Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde
(Entwurf - Stand: Dezember 2000)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder
der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
(Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz -
HundVerbrEinfG)
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in das Inland
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier
und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.
§ 2
Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das
Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für
die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig
gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen
aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht
werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. vorzuschreiben,
a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach
tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete
Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen
oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde
binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen
Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2. Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde
nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen,
sowie
c) das Verfahren
zu erlassen.
3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz
oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
§ 3
Überwachung
(1) Natürliche und juristische
Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben
der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu
erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich
sind.
(2) Personen, die von der zuständigen
Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume,
Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder
Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und
Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des
Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung
beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach
Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen
insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse
und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und
Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,
5. auf Verlangen die Hunde aus
Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer
strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4
Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm
bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr
von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie
mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung
anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen
vorsehen.
§ 5
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs.
1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen
des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 6
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder
3. einer Vorschrift des § 3 Abs.
3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 7
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 Abs. 1 begangen worden, so können
1. Hunde und sonstige Gegenstände,
auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Hunde und sonstige Gegenstände,
die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Mai 1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert:
1. In § 2a wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es
zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht
zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften
zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und
Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu
erlassen.
2. § 11b wir wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
"a) mit Leiden verbundene erblich bedingte
Verhaltensstörungen oder erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auftreten oder".
b) Absatz 5 wird wie folgt
gefasst:
"(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die erblich bedingten Veränderungen,
Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den
Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit
Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu
verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu
Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
"(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar
sind, von denen
anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige
Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten
oder ausgestellt werden, soweit dies durch
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt
ist."
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält
folgende Fassung:
"4. das Verbringen von
Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere
das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten,
wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale
tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder
die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte,
Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne
des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder
soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder
c erfüllt ist."
c) Absatz 2 Satz 2 wird
gestrichen.
d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2
Satz 2 mit folgender neuen Fassung:
"Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5
kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder
völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen."
4. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird
Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit
es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung
serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten
verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer
Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie
die näheren Voraussetzungen hierfür und das
Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere
Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder
durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 ist die Angabe
"§ 13a" durch die Angabe "§13a Abs. 1"
zu ersetzen.
b) Dem Abs. 7 ist folgender Satz
2 anzufügen:
"Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder
Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind."
6. In § 18 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a Abs. 3 Satz
1," die Angabe "§11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt.
7. In § 19 wird die Angabe
"§ 2a oder § 5 Abs. 4," durch die Angabe "§§
2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder
5" ersetzt.
8. § 21b wird wie folgt gefasst:
" § 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden."
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
November 1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBI. I S. 1818), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden
die Angaben zu den §§ 143 und 144 wie folgt gefasst:
"§ 143 Zucht gefährlicher Hunde"
"§ 144 (weggefallen)"
2. Nach § 142 wird folgender §
143 eingefügt:
"§ 143
Zucht gefährlicher Hunde
(1) Wer einem durch
landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen
Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben,
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Gegenstände, auf die sich
die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist
anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Hundeverbringungs-
und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes
In § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens
oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
(Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-gesetz) vom ... (BGBI.
I S. ...) wird die Angabe "zehntausend Deutsche Mark"
durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den ......
Der Bundespräsident
Johannes Rau