- Fakten

Rechtsanwalt

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel                                                                         Tel. 0561 - 874268

 

 

Kreisstadt Limburg a.d. Lahn

- Bürgermeister als örtl. Ordnungsbehörde -

z.H. Herrn Magistratsrat Müller

Hospitalstr. 2

 

65 549 LIMBURG

05. Mai 2001

volker/chico/verwaltung/limburg-doc.

Fax:  06431 - 203 263

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]                                       [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]                                 Telefon (08.00 - 17.00 Mo. - Fr.)

26.04.2001                             Wörner ./. Limburg                 05631 - 58 14 32

Vollzug der GefahrenabwehrVO über das Halten und führen von gefährlichen Hunden vom 15.08.2000 (GVBl I, S. 411)

Sehr geehrter Herr Müller,

ich zeige Ihnen hiermit an, daß

 

·       Herr Thomas Wörner, wohnhaft Grabenstr. 2 c, 65 550 Linter bei Limburg an der Lahn,

 

mich beauftragt hat, Ihr Schreiben 26.04.2001, AZ.: 323-pl/ru, zu prüfen und darauf zu antworten:

 

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 

Mein Mandant ist Halter und Eigentümer einer Pit-Bull-Terrier Hündin namens „Lady“. Der Hund war bislang völlig unauffällig und hat nach meinen Informationen nie Menschen oder Tiere geschädigt bzw. gefährdet. Den Wesenstest hat er bestanden und sein Halter gilt als zuverlässig i.S.v. 4 der VO. Auch sonst liegen alle in § 14 Abs. 1 VO genannten Voraussetzungen für die Halteerlaubnis vor. Im Rahmen der Sachkunde (§ 3 VO) wurde der Hund in der Hundeschule Rhein-Main ausgebildet und die Sachkundeprüfung von der fachkundigen Tierärztin Christiane Quandt abgenommen, die über eine akademisch fundierte Ausbildung und somit über nachgewiesene theoretische und praktische Erfahrungen in Kynologie, Zoologie und Ethologie verfügt.

 

Mein Mandant legte Ihnen die von Frau Quandt erstellte Sachkundebescheinigung vom 11.04.2001 am 17.04.2001 vor. Mit Schreiben vom 26.04.2001 verweigerten Sie die Anerkennung der Sachkunde, weil „gem. aktueller Liste der für die Abnahme von Sachkundebescheinigungen gem. der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden, berechtigte Hundesachverständige, ist Frau Christiane Quandt nicht berechtigt, eine Sachkundebescheinigung gem. der o.a. Verordnung auszustellen.“ Zugleich sprachen Sie die Empfehlung aus, die verauslagten Prüfungsgebühren bei Frau Quandt zurückzufordern. In der von Ihnen beigefügten Liste ist Frau Quandt mit einem W (= Wesenstest) gekennzeichnet, nicht jedoch mit einem S (Sachkunde).

 

Zur Rechtslage:

 

Die in Ihrem Schreiben vertretene Auffassung entbehrt jeder (rechtmäßigen) rechtlichen Grundlage und wird deshalb aufzugeben sein.

 Zwar soll es einen Erlaß des Hessischen Ministeriums für Inneres und für Sport (am/vom 19.03.2001) an Ordnungsämter, Gemeinden und Behörden geben, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die Abnahme von Sachkundeprüfungen nur dann Gültigkeit habe und anerkannt werden sollte, wenn sie durch einen Sachverständigen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) abgenommen werden. Alle anderen von Vereinen, Institutionen, Tierärzten oder gar Fachtierärzten für Verhaltenskunde abgenommenen Prüfungen sollen nach diesem Erlaß keine Gültigkeit haben.

 Die Sach- und Fachkunde des VDH e.V. soll an dieser Stelle in keiner Weise in Zweifel gezogen werden.

 Sicher ist Ihnen der Beschluß des OVG Nordrhein Westfalen vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 - lautet, dessen Leitsatz 3 lautet ( veröffentlicht in: NWVBl 1997, Nr. 11, S. 431 f. = NVwZ 1997, 806):

 

„Die Übertragung der Prüfung der für die Erlaubniserteilung erforderlichen Sachkunde von Hundehaltern auf den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und den Landestierschutzverband NRW e.V. gemäß § 3 Satz 1 GefHuVO verstößt mangels gesetzlicher Grundlage und wegen fehlender staatlicher Kontrolle gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG.“

 Im Land Hessen dürfte nichts anderes gelten und der HessVGH wird kaum anders entscheiden (können). Nach allgemein bekannten Grundsätzen bedarf die Beleihung, d.h. die Übertragung öffentlich-rechtlicher Funktionen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit auf Privatpersonen, einer gesetzlichen Grundlage in Form eines formellen, d.h. parlamentarischen, Gesetzes (vgl nur: OVG Nordrhein Westfalen, a.a.O.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23 Rn 58). Hierzu ist folgendes festzustellen:

 

·       An einer derartigen gesetzlichen Grundlage fehlt es vorliegend in Hessen.

·       Eine auf Basis des § 72 HSOG erlassene GefahrenabwehrVO, wie vorliegend die GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000, ist hierzu untauglich bzw. genügt nicht.

 

Im übrigen enthält die VO auch keine einzige Vorschrift über eine Beleihung, sondern spricht in § 3 nur von „geeigneten Sachverständigen oder einer geeigneten Sachverständigen Stelle“. Diese Eignung erfüllt Frau Christiane Quandt aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Erfahrung und Kenntnisse. Andernfalls bitte ich um schriftliche Mitteilung der Umstände bis zum 17.05.2001, warum Frau Quandt - im Vergleich mit den mit „S“ gekennzeichneten Personen - nicht oder weniger geeignet sein soll.

 

Der dem Unterzeichner im Rahmen des von ihm vor dem HessVGH geführten Normenkontrollverfahrens gegen die verschiedenen HundeVO (- 11 NG 2500 - mit Entscheidung vom 08.09.2000 sowie - 11 N 2497/00 -) vom Antragsgegner zur Verfügung gestellte Entwurf eines Gesetz zur „Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren“ enthält eine § 3 der VO entsprechende Regelung. Dort wird wörtlich ausgeführt: „Nach der Verordnung von 1997 führte der Verband für das Deutsche Hundewesen die Ausbildung und Prüfung zur Erlangung der Sachkundebescheinigungen durch. Ob und gegebenenfalls bei wem sich die Verpflichteten ausbilden und auf die Prüfung vorbereiten lassen, muss ihnen überlassen bleiben. Das Demokratie- und Rechtsstaatsgebot erfordert, alle für die Abnahme von Sachkundeprüfungen geeigneten Sachverständigen und alle sachverständigen Stellen zuzulassen.(Unterstreichung durch Unterzeichner)“

·       Erst recht ist ein bloß ministerieller Erlaß, der weder die Qualität eines formellen noch eines materiellen Gesetzes hat, geeignet, rechtsstaatliche Grundsätze außer kraft zu setzen. Offenbar wird hier ganz bewußt rechtswidrig gehandelt, da die oben genannte Entscheidung des OVG Nordrhein Westfalen als auch die für die Beleihung geltenden Grundsätze dem Ministerium als auch Ihnen bekannt sind bzw. sein müßten.

 

Die Exekutive - somit also auch Sie - sind nach Art 20 Abs. 3 GG allein an Gesetz und Recht gebunden, nicht hingegen an evident rechtswidrige Erlasse. Der Oberbürgermeister der Stadt Limburg an der Lahn wird sicher nicht ein Hort des Unrechts bzw. ein rechtsstaatsfreier Raum sein wollen und können.

 

Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, Ihre Rechtsauffassung zu prüfen und mir bis zum

 

17.05.2001

 

schriftlich mitzuteilen, ob Sie hieran festhalten wollen, wovon ich nicht ausgehe, da die Rechtswidrigkeit dieses Handelns - um mit den Worten von Forsthoff zu sprechen - „auf der Stirn geschrieben steht“.

 

Da somit alle Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 VO gegeben sind - Sachkunde eingeschlossen - wird namens und in Vollmacht meines Mandanten beantragt,

 

die Erlaubnis zum Halten der Hündin Lady umgehend zu erteilen.

 

Andernfalls bitte ich um

 

1.    Erteilung eines versagenden rechtsmittelfähigen Bescheides

2.    Benennung der Ihnen vorgesetzten Behörde

 

damit die dann erforderlich und geboten erscheinende verwaltungs- und diszlinarrechtliche Prüfung eingeleitet werden kann.

 

Johann Wolfgang Goethe (Jurist und Dichter): „Dem Hunde, wenn er gut erzogen, wird selbst ein weiser Mann gewogen“ (Faust I). In diesem Sinne verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Volker Stück

[Rechtsanwalt]

Anlage(n): -

Kopie: Mandant; Frau Quandt zur Mitkenntnis

 

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