- FDP - Hessen

An den Hahn..................

 

 

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel                                                                         Tel. 0561 - 874268

 

 


 

Herrn

MdL Jörg Uwe Hahn

Schlossplatz 2 

65183 WIESBADEN

23. Dezember 2002

vs/politik/mdlfdp7-doc

Fax: 0611 - 350 570

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]                                       [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]                                 Telefon (08.00 - 17.00 Mo.- Fr.)

18.12.2002                             14.12.2002                             05631 - 58 14 32

Neue HundeVO/Haftpflichtversicherung

Sehr geehrter Herr Hahn,

ich bedanke mich sehr für Ihre umgehende und ausführliche Antwort.

 

Bei kritischer Durchsicht stechen jedoch zwei Unrichtigkeiten ins Auge:

 

1.    Die erste Bouffier´sche Regelung war die sog. „GefahrenabwehrVO über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ - KampfhundeVO vom 05.07.2000 (GVBl. I., S. 355), vom VGH Kassel mit Urteil vom 29.08.2001 - 11 N 2497/00 (VR 2002, S. 209 ff.) in toto für nichtig erklärt. Diese statuierte für 16 Rassen - einschließlich eines unbekannten „Bandogs“ - eine unwiderlegbare Gefährlichkeit(svermutung).

 

Insoweit ist es unzutreffend, wenn Sie als erste Regelung die „Gefahrenabwehr-verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)“ anführen.

 

Die zweite Bouffier`sche Regelung war die „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden - GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000 (GVBl I., S. 411 ff.). Sie statuierte für 3 Rassen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine unwiderlegbare Gefährlichkeit(svermutung) - vom VGH Kassel für nichtig erklärt - und für 12 Rassen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 eine widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung. Nach dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des VGH Kassel vom 29.08.2001 - 11 N 2497/00 - gab es also für alle 15 Rassen eine widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).

 

2.    Wiederholt führen Sie aus: „Die FDP begrüßt, dass in der nunmehr in Kraft befindlichen Hundeverordnung keine unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Rassen enthalten ist“. (Anm.: Hervorhebung durch Unterzeichner; gemeint ist HundeVO vom 10.05.2002 - GVBl. I., S. 90 ff.).

 

Es wäre schön bzw. wünschenswert, wenn es so wäre. Genau das Gegenteil ist aber der Fall wie sich aus

 

·       der Kabinettvorlage vom 12.04.2002 - LPP 72 - L- 021 - a -02- 27 - , dort unter Begründung A. Allgemeines, sowie B Zu einzelnen Vorschriften, § 2 ergibt, gelten die gelisteten Rassen nunmehr wieder als unwiderlegbar gefährlich. Dort wird ausgeführt: „Es wird ferner klargestellt, dass ein gefährlicher Hund auch nach einer positiven Wesensprüfung als gefährlich gilt, weil ein sogenanntes Restrisiko verbleibt.“

 

·       den Ausführungsbestimmungen des HMI vom 03.07.2002 - LPP 72 - L- 021 - a -02- 27 -, dort unter S. 3, 1. Absatz von oben; S. 6 (zu § 2) vorletzter Absatz („Die positive Wesensprüfung ist Voraussetzung der Halteerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 4), nicht jedoch die Bestätigung der Ungefährlichkeit des Hundes. Die Verordnung geht davon aus, dass auch nach positiver Wesensprüfung ein Restrisiko verbleibt.“), S. 15 (zu § 7) „Auch nach positiver Wesensprüfung bleibt ein Hund im Sinne des § 2 ein gefährlicher Hund (Restrisiko, vgl. zu § 2 Abs. 1).“

 

unschwer ergibt.

 

Festzustellen bleibt: Der HMI hat die alte Rechtslage (widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung für 15 Rassen) durch die Einführung einer unwiderlegbaren Gefährlichkeitsvermutung für 15 Rassen gem. HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff.) verbösert und die FDP hat dies - in Kenntnis oder Unkenntnis - mit ihrer Zustimmung zum 6. Gesetz zur Änderung des HSOG (neuer § 71 a HSOG; GVBl I., S. 704) - leider - mitgetragen !

 

Ich möchte Sie vor dem Hintergrund dieses evidenten Widerspruchs bitten, mir plausibel zu erklären, wie ich Ihre Ausführung, „Die FDP begrüßt, dass in der nunmehr in Kraft befindlichen Hundeverordnung keine unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Rassen enthalten ist“, verstehen darf. Sind Sie etwa der Bouffier´schen Vorlage in Unkenntnis „auf den Leim gegangen“ ? Haben Sie diese nicht vollständig gelesen ? Oder war Ihnen die oben aufgezeigte Verböserung zu Lasten verantwortungsbewusster Hundehalter bekannt und Sie wollten Sie so ?

 

Bitte antworten Sie mir rechtzeitig vor den Hessischen Landtagswahlen am 02.02.2003, da dies für meine politische Willensbildung relevant sein wird. Über Ihre Antwort werde ich meine Familie, Freunde, Bekannten und Mandanten in Kenntnis setzen.

 

Bis dahin wünsche ich Ihnen besinnliche Weihnachten und ein liberales Jahr 2003.

 

Mit freundlichen rotarischen Grüßen

Volker Stück

[Rechtsanwalt]

Kopie an: Hundefreunde/innen

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