Rechtsanwalt Volker Stück Liebigstr. 6 34125 Kassel RA Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Hessischer Verwaltungsgerichtshof z.H. RiVGH Hessen Höllein Brüder-Grimm-Platz 1 34117 KASSEL 25.
August 2001 volker/chico/gericht/vgh19-doc. Vorab per Fax: 0561 - 1007 264 Eilt Sofort vorlegen ! [Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom] Telefon (Mo-Fr. 08.00-17.00 Uhr) VGH 01/00 05631 - 58 14 32 In dem Normenkontrollverfahren
gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO Günter
Stück u.a. ./. Land Hessen - 11 N 2497/00 - Hauptsache Termin: Dienstag,
28.08.2001, 10.15 Uhr, Raum 300 wird in der Anlage ein unter Verschluss gehaltener Artikel der Diensthundexperten des Bundes und der 16. Länder (Hundeexperten von Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Zoll) vorgelegt, der glücklicherweise noch gerade rechtzeitig vor dem Termin an die Öffentlichkeit gelangte. Der Arbeitskreis Diensthundewesen kommt dabei zu der Einschätzung, dass die Hundeverordnungen nicht erforderlich und nicht vertretbar sind. Wörtlich heißt es: Es ist fachlich nicht vertretbar, die Gefährlichkeit von Hunden mit Ihrer Rassezugehörigkeit zu verbinden. Sie muss vielmehr individuell und verhaltensorientiert definiert werden. Es gibt nachweislich keine gesteigert gefährliche Hunderasse, sondern unabhängig von Rassen gefährliche Hunde. Diese Aussage ergibt sich aus allen fachpraktischen Erfahrungen und Kenntnissen, aus bisherigen gezielten Überprüfungen bestimmter Rassen und allen bekannten wissenschaftlichen Aussagen. Dies entspricht der Stellungnahme Herrn PHK Alfred Maciejewski (vgl. Schriftsätze vom 07.04.2001 sowie 27.04.2001 nebst Anlage 2) sowie der Stellungnahme des Arbeitskreises der diensthundehaltenden Verwaltungen des Bundes und der Länder vom 20.03.2001 (Anlage B 46, S. 863 877, der beigezogenen Akte des OVG Schleswig-Holstein) anlässlich der Berliner Anhörung am 22.03.2001. Im übrigen deckt es sich mit allen Stellungnahmen der Tiermediziner. Die Antragsteller danken den 19 Fachleuten, die es nach Interessenabwägung als ihre Pflicht ansehen, aus rechtlichen und ethischen Gründen gegen diese Verordnungen Stellung zu beziehen. Offenbar war massiv versucht worden, diese unbequeme aber wahre Auffassung zu unterdrücken. Nach dieser Darstellung kann man nur zu der Meinung gelangen, dass sich die Maulkorbpflicht nicht ausschließlich auf bestimmte Hunderassen zu beschränken scheint. Der Arbeitskreis bietet den zuständigen Ministerien an, seine polizeiliche und fachliche Kompetenz zur Verfügung zu stellen, woraus im Umkehrschluss nur geschlossen werden kann, dass bisher hierauf nicht zurückgegriffen wurde. Vor Erlass der streitgegenständlichen KampfhundeVO vom 05.07.2000 als auch der GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000 waren im übrigen auch die Tierärztekammern nicht beteiligt worden. Der Unterzeichner wird versuchen, die vollständige Stellungnahme zu beschaffen. Dem Antragsgegner, der sich im Erklärungsnotstand befinden dürfte, wird direkt eine Kopie dieses Schreibens nebst Anlage direkt zugefaxt. Volker Stück [Rechtsanwalt] Kopie
an: Antragsteller Anlage(n):
Artikel Hundeverordnung
nicht vertretbar, Kölner Stadtanzeiger vom 25.08.2001 |