Rottweiler (36), 
  • Spitz (27), Terrier (26), 
  • Dobermann (20), 
  • Schnauzer (14), 
  • Collie (10), 
  • Hovawarth (7), 
  • Deutsch-Drahthaar (7), 
  • Deutsche Dogge (6), 
  • Dalmatiner (6), 
  • Westie (6), 
  • Golden Retriever (4), 
  • Pudel (4), 
  • Berner Sennenhund (4), 
  • Kaukasier (4), 
  • Bullterrier (3), 
  • Staffordshireterrier (3), 
  • Pekinese (2), 
  • Mastino (1) 
  • sowie Boxer, Leonberger, Bobtail, Irish Setter, Münsterländer, Deutsche Bracke, Tibet-Terrier, Kromfohrländer, Husky und Neufundländer je einer. 

Außer durch Hunde wurden Menschen auch noch durch andere Tierarten durch Bisse verletzt. Dabei sind 

  • 73 Katzen, 
  • 8 Pferde, 
  • 2 Esel, 
  • 1 Kuh,
  • 4 Ratten, 
  • 3 Frettchen bzw. Nerze, 
  • 1 Hamster, 
  • 1 Hahn und 
  • 2 Füchse registriert worden.

 

Die in der Anlage beigefügten zwei Diagramme verdeutlichen die Tierbissstatistik für den Landkreis Uecker-Randow im Jahr 1999. Im Diagramm der monatlichen Verteilung wird eine höhere Häufigkeit der Bissaktivität während der warmen Jahreszeit deutlich. Das Diagramm Verletzungen 1999 durch Tierbisse verdeutlicht noch einmal als Überblick die dominierende Rolle von Hunden als Verursacher von tierverletzungen.

 

Zusammenfassend wird für den Landkreis Uecker-Randow festgestellt:
1.
Tierbisse werden mit einer zahlenmäßigen Häufung besonders in der warmen Jahreszeit registriert.
2.
Hauptverursacher sind Hunde, unabhängig von Größe und Rassezugehörigkeit. Schäferhunde sind auf Grund ihrer sehr verbreiteten Haltung zahlenmäßig häufiger Verursacher von Verletzungen als andere Rassen.
3.
Hunderassen, denen die ungerechtfertigte Zusatzbezeichnung "Kampfhunde" verliehen wurde, spielen bei Verletzungen in dem ländlich strukturierten und dünn besiedelten Landkreis eine untergeordnete Rolle.
4.
Verletzungen durch Tierbisse werden im gesamten Territorium des Landkreises registriert, mit einer zahlenmäßigen Häufung in Städten durch Hunde. Dabei rangiert Ueckermünde (11.912 Einwohner) vor Pasewalk (12.983 Einwohner), Torgelow (11.820 Einwohner), Eggesin (7.249 Einwohner) und Straburg (7.111 Einwohner).
 
 
Monatliche Verteilung der Hundebißverletzungen im Landkreis Uecker-Randow 1999
 
Januar                12
Februar              18
März                  14
April                   32
Mai                    25
Juni                    26
Juli                     15
August                27
September          16
Oktober              20
November             6
Dezember           12
 
Verletzungen 1999 durch Tierbisse (Gesamt 239)
 
  • Hund (213)
  • Katze (15)
  • Ratte (2)
  • Fuchs (2)
  • Marder (1)
  • Kaninchen (1)
  • Pferd (1)
  • Nerz (1)
  • Wühlmaus o. Wasserratte (1)
  • Esel (1)
  • Kuh (1)
 
Anschrift des Verfassers: Landkreis Uecker-Randow, Herrn Dr. Arnim Beduhn, An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk


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