- Fakten

Rechtsanwalt

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

RA Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel                                                                     Tel. 0561 - 874268

 

 


Hessischer Verwaltungsgerichtshof

z.H. RiVGH Hessen Höllein

Brüder-Grimm-Platz 1

 

34117 KASSEL

30. Juni 2001

volker/chico/gericht/vgh17-doc.

Vorab per Fax: 0561 - 1007 264

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19/21.06.01                            VGH 01/00                              05631 - 58 14 32

In dem

Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO

Günter Stück u.a. ./. Land Hessen

 

- 11 N 2497/00 - Hauptsache

 

Termin: Dienstag, 28.08.2001, 10.15 Uhr, Raum 300

 

 tritt dem Verfahren als weiterer Antragsteller bei:

 

24. Herr Senior System Engineer Hxxx x. Hxxxx, xxxxx , xxx.

 

Der Antragsteller zu 24. ist Halter und Eigentümer einer 6 jährigen Staffordshire Bullterrier Hündin namens „Franziska“. Selbstverständlich ist auch Herr xxxx , der beruflich in der IT-Branche in der Qualitätskontrolle arbeitet, nicht vorbestraft und hat einen tadellosen Leumund. Die Hündin „Franziska“ stammt aus dem Limburger Tierheim, wo sie für 300,-- DM erworben wurde.

 

Wie alle anderen Antragsteller verfügt auch Herr xxxx über die erforderliche Sachkunde und sein unauffälliger Familienhund hat die Wesensprüfung bestanden.

 

Staffordshire Bullterrier sind in England die Familienhunderasse Nr. 1 (geschätzt ca. 250.000 Exemplare) und werden z.B. auch in der Königsfamilie gehalten.

 

Auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 19.06.2001 wird wie folgt erwidert:

I.

 

Die vom Antragsgegner mitgeteilten Zahlen haben keinen Aussagewert und sind ungeeignet, eine objektivierbare besondere Gefährlichkeit bestimmter „Rassen“ zu begründen.

  

Soweit es um Menschen geht, die durch Hunde verletzt wurden, füge ich in der Anlage einen Bericht aus der HNA vom 25.06.2001 bei, woraus sich ergibt, dass ein „Deutscher Langhaar“ einen 4 jährigen Jungen und seinen Vater schwer verletzt hat.

 

Beweis:          Kopie der HNA vom 25.06.2001, Nr. 144 KS in Anlage 1.

 

Die Jagdhundrasse „Deutscher Langhaar“ ist in der GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2001 nicht gelistet. Hiermit wird keinesfalls behauptet oder gefordert, dass diese Rasse mehr oder weniger gefährlich als irgendeine andere Rasse ist, da wissenschaftlich nachgewiesen ist: Es gibt keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen. Allein dieser einzelne Vorfall müsste nach der Logik des Antragstellers genügen, die Rasse – aufgrund einer willkürlichen Entscheidung – in die VO aufzunehmen und würde ihn auf die vorderen Ränge gefährlicher Rassen bringen.

 

Die Angabe soll nur beispielhaft zeigen, wie selektiv die Ausführungen des Antragsgegners sind. Dies belegt auch, dass nach einer statistischen Auswertung des HMI vom 19.12.2000 die meisten Verletzungen auf das Konto ungeklärter Rassen/Mischlinge und Schäferhunden gingen, wohingegen nur wenige auf das Konto von unwiderleglich gefährlichen Hunden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VO) gingen. Auch hiermit soll nicht behauptet werden, dass „die“ Deutschen Schäferhunde gefährlich seien.

 

Die angeblich unwiderleglich gefährlichen Staffordshire Bullterrier sowie die als widerleglich gefährlich vermuteten Hunderassen tauchen in den Zahlen des Antragsstellers überhaupt nicht auf, was nur den Schluss zulässt, dass diese Hunde im Beobachtungszeitraum ohne besondere Auffälligkeiten waren.

 

Die Zahlen zum Ergebnis der Wesensprüfung sind separat ohne Aussagekraft, worauf die Verfügung des Gerichts vom 19.06.2001 bereits hinweist.

 

Durchfallquoten zwischen 4 – 12,5 % für die Rassen American Pitbull Terrier und Kreuzungen sowie American Staffordshire Terrier und Kreuzungen strafen die undifferenzierte Ausgangsannahme des Verordnungsgebers – unwiderleglich gefährliche Hunde - eigentlich Lügen, sind doch 96% - 88 % nach dem strengen Test als gutmütig bzw. ungefährlich befunden worden.

 

Für sich genommen haben diese Zahlen aber keine Relevanz, da es an einem Vergleichsmaßstab fehlt, der Grundlage jeder vergleichenden Betrachtung sein muss. Erst wenn alle Hunde, egal welcher Rasse, sich einem standardisierten Test unterwerfen müssten, wäre ein tauglicher Vergleichsmaßstab vorhanden. Wer wollte sonst ausschließen, dass nicht eine andere Rasse sich – zahlenmäßig - als gefährlicher erweist als die Listenhunde ?

 

II.

 

§ 2 Abs. 1 VO mit der vorgenommenen Rasseliste/-zuordnung vermeintlich gefährlicher Hunde ist willkürlich und lässt sich nicht nach objektiven Kriterien rechtfertigen. Der Antragsgegner kann sich nicht auf ein einziges objektivierbares und nachvollziehbares Unterscheidungskriterium für die Ungleichbehandlung der Hunderassen berufen, wie auch das OVG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 29.05.2001 – 4 K 8/00 – herausgearbeitet hat. Dort wird unter I. ausgeführt:

„Allerdings wäre die Annahme einer wirksamen Förderung der Gefahrenabwehr hier nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn tatsächlich aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bereits geschlossen werden könnte, dass ein Hund gefährlich ist. Der Antragsgegner trägt dazu vor, dass sich die Gefährlichkeit insbesondere aus dem Aggressionsverhalten bestimmter Rassen ergäbe. Diese Einschätzung lässt sich mit dem derzeit vorliegenden und veröffentlichten Stand kynologischen Fachwissens indes nicht rechtfertigen.“

 

Aufgrund dieses Fachwissens, welches Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat, lassen sich folgende Aussagen treffen:

 

Aus der Entstehungsgeschichte und dem jeweiligen Verwendungszweck lässt sich keine Differenzierung von gefährlichen und ungefährlichen Hunden ableiten. Andernfalls müssten alle Abkömmlinge von Herdenschutzhunden, von Jagdhunden (gezüchtet auf sog. Raubzeugschärfe gegenüber wilden Tieren) und von Wach- und Schutzhunden den gefährlichen Hunden zugerechnet werden.

 

Traditionelle Akzeptanz und Anerkennung oder Herkunftsland der Rasse sind untaugliche Differenzierungskriterien, weil es – im Hinblick auf die Gefahrenabwehr – keinen sachlichen Unterschied machen kann, ob von einem verbreiteten deutschen Hund oder einem weniger verbreitetem Hund einer ausländischen Rasse eine Gefahr ausgeht (OVG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 29.05.2001 – 4 K 8/00 –; VGH Kassel vom 08.09.2000 – 11 NG 2500/00 -, VGH Mannheim v. 26.04.1999 – 1 S 2214/98 -).

 

Genetisch gibt es keinen einzigen wissenschaftlichen Anhaltspunkt dafür, dass Gefährlichkeit vererbbar sei, erst recht nicht dafür, dass eine ganze Rassenpopulation als gefährlich gelten könne. Im übrigen sind einzelne gefährliche Tiere nach den Zuchtstandards von der Zucht ausgeschlossen.

 

Die Größe, das Gewicht und die Muskelkraft scheiden als Differenzierungskriterium aus, da die Liste dann um etliche andere Hunderassen ergänzt werden müsste. Gerade die unwiderleglich gefährlichen Hunde (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 VO) zählen nicht zu den großen und schweren Hunden. Muskelkraft lässt sich darüber hinaus durch Training gezielt aufbauen, was auch Auswirkungen auf das Gewicht hat.

 

Beißkraft und Beißverhalten scheiden aus, da hierzu keinerlei wissenschaftliche Angaben vorliegen. Sog. Kampfhunde haben nicht mehr Zähne oder eine andere Zahnanordnung als andere Hunde auch. Lediglich die Form und Größe des Fangs unterscheiden sich. Fangform und -größe scheiden aber als Unterscheidungskriterium aus, da z.B. Boxer und Rottweiler eine dem Staffordshire Bull Terrier oder American Staffordshire Terrier ähnliche Fangform (relativ kurzer und breiter Fang) und Fanggröße haben.

Die Beißkraft ist wesentlich abhängig von der Muskulatur, die trainiert werden kann. Ebenso lässt sich das Beißverhalten eines Hundes (Festbeißen) trainieren (vgl. Rehage, Der praktische Tierarzt 1992, 412, 414).

 

Art und Schwere von Verletzungen sind untaugliche Differenzierungskriterien, weil prinzipiell jeder Hund ein Verletzungs- und ggf. sogar Tötungspotential hat, was von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt wird. Relevant sind hier zum einen auf Seiten des Hundes die vorgenannten rasseneutralen Kriterien wie Größe und Gewicht, Beißkraft und Beißverhalten als auf Seiten des Opfers körperliche Konstitution, Wehrhaftigkeit etc. sowie situationsbedingte Faktoren.

 

Ein nicht justiziables „Kampfhund-Image“ oder die Beliebtheit bestimmter Hunderassen in bestimmten Kreisen (Hunde als Status-, Drohmittel im Rotlichtmilieu) ist nicht als taugliches Unterscheidungsmerkmal anzuerkennen. Faktisch fehlt es schon an verlässlichem Zahlenmaterial. Darüber hinaus hängt das „Kampfhund-Image“ vorrangig von den in diesen Personenkreisen herrschenden Modeerscheinungen ab und ist einem ständigen Wandel unterworfen. Rechtlich darf im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nur auf ein objektiv überprüfbares und feststellbares Kriterium abgestellt werden, nicht aber auf subjektive Einschätzungen, beliebige Affektionsinteressen oder persönliche Erfahrungshorizonte zwielichtiger Kreise. Subjektive Einschätzung und objektive Nutzung eines Hundes haben mit dessen Rassezugehörigkeit im übrigen nichts oder wenig zu tun, sondern werden vom Halter bestimmt (OVG Schleswig-Holstein vom 29.05.2001 – 4 K 8/00; VGH Mannheim vom 18.08.1992 – 1 S 2550/91 – in NVwZ 1992, 1108; OVG Bremen vom 06.10.1992 – 1 N 1/92 – in DÖV 1992, 578; Hamann in „Kampfhunde? Gefährliche Hunde ?“, Hrsg.: VDH e.V., 5. Aufl. 2000, S. 30).

 

Auch die reine bzw. bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmbaren Rasse scheidet als Differenzierungskriterium aus. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen variieren die sozialen Tendenzen innerhalb der Rassen sogar unter identischen Aufzuchtbedingungen signifikant und die Hunde gleicher Rassezugehörigkeit, je selbst aus einer Zucht, bilden keine in sich homogene Gruppe, weshalb es verfehlt ist, von „den Bullterriern“ oder „den Schäferhunden“ zu sprechen. Regelungen, die pauschal Rassen verurteilen, sind verhaltensbiologisch unbegründet.

 

Schließlich scheidet eine abgesicherte Häufung von Zwischenfällen mit Hunden bestimmter Rassezugehörigkeit aus, weil eine solche nicht verifizierbar ist (vgl. Hamann in „Kampfhunde? Gefährliche Hunde ?“, Hrsg.: VDH e.V., 5. Aufl. 2000, S. 29/30). Für eine rassespezifisch aussagefähige Erhebung müssten – nach Expertenmeinung - mindestens drei Kriterien erfüllt sein (Hahn/Wright, 1998, The influence of genes on social behavior of dogs, aus: T. Grandin (Hrsg.): Domestic Animals. Academic Press):

  1. Als Mindestanforderung muss die Rasseidentifizierung eindeutig zuverlässig sein.

Da Pit-Bull-Terrier nicht als Rasse anerkannt sind und eine sichere Zuordnung nach morphologischen Merkmalen nicht möglich ist, stellen sich hier bereits Zweifel. Erst recht gilt dies für Mischlinge, deren Zuordnung nach Expertenmeinung unmöglich ist.

  1. Die Zahl der Vorfälle muss in Bezug zur Gesamtzahl der jeweiligen Rasse im berücksichtigten Gebiet gesetzt werden.
  2. Es müssen die konkreten Situationen berücksichtigt werden, da möglicherweise bestimmte Rassen nur in bestimmten Situationen gefährlich sind. Es kommt entscheidend darauf an, ob sich der Hund situationsadäquat verhalten hat oder nicht.

 

Ob die vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen diesen Kriterien entsprechen, ist nicht erkennbar. Nach bisherigen Forschungsergebnissen kann keine der vorliegenden statistischen Erhebungen die Rasseliste (der KampfhundeVO vom 05.07.00 als auch der GefahrenabwehrVO vom 15.08.00) begründen. Keine erfüllt auch nur die Minimalforderungen, die eine Aussage rassespezifischer Gefährlichkeit ermöglichen würde.

 

Um einen objektivierbaren Vergleich der Gefährlichkeit anzustellen, müsste eine entsprechende Untersuchung nach einem standardisierten Test für die bzw. alle verschiedenen Rassen durchgeführt werden und dürfte nicht nur auf vermeintlich gefährliche Hunde beschränkt werden. Nur die „gefährlichen Hunde“ durchzutesten und zu vergleichen hätte ungefähr dieselbe Sinnhaftigkeit, wie nur die Unfallhäufigkeit von – zu definierenden - Sportwagen zu ermitteln, um abschließend zum (Trug-)Schluss zu kommen, Fahrer der Marke X, Typ X seien die die meisten Unfälle verursachenden Fahrer bzw. dieser Typ sei in die meisten Unfälle involviert. Hierzu müssten die gleichen Erhebungen auch auf alle anderen Typen ausgedehnt werden, denn wie sollte sonst ausgeschlossen werden, dass nicht vielleicht eine andere Kategorie oder ein anderer Typ führend ist.

 

Dies alles ließe jedoch den wichtigsten Faktor außer Acht: Den Menschen. Jede Listung (unwiderleglich oder widerleglich) „gefährlicher Hunderassen“ stellt den Hund als alleinigen Verursacher eines gefährdenden Verhaltens dar, ignoriert damit den entscheidenden Menscheneinfluss (bei Zucht, Sozialisierung, Erziehung). Die Hauptproblematik, der es berechtigterweise beizukommen gilt, liegt beim Menschen, der den sog. scharfen Hund will. Die Diskussion über gefährliche Hunde müsste richtigerweise eine Diskussion über gefährdende Hundehalter/-züchter sein.

 

Zudem könnten Rassen in Erhebungen überrepräsentiert sein, weil bestimmte Rassen vermehrt von verantwortungslosen Menschen gehalten werden, die sich das durch bestimmte Medien hervorgerufene Bild bestimmter Hunde („furchteinflößende Bestien“) – welches wissenschaftlich unhaltbar ist – zu ihren verwerflichen Zwecken zu Nutze machen. Hier ist der Mensch die gefährliche Bestie und nicht der (missbrauchte) Hund, egal welcher Rasse er auch sein möge.

 

Hinzu kommt möglicherweise eine selektive Erfassung, weil die Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens eines Schadens von der verursachenden Rasse abhängt.

 

Die vorstehenden Ausführungen lassen sich durch die bereits benannten Sachverständigen sowie deren vorliegende Gutachten beweisen.

 

Folgerichtig kommt das OVG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 29.05.2001 – 4 K 8/00 – zu folgendem Ergebnis (unter I. der Gründe):

„Insgesamt lässt sich den ethologischen und zoologischen Fachveröffentlichungen als nahezu einhellige Auffassung entnehmen, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht gleichbedeutend ist mit der Gefährlichkeit eines Hundes.....Keine der Rassen ist aber von sich aus gefährlich, sondern vielmehr nur das Hundeindividuum, das über Rassegrenzen hinweg Verhaltensweisen entwickelt, die Gefahren für die Menschen und andere Tiere in sich bergen....

Danach ist es wissenschaftlich unhaltbar, alle Individuen einer Rasse aufgrund verallgemeinernder Beurteilung als gefährlich einzustufen, eine Wertung, der sich der Senat ohne Einschränkung anschließt (siehe auch Feddersen-Petersen, Stellungnahme zum Entwurf der Neufassung der schleswig-holsteinischen HundeVO (v. 07.07.1993) v. 19.06.2000, S. 1; Eichelberg, „Kampfhunde“ ? gefährliche Hunde ?, Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.- Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000, S. 8). Dies schließt es aus, allein aus der Rassezugehörigkeit eines Hundes zugleich zwingend dessen Gefährlichkeit herzuleiten (so auch Urteil des VGH Mannheim v. 26.04.1999 – 1 S 2214/98-, NVwZ 1999, 1016, 1018). Die Rassezugehörigkeit kann nicht als taugliches Differenzierungskriterium im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG angesehen werden, da sie keine sachgerechte Anknüpfung für die Gefährlichkeit des Tieres bietet und damit die Auswahl der Hunde anhand der Rasseliste für den hier mit den Verordnungsbestimmungen verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr nicht geeignet ist.“

 

 

III.

 

In der Anlage beigefügt ist die „Stellungnahme zur Ablehnung der Anträge in den Normenkontrollverfahren (Gefahrhunde-VO) gegen das Land Schleswig-Holstein“ Frau Dr. Feddersen Petersen vom 16.05.2001.

 

Hieraus ergibt sich, dass

  • kein Gutachter (Frau Dr. Eichelberg, Prof. Unselm) die Anknüpfung von Gefährlichkeit an die Rasse befürwortet und jede andere Deutung auf Missverständnissen beruht.
  • die Terminologie der Landesverordnungen und ihrer Begründungen von tendenziösen, vermenschlichenden (anthropomorphen) Termini strotzt, für die in der kynologischen Wissenschaft jedoch kein Platz ist.
  • die von den Landesverordnungsgebern herangezogene Literatur – besonders Bücher über Kampfhunde und Hundeenzyklopädien - größtenteils als populärwissenschaftlich („kynologische Hobbyliteratur“) zu beurteilen ist.
  • eine genetische Identifizierung und Rassezuordnung nicht möglich und der Kreuzungsbegriff unbestimmt ist.
  • der American Pit Bull nicht hinreichend bestimmbar ist und kein auffälliges Gebiß hat.

 

Beweis:          1. Stellungnahme zur Ablehnung der Anträge in den Normenkontrollverfahren (Gefahrhunde-VO) gegen das Land Schleswig-Holstein“ Frau Dr. Feddersen Petersen vom 16.05.2001 in Anlage 2.

                        2. Sachverständiges Zeugnis Frau Dr. Feddersen Petersen, b.b..

 

Die Vorbehalte bezüglich des Aussagewertes von verbreiteten Hundeenzyklopädien werden auch von Frau Dr. Bohnet/TH Hannover bestätigt.

 

Beweis:          1. Schreiben Frau Dr. Bohnet vom 02.05.2001 in Anlage 3.

2. Sachverständiges Zeugnis Frau Dr. Willa Bohnet, Institut für Tierschutz und Verhalten, Tierärztliche Hochschule Hannover, Bünteweg 2, 30559 Hannover.

 

Die Antragsgegner regen an, dass persönliche Erscheinen des Hessischen Ministers des Inneren und für Sport zum Termin am 28.08.2001 anzuordnen.

 

Das Abschlusszitat stammt heute von Dr. Egon Schneider (aus: Logik für Juristen, 5. Aufl. 1999, § 49, S. 236):

„Die voreilige Verallgemeinerung ist einer der gefährlichsten und folgenschwersten Denkfehler des Menschen. Hexenwahn, Inquisition, sadistische Rassetheorien, Negerprobleme in den Südstaaten der USA, Ausländerhass, Rechtsradikalismus und andere fanatische politische Richtungen, „heilig“ Kriege, Massenzerstörungen von Kunstwerken und dergleichen: alles dies und vieles mehr beruht auf voreiligen Verallgemeinerungen, die die Menschen von Leiden zu Leiden führen und sogar in Katastrophen stürzten“.

Die diversen HundeVO können als weiteres Beispiel dienen.

 

Volker Stück

[Rechtsanwalt]

Kopie an: Antragsteller

Anlage(n): Vollmacht des Antragsstellers zu 24; Anlagen 1. – 3.

Hier auch als .doc

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tück

[Rechtsanwalt]

Kopie an: Antragsteller

Anlage(n): Vollmacht des Antragsstellers zu 24; Anlagen 1. – 3.

Hier auch als .doc

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