Tierschutz-Hundeverordnung ergänzen! Bundestierärztekammer,
Bundesverband der beamteten. Tierärzte, Bundesverband
praktischer Tierärzte, Deutscher
Tierschutzbund und der Verband für das Deutsche Hundewesen haben
am 14. September gemeinsam mit nachfolgendem Schreiben an den
Bundesminister sowie die für Tierschutz zuständigen Minister und
Senatoren der Länder appelliert (zu den Hintergründen s. auch
DTBl. 9/2060 S.908 Lt. 920,
DTBI. 10/26065.1055).. Sehr geehrter Herr Bundesminister Funke, sehr
geehrte Damen und Herren Minister und Senatoren der Länder, die o. g. Verbände waren zur Stellungnahme
zudem Entwurf der Tierschutz-Hundeverordnung vom 21. Juli 2000
aufgefordert. Die einzelnen Stellungnahmen finden Sie anliegend zu
diesem Schreiben. Die 0.8. Fachverbände sind der Ansicht, dass auf
der Basis des Tierschutzgesetzes ein
umfassender und
vor allem
bundeseinheitlicher Rahmen für die Haltung, die Zucht, den Handel
und die Ausbildung von Hunden dringend erforderlich ist, wie auch die
Vorkommnisse und Diskussionen der letzten Wochen eindringlich gezeigt
haben, Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass von Seiten
des zuständigen Bundesministeriums eine solche Regelung in Form
einer Tierschutz-Hundeverordnung vorgelegt wurde. Allerdings sind
nach Meinung der Fachverbände in dem vorgelegten Entwurf weit
reichende Änderungen und Ergänzungen notwendig, damit neben den
Aspekten des Tierschutzes auch die Gefahrenabwehr, obwohl diese
dem Landesrecht unterliegt, als wünschenswerter Nebeneffekt über
diese Verordnung erleichtert würde. Dies ist im Rahmen der Ermächtigungen
des Tierschutzgesetzes möglich, soweit sie die fachlichen Anliegen
von Tierschutz und Gefahrenabwehr überschneiden. Wir fordern daher
eine optimale rechtliche
Grundlage zur Hundehaltung, in der zusätzlich zu den Bestimmungen
zur Haltung von Hunden nach § 2 a Abs. 1 Tierschutzgesetz, zur
Zucht von Hunden nach § 11 b Abs. 5 und zur Einfuhr bzw. zum Vorbringen
von Hunden nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 und 4 auch noch die Anforderungen
an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung von Hunden nach §
2 a Abs. 1 a sowie Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung
vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
geregelt werden. Wir möchten Sie eindringlich bitten, sehr geehrter Herr
Bundesminister, diese Vorschläge und Forderungen eingehend zu prüfen
und alle Ihnen nach dem Tierschutzgesetz zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel auszuschöpfen, um zu verhindern, dass durch eine übereilte
Verabschiedung der Tierschutz-Hundeverordnung wichtige Aspekte des
Tierschutzes außer Acht gelassen werden und erneut eine
unzureichende Rechtsverordnung In Kraft tritt, mit der Tierhalter,
Tierschutzverbände und Vollzugsbehörden für die nächsten 26
Jahre (Gültigkeitsdauer der jetzigen Hundehaltungsverordnung) leben
und arbeiten müssten. Die zuständigen Minister und Senatoren der Länder bitten
wir, im Bundesrat ebenfalls auf einer solchen umfassenden Regelung
zu bestehen, damit auf landespolitischer Ebene im Rahmen der
Gefahrenabwehr wirksam tatsächlich gefährliche Hunde individuell
reglementiert werden. können und nicht, wie derzeit leider der Fall,
durch allzu pauschale Regelungen auch in Belange des
Tierschutzgesetzes eingegriffen werden muss. Tierschutzrechtliche Bestimmungen
zur Ausbildung und Sozialisation von Hunden hätten den beachtenswerten
Vorteil, zur Lösung des Problems gefährlicher Hunde dauerhaft und
wirksam beizutragen.. Bundesrechtliche Regelungen hätten für den Bürger
den Vorzug größerer Rechtssicherheit und Durchschaubarkeit, und dies könnte die Akzeptanz
notwendiger Reglementierungen der Hundehaltung erhöhen. Indem wir Ihnen für eine Prüfung des Sachverhaltes danken
und Sie gleichzeitig unserer Bereitschaft zu einer konstruktiven
Zusammenarbeit versichern, verbleiben wir Mit freundlichen Grüßen zugleich für alle Verbände Prof Dr. Günter Pschorn Präsident der Bundestierärztekammer |