- Stück

Rechtsanwalt

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel                                                                         Tel. 0561 - 874268

 

 

Gemeinde Wehretal

z.H. Bürgermeister Dietzel

Platz der Normandie 1

37287 Wehretal 1

14. April 2001

volker/chico/verwalt/Orschu7-doc

Fax: 05651 - 94 90 30

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]                               [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]                                 Telefon (Mo-. Fr. 08.00 - 17.00)

25.01.01                    03.02.2001                             05631 - 58 14 32

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15.08.00 (Hess GVBl. I, S. 411)

Hier:     Kosten der Erlaubniserteilung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

wie bekannt vertrete ich die rechtlichen Interessen von

 ·       Herrn Günter Stück, Friedrich-Ebert-Str. 43, 37287 Wehretal 1

·       Herrn Erhard Dietrich, Eschenweg 5, 37287 Wehretal Langenhain

 

Für die Erteilung der Halteerlaubnis nach § 14 VO haben Sie jeweils 100,-- DM festgesetzt, die meine Mandanten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und dem Vorbehalt späterer Rückforderung allein deshalb zahlten, um eine (Zwangs-)Vollstreckung abzuwenden.

 

Im Rahmen des von mir geführten Normenkontrollverfahrens vor dem HessVGH - 11 N 2497/00 - hat der Antragsgegner nun eine neuere Drucksache des Hessischen Landtages, 15. Wahlperiode, Nr. 15/2242, ausgegeben am 13.03.2001

 

Anlage 1

 

vorgelegt, die sich auf S. 2 zu Frage 9 „Ist die Höhe der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes landesweit einheitlich geregelt ?“ mit den Gebühren befaßt.

Dort heißt es aus dem Munde des zuständigen Ministers des Inneren und für Sport unter dem 15.02.2001 wörtlich:

„Die Höhe der Gebühr für das Erlaubnisverfahren ist bisher nicht durch eine eigene Gebührenstelle im Verwaltungskostenverzeichnis (Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz) geregelt. Näheres regelt mein Erlaß vom 24. August 2000 (Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden). Dort ist aufgeführt:

„Für eine Gebührenerhebung für das Erlaubnisverfahren ist § 2 HVwKostG i.d.F. vom 3. Januar 1995 (GVBl. I, S. 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl I, S. 562), ausreichende Rechtsgrundlage. Es ist nach dem Mindestsatz der dort vorgegebenen Rahmengebühr (25 DM bis 10.000 DM) abzurechnen.““

 

Diese Aussage ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur so zu verstehen, daß die Gebühr 25,-- DM (zwingend) zu betragen hat und keine Spielräume bestehen, da andernfalls die Aussage absurd bzw. vollkommen unsinnig wäre, was sicher weder Sie noch ich Herrn Minister unterstellen wollen.

 

In konsequenter Anwendung dieser Ausführung des zuständigen Ministers hat z.B. die Gemeinde Fuldabrück bei Kassel für die Halteerlaubnis in Sachen Karin Hofmann, AZ. IV/1.1. 120-20, mit Bescheid vom 05.03.2001 eine Gebühr in Höhe von 25,-- DM erhoben. Den Bescheid können Sie dort beim Bürgermeister der Gemeinde Fuldabrück, Glockenhofsweg 3, 34 277 Fuldabrück anfordern. Entsprechend verfahren eine Vielzahl von Städten und Gemeinden.

 

Ich bitte um Stellungnahme, ob und aus welchen rechtlichen Gründen Sie eine Gebühr von 100,-- DM erhoben haben oder hieran weiter festzuhalten gedenken.

 

Da die erhobene Gebühr in Höhe von 100,-- DM aufgrund der eindeutigen Stellungnahme/Anweisung des Ministers rechtswidrig ist, bitte ich namens und in Vollmacht meiner Mandanten darum,

 

1.    die Bescheide jeweils hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in Höhe von 100,-- DM im Wege der Rücknahme (§ 48 HVwVfG) rückwirkend auf einen Betrag in Höhe von 25,-- zu korrigieren

2.    die überzahlten Beträge in Höhe von 75,-- DM jeweils an meine Mandanten im Wege eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzuzahlen.

 

Für Ihre Stellungnahme sowie die Erledigung habe ich mir eine intern eine Frist auf den  30.04.2001  notiert.

Ihrer Antwort sehen meine Mandanten als auch ich erwartungsvoll entgegen.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. 

In der Woche bin ich regelmäßig wie folgt zu erreichen: 

Telefon: 05631 - 58 14 32; Fax: 05631 - 58 12 68; e-mail: volker.stueck@korbach.conti.de.

 

Mit freundlichen Grüßen

Volker Stück

[Rechtsanwalt]

Kopie an:  Mandanten

Anlage(n): Drucksache 15/2242 des Hessischen Landtages, 15. Wahlperiode

Hier als Original .doc

 

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