Tierschutz-Hundeverordnung ergänzen!

Bundestierärztekammer,  Bundesverband der beamteten. Tierärzte, Bundesverband praktischer Tierärzte,  Deutscher Tier­schutzbund und der Verband für das Deut­sche Hundewesen haben am 14. Septem­ber gemeinsam mit nachfolgendem Schrei­ben an den Bundesminister sowie die für Tierschutz zuständigen Minister und Sena­toren der Länder appelliert (zu den Hintergründen s. auch DTBl. 9/2060 S.908 Lt.

920, DTBI. 10/26065.1055)..

 

Sehr geehrter Herr Bundesminister Funke, sehr geehrte Damen und Herren Minister und Senatoren der Länder,

die o. g. Verbände waren zur Stellungnah­me zudem Entwurf der Tierschutz-Hunde­verordnung vom 21. Juli 2000 aufgefor­dert. Die einzelnen Stellungnahmen finden Sie anliegend zu diesem Schreiben. Die 0.8. Fachverbände sind der Ansicht, dass auf der Basis des Tierschutzgesetzes ein  umfassender   und   vor   allem bundeseinheitlicher Rahmen für die Hal­tung, die Zucht, den Handel und die Ausbildung von Hunden dringend erforderlich ist, wie auch die Vorkommnisse und Diskussionen der letzten Wochen eindringlich gezeigt haben, Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass von Seiten des zustän­digen Bundesministeriums eine solche Regelung in Form einer Tierschutz-Hunde­verordnung vorgelegt wurde. Allerdings sind nach Meinung der Fachverbände in dem vorgelegten Entwurf weit reichende Änderungen und Ergänzungen notwendig, damit neben den Aspekten des Tierschut­zes auch die Gefahrenabwehr, obwohl die­se dem Landesrecht unterliegt, als wün­schenswerter Nebeneffekt über diese Verordnung erleichtert würde. Dies ist im Rahmen der Ermächtigungen des Tier­schutzgesetzes möglich, soweit sie die fachlichen Anliegen von Tierschutz und Gefahrenabwehr überschneiden. Wir for­dern daher eine  optimale rechtliche Grundlage zur Hundehaltung, in der zu­sätzlich zu den Bestimmungen zur Haltung von Hunden nach § 2 a Abs. 1 Tierschutz­gesetz, zur Zucht von Hunden nach § 11 b Abs. 5 und zur Einfuhr bzw. zum Vorbrin­gen von Hunden nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 und 4 auch noch die Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbil­dung von Hunden nach § 2 a Abs. 1 a so­wie Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geregelt werden.

Wir möchten Sie eindringlich bitten, sehr geehrter Herr Bundesminister, diese Vor­schläge und Forderungen eingehend zu prüfen und alle Ihnen nach dem Tier­schutzgesetz zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen, um zu ver­hindern, dass durch eine übereilte Verab­schiedung der Tierschutz-Hundeverordnung wichtige Aspekte des Tierschutzes außer Acht gelassen werden und erneut ei­ne unzureichende Rechtsverordnung In Kraft tritt, mit der Tierhalter, Tierschutz­verbände und Vollzugsbehörden für die nächsten 26 Jahre (Gültigkeitsdauer der jet­zigen Hundehaltungsverordnung) leben und arbeiten müssten.

Die zuständigen Minister und Senatoren der Länder bitten wir, im Bundesrat ebenfalls auf einer solchen umfassenden Rege­lung zu bestehen, damit auf landespolitischer Ebene im Rahmen der Gefahrenab­wehr wirksam tatsächlich gefährliche Hunde individuell reglementiert werden. können und nicht, wie derzeit leider der Fall, durch allzu pauschale Regelungen auch in Belange des Tierschutzgesetzes eingegrif­fen werden muss. Tierschutzrechtliche Be­stimmungen zur Ausbildung und Soziali­sation von Hunden hätten den beachtens­werten Vorteil, zur Lösung des Problems gefährlicher Hunde dauerhaft und wirksam beizutragen.. Bundesrechtliche Regelungen hätten für den Bürger den Vorzug größerer Rechtssicherheit und  Durch­schaubarkeit, und dies könnte die Akzep­tanz notwendiger Reglementierungen der Hundehaltung erhöhen.

Indem wir Ihnen für eine Prüfung des Sachverhaltes danken und Sie gleichzeitig unserer Bereitschaft zu einer konstruktiven Zusammenarbeit versichern, verbleiben wir

 

 

Mit freundlichen Grüßen

zugleich für alle Verbände

 

Prof Dr. Günter Pschorn

Präsident der Bundestierärztekammer

 



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