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Rechtsanwalt Volker
Stück Liebigstr. 6 34125 Kassel Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Gemeinde Wehretal z.H. Bürgermeister Dietzel Platz der
Normandie 1 37287 Wehretal 1 14.
April 2001 volker/chico/verwalt/Orschu7-doc Fax: 05651 - 94 90 30 [Ihre
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Telefon (Mo-. Fr.
08.00 - 17.00) 25.01.01 03.02.2001 05631 - 58 14 32 Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15.08.00
(Hess GVBl. I, S. 411) Hier: Kosten der Erlaubniserteilung Sehr geehrter
Herr Bürgermeister, wie
bekannt vertrete ich die rechtlichen Interessen von ·
Herrn Günter Stück,
Friedrich-Ebert-Str. 43, 37287 Wehretal 1 ·
Herrn Erhard
Dietrich, Eschenweg 5, 37287 Wehretal Langenhain Für
die Erteilung der Halteerlaubnis nach § 14 VO haben Sie jeweils
100,-- DM festgesetzt, die meine Mandanten ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht und dem Vorbehalt späterer Rückforderung allein
deshalb zahlten, um eine (Zwangs-)Vollstreckung abzuwenden. Im
Rahmen des von mir geführten Normenkontrollverfahrens vor dem HessVGH
- 11 N 2497/00 - hat der Antragsgegner nun eine neuere Drucksache
des Hessischen Landtages, 15. Wahlperiode, Nr. 15/2242, ausgegeben
am 13.03.2001 Anlage 1 vorgelegt,
die sich auf S. 2 zu Frage 9 Ist die Höhe der Gebühr für die
Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes
landesweit einheitlich geregelt ? mit den Gebühren befaßt. Dort
heißt es aus dem Munde des zuständigen Ministers des Inneren und
für Sport unter dem 15.02.2001 wörtlich: Die Höhe der Gebühr für das
Erlaubnisverfahren ist bisher nicht durch eine eigene Gebührenstelle
im Verwaltungskostenverzeichnis (Anlage zur
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz) geregelt. Näheres regelt mein Erlaß vom 24. August
2000 (Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten
und Führen von gefährlichen Hunden). Dort ist aufgeführt: Für eine Gebührenerhebung für das Erlaubnisverfahren ist § 2
HVwKostG i.d.F. vom 3. Januar 1995 (GVBl. I, S. 2), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl I, S. 562),
ausreichende Rechtsgrundlage. Es ist nach dem Mindestsatz der dort
vorgegebenen Rahmengebühr (25 DM bis 10.000 DM)
abzurechnen. Diese
Aussage ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur so zu verstehen,
daß die Gebühr 25,-- DM (zwingend) zu betragen hat und keine
Spielräume bestehen, da andernfalls die Aussage absurd bzw.
vollkommen unsinnig wäre, was sicher weder Sie noch ich Herrn
Minister unterstellen wollen. In
konsequenter Anwendung dieser Ausführung des zuständigen
Ministers hat z.B. die Gemeinde Fuldabrück bei Kassel für die
Halteerlaubnis in Sachen Karin Hofmann, AZ. IV/1.1. 120-20, mit
Bescheid vom 05.03.2001 eine Gebühr in Höhe von 25,-- DM
erhoben. Den Bescheid können Sie dort beim Bürgermeister der
Gemeinde Fuldabrück, Glockenhofsweg 3, 34 277 Fuldabrück
anfordern. Entsprechend verfahren eine Vielzahl von Städten und
Gemeinden. Ich
bitte um Stellungnahme, ob und aus welchen rechtlichen Gründen
Sie eine Gebühr von 100,-- DM erhoben haben oder hieran weiter
festzuhalten gedenken. Da
die erhobene Gebühr in Höhe von 100,-- DM aufgrund der
eindeutigen Stellungnahme/Anweisung des Ministers rechtswidrig
ist, bitte ich namens und in Vollmacht meiner Mandanten darum, 1.
die Bescheide jeweils hinsichtlich der Gebührenfestsetzung
in Höhe von 100,-- DM im Wege der Rücknahme (§ 48 HVwVfG) rückwirkend
auf einen Betrag in Höhe von 25,-- zu korrigieren 2.
die überzahlten Beträge in Höhe von 75,-- DM jeweils an
meine Mandanten im Wege eines öffentlich rechtlichen
Erstattungsanspruchs zurückzuzahlen. Für Ihre Stellungnahme sowie die Erledigung habe ich mir eine intern eine Frist auf den 30.04.2001 notiert. Ihrer
Antwort sehen meine Mandanten als auch ich erwartungsvoll
entgegen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. In der Woche bin ich regelmäßig wie folgt zu erreichen: Telefon:
05631 - 58 14 32; Fax: 05631 - 58 12 68; e-mail: volker.stueck@korbach.conti.de. Mit
freundlichen Grüßen Volker Stück [Rechtsanwalt] Kopie an:
Mandanten Anlage(n):
Drucksache 15/2242 des Hessischen Landtages, 15. Wahlperiode |
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