- Fakten

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht zur "Zuverlässigkeit" bei Verurteilungen wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1a) Hundeverordnung

 

Das OVG korrigiert in einem Beschluss vom 4. April 2001 (2 Bs 86/01) die HundeVO im Hinblick auf die generelle Verneinung der "Zuverlässigkeit" bei Verurteilungen wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten (wie z.B: Diebstahl oder Betrug).

Das Gericht führt aus, es habe 

"Bedenken, ob die Regelung in § 3 Satz 1 Nr. 1a) der HundeVO, der zufolge bei einer nicht mehr als fünf Jahre zurückliegenden rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit ausnahmslos zu verneinen ist, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 

Nach dem Wortlaut der Bestimmung stünde jeder auch noch so geringfügige Verstoß gegen die fraglichen Strafvorschriften, sofern es zu einer Verurteilung gekommen ist, der Haltung eines gefährlichen Hundes entgegen. Für eine Bewertung der Tatumstände – etwa Begehung in einer vorübergehenden Ausnahmesituation u.ä. – sowie ihre Bedeutung für die Eignung zur Hundehaltung bliebe kein Raum. 

Die Versagung der Zuverlässigkeit im Sinn von § 2 Abs. 1 HundeVO wird indes in vielen Fällen – etwa bei langjährigen Beziehungen von Hundehaltern zu ihren Tieren – tief in die Interessenssphäre der Betroffenen eingreifen und berührt die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 14Abs. 1 Grundgesetz. 

Gerade in ´Altfällen` (...) haben die Halter ihre Hunde zu einem Zeitpunkt angeschafft und die Beziehungen zu ihnen in einer Phase aufgebaut, wo sie nicht damit rechnen konnten, dass ihnen die Berechtigung zum Halten ihrer Tiere einmal auf Grund der § 3 HundeVO genannten Umstände bestritten werden würde.

 Vor diesem Hintergrund kommt als Folge des alle stattliche Gewalt bindenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht, dass jedenfalls nicht jede auch noch so geringfügige Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen ausnahmslos zur Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit führen darf. (Hervorhebungen IGVH)

 

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