Rechtsanwalt

 Volker Stück

 Liebigstr. 6

 34125 Kassel

 

 

 Europäische Kommission

 Generaldirektion Gesundheit und

 Verbraucherschutz

 z.H. Hr. David Byrne

 Rue de la Loi 200

 

 B 10 49 BRÜSSEL / Belgien

 27. April 2001

 volker/chico/politik/bruessel-doc.

 Fax: 032 - 29 59 49 0

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 Regelungen über gefährliche Hunde in der Bundesrepublik Deutschland

 

 Sehr geehrte Damen und Herrn,

 mit Schreiben vom 29.12.2000 haben Sie die Bundesregierung der  Bundesrepublik Deutschland gebeten, Ihnen die wissenschaftlichen Studien  zukommen zu lassen, welche dem absoluten Verbot der in dem "Gesetz zur   Bekämpfung gefährlicher Hunde" vom 21.04.2001 genannten Hunde -  namentlich: 

  • Pitbull-Terrier,
  • American Staffordshire Terrier, 
  • Staffordshire  Bullterrier,
  • Bullterrier, 
  • deren Kreuzungen untereinander sowie nach 

 Landesrecht bestimmte Hunde (so Artikel 1, § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung  gefährlicher Hunde) - zugrunde liegen.

 

 Hierauf hat Ihnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,  Scharnhorststr. 34, 10115 Berlin, mit Schreiben vom 12.03.2001 - GZ: V D  2-51 10 01/2 - eine Mitteilung  der Regierung der Bundesrepublik Deutschland  an die Europäische Kommission  vom 07.03.2001

 

 Betr.: Richtlinie des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet  der Normen und technischen Vorschriften und Dienste der  Informationsgesellschaft 98/34/EG (98/48/EG)  hier: Notifizierung Nr. 2000/460/D - Gefährliche Hunde  übersandt.

 

 Als Rechtsanwalt, der sich mit der Materie "gefährlicher Hund" vertieft  befaßt hat und ein Normenkontrollverfahren gegen die Hessische  Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15.08.2000 (Hess. GVBl  2000, Teil 1, S. 411 ff.) vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,  Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, führt - Aktenzeichen 11 NG 2500/00  (einstweilige Anordnung) sowie 11 N 2497/00 (Hauptsache) -, erlaube ich  mir zu den Ausführungen der Bundesregierung vom 12.03.2001 folgende  Anmerkungen und bitte um deren Berücksichtigung bei Ihren Entscheidungen:

 I.

 

 Der von der Bundesregierung als Anlaß herangezogene tragische Fall in  Hamburg-Wilhelmsburg vom 26.05.2000, bei dem zwei Hunde eines - nach  seriösen Pressemeldungen - mehrfach vorbestraften (u.a. wegen gefährlicher  Körperverletzung (3 x), Raub (2 x), schwerem Diebstahl (2 x), Widerstand  gegen die Staatsgewalt und Beleidigung (2 x) Drogenhandel) und den  Behörden seit langem einschlägig bekannten Bürgers namens Ibrahim K. einen  sechsjährigen türkischen Jungen namens Volkan K. zu Tode bissen, beruhte  auf einem Versagen der zuständigen Behörden und nicht auf fehlenden  rechtlichen Grundlagen.

 

 In diesem Fall war der Hund als aggressiv behördenbekannt und es war  Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet worden, der Vollzug aber zu keiner  Zeit kontrolliert worden. 

Mit anderen Worten: Nicht fehlende rechtliche  Instrumente waren ursächlich, sondern das völlige Versagen der Exekutive  beim Vollzug und zwar sowohl in Beziehung gegenüber Halter Ibrahim K. als  auch dessen Hunden

 II.

 Der von der Bundesregierung vorgelegte "Vermerk vom 30.11.2000 zur  Rechtmäßigkeit der Rassebenennung im Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung  gefährlicher Hunde" ist mir unbekannt und ich bitte höflich darum, ihn mir  zur Verfügung zu stellen, damit eine sachliche Auseinandersetzung damit  möglich ist.

 

 Angefordert waren von der Kommission jedenfalls "wissenschaftliche  Studien" und nicht "Vermerke" vielleicht irgendeines unbedeutenden  Regierungsbeamten, dessen kynologische, ethologische, zoologische,  genetische und rechtswissenschaftliche Kompetenz unbekannt und fragwürdig  ist. 

 

 III.

 

 Wie die Ihnen von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten  Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12.10.1994 -  Vf. 16-VII-92- (NVwZRR 1995, 265 = BayVBl 1995, S. 82) und des  Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 (JuS 2001, 92) zu den  von Ihnen begehrten "wissenschaftliche Studien" rechnen können, ist mir  unerklärlich. Bei Urteilen handelt es sich um Akte der Rechtsprechung bzw.  -findung, die zwar rechtswissenschaftlichen Wert haben und die  Jurisprudenz ist als (Geistes-)Wissenschaft anzusehen. Sie stellt aber  keine (natur-)"wissenschaftliche Studie" in dem von Ihnen geforderten  Sinne dar.

 Die Auswahl der Bundesregierung ist überdies selektiv und erweckt einen  falschen Eindruck. Es wird Ihnen bewußt verschwiegen, daß die erwähnten  beiden Urteile eine absolute Mindermeinung darstellen und in (deutscher)  Rechtsprechung und juristischer Literatur überwiegend abgelehnt werden,   von der kynologischen, ethologischen, zoologischen und genetischen  (Natur-)Wissenschaft ohnehin einhellig.

 Als andersleutende Rechtsprechung und Literatur darf ich Ihnen nur -  jeweils mit zahlreichen Nachweisen - nur benennen:

 . Zivilrechtlich: Amtsgericht Hattingen vom 01.08.1991 - 7 C 115/91 -  . für Gefahrenabwehrverordnungen: VGH Mannheim vom 18.08.1992 - 1 S  2550/91 - in NVwZ 1992, S. 1105 = VBlBW 1993, S. 99, mit zust. Anm. Hamann  in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993,  S. 576; OVG Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung  der OVG Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 = NuR 1993,  1993, S. 168 sowie Juris; VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in  NVwZ 1999, S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH Kassel vom  08.09.00 - 11 NG 2500/00; OVG Bremen vom 26.09.00 - 1 B 291/00-; VG  Frankfurt Oder vom 09.10.2000 - 1 L 781/00 -  . für Hundesteuersatzungen: VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 315/92 -; VG  Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 2854/92 -; VG Koblenz vom 15.11.1994 - 2 K  1930/94. KO -;; OVG Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -in NVwZ 1999,  321; VG Mainz vom 30.11.1999 - 3 K 1786/98 MZ -, VG Osnabrück vom  13.06.2000 - 1 A 90/98 - (ausdrücklich gegen BVerwG vom 19.01.2000)  . Literatur: Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992,  S. 1067; Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie  NVwZ 2000, S. 894m.w.N.; Vahle, in NVwZ 1996, S. 140).

 1.

 Zum Urteil des BayVerfGH vom 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92- (NVwZRR 1995, 265  = BayVBl 1995, S. 82) im einzelnen:

 

 . Die dort vorgenommene Rassenauswahl erfolgte keinesfalls nach  vernünftigen und sachlich einleuchtenden Gründen. Hunde anderer  (deutscher) Rassen, die aufgrund ihrer Größe und Kampf-/Beißkraft und  wegen der statistisch erwiesenen Häufigkeit ihrer Beteiligung an  Beißzwischenfällen ein vergleichbares Gefährdungspotential bilden (z.B.  Deutsche Dogge, Deutscher Schäferhund, Boxer, Rottweiler, Dobermann),  wurden bewußt nicht erfaßt.

 Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde greift insoweit aus einer  Gruppe im wesentlichen gleich - abstrakt - gefährlicher Hunderassen  willkürlich einige Hunderassen heraus, wobei die Auswahl gerade jene  Hunderassen trifft, deren Verbreitungsgrad vergleichsweise gering ist und  die sich durch ausländische Herkunft auszeichnen.

 Der Umstand, daß die vorbezeichneten deutschen Rassen in Deutschland  traditionell in großer Zahl gezüchtet und gehalten werden, von daher in  der Öffentlichkeit eine größere Akzeptanz genießen und mehr oder minder zu  Gebrauchshunden für vielerlei Zwecke verwendet werden, rechtfertigt keine  andere rechtliche - und selbstverständlich auch naturwissenschaftliche -  Beurteilung (anders der BayVerfGH in BayVBl 1995, S. 82).

 

 Derart nationalistische Überlegungen können und dürfen weder in einem  zusammenwachsenden Europa noch in einem an objektiven Verhältnissen  orientierten Rechtsstaat bzw. einer Staatengemeinschaft, der/die nicht  dumpfen und unsachlichen Nationalempfindungen folgt, keinen Bestand haben  (VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser  Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH Kassel vom 08.09.2000 - 11 NG 2500/00 -).

 Sachliche Gründe für eine solche Differenzierung von ausländischen und  deutschen Hunderassen sind - weil nicht vorhanden - von der  Bundesregierung nicht bezeichnet worden und auch sonst nicht feststellbar. 

 Auch insoweit sei der BayVerfGH zitiert (BayVbl. 1995, S. 82):  

"Die unwiderleglich zu Kampfhunden erklärten Hunderassen und Kreuzungen  müssen in der kynologischen Fachwelt, also nach wesentlichen,  fachwissenschaftlich hinreichend verläßlichen Aussagen, eindeutig als  Hunde gekennzeichnet sein, die auf eine wesentliche Steigerung der  Aggressivität und Kampfkraft hin gezüchtet werden und daher wegen ihrer weiter hinzutretenden Eigenschaften .... ganz besonderes gefährlich sind,  so daß ihre Zucht und Haltung im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit  generell erheblichen Einschränkungen oder Verboten unterworfen werden  muß." (Anm.: Unterstreichungen des Unterzeichners).

 Die kynologische, ethologische, zoologische und tiergenetische Fachwelt  lehnt die vorgenommene Differenzierung, die wissenschaftlich nicht  nachweisbar oder haltbar ist, einhellig ab, was noch auszuführen ist.  Erklärbar ist die Differenzierung nur mit dumpfen Nationalempfindungen,  unbegründeten Vorurteilen, politischem Populismus höchster Potenz und  Orientierung an bestimmten Presseerzeugnissen (Yellow Press).

 Wie der BayVerfGH selbst ausführt, können fachbezogene Erwägungen des  Gesetz-/Normgebers nur daraufhin überprüft werden, ob sie offensichtlich  fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind (BayVBl. 1995, S. 78 sowie S.  80). Insoweit verwickelt sich der BayVerfGH indes sogleich in einen  unlösbaren Widerspruch, führt er doch weiter aus (S. 81):

 "Selbst wenn Gutachter gegenteilige Auffassungen vertreten sollten, so  folgte daraus noch nicht, daß der Verordnungsgeber mit der getroffenen  Auswahl die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit im  Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr überschritten hätte." Wenn - wie  vorliegend erfolgt - (natur-)wissenschaftlich festgestellt wird, daß  gewisse Rassen und bzw. oder Züchtungen nicht aggressiver sind als andere  bzw. Aggressivität nicht vererblich ist, so wäre eine hieran anknüpfende  Verordnung oder ein Gesetz offensichtlich fehlerhaft und eindeutig  widerlegt, was juristisch die Nichtigkeit zur Folge haben muß. 

 Was fachbezogene Erwägungen sind, führt der BayVerfGH ebenfalls aus  (BayVbl 1995, S. 80), nämlich "auf tierpsychologischen und  tiermedizinischen wie auch auf sicherheitsrechtlichen Erwägungen"  beruhende Wertungen.

 

 . Zumindest ist es als Überschreitung des dem Verordnungs-/Gesetzgeber  noch zuzubilligenden Gestaltungsspielraums bzw. Verstoß gegen das  Verhältnismäßigkeitsprinzip anzusehen, wenn der von den Landesverordnungen  im Einzelfall geforderte Wesenstest (z.B. § 14 Abs. 1 Ziff. 8 bzw. § 14  Abs. 2 Satz 1 Hessische GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000)  positiv verläuft, der Hund als gutmütig oder ungefährlich von Gutachtern  befunden wird, der Entlastungsbeweis also geführt wird, Hunde aber  gleichwohl weiterhin als gefährlich gelten und Hund und Halter den  entsprechenden drakonischen Maßnahmen unterworfen sein sollen. Dies dürfte  selbst aus den Ausführungen des BayVerfGH folgen, wenn es dort heißt  (BayVBl 1995, S. 79):

 

 "... ist der Gesetzgeber im Bereich der öffentlichen Sicherheit und  Ordnung zum Erlaß der angegriffenen Regelung schon dann berechtigt, wenn  er - wie hier - ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, daß eine gesteigerte  Aggressivität auch rassebedingt sein kann: seine Entscheidung hierauf  abzustellen, verletzt nicht die Verfassungsgrundsätze der  Verhältnismäßigkeit, des Übermaß- oder Willkürverbots:"

 Verletzt sind - im Umkehrschluß - diese Grundsätze aber jedenfalls dann,  wenn die individuelle Ungefährlichkeit des Hundes behördlich testiert  vorliegt, die Annahme einer rassebedingten Aggressivität also im konkreten  Einzelfall nachweislich widerlegt wurde, der Hund aber gleichwohl als  gefährlich gilt und Halter und Hund den daran anknüpfenden drastischen  Maßnahmen ausgesetzt sind. In diesem Fall wären zur Vermeidung von  Verstößen gegen die vorgenannten Grundsätze zwingend Ausnahme- und  Befreiungstatbestände zu eröffnen.

 2.

 

 Zum Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 (JuS 2001, 92) im  einzelnen:

 Die Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 19.01.00 - 11 C 8.99 - ist  schon im Ansatz verfehlt und sachwidrig. Aus dem Urteil kann - entgegen  der rechtsirrigen Auffassung der Bundesregierung - aus mehreren Gründen  nichts abgeleitet werden.

 . Dort ging es um eine Steuersatzung (Stadt Roßlau) mit der grundsätzlich  Lenkungszwecke verfolgt werden dürfen, die einen Gestaltungsspielraum  eröffnen, was bei Gefahrenabwehrregelungen nicht der Fall ist, da hier nur  eine Gefahr existent sein kann oder nicht (in letztgenanntem Fall liegt  eine Putativgefahr vor).

 So heißt es in dem Urteil auf S. 15/16 der Gründe wörtlich und  unmißverständlich:

 "Wenn das Berufungsgericht hieraus allerdings den Schluß zieht, der  Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit  gefaßt, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer  unterwerfe, verkennt es den von der Beklagten verfolgten Lenkungszweck und  den ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. mit dem  als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für  Kampfhunde in § 4 Abs. 3 Satz 2 KStS verfolgte die Beklagte nicht in  erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn "polizeilichen"  Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel besteht  vielmehr - zulässigerweise - auch darin, ganz generell und langfristig im  Gebiet der Beklagten solche Hunde zurückzudrängen..... "

 . Das Urteil des BVerwG beruht auf einer völlig unzutreffenden und  sinnentstellenden Wiedergabe der Gutachten Frau Dr. Eichelberg sowie Frau  Dr. Feddersen Petersen, weshalb sich diese an den Präsidenten des BVerwG  gewandt haben und die unzutreffende Wertung ihrer Gutachten beklagten.  Wäre das Gericht von einer zutreffenden Wertung der Gutachten ausgegangen,  so wäre die Entscheidung anders ausgefallen.

 In dem Schrieben Frau Dr. Feddersen-Petersen vom 02.01.2001 heißt es  wörtlich:

 "Es gibt keine "gefährlichen Hunderassen", (weder nach Beißvorfällen noch  wissenschaftlichen Erkenntnissen - ethologisch, tierzüchterisch,  molekulargenetisch - folgen diese Benennungen seriösen, nachvollziehbaren  Kriterien) - es gibt gefährliche Hundeindividuen."

 

 In dem Schreiben Frau Dr. Helga Eichelbergs vom 08.11.2000 an den  Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts heißt es:

 "Das aus dem Zusammenhang genommene Zitat erweckt den Anschein, als  befürworte ich die Auflistung von Rassen, die insgesamt und a priori ein  Gefahrenpotential darstellen. 

Genau das Gegenteil ist der Fall: 

Aus  zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf hin, daß allein die  Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei Aussagen über seine individuelle  Gefährlichkeit zuläßt. Dieser Standpunkt ist meinem Gutachten (Anmerkung  des Unterzeichners: Hierbei handelt es sich um die Broschüre des VDH  "Kampfhunde-Gefährliche Hunde" Auflage 1999) unschwer zu entnehmen und ich  verwahre mich ausdrücklich gegen die Art und Weise, wie hier mit Zitaten  umgegangen wird."

 . Schließlich erging die Entscheidung zu einer Steuersatzung aus dem Jahr  1994. Zu dieser Zeit war die kynologische Wissenschaft noch nicht auf dem  heutigen Stand, was in der Entscheidung anklingt, wenn es dort heißt:

 "Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der Beklagten  im November 1994 handelt es sich um einen komplexen und noch in mancher  Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation  ist es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von  Erfahrungen einzuräumen... Die Beklagte war folglich befugt, eine in  gewisser Weise experimentelle Regelung zu treffen".

 



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