Kampfhundesteuer |
Kampfhundesteuer
SONTRA. In der nordhessischen Kleinstadt Sontra (Werra-Meißner-Kreis) müssen Besitzer von Kampfhunden vom kommenden Jahr an die zehnfache Hundesteuer zahlen. Statt des normalen Satzes von 30 Euro seien 300 Euro (587 Mark) pro Jahr zu entrichten, sagte Jürgen Schweitzer vom Steueramt der Stadt am Donnerstag. Von 2004 an seien sogar 500 Euro fällig. Betroffen seien Tiere von 13 Rassen wie Pitbull Terrier oder Staffordshire Bullterrier, wenn sie zu Kampf und Angriffslust erzogen seien oder sich als Bedrohung für Menschen erwiesen hätten. "Es muss noch abgeklopft werden, welche Hunde im einzelnen unter diese Regelung fallen", erklärte Schweitzer. Derzeit sei ihm jedenfalls in Sontra kein Besitzer eines Kampfhunds bekannt. Seit 1999 ist die Besteuerung der Hundehaltung in Hessen Sache der Kommunen. Zahlreiche Städte und Gemeinden haben seitdem erhöhte Steuern für Kampfhunde eingeführt. Spitzenreiter ist Frankfurt, wo 1800 Mark (920 Euro) pro Jahr zu zahlen sind. Die Regelungen treffen nicht nur auf Zustimmung: Gegen die auf 1008 Mark (515 Euro) angehobene Steuer in Großalmerode (Werra-Meißner-Kreis) zog ein Hundebesitzer bis vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Die Richter beurteilten die Erhöhungen im Juni diesen Jahres jedoch als rechtmäßig. lhe
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Post bitte an: Stadt Sontra Marktplatz 6 36 205 SONTRA Email: Hier ein Brief an die " Damen und Herren: Rechtsanwalt Volker Stück Liebigstr. 6 34125 Kassel Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Stadtverordnete der Stadt Sontra Marktplatz 6 36205 SONTRA 28.
September 2001 volker/chico/politik/sontra-doc Fax: 05653 97 77 50 [Ihre Zeichen/Ihre Nachricht
vom]
[Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]
Telefon
(16.12.00 - 01.01.2001) sontra-stadtvero. 05651 - 43 10 Kampfhundesteuer
Werra Rundschau vom 27.09.2001 Sehr geehrte
Damen und Herren Stadtverordnete, ich
bin in Sontra zur Schule gegangen und habe dort meinen
Wehrdienst abgeleistet. Mein Vater war geraume Zeit
Aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Sontra, bevor diese
Zweigstelle des AG Eschwege wurde. Sontra war bisher ein geschätzter
Ort zum Ausgehen und Einkaufen für uns. Nach
Hunden verschiedener Rassen (Cocker-Spaniel, Deutscher Schäferhund,
Dobermann) gehört seit ca. 5 Jahren ein wesensgetesteter und gutmütiger
American Staffordshire Terrier zur Familie, für den selbstverständlich
eine Halteerlaubnis vorliegt. Mit
Befremden haben wir in der Werra Rundschau vom 27.09.2001 zur
Kenntnis nehmen müssen, dass Hunde dieser Rassen offenbar von Ihrer
Mehrheit als Bestie
angesehen werden und in Ihren Mauern nichts zu suchen haben sollen
bzw. dort unerwünscht sind, was dann gleichermaßen auch für uns
persönlich gilt, da wir zu unserem Hund stehen. Es
kann nur vermutet werden, dass diejenigen, die sich zu solchen
Aussagen verleiten ließen , die Bildzeitung als einzige
Erkenntnisquelle nutzten, da es andernfalls nicht zu solchen
Behauptungen kommen dürfte. Als Bevollmächtigter von mehreren
Antragstellern habe ich vor dem VGH Kassel das Normenkontrollverfahren gegen die sog KampfhundeVO
vom 05.07.2001 (GVBl I, S. 355 f.), die sich als juristischer
Rohrkrepierer erwies und deshalb vom HMI zurückgenommen wurde,
sowie die GefahrenabwehrVO gefährliche
Hunde vom 15.08.2000 (GVBl
I, S. 411 ff.) geführt und den Beschluss vom 08.09.2000 11 NG
2500/00 (= NVwZ 2000, 1438) sowie das Urteil vom 29.08.2001
11 N 2497/00 erstritten. Da
ich mit der Materie intensiv befasst bin und mir sehr an einer
natur- und rechtswissenschaftlichen Versachlichung des Themas
Kampfhund gelegen ist, erlaube ich mir folgende Anmerkungen: I. Es
entspricht einhelliger Auffassung sämtlicher namhaften Experten des
In- und Auslands aus Kynologie, Ethologie, Zoologie, (Tier-)Genetik
als auch Hundexperten bei Polizei, Zoll, Bundesgrenzschutz und
Bundeswehr, dass es keine Hunderasse gibt, die von Natur aus gefährlich
ist. Die Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht nach Rassezugehörigkeit
beurteilt werden, sondern nur individuell. Es kommt entscheidend auf
den Menschen an, was aus dem Hund wird (vgl. nur Landestierärztekammer
Hessen unter www.ltk-hessen.de).
Zum Nachweis erlaube ich mir nur, Ihnen die Resolution des Arbeitskreises
Diensthundewesen vom 29.09.2000 beizufügen, einstimmig
beschlossen von den Hundexperten der 16 Länderpolizeien, des
Bundesgrenzschutzes, des Zolls sowie der Bundeswehr. Sollten Sie
Bedarf an weiteren Informationen oder Nachweisen haben, so stelle
ich Ihnen diese gern zur Verfügung. Resolution Arbeitskreis Diensthunde in
Anlage Auch
alle bekannten Statistiken weisen nicht die sog.
Kampfhunderassen als die wahren Beißer aus (Hamann
in Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie
NVwZ 2000, S. 894, Kampfhunde-Gefährliche Hunde (Hrsg.: VDH e.V.,
5. Aufl. 2000), S. 29 f. m.w.N.). Hier
pauschal von Bestien
zu sprechen, die aus dem
Verkehr gezogen gehören, zeigt, wie wenig sach- und
fachkundig die Betreffenden sind, die sich offenbar und
bedauerlicherweise mehr von vorschnellen populistischen Vorurteilen
als von wissenschaftlich gesicherten Fakten leiten ließen. Wie
bemerkte schon der französischen Dichter Alphonse de Lamertine
(1790 - 1869): Je mehr ich
von den Vertretern des Volkes sehe, desto mehr bewundere ich meine
Hunde. II. Eine
nach Rassen vorgenommene Differenzierung ist deshalb sachwidrig und
willkürlich im Sinne des Art. 3 I GG (vgl. nur zivilrechtlich:
Amtsgericht Hattingen vom 01.08.1991 - 7 C 115/91 -; für Gefahrenabwehrverordnungen:
VGH Mannheim vom
18.08.1992 - 1 S 2550/91 - in NVwZ 1992, S. 1105 = VBlBW 1993, S.
99, mit zust. Anm. Hamann
in NVwZ 1993, S. 250; OVG
Bremen vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; OVG
Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung der
OVG Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 sowie Juris; VGH
Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 =
Unser Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH
Kassel vom 08.09.00 - 11 NG 2500/00 in NVwZ 2000, 1438 sowie
29.08.2001 11 NG 2497/00 -; OVG
Bremen vom 26.09.00 - 1 B 291/00 in NVwZ 2000, 1435; VG
Frankfurt Oder vom 09.10.2000 - 1 L 781/00 -; OVG Schleswig Holstein vom 29.05.2001 4 K 8/00 ; für Hundesteuersatzungen:
VG Hamburg vom 24.11.1992
- 17 VG 315/92 -; VG Hamburg vom
24.11.1992 - 17 VG 2854/92 -; VG
Koblenz vom
15.11.1994 - 2 K 1930/94. KO -;; OVG
Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -in
NVwZ 1999, 321; VG Mainz vom
30.11.1999 - 3 K 1786/98 MZ -, VG
Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98; Literatur: Hamann
in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067;
Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie
NVwZ 2000, S. 894m.w.N.). Zwar
ist grundsätzlich anerkannt, dass mit Steuern ein sog.
Lenkungszweck verfolgt werden darf. Dieser besteht in Sontra jedoch
nicht in einer Einschränkung der Hundehaltung an sich bzw.
generell, sondern in einer Zurückdrängung von Bestien bzw.
gefährlichen Hunden. An dieser Stelle möchte ich zum Ausdruck
bringen, dass ich die Zurückdrängung bzw. Bekämpfung tatsächlich
gefährlicher Hunde billige, die pauschale (und wissenschaftliche
widerlegte) Anknüpfung von Merkmalen an eine Rassezugehörigkeit -
auch aus Gründen der jüngeren deutschen Geschichte - nicht
hinzunehmen bereit bin. Dieser Lenkungszweck kann hier nicht gegeben
sein oder verfolgt werden:
Die
logische und rechtliche Konsequenz ist, dass Listenhunde i.S.d.
GefahrenabwehrVO nach erteilter Halteerlaubnis für deren Dauer dem
normalen Steuersatz zu unterfallen haben und sich der Lenkungszweck
nur bei tatsächlichen bzw. verhaltensauffälligen Hunden nach § 2
Abs. 2 VO realisieren kann. Die Ungefährlichkeit i.S.d.
Gefahrenabwehrrechts muss auf den steuerlichen Lenkungszweck
durchschlagen, wenn dieser ebenfalls in der Gefahrenabwehr besteht ! III. Verfehlt
ist schließlich der Rückgriff auf das Urteil des BVerwG
vom 19.01.2000 - 11 C.8.99 (JuS 2001, 92 = NVwZ 2000, 929 = DÖV
2000, 554) - aus mehreren Gründen: ·
Das VG Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98 hat die Entscheidung mit überzeugender
Begründung aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. ·
Das Urteil des BVerwG
beruht auf einer unzutreffenden und sinnentstellenden Wiedergabe der
Sachverständigengutachten Frau Dr. Eichelbergs sowie Frau Dr.
Feddersen Petersen, weshalb sich diese an den Präsidenten des
BVerwG gewandt haben und die unzutreffende Wertung ihrer Gutachten
beklagten. Wäre das Gericht von einer zutreffenden Wertung der
Gutachten ausgegangen, so wäre die Entscheidung anders ausgefallen. In
dem Schreiben Frau Dr. Feddersen-Petersen vom 02.01.2001 heißt es wörtlich: Es
gibt keine gefährlichen Hunderassen, (weder nach Beißvorfällen
noch wissenschaftlichen Erkenntnissen - ethologisch, tierzüchterisch,
molekulargenetisch - folgen diese Benennungen seriösen,
nachvollziehbaren Kriterien) - es gibt gefährliche
Hundeindividuen. In
dem Schreiben Frau Dr. Helga Eichelbergs vom 08.11.2000 an den Präsidenten
des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: Das
aus dem Zusammenhang genommene Zitat erweckt den Anschein, als befürworte
ich die Auflistung von Rassen, die insgesamt und a priori ein
Gefahrenpotential darstellen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Aus
zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf hin, daß allein die
Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei Aussagen über seine
individuelle Gefährlichkeit zuläßt. Dieser Standpunkt ist meinem
Gutachten (Anmerkung des Unterzeichners: Hierbei handelt es sich um
die Broschüre des VDH Kampfhunde-Gefährliche Hunde Auflage
1999) unschwer zu entnehmen und ich verwahre mich ausdrücklich
gegen die Art und Weise, wie hier mit Zitaten umgegangen wird. ·
Schließlich erging die
Entscheidung zu einer Steuersatzung der Stadt Rosslau aus dem Jahr
1994. Zu dieser Zeit war die kynologische, ethologische,
zoologische, genetische Wissenschaft
als auch die Statistik noch nicht auf dem heutigen Stand, was in der
Entscheidung anklingt, wenn es dort heißt: Jedenfalls
aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der Beklagten im
November 1994 handelt es sich um einen komplexen und noch in mancher
Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen
Situation ist es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur
Sammlung von Erfahrungen einzuräumen... Die Beklagte war folglich
befugt, eine in gewisser Weise experimentelle Regelung zu
treffen. Derartige experimentelle Regelungen des Gesetz-/Verordnungsgebers sind m.E. grundsätzlich bedenklich und abzulehnen. Nachdem heute aber alle renommierten Experten und Tierarztverbände/-fachausschüsse eine Anknüpfung der Gefährdungsbeurteilung an die Rassezugehörigkeit ablehnen (siehe oben unter I.), wäre auf dem Stand der heutigen Sach- und Rechtslage mit einer anderen Entscheidung zu rechnen. Bitte
stellen Sie mir den Text Ihrer Satzung zur Verfügung und setzen
sich mit den o.g. Argumenten näher auseinander. Schließen
möchte ich mit einem Zitat des Denkers, Dichters, Juristen und an
sich Hundehassers Goethe: Dem
Hunde wenn er gut erzogen, wird selbst ein weiser Mann gewogen. Ich
hoffe in diesem Sinne, dass es in den Mauern der Stadt Sontra genug
weise Männer (und Frauen!) gibt, die bereit sind, die Entscheidung
noch einmal zu überdenken. Mit
freundlichen Grüßen Volker
Stück [Rechtsanwalt] Kopie
an: Herrn Schneider Anlage(n): Resolution Arbeitskreis Diensthundwesen |