Liebe Hundefreunde/innen, bekanntlich wird
Hundehaltern vor dem Wesenstest die Einverständniserklärung
abgenötigt, sich mit der Weitergabe des Tests an die
Ordnungsbehörde einverstanden zu erklären. Ein Hinweis auf die
Freiwilligkeit fehlt - es handelt sich um einen privatrechtlichen
Vertrag.
Grundlage für die Zwangserklärung sind Verfügungen des PR
Darmstadt. Jetzt stehen viele Wesenstest zur Wiederholung an - mit
den entsprechenden Erklärungen.
Wer zwar einen friedlichen Hund hat, aber solcher
Behördenwillkür selbst die Zähne zeigen will, kann sich an der
nachfolgenden Musteranzeige orientieren. Soll die
Staatsanwaltschaft, die den Verdacht der Nötigung zu klären haben
wird, doch unseren Ämtern ein warmes Weihnachtsfest bescheren.
MfG und schönen 2. Advent
Stück
Hier auch
als: Original Word Dokument
Max Hundefreund
Hundestr. 5
00000 Hundestadt
Max Hundefreund, Hundestr. 5, 00000 Hundestadt Tel. 000 - 000
Staatsanwaltschaft
beim Landgericht Darmstadt
Mathildenplatz 13 - 14
64 283 DARMSTADT
08. Dezember 2002
Strafanz/RP Dramstadt-doc
Per Fax: 061 51 - 12 59 17
[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Unsere Zeichen/Unsere Nachricht
vom] Telefon (dienstl.)
RP Darmstadt § 240 StGB
Ermittlungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige Ihnen hiermit folgenden Vorfall an und bitte um Aufnahme
eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
gegen: Herrn Erhardt, beschäftigt
beim RP Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.
wegen: Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen,
insbes. Nötigung (§ 240 StGB)
Begründung:
Ich bin Halter eines Hundes der Rasse ... namens "Schmusehund".
Als verantwortungsvoller Hundehalter und rechtstreuer Bürger habe
ich meine persönliche Zuverlässigkeit wie Sachkunde nach der
HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff.) bzw. deren
Vorgängerregelung, der GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom
15.08.2000 (GVBl I., S. 411 ff., in wesentlichen Teilen für
nichtig erklärt durch rechtskräftiges Normenkontrollurteil des VGH
Kassel v. 29.08.2001 - 11 N 2497/00 - in VR 2002, 209 ff = GVBl
I., S. 588) nachgewiesen. Mein Hund ist bislang nur durch
Freundlichkeit ausgefallen und hat deshalb den Wesenstest positiv
bestanden.
Nun wurde von mir die Wiederholung des Wesenstest im Rahmen der
Verlängerung der Halteerlaubnis verlangt. Entsprechend bzw.
aufgrund den Verfügungen des Regierungspräsidiums Darmstadt
· Vom 24.06.2002 - AZ II 22.1 - 21 a 06 - Sdb 06 -
· Vom 10.09.2002 - AZ II 22.1 - 21 a 06 - Sdb 06 -
für die - soweit mir bekannt - der o.g. Herr Erhardt
verantwortlich zeichnet, wurde nun von mir am ... (Tag, Datum,
Uhrzeit) verlangt, dass ich mein schriftliches Einverständnis zur
Weitergabe des Testergebnisses an die örtliche Ordnungsbehörde
geben solle.
In der Verfügung vom 10.09.2002 - AZ II.22.1.- 21 a 06 - Sdb.6 -
"Vorgaben zur Durchführung des Wesenstests" - wird unter Ziffer 3.
(S. 2, Absatz 1) eine Einverständniserklärungspflicht des
Halters und eine Mitteilungspflicht des Gutachters statuiert,
wenn es dort heißt:
"Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss vor Beginn des
Wesenstests ihr bzw. sein schriftliches Einverständnis zur
Weitergabe des Testergebnisses (Anlage 1) an die zuständige
örtliche Ordnungsbehörde geben.....Bei negativen Testergebnissen
oder wenn der Wesenstest abgebrochen wurde, sind die Gutachter
verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde
mitzuteilen." (Anm.: Kennzeichnung durch Unterzeichner)
Daran anknüpfend heißt es in Anlage 1 - Einverständniserklärung -:
"Ich erkläre mich damit einverstanden, dass das Ergebnis der
Wesensprüfung der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Dies gilt
insbesondere für den Fall, wenn eine positive Wesensprüfung nicht
bescheinigt werden kann bzw. der Wesenstest abgebrochen werden
musste.
Da der Tester mangels gesetzlicher Grundlage bedürfender Beleihung
(vgl. nur OVG Nordrhein Westfalen vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 -
in NWVBl 1997, Nr. 11, S. 431 f. = NVwZ 1997, 806; Maurer,
Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23 Rn 58; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7.
Aufl. 2000, § 1 Rn 58 m.w.N.) nur privatrechtlich
(Gleichordnungsverhältnis !) aufgrund meiner Beauftragung tätig
wird, ist es allein meine Sache, mein Einverständnis zu erklären,
welche Daten an wen weitergegeben werden, oder davon abzusehen.
Ein Hinweis auf die Freiwilligkeit enthält die Verfügung des RP
Darmstadt jedoch nicht. Sie erweckt - wohl bewusst - den Eindruck,
keinerlei Alternative zu haben.
Eine Rechtsgrundlage für eine derartige
Einverständniserklärungspflicht des Hundehalters bzw.
Mitteilungsverpflichtung des Gutachters fehlt. Nach der Lehre vom
Vorbehalt des Gesetzes sowie der Wesentlichkeitstheorie bedarf
aber jeder Eingriff in Rechte des Bürgers in einem Rechtsstaat
einer Rechtsgrundlage - ohne Rechtsgrundlage kann und darf die
Exekutive keine belastenden Maßnahmen durchführen, entspr.
Erklärungen abfordern etc.. Eine solche ist weder im HSOG noch in
der HundeVO vom 10.05.2002 enthalten. Darüber hinaus ist davon
auszugehen, dass die HundeVO vom 10.05.2002 nach den
Grundsatzurteilen des BVerwG vom 03.07.2002 - 6 Cn 5.01 - 8.01 -
ohnehin insoweit nichtig ist, als sie an Rassezugehörigkeit
anknüpft.
In der deshalb rechtswidrigen Abforderung der
Einverständniserklärung sehe ich den Tatbestand der (versuchten)
Nötigung i.S.d. § 240 StGB erfüllt, da hier rechtswidrig
· mit einem empfindlichen Übel (keine
Einverständniserklärungserteilung des Hundehalters = keine
Wesenstestabnahme = keine Halteerlaubnis (§ 3 HundeVO) =
Sicherstellung des Hundes (§ 14 Abs. 1 VO) sowie Ahndung als
Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO) oder Straftat (§
143 Abs. 2 StGB)
· die Abgabe einer (Einverständnis-)Erklärung (= Tun) gefordert
wird, zu der der Halter nicht verpflichtet ist und
· die Verantwortlichen vorsätzlich und verwerflich handelten, da
Ihnen die Rechtswidrigkeit Ihres Tuns vorher schriftlich
aufgezeigt worden war (u.a. Schreiben RA Stücks an Herrn Erhardt
vom 30.11.02 sowie 08.11.2002; Schriftsatz vom 30.11.2002 im
Normenkontrollverfahren VGH Kassel - 11 N 2751/02 -, dem HMI
zugestellt, Mitteilung der Landestierärztekammer Hessen an Herrn
Erhardt vom 06.12.2002).
Dass es sich bei den Verantwortlichen um eigentlich an Recht und
Gesetz gebundene Amtsträger (Art. 20 Abs. 3 GG) handelt, die final
und wider besseres Wissen handelten, dürfte strafschärfend zu
berücksichtigen sein.
Bitte teilen Sie mir das Ermittlungszeichen schriftlich mit und
informieren mich über den weiteren Verlauf. Für Rückfragen stehe
ich Ihnen selbstverständlich gern zur weiteren Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Max Hundefreund
[Titel]
Anlage(n): -
Verteiler: -
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