- Fakten

Elisabeth Stück

Friedrich-Ebert-Str. 43

37287 Wehretal

                                                                                                      

 

Staatsanwaltschaft Kassel

über das Polizeipräsidium Nord

z.H. der Polizeidienststelle Eschwege

 

 

1. Juli 2001

volker/chico/strafan/anzesch-doc.

Fax: 05651 - 925 148

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]                                       [Unsere Zeichen/Unsere Nachricht vom]                           Telefon & Fax

                                               23.06.2001                             05651 - 43 10

Strafanzeige

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich nehme Bezug auf meine Strafanzeige vom 23.06.2001

 

gegen:           die Beamten des staatlichen Veterinäramtes in Eschwege und den auf An-                     ordnung handelnden Tierarzt.

 

wegen:           Verdacht des Vergehens gegen das TierSchG v. 29.05.1998

 

und möchte diese wie folgt ergänzen:

 

Der am 21.06.2001 getötete Hund namens „Baby“, untergebracht im Tierheim Eschwege, war noch in der bekannten Sendung des HR 3 vom 18.06.2001 mit dem Titel „Herrchen gesucht“, moderiert von Frau Ludwig (Tel.: 069 - 155 27 65; Fax: 069 - 155 34 89), zur Vermittlung angeboten worden. Dabei wurde er einem großen Publikum als freundlich und kinderlieb geschildert. Dies läßt sich beim HR 3 nachrechechieren. Es ist kaum anzunehmen, daß der Hund diese Eigenschaften und somit seine Vermittlungsfähigkeit innerhalb von 3 Tagen verloren haben soll.

 

Ein weiterer Hinweis darauf, daß der Hund nicht bösartig gewesen ist, ist die am 05.06.01 durchgeführte Operation durch den Dr. med. vet. Weckmüller/Eschwege. Ein Tierheim, welches mit seinen aus Spenden und öffentlichen Mitteln resultierenden Ressourcen sparsam haushalten muß, wird kaum eine derart kostenintensive Behandlung durchführen lassen, um den Hund knapp zwei Wochen später (21.06.2001) „abspritzen“ zu lassen.

 

Nach meinem Kenntnisstand liegt somit kein vernünftiger und eine Tötung rechtfertigender Grund vor, was im Zuge Ihrer Ermittlungen von Amts wegen zu prüfen sein wird.

 

Eine Tötungsverfügung - sollte im konkreten Einzelfall ein wirksamer Verwaltungsakt mit vorheriger Anhörung des Betroffenen denn vorliegen - einen bissigen Hund töten zu lassen, ist im übrigen im Hinblick auf das im gesamten Verwaltungsrecht geltende ultima - ratio - Prinzip regelmäßig rechtswidrig und verstößt gegen § 17 Nr. 1 Tier-SchG verstoßen, da es weniger belastende Maßnahmen gibt, wie Leinen-/Maulkorbzwang, Führung durch zuverlässige und sachkundige Personen (vgl. nur VG Hannover vom 10.06.1999 - 14 A 3339/98 -; Hamann in DÖV 1989, 215). Das Urteil des VG Hannover liegt vor und wird der Staatsanwaltschaft gern zur Verfügung gestellt.

 

Im Falle einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit wäre ggf. auch die Frage der Auferlegung eines Berufsverbots zu erwägen.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Stück

Anlage(n): -

Verteiler: Tierschutzpartei, Internet

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