- Fakten

Rechtsanwalt

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel                                                                         Tel. 0561 - 874268

 

 

Hessisches Ministerium des Inneren

Herrn Staatsminister Bouffier

Friedrich-Ebert-Allee 12

 

65185 Wiesbaden

04. August 2001

volker/chico/politik/hmi04-doc.

Fax: 0611 - 353 1766

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]                                       [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]                                 Telefon (08.00 - 17.00 Mo. - Fr.)

                                                                                               05631 - 58 14 32

GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000

Sehr geehrter Herr Staatsminister,

kürzlich habe ich Ihre Pressemitteilung vom 25.07.2001 gelesen (unter http://www.hmdi.hessen.de/Presse). Dort heißt es wörtlich:

 

„Der Minister betonte, dass aber auch ganz praktische Gründe gegen einen Hundeführerschein sprechen. Ein solcher Führerschein hätte zur Folge, dass das betreffende Tier dann auch nur noch vom Führerscheininhaber ausgeführt werden dürfe. „Was passiert eigentlich mit dem Tier, wenn diese Person verhindert ist, etwa weil sie im Krankenhaus ist oder weil eine dringende Geschäftsreise ansteht ?“ fragte Bouffier und weiter: „Ein Tier kann nicht einfach mal so wie ein Auto drei Wochen abgestellt werden.“

Im übrigen habe bisher noch niemand die Frage beantwortet, welche Folgen es haben soll, wenn eine Person einen Hund ausführt, obwohl sie keinen „Hundeführerschein“ habe. „Wird diese Person dann festgenommen, ein Strafverfahren analog zum Fahren ohne Führerschein im Straßenverkehr eröffnet, der Hund beschlagnahmt ? Das ist doch einfach absurd....“

 

Dem letzten Satz können die von mir im Normenkontrollverfahren gegen Ihre GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000 (GVBl I, S. 411 ff.) vertretenen Antragsteller uneingeschränkt zustimmen.

 

Durch die übrigen Ausführungen erweisen Sie sich als schlechter Kenner Ihrer eigenen Verordnung. Ich erlaube mir deshalb, die von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt zu beantworten und Licht in die augenscheinlich vorhandene juristische Finsternis zu bringen:

 

  • Das Führen eines Hundes ohne Sachkunde und Zuverlässigkeit kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 4 GefahrenabwehrVO vom 15.08.00) und mit Geldbuße geahndet werden.
  • Beschlagnahme bzw. Sicherstellung eines Hundes könnte bei Nichteinhaltung der Gebote/Verbote nach § 11 Abs. 1 GefahrenabwehrVO i.V.m. §§ 40, 41 HSOG bei Vorliegen der dort genannten Tatbestandsmerkmale anordnet werden.

 

Hinsichtlich des ersten Teils drängen sich den Antragstellern jedoch Fragen auf, die ich Sie bitte, in der Verhandlung vor dem VGH Kassel am 28.08.2001, 10.15 Uhr, zu beantworten:

 

  • Können Halter von Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 VO, denen die Widerlegung der Gefährlichkeit verwehrt ist, nicht auch ins Krankenhaus eingewiesen werden oder sich auf eine dringende Geschäftsreise begeben müssen ? Oder entspräche es eher Ihrem Vorstellungsbild eines solchen Hundehalters, diese seien genauso schmerzunempfindlich und knallhart wie ihre „Kampfmaschinen“ (so Ihre Wortwahl in der Pressemitteilung vom 05.07.00 unter http://www.hmdi.hessen.de/Presse), die generell von der Bildfläche verschwinden müssen (so Ihre Pressemitteilung vom 29.06.00 unter http://www.hmdi.hessen.de/Presse) bzw. würden in toto aus sozialen Milieus stammen, in denen Geschäftsreisen gänzlich unbekannt wären ?
  • Handelt es sich bei den Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 VO um Hunde, die Autos gleichzustellen wären und ebenso bedürfnislos sind ?

 

Hunde nach Kategorie § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 dürfen nach § 5 Abs. 1, 3 VO nur vom Halter oder solchen Personen ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und (kumulativ) Zuverlässigkeit besitzen und körperlich und geistig in der Lage sind, den gefährlichen Hund sicher zu führen, so dass die Halter dieser Hunde genau die von Ihnen beschriebenen Probleme haben. Selbst bei gutem Willen sind Sachkunde (Sachkundetest durch zugelassenen Prüfer) und Zuverlässigkeit (Führungszeugniseinholung) nicht kurzfristig – d.h. unter ca. 3 Wochen - für einen bereits wesensgetesteten Hund zu erlangen, falls dessen Halter/in aus den von Ihnen angeführten Gründen überraschend ausfällt.

 

Nachdem Sie das Problem erkannt haben, erwarten meine Mandanten sehnsüchtig eine Lösung. Im übrigen sehen meine Mandanten dem Termin vor dem VGH erwartungsvoll entgegen und werden das Klischee vieler Politiker und Beamter eines „Kampfhundehalters“ nachhaltig erschüttern.

Sie werden es sich sicher nicht nehmen lassen können und wollen, Ihre Verordnung dort persönlich zu rechtfertigen.

 

Schließen möchte ich mit einem Zitat von Berthold Auerbach (1812 – 1882):

„Der untrüglichste Gradmesser für die Herzensbildung der Menschen ist, wie sie die Tiere betrachten und behandeln“.

 

Mit freundlichen Grüßen und auf ein Wiedersehen am 28.08.2001 in Kassel !

Volker Stück

[Rechtsanwalt]

Anlage(n): -

Kopie: Mandanten Normenkontrollverfahren VGH Kassel - 11 N 2497/00 -

 

hier als .doc


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