TO-Punkt 13
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
- Drucksache 802/00 -

Das Gesetz soll den Import gefährlicher Hunde in das Inland regeln sowie mehrere bestehende Gesetze ändern. Vorgesehen ist ein absolutes Einfuhrverbot für die Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und alle nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Rassen sowie von Kreuzungen mit den genannten Tieren. Die Erweiterungen des Einfuhrverbots auf den Bullterrier und die nach Landesrecht als gefährlich festgelegten Hunderassen gehen auf eine Forderung des Bundesrates im so genannten ersten Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens zurück. Verstöße gegen das Importverbot sind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Gesetz sieht darüber hinaus Verschärfungen im Tierschutzgesetz vor. Zukünftig soll es verboten sein, Hunde zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen unter anderem erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten werden. Die Zufügung von Leiden soll für ein Zuchtverbot nicht mehr Voraussetzung sein.

Ausschussempfehlungen 802/1/00: Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Beide Ausschüsse sind der Auffassung, dass die Forderung aus dem ersten Durchgang, nicht nur das Züchten und den Handel, sondern auch das Halten gefährlicher Hunde unter Strafe zu stellen, in das Gesetz aufgenommen werden muss.

Außerdem ist nach Ansicht des Agrarausschusses mangels tatsächlicher Notwendigkeit eine Ermächtigung des Bundslandwirtschaftsministeriums aus dem Gesetz zu streichen, wonach Eilverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.

http://www.bundesrat.de/pr/pr211_00.html

 

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