Gesetz zur Rassenvernichtung verabschiedet

Das neue Gesetz, welches am 7. Februar 2001 den Vermittlungsausschuss passierte und von den weiteren Instanzen vermutlich abgesegnet wird, da sie ihre Änderungswünsche bereits im Vorfeld einbringen konnten, wird die Hundehaltung in Deutschland grundlegend verändern. Ebenso überstürzt wie im Sommer die Schnellschuss- Verordnungen in den Ländern wurde das Gesetz durch den Bundesrat, Bundestag und Vermittlungsausschuss gepeitscht.

 Damit wurde der Bundesminister ermächtigt, per Verordnung Rassen so zu reglementieren, dass eine Ausrottung zu befürchten ist. Entgegen wissenschaftlicher Erkenntnis hielten die Politiker an ihrem Beschluss fest, obwohl Auffälligkeiten nicht nachgewiesen oder - wie dies bei unseren Molossern der Fall ist - gar durch Gutachten widerlegt wurden.

Mit dem Beschluss wurden folgende Fakten geschaffen:

Der Import von Hunden, die in demjenigen Bundesland, in dem sie gehalten werden sollen, auf Listen mit vermuteter Gefährlichkeit aufgeführt werden, ist verboten. Dies gilt für insgesamt 49 Rassen, wovon einige faktisch nicht mehr existieren, einige nur in minimalsten Stückzahlen, einige nur in der Phantasie. Hauptsächlich betroffen sind rund 40 Rassen, darunter alle unsere im Club vertretenen Molosser-Rassen.

 Auch die Verbringung nach Deutschland (z. B. Ausstellung, Durchreise, Urlaubsaufenthalt!!) ist für diese Rassen verboten. Bestimmte Hunde dürfen nur über bestimmte, nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Zollstellen in das Inland  eingeführt werden.

In jedem Bundesland, in der die Zucht, der Handel und jedwede Abgabe gegen Entgelt verboten ist kann eine Zuwiderhandlung mit Strafen von bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. Hunde und alle Hilfsmittel (Auto, Boxen, etc.) werden eingezogen. Dasselbe gilt für nicht genehmigte Hundehaltung eines sog. gefährlichen Hundes.

Für die Halter wird das Grundgesetz GG Art. 13 eingeschränkt. So ist jedem Beauftragten einer Behörde jederzeit Zugang zu Wohn-, Geschäftsräumen, Grundstücke und Transportmitteln zu gewähren, Unterlagen einzusehen und jederzeit die Hunde zu untersuchen. Der Datenschutz der Finanzbehörden soll aufgehoben werden, um Auskünfte zu Anmeldungen und Anzeigen ohne Zustimmung erteilen zu können.

Das Tierschutzgesetz wird geändert und ermächtigt den Bundesminister zu verschiedenen Maßnahmen, wie z. B. eine Kennzeichnungspflicht von Tieren, insbesondere Hunde und Katzen, einzuführen, die Bestimmung von Aggression selbst vorzunehmen (ohne jegliche wissenschaftliche Unterstützung!!) und durch die Bestimmung sogenannter Qualzuchten und Aggressionszuchten auf Rassen, Arten und Linien ein Zuchtverbot zu erlassen.

(Anm. des Verfassers: das Gutachten "Qualzuchten" des Landwirtschaftsministeriums beschreibt bei 150 Rassen erblich bedingte Defekte! – kann im Internet unter http://www.bml.de angefordert werden)

Per Rechtsverordnung kann weiter von allen privaten Tierhaltern - egal welches Tier sie halten - ein Sachkundenachweis eingefordert werden.

Weiterhin wird im geänderten Tierschutzgesetz in § 12, Abs. 1. festgehalten, dass Wirbeltieren an denen tierschutzwidrige Handlungen festgestellt wurden (Kupieren von Rute und/oder Ohren) nicht mehr gehalten und ausgestellt werden dürfen. Dies gilt auch für erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen.

Dies bedeutet für die - bis auf Dobermann und Rottweiler - durchwegs ausländischen 49 Rassen (sofern sie nicht schon vor 200 Jahren ausgestorben waren) die langsame Dezimierung und letztendlich Ausrottung in Deutschland per Gesetz. Wir können theoretisch vielleicht noch 2 - 3 Generationen mit inländischen Zuchttieren arbeiten - sofern die Zucht überhaupt noch erlaubt ist.

Wer aber will sich in Zukunft einen Hund als Familienmitglied auswählen, der ein Garantieschein ist für

1) Kampfhundesteuer in Höhe von über 2.000 DM

2) unangemeldeten Besuch von Behörden und Polizeibeamten

3) die gesellschaftliche Ächtung, wie sie von Politikern gefordert wird

4) fortschreitendes Denunziantentum - oder neudeutsch "Soziale Kontrolle" der Nachbarn

5) Wesenstests, Hundeführerschein, Behördengängen und allen daraus resultierenden Unannehmlichkeiten und Kosten?

Von Reglementierungen unterschiedlichster Art bis hin zum Verbot der Zucht und Haltung werden nach diesem Gesetz bedroht sein diverse Kleinstrassen und alles, was von seiner Größe her geeignet ist, einen Menschen zu verletzen. Es bleibt Ihrer Phantasie überlassen, eventuelle Überlebende auszumachen.

Wer jetzt noch sagt: "...mich betrifft es ja nicht!" mag Recht haben. Ob es Recht bleibt, wird sich zeigen.

Peter Schön

PS. Den exakten Wortlaut des Gesetzes finden Sie im Original unter http://www.bmi.bund.de

oder direkt hier nochmals zur Erinnerung für alle Ungläubigen -- es wird schon nicht so schlimm werden - es betrifft mich ja nicht Sagern! und auch für die die es wirklich erstmals hören und lesen wollen:

Bekämpfung gefährlicher Hunde 

Auf Vorschlag der Bundesregierung hat der Deutsche Bundestag am 8. Dezember 2000 dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde zugestimmt. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Im wesentlichen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Ein absolutes Einfuhrverbot für vier Hunderassen, nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire- Bullterrier und Bullterrier.
  • Das Einfuhrverbot gilt auch für sonstige Hunderassen, die nach landesrechtlichen Vorschriften als gefährlich eingestuft sind.
  • Verstöße gegen diese Einfuhrverbote werden unter Strafe gestellt.
  • Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen die Hunde einzuziehen.
  • Im Tierschutzgesetz wird ein Zuchtverbot für Hunde ausgesprochen, bei denen durch die Zucht erblich bedingte Aggressionssteigerungen verstärkt werden.
  • In das Strafgesetzbuch wird ein Tatbestand eingefügt, der es unter Strafe stellt, entgegen landesrechtlichen Verboten gefährliche Hunde zu züchten oder mit Ihnen zu handeln. Auch hier ist die Einziehung dieser Hunde vorgesehen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung 


Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

(Entwurf - Stand: Dezember 2000)

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Verbringen in das Inland:

jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland

Einfuhr:

Verbringen aus einem Drittland in das Inland

Zucht:

jede Vermehrung von Hunden

Handel:

jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt

Gefährlicher Hund:

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.

§ 2

Einfuhr- und Verbringungsverbot

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. vorzuschreiben,

a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,

b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.

2. Vorschriften über

a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,

b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie

c) das Verfahren

zu erlassen.

3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

§ 3

Überwachung

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen

betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3. Unterlagen einsehen,

4. Hunde untersuchen.

 

(3) Der Auskunftspflichtige hat

1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,

2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,

3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,

4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,

5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und

6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 4

Mitwirkung der Zollstellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

§ 5

Strafvorschriften

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 6

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7

Einziehung

Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können

1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 

Artikel 2

 

Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

2. § 11b wir wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder".

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,

2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen

anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist."

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist."

c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender neuen Fassung:

"Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen."

4. § 13 a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 ist die Angabe "§ 13a" durch die Angabe "§13a Abs. 1" zu ersetzen.

b) Dem Abs. 7 ist folgender Satz 2 anzufügen:

"Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind."

6.  In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a Abs. 3 Satz 1," die Angabe "§11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt.

7.  In § 19 wird die Angabe "§ 2a oder § 5 Abs. 4," durch die Angabe "§§ 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5" ersetzt.

8. § 21b wird wie folgt gefasst:

" § 21b

Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."

 

Artikel 3

 

Änderung des Strafgesetzbuches

 

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBI. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und 144 wie folgt gefasst:

"§ 143 Zucht gefährlicher Hunde"

"§ 144 (weggefallen)"

2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:

"§ 143

Zucht gefährlicher Hunde

 

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."

 

Artikel 4

 

Änderung des Hundeverbringungs- und

-einfuhrbeschränkungsgesetzes

 

In § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-gesetz) vom ... (BGBI. I S. ...) wird die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 5

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und

wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

 

 

 

Berlin, den ......

 

Der Bundespräsident

Johannes Rau

 

 



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