Kampfhundesteuer

Kampfhundesteuer


Sontra führt zehnfachen Satz ein

 

SONTRA. In der nordhessischen Kleinstadt Sontra (Werra-Meißner-Kreis) müssen Besitzer von Kampfhunden vom kommenden Jahr an die zehnfache Hundesteuer zahlen. Statt des normalen Satzes von 30 Euro seien 300 Euro (587 Mark) pro Jahr zu entrichten, sagte Jürgen Schweitzer vom Steueramt der Stadt am Donnerstag. Von 2004 an seien sogar 500 Euro fällig.

Betroffen seien Tiere von 13 Rassen wie Pitbull Terrier oder Staffordshire Bullterrier, wenn sie zu Kampf und Angriffslust erzogen seien oder sich als Bedrohung für Menschen erwiesen hätten. "Es muss noch abgeklopft werden, welche Hunde im einzelnen unter diese Regelung fallen", erklärte Schweitzer. Derzeit sei ihm jedenfalls in Sontra kein Besitzer eines Kampfhunds bekannt.

Seit 1999 ist die Besteuerung der Hundehaltung in Hessen Sache der Kommunen. Zahlreiche Städte und Gemeinden haben seitdem erhöhte Steuern für Kampfhunde eingeführt. Spitzenreiter ist Frankfurt, wo 1800 Mark (920 Euro) pro Jahr zu zahlen sind. Die Regelungen treffen nicht nur auf Zustimmung: Gegen die auf 1008 Mark (515 Euro) angehobene Steuer in Großalmerode (Werra-Meißner-Kreis) zog ein Hundebesitzer bis vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Die Richter beurteilten die Erhöhungen im Juni diesen Jahres jedoch als rechtmäßig. lhe

 

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Dokument erstellt am 28.09.2001 um 23:58:55 Uhr
Erscheinungsdatum 29.09.2001


Die unglaublichen Zitate der Abgeordneten in unserem lokalen Artikel der Werra-Rundschau müssen in die Öffentlichkeit! Die Adresse steht am Ende der Seite!

Post bitte an:

Stadt Sontra

Marktplatz 6

36 205 SONTRA

www.sontra.de

Email:

stadtverwaltung@sontra.de

touristinfo@sontra.de

Hier ein Brief an die " Damen und Herren:

Rechtsanwalt

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel                                                                         Tel. 0561 - 874268

 

 


Stadtverordnete der

Stadt Sontra

Marktplatz 6

 

36205 SONTRA

28. September 2001

volker/chico/politik/sontra-doc

Fax:  05653 – 97 77 50

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]                                       [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]                                 Telefon (16.12.00 - 01.01.2001)

                                               sontra-stadtvero.                    05651 - 43 10

Kampfhundesteuer – Werra Rundschau vom 27.09.2001

Sehr geehrte Damen und Herren Stadtverordnete,

ich bin in Sontra zur Schule gegangen und habe dort meinen  Wehrdienst abgeleistet. Mein Vater war geraume Zeit Aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Sontra, bevor diese Zweigstelle des AG Eschwege wurde. Sontra war bisher ein geschätzter Ort zum Ausgehen und Einkaufen für uns.

 

Nach Hunden verschiedener Rassen (Cocker-Spaniel, Deutscher Schäferhund, Dobermann) gehört seit ca. 5 Jahren ein wesensgetesteter und gutmütiger American Staffordshire Terrier zur Familie, für den selbstverständlich eine Halteerlaubnis vorliegt.

 

Mit Befremden haben wir in der Werra Rundschau vom 27.09.2001 zur Kenntnis nehmen müssen, dass Hunde dieser Rassen offenbar von Ihrer Mehrheit als „Bestie“ angesehen werden und in Ihren Mauern nichts zu suchen haben sollen bzw. dort unerwünscht sind, was dann gleichermaßen auch für uns persönlich gilt, da wir zu unserem Hund stehen.

 

Es kann nur vermutet werden, dass diejenigen, die sich zu solchen Aussagen verleiten ließen , die Bildzeitung als einzige Erkenntnisquelle nutzten, da es andernfalls nicht zu solchen Behauptungen kommen dürfte. Als Bevollmächtigter von mehreren Antragstellern habe ich vor dem VGH Kassel das Normenkontrollverfahren gegen die sog KampfhundeVO vom 05.07.2001 (GVBl I, S. 355 f.), die sich als juristischer Rohrkrepierer erwies und deshalb vom HMI zurückgenommen wurde, sowie die GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000 (GVBl I, S. 411 ff.) geführt und den Beschluss vom 08.09.2000 – 11 NG 2500/00 – (= NVwZ 2000, 1438) sowie das Urteil vom 29.08.2001 – 11 N 2497/00 – erstritten.

 

Da ich mit der Materie intensiv befasst bin und mir sehr an einer natur- und rechtswissenschaftlichen Versachlichung des Themas „Kampfhund“ gelegen ist, erlaube ich mir folgende Anmerkungen:

 

I.

 

Es entspricht einhelliger Auffassung sämtlicher namhaften Experten des In- und Auslands aus Kynologie, Ethologie, Zoologie, (Tier-)Genetik als auch Hundexperten bei Polizei, Zoll, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr, dass es keine Hunderasse gibt, die von Natur aus gefährlich ist. Die Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht nach Rassezugehörigkeit beurteilt werden, sondern nur individuell. Es kommt entscheidend auf den Menschen an, was aus dem Hund wird (vgl. nur Landestierärztekammer Hessen unter www.ltk-hessen.de). Zum Nachweis erlaube ich mir nur, Ihnen die Resolution des „Arbeitskreises Diensthundewesen“ vom 29.09.2000 beizufügen, einstimmig beschlossen von den Hundexperten der 16 Länderpolizeien, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls sowie der Bundeswehr. Sollten Sie Bedarf an weiteren Informationen oder Nachweisen haben, so stelle ich Ihnen diese gern zur Verfügung.

 

Resolution Arbeitskreis Diensthunde in Anlage

 

Auch alle bekannten Statistiken weisen nicht die sog. „Kampfhunderassen“ als die wahren Beißer aus (Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie NVwZ 2000, S. 894, Kampfhunde-Gefährliche Hunde (Hrsg.: VDH e.V., 5. Aufl. 2000), S. 29 f. m.w.N.).

Hier pauschal von „Bestien“ zu sprechen, „die aus dem Verkehr gezogen gehören“, zeigt, wie wenig sach- und fachkundig die Betreffenden sind, die sich offenbar und bedauerlicherweise mehr von vorschnellen populistischen Vorurteilen als von wissenschaftlich gesicherten Fakten leiten ließen. Wie bemerkte schon der französischen Dichter Alphonse de Lamertine (1790 - 1869): „Je mehr ich von den Vertretern des Volkes sehe, desto mehr bewundere ich meine Hunde“.

 

II.

 

Eine nach Rassen vorgenommene Differenzierung ist deshalb sachwidrig und willkürlich im Sinne des Art. 3 I GG (vgl. nur zivilrechtlich: Amtsgericht Hattingen vom 01.08.1991 - 7 C 115/91 -; für Gefahrenabwehrverordnungen: VGH Mannheim vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - in NVwZ 1992, S. 1105 = VBlBW 1993, S. 99, mit zust. Anm. Hamann in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; OVG Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung der OVG Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 sowie Juris; VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH Kassel vom 08.09.00 - 11 NG 2500/00 – in NVwZ 2000, 1438 sowie 29.08.2001 – 11 NG 2497/00 -; OVG Bremen vom 26.09.00 - 1 B 291/00 – in NVwZ 2000, 1435; VG Frankfurt Oder vom 09.10.2000 - 1 L 781/00 -; OVG Schleswig Holstein vom 29.05.2001 – 4 K 8/00 –; für Hundesteuersatzungen: VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 315/92 -; VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 2854/92 -; VG Koblenz  vom 15.11.1994 - 2 K 1930/94. KO -;; OVG Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -in NVwZ 1999, 321; VG Mainz vom 30.11.1999 - 3 K 1786/98 MZ -, VG Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98; Literatur: Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067; Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie NVwZ 2000, S. 894m.w.N.).

 

Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass mit Steuern ein sog. Lenkungszweck verfolgt werden darf. Dieser besteht in Sontra jedoch nicht in einer Einschränkung der Hundehaltung an sich bzw. generell, sondern in einer Zurückdrängung von „Bestien“ bzw. gefährlichen Hunden. An dieser Stelle möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich die Zurückdrängung bzw. Bekämpfung tatsächlich gefährlicher Hunde billige, die pauschale (und wissenschaftliche widerlegte) Anknüpfung von Merkmalen an eine Rassezugehörigkeit - auch aus Gründen der jüngeren deutschen Geschichte - nicht hinzunehmen bereit bin. Dieser Lenkungszweck kann hier nicht gegeben sein oder verfolgt werden:

 

  • Dies ergibt sich zum einen aus den vorstehenden Ausführungen: Wenn sog. Kampfhunde nach allen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Statistiken nicht gefährlicher sind als andere Hunde (gleicher Größe, Sprungkraft, Gewichts etc.), was soll dann hier objektiv noch gelenkt werden (abgesehen von populistischer Stimmungsmache in der Bevölkerung selbstverständlich) ?
  • Zum anderen müssen sich sog. „Kampfhunde“ – seit dem Urteil des VGH Kassel vom 29.08.2001 – 11 N 2497/00 – gibt es nur noch eine Kategorie widerleglich gefährlicher Hunde i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 der GefahrenabwehrVO vom 15.08.2000 – einem Wesenstest unterziehen (§ 14 Abs. 2), ihre Halter persönliche Zuverlässigkeit (§ 3) und Sachkunde (§ 4) nachweisen. Im Vergleich mit bzw. Gegensatz zu allen anderen Hunden (z.B. Schäferhunde, Boxer, Rottweiler, Doggen etc.) sind diese Hunde also durch Sachverständige geprüft, gelten danach als ungefährlich, befinden sich in „guten Händen“ und werden sicher gehalten (§ 7). Wie will sich also – zumindest nach bestandenen Prüfungen und Erteilung der Halteerlaubnis – eine Lenkungswirkung im Sinne einer Gefahrenabwehr noch objektiv realisieren lassen ?

 

Die logische und rechtliche Konsequenz ist, dass Listenhunde i.S.d. GefahrenabwehrVO nach erteilter Halteerlaubnis für deren Dauer dem normalen Steuersatz zu unterfallen haben und sich der Lenkungszweck nur bei tatsächlichen bzw. verhaltensauffälligen Hunden nach § 2 Abs. 2 VO realisieren kann. Die Ungefährlichkeit i.S.d. Gefahrenabwehrrechts muss auf den steuerlichen Lenkungszweck durchschlagen, wenn dieser ebenfalls in der Gefahrenabwehr besteht !

 

III.

 

Verfehlt ist schließlich der Rückgriff auf das Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 - 11 C.8.99 (JuS 2001, 92 = NVwZ 2000, 929 = DÖV 2000, 554) - aus mehreren Gründen:

 

·       Das VG Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98 hat die Entscheidung mit überzeugender Begründung aus den vorstehenden Gründen abgelehnt.

·       Das Urteil des BVerwG beruht auf einer unzutreffenden und sinnentstellenden Wiedergabe der Sachverständigengutachten Frau Dr. Eichelbergs sowie Frau Dr. Feddersen Petersen, weshalb sich diese an den Präsidenten des BVerwG gewandt haben und die unzutreffende Wertung ihrer Gutachten beklagten. Wäre das Gericht von einer zutreffenden Wertung der Gutachten ausgegangen, so wäre die Entscheidung anders ausgefallen.

 

In dem Schreiben Frau Dr. Feddersen-Petersen vom 02.01.2001 heißt es wörtlich:

Es gibt keine „gefährlichen Hunderassen“, (weder nach Beißvorfällen noch wissenschaftlichen Erkenntnissen - ethologisch, tierzüchterisch, molekulargenetisch - folgen diese Benennungen seriösen, nachvollziehbaren Kriterien) - es gibt gefährliche Hundeindividuen.“

In dem Schreiben Frau Dr. Helga Eichelbergs vom 08.11.2000 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts heißt es:

„Das aus dem Zusammenhang genommene Zitat erweckt den Anschein, als befürworte ich die Auflistung von Rassen, die insgesamt und a priori ein Gefahrenpotential darstellen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Aus zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf hin, daß allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei Aussagen über seine individuelle Gefährlichkeit zuläßt. Dieser Standpunkt ist meinem Gutachten (Anmerkung des Unterzeichners: Hierbei handelt es sich um die Broschüre des VDH „Kampfhunde-Gefährliche Hunde“ Auflage 1999) unschwer zu entnehmen und ich verwahre mich ausdrücklich gegen die Art und Weise, wie hier mit Zitaten umgegangen wird.“

 

·       Schließlich erging die Entscheidung zu einer Steuersatzung der Stadt Rosslau aus dem Jahr 1994. Zu dieser Zeit war die kynologische, ethologische, zoologische, genetische  Wissenschaft als auch die Statistik noch nicht auf dem heutigen Stand, was in der Entscheidung anklingt, wenn es dort heißt:

Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der Beklagten im November 1994 handelt es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation ist es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen... Die Beklagte war folglich befugt, eine in gewisser Weise experimentelle Regelung zu treffen“.

Derartige experimentelle Regelungen des Gesetz-/Verordnungsgebers sind m.E. grundsätzlich bedenklich und abzulehnen. Nachdem heute aber alle renommierten Experten und Tierarztverbände/-fachausschüsse eine Anknüpfung der Gefährdungsbeurteilung an die Rassezugehörigkeit ablehnen (siehe oben unter I.), wäre auf dem Stand der heutigen Sach- und Rechtslage mit einer anderen Entscheidung zu rechnen.

 

Bitte stellen Sie mir den Text Ihrer Satzung zur Verfügung und setzen sich mit den o.g. Argumenten näher auseinander.

Schließen möchte ich mit einem Zitat des Denkers, Dichters, Juristen und an sich Hundehassers Goethe: „Dem Hunde wenn er gut erzogen, wird selbst ein weiser Mann gewogen“. Ich hoffe in diesem Sinne, dass es in den Mauern der Stadt Sontra genug weise Männer (und Frauen!) gibt, die bereit sind, die Entscheidung noch einmal zu überdenken.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Stück

[Rechtsanwalt]

Kopie an: Herrn Schneider

Anlage(n): Resolution Arbeitskreis Diensthundwesen

 

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Anlage(n): Resolution Arbeitskreis Diensthundwesen

 

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