Muster einer Strafanzeige bei Tötung
Name Ort, Datum
Anschrift
Telefon/Fax
An
Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht .........
Oder: Polizeistation ......
Strafanzeige wegen Verstoß gegen TierschG
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bitte um Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen mit
dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens
gegen: Name des Tierarztes, ggf. Anschrift
wegen: Verstoß gegen § 17 TierschG vom 29.05.1998 (BGBl 1998,
Teil I, S.
1106 ff.)
Begründung:
Wie ich erfahren habe, hat Herr ...... (Tierarzt) am .......
(Datum), ca. ...... Uhr, in ........ (genaue Bezeichnung des Orts)
einen gesunden und bisher nicht negativ aufgefallenen Hund der
Rasse ........ getötet bzw. eingeschläfert. Dies können
folgende Personen bezeugen: ..... (Name, Anschrift).
Nach § 17 Ziff. 1 TierschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne
vernünftigen Grund tötet. Der getötete Hund ist zweifellos ein
Wirbeltier. Ein rechtfertigender Grund für seine Tötung
bestand nicht, insbesondere ist der Hund nach meiner Kenntnis
nicht durch Aggressivität oder Angriffe aufgefallen und stellt
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Allein die
willkürliche Aufnahme in eine Rasseliste genügt keinesfalls.
Die im Land ..... geltende Kampfhunde-VO vom .... (anzupassen an
jeweiliges Land) stellt als unter dem TierschG stehende
Rechtsgrundlage schon keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage
dar und läßt eine Tötung keinesfalls zu.
Im übrigen ist die Differenzierung nach Rassen willkürlich,
kynologisch nicht haltbar und ist ein normaler (Amts-)Tierarzt
unter den vorliegend gegebenen Umständen objektiv nicht in der
Lage, eine sichere Beurteilung zu treffen. Es sei hier aus dem
Gutachten Frau Dr. Irene Sturs zur Änderung des Steiermärkischen
Tierschutzgesetzes vom 26.01.1993 und der Verordnung der
Steiermärkischen Landesregierung vom 28.06.1993 zitiert:
„Eine a priori Feststellung einer besonderen
Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund seines wesensmäßig
typischen Verhaltens ist auf der Basis von bisherigen
Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis von
Erkenntnissen der Verhaltensforschung nur bedingt und nur durch
einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen,
denen der Hund im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich.
Eine praxisgerechte Exekutierung eines solchen Gesetzes ist
somit nicht realisierbar, da bei Tierärzten (Amtstierärzten) eine
entsprechende ethologische Ausbildung nicht vorausgesetzt werden
kann. (S. 1)
Von Hunden ausgehende Gefahren für die Sicherheit von Menschen
oder Tieren sind unabhängig von der Rassenzugehörigkeit und
somit ist es nicht möglich, per Verordnung Rassen zu bestimmen,
von denen eine besondere Gefährdung ausgeht (S. 2).
Wie bereits ausgeführt, ist eine a priori Feststellung der
Gefährlichkeit und somit auch der Nichtgefährlichkeit eines
Hundes, wenn überhaupt, nur durch einen erfahrenen Ethologen bei
Kenntnis des gesamten Umfeldes des betreffenden Hundes möglich.
Eine entsprechenden ethologische Ausbildung ist im Rahmen des
veterinärmedizinischen Studiums nur auf freiwilliger Basis
vorgesehen, kann daher bei einem Amtstierarzt nicht vorausgesetzt
werden....
Ein entsprechendes Gutachten kann aber auch von einem
erfahrenen Ethologen nicht erwartet werden, da die Aussage einer
Nichtgefährdung von Menschen durch einen Hund die Verantwortung
des Gutachters nicht nur für Fehlverhalten des Hundes, sondern
auch für jedes Fehlverhalten der beteiligten Menschen bedeuten
würde. Die Übernahme einer solchen Verantwortung ist für keinen
Gutachter zumutbar (S. 3).
Beweis: Sachverständigengutachten der Frau Dr. Irene
Stur, Institut für Tierzucht und Genetik,
Veterinärmedizinische Universität, 1030 Wien, Linke Bahngasse 11.
Die Verfügung - sollte ein wirksamer Verwaltunsakt mit
vorheriger Anhörung des Betroffenen denn vorliegen - einen
bissigen Hund töten zu lassen, ist im Hinblick auf das im gesamten
Verwaltungsrecht geltende ultima - ratio - Prinzip regelmäßig
rechtswidrig und verstößt gegen § 17 Nr. 1 Tier-SchG verstoßen, da
es weniger belastende Maßnahmen gibt (vgl. nur VG Hannover vom
10.06.1999 - 14 A 3339/98 -; Hamann in DÖV 1989, 215).
Deshalb beantrage ich:
1. Gegen Herrn ..... ein Strafverfahren wegen vorsätzlichen
Verstoßes gegen § 17 TierschG einzuleiten und den vorgegebenen
Strafrahmen voll auszuschöpfen.
2. Herrn .... die tierärztliche Approbation zu entziehen und
ihm nach §§ 60 Ziff. 6, 70 StGB ein Berufsverbot aufzuerlegen.
Bitte informieren Sie mich über den Stand der Ermittlungen. Für
Rückfragen oder als Zeuge stehe ich Ihnen gern zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Kopie:
1. Landestierärtzekammer (des jeweiligen Bundeslandes)
2. Bundesverband praktischer Tierärzte, Hahnstr. 70, 60528
Frankfurt a.M.,
Fax: 069 - 6668170