- Fakten

Rechtsanwalt

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel                                                                         Tel. 0561 - 874268

 

 

Hessisches Ministerium des Inneren

z.H. Herrn HMI Bouffier

Friedrich-Ebert-Allee 12

 

65185 Wiesbaden

27. April 2001

volker/chico/politik/hmi02-doc.

Fax: 0611 - 353 1766

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]                                       [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]                                 Telefon (08.00 - 17.00 Mo. - Fr.)

06.04.2001                             Sachkunde                             05631 - 58 14 32

Regelungen über gefährliche Hunde / Sachkundeprüfung - Ihr Zeichen: III A 3 - 821

Sehr geehrter Herr Bouffier,

wie mir bekannt wurde, soll Ihr Ministerium einen Erlaß (am/vom 19.03.2001) an Ordnungsämter, Gemeinden und Behörden herausgegeben haben, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die Abnahme von Sachkundeprüfungen nur dann Gültigkeit habe und anerkannt werden sollte, wenn sie durch einen Sachverständigen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) abgenommen werden. Alle anderen von Vereinen, Institutionen oder gar Fachtierärzten für Verhaltenskunde abgenommenen Prüfungen sollen nach Ihrem Erlaß keine Gültigkeit haben.

 

Ohne die Sach- oder Fachkunde des VDH e.V. in irgendeiner Weise in Zweifel ziehen zu wollen, bitte ich Sie darum, mir das Bestehen dieses Erlasses sowie dessen vorgenannten Inhalt zu bestätigen und ihn mir möglichst zur Verfügung zu stellen bzw. die Fundstelle zu nennen.

 

Da Sie selbst Jurist sind und in Ihrem Ministerium eigentlich juristisch kompetente Mitarbeiter tätig sein sollten, gehe ich davon aus, daß Ihnen der Beschluß des OVG Nordrhein Westfalen vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 - (NWVBl 1997, Nr. 11, S. 431 f.) bekannt ist. Dies ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei aus einem Schreiben Ihres Hauses, Bearbeiter Herr Weber, Unterzeichner Herr Scherer, vom 06.04.2001, gerichtet an die Vereinigung der Hundefreunde Rhein-Main, z.H. Herrn Ritter, wo auf die Entscheidung Bezug genommen ist.

 

Der Leitsatz Ziffer 3 des Beschlusses des OVG Nordrhein Westfalen vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 - lautet:

 

„Die Übertragung der Prüfung der für die Erlaubniserteilung erforderlichen Sachkunde von Hundehaltern auf den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und den Landestierschutzverband NRW e.V. gemäß § 3 Satz 1 GefHuVO verstößt mangels gesetzlicher Grundlage und wegen fehlender staatlicher Kontrolle gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG.“

 

Im Land Hessen dürfte nichts anderes gelten und der HessVGH wird kaum anders entscheiden (können). Die Beleihung, d.h. die Übertragung öffentlich-rechtlicher Funktionen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit, bedarf einer gesetzlichen Grundlage in Form eines formellen Gesetzes. Eine auf Basis des § 72 HSOG erlassene GefahrenabwehrVO, wie vorliegend die GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000, ist hierzu untauglich. Erst recht ist ein bloß ministerieller Erlaß untauglich.

 

Sollte ein derartiger Erlaß tatsächlich bestehen, so kann somit festgestellt werden, daß sowohl der für den Erlaß Verantwortliche als auch alle den Erlaß exekutierenden Personen evident rechtswidrig handeln und hierfür die rechtlichen Konsequenzen werden tragen müssen.

 

Der Hinweis, man werde in einem beabsichtigen Hunde-Gesetz eine rechtlich gesicherte Regelung treffen (so das o.g. Schreiben Ihres Hauses vom 06.04.2001), vermag hieran nicht das geringste zu ändern, sondern bestätigt geradezu die Kenntnis um das derzeit rechtswidrige Handeln. Mithin liegt ein bewußt rechtswidriges Verhalten vor - ein in einem Rechtsstaat, in dem die Exekutive an Recht und Gesetz gebunden ist, ungeheuerliches Vorgehen. Urteile und anerkannte rechtsstaatliche Grundsätze werden hier bewußt und gewollt mißachtet und gebeugt.

 

Aus diesem Grund verlange ich von Ihnen im eigenen Interesse eines rechtsstaatlich orientierten Bürgers und Anwalts:

 

1.    den Erlaß (vom 19.03.2001) sofort außer kraft zu setzen.

2.    den für den Erlaß Verantwortlichen und die Ausführenden disziplinarrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen.

 

Zu der beabsichtigten gesetzlichen Grundlage: Es dürfte Ihnen aus dem von mir geführten Normenkontrollverfahren vor dem HessVGH - 11 N 2497/00 - bekannt sein, daß Sie für ein Hunde-Gesetz, welches an der kynologisch, ethologisch, zoologisch, genetisch und damit auch rechtlich unhaltbaren Rasseliste anknüpft und die Gefährlichkeit eines Hundes daran koppelt, im Hessischen Landtag keine Mehrheit finden werden, da sowohl die Fraktionen von SPD, Grünen/Bündnis 90 aber auch FDP diesen Unsinn ablehnen werden. Aus der gesetzlichen Grundlage wird also nichts, falls Sie sich nicht von Ihrem Rassenwahn verabschieden wollen oder können.

 

Im übrigen gebe ich Ihnen auch zu bedenken, daß sich eine selektive Auswahl der den Test abnehmenden Stellen sowohl an Art 3 I GG (Willkürverbot) als auch an Art 12 I GG (Berufswahlregelung) messen lassen müßte. Eine alleinige Begrenzung auf den VDH und der Ausschluß aller gleich qualifizierten und unabhängigen Vereine, Institutionen oder Einzelpersonen, dürfte einer gerichtlichen Prüfung, die bestimmt auf Sie zukommen wird, m.E. nicht standhalten.

 

Ihrer Antwort sehe ich bis zum 15.05.2001 entgegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Volker Stück

[Rechtsanwalt]

Anlage(n): -

 

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