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Rechtsanwalt

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

 

 

Antragsteller/innen 1. – 24.

Kollegen/innen in Normenkontrollverfahren Hessen

 

18. Mai 2002

Vorab per Fax:

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VGH 01/00 05631 - 58 14 32

Neuer Entwurf „GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von Hunden“ - Hessen

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf unseren Normenkontrollantrag hatte der VGH Kassel über die „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunde (GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde) vom 15.08.2000 (GVBl. I, S. 411 ff. oder www.hmdi.hessen.de/gesetze/gefhundevo) zu entscheiden. Das Urteil erging am 29.08.2001 - 11 N 2497/00 - und wurde am 23.10.2001 rechtskräftig (Tenor im GVBl I., S. 588). Der Hessische Innenminister hat die Entscheidung zum Anlass genommen, einen neuen Entwurf einer HundeVO vom 12.04.2002 zu entwerfen, die die bisherige VO ablösen soll. Zur Zeit stehen sowohl CDU als auch FDP hinter dem Entwurf.

Im folgenden sollen nach einer Darstellung der bisherigen Rechtslage (unter I.), die wesentlichen Änderungen der neuen HundeVO vorgestellt werden (unter II.):

I.

Die GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000 wurde vom VGH Kassel mit rechtskräftigen und allgemeinverbindlichen Normenkontrollurteil vom 29.08.2001 - 11 N 2497/00 - in folgenden Punkten für nichtig erklärt:

· § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 (=unwiderleglich gefährliche Hunde/Kampfhunde der Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier) ist nichtig, soweit darin für Hunde der dort aufgeführten Rassen und Gruppen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung genannten Eigenschaften (= gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren) unwiderleglich vermutet werden. Auf die 3 „Kampfhund“-Rassen sind diejenigen Bestimmungen der VO anzuwenden, die für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 aufgelisteten Hunderassen gelten (widerleglich gefährliche Hunde = 12 Rassen: American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Tosa Inu).

· Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Halbsatz 1, wonach der, der einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 (Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier), der älter als 9 Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums führt, eine Vorrichtung anzulegen hat, die das Beißen zuverlässig verhindert, ist nichtig.

· § 10, der die Unfruchtbarmachung der 3 Rassen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 verlangte, ist nichtig.

Anmerkung: § 2 Abs. 1 Satz 2 a - d der bundesrechtlichen Tierschutzhundeverordnung vom 02.05.2001 (BGBl I., S. 838) sieht für die dort genannten gefährlichen Hunde ein Zuchtverbot vor !

· § 12, der eine Handels-, Erwerbs- Abgabeverbot für die 3 Rassen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 vorsieht, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, ist nichtig.

Anmerkung: § 2 des Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.04.2001 (BGBl I, S. 530 ff) sieht ein Einfuhr-/Verbringungsverbot vor. Zusammen mit dem Zuchtverbot wird es in Deutschland die betroffenen Hunde also bald nicht mehr (legal) geben.

· § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, der den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Erlaubniserteilungsvoraussetzung machte, ist nichtig (nur aufgrund gesetzlicher Grundlage möglich).

· § 14 Abs. 1 Satz 1 ist nichtig, soweit er sich auf Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 (Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier) bezieht.

· § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nichtig. Für die 12 Rassen der Kategorie 2 war dort vorgesehen, dass die Erlaubnis für Hunde, die vor dem 15.07.2000 (= Inkrafttreten der KampfhundeVO vom 05.07.2000) gehalten wurden, nur erteilt werden kann (= Ermessen der Behörde), wenn sie bis zum 15.08.2000 beantragt worden wurde. Hiervon konnte (=Ermessen) die Behörde insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird.

Die bedeutete bislang für die betroffenen Halter und Hunde in Hessen:

· Es gibt nur noch einen Katalog mit 15 widerleglich gefährlichen Hunderassen, d.h. Hunde der bisherigen Kategorie 1 (3 unwiderleglich gefährliche Rassen) und 2 (12 widerleglich gefährliche Rassen) werden rechtlich gleichgestellt. Für die Hunde der bisherigen Kategorie 1 konnte eine Verbesserung erreicht werden, für die Hunde der Kategorie 2 bleibt im wesentlichen alles unverändert.

· Die Ungleichbehandlung dieser 15 widerleglich gefährlichen Listenhunde mit tatsächlich gefährlichen Hunden (§ 2 Abs. 2) sowie sonstigen Hunden (Schäferhund, Rottweiler etc.) sowie die Einbeziehung von Mischlingen/Kreuzungen wurde hingegen leider nicht beanstandet.

Die betroffenen Halter und ihre Hunde haben also zu beachten:

· Allgemeine Pflichten des § 1 (Grundsatz der gefahrlosen Haltung und Führung, Halsband mit Namen etc.)

· Nachweis der Sachkunde nach § 2 für den jeweiligen Hund für Halter und jeden Hundeführer. Der Hund muss grds. ausgewachsen sein (§ 14 Abs. 4).

· Zuverlässigkeit des Halters nach § 4

· Leinenzwang nach § 6 Abs. 2 in öffentlichen Plätzen, Räumlichkeiten

· Mitführen der Erlaubnis nach § 6 Abs. 4 für Halter; für Führer, die nicht Halter sind, auch Mitführen der Sachkundebescheinigung.

· Keine Ausbildung mit Ziel der Steigerung von Aggressivität und Gefährlichkeit nach § 8

· Kennzeichnung mit Mikrochip nach § 9

· Erlaubnispflicht nach § 13: Hier ließe sich durchaus die Auffassung vertreten, die Erlaubnispflicht nach § 13 sei bei Vorlage des Wesenstests gegenstandslos, da es sich dann um keinen gefährlichen Hund mehr handelt. Da § 13 die Grundnorm ist und § 14 die daran anknüpfende Folgenorm, welche die einzelnen Erlaubnisvoraussetzungen statuiert, könnte auch nicht über den Umweg des § 14 eine Erlaubnispflicht für ungefährliche Hunde des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 begründet werden. Die Behörden und HMI vertreten aber eine andere Auffassung.

· Erlaubnisvoraussetzungen nach § 14 sind:

· Zuverlässigkeit des Halters

· Sachkunde des Halters

· Vollendung des 18. Lebensjahres

· Entrichtung der fälligen Hundesteuer

· Nachweis der artgerechten Haltung (vgl. Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001, BGBl I, S. 838 ff.) und der getroffenen Maßnahmen, damit vom Hund keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.

· Wesenstest: Nachweis keiner gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier

· Nachweis Mikrochip Kennzeichnung

· Keine Erlaubnisvoraussetzungen sind: Besonderes Interesse und Haftpflichtversicherung

· Befristung der Erlaubnis auf 2 Jahre nach § 14 Abs. 2 Satz 5, d.h. alle zwei Jahre neuer Wesenstest des Hundes und neuer Antrag auf Erlaubnis. Das HMI geht davon aus, dass allein der Wesenstest alle zwei Jahre zu wiederholen ist, nicht aber der Sachkundenachweis (Durchführungsanweisungen des HMI vom 24.08.2000 – AZ III A 31 – 821, S. 7 zu § 3, 2. Absatz von unten).

· Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nach § 15

Hat der Hund den Wesenstest bestanden, also die vermutete Gefährlichkeit widerlegt, so gilt er logischerweise rechtlich nicht mehr als gefährlicher Hund. Alle an die „Gefährlichkeit“ des Hundes anknüpfenden Bestimmungen sind dann hinfällig. So heißt es in den Durchführungsanweisungen des HMI vom 24.08.2000 – AZ III A 31 – 821, die allen Ordnungsbehörden vorliegen, auf S. 5 zu den widerlegbar gefährlichen Rassen: „Bei diesen (Anm. des Unterzeichners Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2) kann aber – anders als bei den Kampfhunden im engeren Sinn (Anm: Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1) davon ausgegangen werden, dass sie ungefährlich sind, wenn durch eine Begutachtung (Wesenstest) nachgewiesen wird, dass sie keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzen. Sie sind dann keine gefährlichen Hunde im Sinne der Verordnung mehr, so dass für ihre Haltung nicht die Vorkehrungen für gefährliche Hunde zu treffen sind, wie beispielsweise Leinenzwang (§ 6 Abs. 1), das Kennzeichnen von Grundstücken, Zwingern oder Wohnungen (§ 7).“

Das bedeutet, dass nach bestandenem Wesenstest für die Dauer der erteilten Erlaubnis nicht mehr gelten:

· § 5 (Führen eines gefährlichen Hundes)

· § 6 Abs. 1 (Leinenzwang für gefährliche Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung). In öffentlichen Plätzen/Räumlichkeiten des § 6 Abs. 2 besteht Leinenzwang, da die Bestimmung an alle Hunde anknüpft.

· § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz (Maulkorbzwang), weil für nichtig erklärt.

· § 7 Abs. 1 (Einzäunung und Sicherung von Grundstück, Zwinger und Wohnung für gefährliche Hunde). Hier bleibt es bei den Grundpflichten aus § 1 Abs. 1.

· § 7 Abs. 2 (Kennzeichnung aller Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum/Wohnung, in der ein gefährlicher Hund untergebracht ist, mit Warnschild in Signalfarbe: Vorsicht Hund!)

· § 10 Unfruchtbarmachung (vgl. oben)

· § 11 Abgabeverbot (vgl. oben)

 

II.

Der Entwurf der HundeVO vom 12.04.2002 sieht im wesentlichen folgende inhaltliche Neuregelungen vor:

· Aus der noch bestehenden Rasseliste (§ 2 Abs. 1) werden die Rassen Bullmastiff, Bordeaux Dogge, Mastin Espanol und Tosa Inu - jeweils nebst Kreuzungen herausgestrichen.

Offizielle Begründung: Keine Beissvorfälle (Hunde, Menschen) und Durchfallquote im Wesenstest unter 3 %.

· Die noch gelisteten Hunde gelten wegen ihres „Restrisikos“ weiter als gefährlich, auch wenn die Eigenschaft durch eine Wesensprüfung widerlegt werden kann und wurde. Die Widerlegung der vermuteten Gefährlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VO vom 15.08.2000) wird nicht länger aufrecht erhalten. Gibt es eigentlich einen Lebensbereich, in dem kein sog. Restrisiko besteht ?

· Die Haftpflichtversicherung - geplante Mindestdeckungssumme 500.000,-- Euro - soll eine gesetzliche Grundlage in § 72 Abs. 1 HSOG bekommen (5. Gesetz zur Änderung des HSOG - Gesetz zur Einführung einer Pflichthaftpflichtversicherung für gefährliche Hunde vom 19.02.2002; Drucksache Nr. 15/3649) und Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 7). Innerhalb von 3 Monaten nach Schaffung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung hat der Nachweis zu erfolgen (§ 3 Abs. 3).

· Für unauffällige Listenhunde (§ 2 Abs. 1) kann die Erlaubnis nur für 2 Jahre erteilt werden. Für tatsächlich gefährliche Hunde (§ 2 Abs. 2) kann die Erlaubnis bis zu 4 Jahren erteilt werden. Wo ist der sachliche Grund für diese Ungleichbehandlung ?

· Tierärzte, die selbst einen gefährlichen Hund halten, gelten automatisch als sachkundig (§ 4 Abs. 5). Hierbei soll es sich nach der Begründung nur um einen klarstellenden Hinweis halten. Bislang haben sich sowohl HMI als auch Behörden geweigert, dies anzuerkennen (vgl. Fall Dr. Konrad) !

· Die Landestierärztekammer Hessen und der Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. legen die Standards für Sachkunde- (§ 6) und Wesensprüfung (§ 7) fest und legen zusammen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt die Prüfer fest.

· Im Falle eines negativen (und positiven) Wesenstests muss der Sachverständige der Behörde eine Mitteilung machen (§ 7 Satz 3).

· Die zuständige Behörde (§ 16) teilt der für die Hundesteuer zuständigen Stelle in der Gemeinde Namen und Anschriften der Halter gefährlicher Hunde mit (§ 15 Abs. 6).

· Die GefahrenabwehrVO vom 15.08.2000 wird aufgehoben (§ 19).

Die praktischen Auswirkungen werden insbesondere folgende sein:

· Trotz bestandenem Wesenstest gelten selbst unauffällige Listenhunde künftig weiter als rechtlich gefährlich, „weil ein sogenanntes Restrisiko verbleibt“ (so die Begründung). Und was ist man anderen ungeprüften Hunderassen ? Kann Gestaltungsspielraum bis zur Unsinnigkeit ausgeübt werden ?

· Einen gefährlichen Hund darf nach § 8 Abs. 2 nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Nr. 1), den Nachweis der Sachkunde besitzt (Nr. 2) und körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher i.S.d. § 1 Abs. 1 zu führen.

Nach Bestehen des Wesenstests durften dadurch rechtlich ungefährlich gewordene Hunde bisher z.B. auch von geeigneten 17 jährigen Kindern des Halters geführt werden, die keine eigene Sachkunde nachgewiesen hatten. Dies wird zukünftig nicht möglich sein, sondern ist sogar mit einem Bußgeld bewehrt.

· Listenhunde werden zukünftig wohl legal mit einer erhöhten „Kampfhundesteuer“ belegt werden können. Die Daten erhalten die die Hundesteuer erhebenden „Ämtler“ nach § 15 Abs. 6 automatisch.

Bisher ist es so, dass mit Bestehen der Wesensprüfung die Listenhunde gefahrenabwehrrechtlich als ungefährlich gelten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VO vom 15.08.2000). Die Hundesteuersatzungen, die primär der Einnahmeerzielung und sekundär mit sog. Lenkungswirkung der Gefahrenabwehr dienen dürfen, sehen hingegen für die Listenhunde generell eine unwiderlegliche Gefährlichkeit vor. Dies führt zu einem unlösbaren Wertungswiderspruch der Rechtsordnung, der nicht gestattet ist (vgl. VGH Kassel vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 - S. 8, mittlerer Absatz (Kampfhundsteuer Stadt Gr0ßalmerode, sowie BVerfG vom 07.05.1998 „Verpackungssteuerurteil“ - 2 BvR 1991/95 sowie 2 BvR 2004/95 - in BVerfGE 98, 106 (119) = NJW 1998, 2342): Ein und derselbe wesensgeprüfte Hund in der Hand ein und desselben zuverlässigen und sachkundigen Halters wird gefahrenabwehrrechtlich - nach Widerlegung der Gefährlichkeit für die Dauer des Steuererhebungszeitraums - als ungefährlich, steuerrechtlich aber weiter als (unwiderleglich) gefährlich angesehen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der kommunalen Hundesteuersatzung, da diese nicht die originär und primär zuständige höherrangige Gefahrenabwehrregelung übertrumpfen kann bzw. darf. Fazit: Steuererhöhung durch die Hintertür !

Eine erneute Beteiligung der Experten und Verbände hat man nicht für nötig gehalten, weil man deren Auffassung ja kenne aus Stellungnahmen zu Vorgängerregelungen und dem HundeG vom Herbst 2000. Zu besserer Einsicht – wie in Hamburg - scheint es in Hessen leider nicht gereicht zu haben.

Vielleicht können die Schlechterstellungen noch durch politische Einflussnahme, fundierte fachliche Kritik und überzeugende Stellungnahmen an Herrn Jörg Uwe Hahn (FDP Fraktionsvorsitzender, Schloßplatz 2, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 - 350 560, Fax: 0611 - 350 570) oder an Herrn Roland Koch (Ministerpräsident; Bierstädter Str. 2, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 - 320, Fax: 0611 - 323 708) noch verhindert werden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Michelangelo Buonarotti (1475 – 1564):

„Es wird die Zeit kommen, da das Verbrechen am Tier ebenso geahndet wird wie das Verbrechen am Menschen.“

Volker Stück

[Rechtsanwalt]

Kopie an: RA Kollegen Normenkontrollverfahren gg. HundeVO

Anlage(n):

 



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