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Rechtsanwalt Volker Stück Liebigstr. 6 34125 Kassel Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Hessisches Ministerium des Inneren z.H. Herrn HMI Bouffier Friedrich-Ebert-Allee 12 65185 Wiesbaden 27.
April 2001 volker/chico/politik/hmi02-doc. Fax: 0611 - 353 1766 [Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom] Telefon (08.00 - 17.00 Mo. - Fr.) 06.04.2001 Sachkunde 05631 - 58 14 32 Regelungen
über gefährliche Hunde / Sachkundeprüfung - Ihr Zeichen: III A
3 - 821 Sehr
geehrter Herr Bouffier, wie
mir bekannt wurde, soll Ihr Ministerium einen Erlaß (am/vom
19.03.2001) an Ordnungsämter, Gemeinden und Behörden
herausgegeben haben, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die
Abnahme von Sachkundeprüfungen nur dann Gültigkeit habe und anerkannt werden sollte, wenn
sie durch einen Sachverständigen des Verbandes für das Deutsche
Hundewesen e.V. (VDH) abgenommen werden. Alle anderen von
Vereinen, Institutionen oder gar Fachtierärzten für
Verhaltenskunde abgenommenen Prüfungen sollen nach Ihrem Erlaß
keine Gültigkeit haben. Ohne
die Sach- oder Fachkunde des VDH e.V. in irgendeiner Weise in
Zweifel ziehen zu wollen, bitte ich Sie darum, mir das Bestehen
dieses Erlasses sowie dessen vorgenannten Inhalt zu bestätigen
und ihn mir möglichst zur Verfügung zu stellen bzw. die
Fundstelle zu nennen. Da
Sie selbst Jurist sind und in Ihrem Ministerium eigentlich
juristisch kompetente Mitarbeiter tätig sein sollten, gehe ich
davon aus, daß Ihnen der Beschluß des OVG
Nordrhein Westfalen vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 - (NWVBl
1997, Nr. 11, S. 431 f.) bekannt ist. Dies ergibt sich jedenfalls
zweifelsfrei aus einem Schreiben Ihres Hauses, Bearbeiter Herr
Weber, Unterzeichner Herr Scherer, vom 06.04.2001, gerichtet an
die Vereinigung der Hundefreunde Rhein-Main, z.H. Herrn Ritter, wo
auf die Entscheidung Bezug genommen ist. Der
Leitsatz Ziffer 3 des Beschlusses des OVG
Nordrhein Westfalen vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 - lautet: Die Übertragung der Prüfung der für
die Erlaubniserteilung erforderlichen Sachkunde von Hundehaltern
auf den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und den
Landestierschutzverband NRW e.V. gemäß § 3 Satz 1 GefHuVO verstößt
mangels gesetzlicher Grundlage und wegen fehlender staatlicher
Kontrolle gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG. Im
Land Hessen dürfte nichts anderes gelten und der HessVGH wird
kaum anders entscheiden (können). Die Beleihung, d.h. die Übertragung
öffentlich-rechtlicher Funktionen in eigener Verantwortung und
Zuständigkeit, bedarf einer gesetzlichen Grundlage in Form eines
formellen Gesetzes. Eine auf Basis des § 72 HSOG erlassene
GefahrenabwehrVO, wie vorliegend die GefahrenabwehrVO gefährliche
Hunde vom 15.08.2000, ist hierzu untauglich. Erst recht ist ein
bloß ministerieller Erlaß untauglich. Sollte
ein derartiger Erlaß tatsächlich bestehen, so kann somit
festgestellt werden, daß sowohl der für den Erlaß
Verantwortliche als auch alle den Erlaß exekutierenden Personen
evident rechtswidrig handeln und hierfür die rechtlichen
Konsequenzen werden tragen müssen. Der
Hinweis, man werde in einem beabsichtigen Hunde-Gesetz eine
rechtlich gesicherte Regelung treffen (so das o.g. Schreiben Ihres
Hauses vom 06.04.2001), vermag hieran nicht das geringste zu ändern,
sondern bestätigt geradezu die Kenntnis um das derzeit
rechtswidrige Handeln. Mithin liegt ein bewußt rechtswidriges
Verhalten vor - ein in einem Rechtsstaat, in dem die Exekutive an
Recht und Gesetz gebunden ist, ungeheuerliches Vorgehen. Urteile
und anerkannte rechtsstaatliche Grundsätze werden hier bewußt
und gewollt mißachtet und gebeugt. Aus
diesem Grund verlange ich von Ihnen im eigenen Interesse eines
rechtsstaatlich orientierten Bürgers und Anwalts: 1.
den Erlaß (vom
19.03.2001) sofort außer kraft zu setzen. 2.
den für den Erlaß
Verantwortlichen und die Ausführenden disziplinarrechtlich zur
Rechenschaft zu ziehen. Zu
der beabsichtigten gesetzlichen Grundlage: Es dürfte Ihnen aus
dem von mir geführten Normenkontrollverfahren vor dem HessVGH
- 11 N 2497/00 - bekannt sein, daß Sie für ein Hunde-Gesetz,
welches an der kynologisch, ethologisch, zoologisch, genetisch und
damit auch rechtlich unhaltbaren Rasseliste anknüpft und die Gefährlichkeit
eines Hundes daran koppelt, im Hessischen Landtag keine Mehrheit
finden werden, da sowohl die Fraktionen von SPD, Grünen/Bündnis
90 aber auch FDP diesen Unsinn ablehnen werden. Aus der
gesetzlichen Grundlage wird also nichts, falls Sie sich nicht von
Ihrem Rassenwahn verabschieden wollen oder können. Im
übrigen gebe ich Ihnen auch zu bedenken, daß sich eine selektive
Auswahl der den Test abnehmenden Stellen sowohl an Art 3 I GG
(Willkürverbot) als auch an Art 12 I GG (Berufswahlregelung)
messen lassen müßte. Eine alleinige Begrenzung auf den VDH und
der Ausschluß aller gleich qualifizierten und unabhängigen
Vereine, Institutionen oder Einzelpersonen, dürfte einer
gerichtlichen Prüfung, die bestimmt auf Sie zukommen wird, m.E.
nicht standhalten. Ihrer
Antwort sehe ich bis zum 15.05.2001 entgegen. Mit
freundlichen Grüßen Volker Stück [Rechtsanwalt] Anlage(n): -
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