Hallo,

Beim Sichten "alter Kartons" fiel mir wieder die "Kleine Anfrage" des Abg. Langenberger (SPD) vom 3. Feb. 1992 mit Antwort des Staatsministeriums des Inneren von Bayern (Landtagsdrs. 12/4975) vom 4. Febr. 1992 in die Hände. Langenberger war einer der damaligen Initiatore in Bayern, die restriktive Maßnahmen gegenüber "Killerhunde" beantragten (vgl. Bayerischer Landtag - Dres. 12/482 v. 4. u. 6. Febr. 91)

Wie Ihr wißt, bin - nicht nur ich, viele andere ältere Mitglieder ebenso- der absoluten Auffassung, daß der so genannte "Kampfhund" zunächst in unseren eigenen Reihen von Clubverantwortlichen "gezüchtet" wurde.

Zum Inhalt der Anfrage sei bemerkt, daß mir der in der Drucksache zitierte Artikel aus "Fränkische Landeszeitung" v. 24. August 1991 nicht vorliegt.

Ein Beitrag zur "Jagd auf Sauen" mit Unterstützung von Bullterriern hatte Sewerin bereits etwa Mitte der 80-er Jahre publiziert. Dies erfolgte in seiner im Selbstverlag erschienenen Zweimonatsausgabe "der Kampfhund- Berichtet über alle Kampfhund rassen", die über einen zweijährigen Zeitraum in 12 Ausgaben bei 60 DM / Jahr Abonnement erschien.

Am 10.03.1984 konstituierte sich in Kirchheim eine Arbeitsgemeinschaft für den Mastin Espanol im Club für Molosser, wo Herr Sewerin - damals noch Dr. - zum AG-Obermann erwählt wurde.

 Die Zeitschrift "der Kampfhund" erschien entweder von 1983-84 ??????????????? in einer Auflage von 3000 Exemplaren pro Ausgabe. Ich besitze alle Exemplare, leider z. Zt. "im Magazin" noch versteckt.

 

Als ständige Mitarbeiter wurden damals ausgewiesen:

CSSR:                       K. Penka, Cernovice

Dänemark:                B. Erstrup, Dragor

Jugoslawien:            O. Kapidzic, Sarajewo

Niederlande:             O. Belaert, Terneuzen

Österreich:                O. Schimpf, Wien

Schweiz:                   R. Munz, Basel

Spanien:                   J.M. Sanz Timon, Madrid

Südafrika:                  R. Zimmermann, Benoni

U.S.A.:                       C. Semencic, Jackson Heights (Anm.: C.S. ist Hg. dreier Bücher über "Fighting Dogs")

 

Irrtümlich ist in der Anfrage, daß Sewerin damals nach Jugoslawien verzogen sei.

Er "erprobte an Sauen" jedoch mit "Sauspieß" die Jagd auf dieselben in Jugoslawien, wie Sewerin damals in einer Ausgabe der v.g. Zeitschrift berichtete.

 Anl.: Titelseite der Ausg. 2/1984 "der Kampfhund"

 

Mit freundlichen Grüßen

 Werner G. Peugschat

 

Juni 2001

 

 

Bayrischer Landtag                                                                                                  Drucksache 12/4975

12. Wahlperiode

 

 Schriftliche Anfrage

des Abgeordneten Langenberger SPD

vom 15.10.91

 

Kampfhund

 

Die "Fränkische Landeszeitung" vom 24. August 1991 berichtet darüber, daß der Züchter Rudolf Sewerin, Vorsitzender des Bullterrier Vereins e.V." aus Ansbach in die Schlagzeilen gekommen sei, weil er seinen Kampfhund e zu "Killerbestien" heranziehe.

 

Ich frage die Staatsregierung:

1.        Haben die Medienberichte dazu geführt, daß die Zuchtmethoden des Herrn Sewerin überprüft worden sind?

2.        Trifft es zu, daß Herr Sewerin mit seinen Zuchtmethoden gegen das Tierschutzgesetz verstößt, weil er angeblich alle Zuchttiere "an Sauen erprobt"? Ist bekannt, daß der Züchter deswegen nach Jugoslawien ausgewichen ist? Darf der Züchter damit werben, daß eine solche Erprobung stattgefunden hat?

3.        Können die behaupteten Zuchtmethoden dazu führen, daß die Erwerber solcher Hunde mit Angriffen ihrer Tiere auf Menschen rechnen müssen?

 

Antwort

des Staatsministeriums des Inneren

 

Die schriftliche Anfrage beantworte ich, zu 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz,, wie folgt:

 

Zu 1.:

Auf Grund der Medienberichte wurde sowohl die Hundehaltung als auch die Ausbildungsmethoden des Herrn Sewerin von den örtlichen zuständigen Behörden erneut überprüft.

 

Zu 2.:

Nach § 3 Nr. 7 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird als Ordnungwidrigkeit verfolgt (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes). Bei einem vorsätzlichen Verstoß ist regelmäßig auch eine Straftat nach § 17 des Tierschutzgesetzes gegeben, weil einem Wirbeltier erhebliche und länger anhaltende Schmerzen zugefügt werden. Den Behörden ist nicht bekannt geworden, daß Herr Sewerin seine Hunde zur Abrichtung auf Schärfe auf Sauen hetzt. Ob er solches in Jugoslawien oder sonst im Ausland tut, konnte nicht ermittelt werden.

 

Es ist nicht bekannt, ob Herr Sewerin tatsächlich für den Verkauf seiner "Kampfhunde" mit dem Hinweis wirbt, diese seien "an Sauen erprobt".

 

Zur Zulässigkeit einer derartigen Werbung ist folgendes zu bemerken:

 

Nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wetbewerb (UWG) kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Bei Gesetzesverstößen ist Sittenwidrigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der verletzten Norm eine dem Schutzzweck des UGW entsprechende sittlich-rechtliche Wertung zugrunde liegt oder die Norm eine unmittelbare Wettbewerbsbezogenheit aufweist.

 

Das Verbot der Abrichtung von Tieren auf Schärfe an anderen lebenden Tieren nach § 3 Nr. 7 TierSchG dürfte eine im wettbewerbsrechtlichem Sinne sittlich fundierte, also wertbezogene Norm darstellen. Dafür spricht das vom TierSchG geschützte Rechtsgut, nämlich  die Wahrung der sittlichen Ordnung in den Beziehungen zwischen Mensch und Tier als soziales Anliegen.

Dementsprechend dürfte auch die Werbung mit dem gesetwidrigen Verhalten wettbewerbsidrig sein. Letztlich können darüber aber nur die unabhängigen Gerichte anhand der Umstände des Einzalfalls entscheiden.

 

Zu 3.:

Da nicht bekannt ist, ob die "behaupteten Zuchtmethoden" angewandet wurden bzkw. wie sie im einzelnen aussehen sollen, kann keine allgemeine Schlußfolgerung im Sinne der Fragestellung gezogen werden, ob bei solchen Hunden mit Angriffen auf Menschen gerechnet werden muß.

 



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