TO-Punkt 13
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
- Drucksache 802/00 -
Das Gesetz soll den Import gefährlicher Hunde in das Inland
regeln sowie mehrere bestehende Gesetze ändern. Vorgesehen ist ein
absolutes Einfuhrverbot für die Hunderassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und alle
nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Rassen sowie von
Kreuzungen mit den genannten Tieren. Die Erweiterungen des
Einfuhrverbots auf den Bullterrier und die nach Landesrecht als gefährlich
festgelegten Hunderassen gehen auf eine Forderung des Bundesrates im
so genannten ersten Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens zurück.
Verstöße gegen das Importverbot sind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Gesetz sieht darüber hinaus
Verschärfungen im Tierschutzgesetz vor. Zukünftig soll es verboten
sein, Hunde zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei
den Nachkommen unter anderem erblich bedingte Aggressionssteigerungen
auftreten werden. Die Zufügung von Leiden soll für ein Zuchtverbot
nicht mehr Voraussetzung sein.
Ausschussempfehlungen 802/1/00: Der
federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der
Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung
des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Beide Ausschüsse sind der
Auffassung, dass die Forderung aus dem ersten Durchgang, nicht nur das
Züchten und den Handel, sondern auch das Halten gefährlicher Hunde
unter Strafe zu stellen, in das Gesetz aufgenommen werden muss.
Außerdem ist nach Ansicht des Agrarausschusses
mangels tatsächlicher Notwendigkeit eine Ermächtigung des
Bundslandwirtschaftsministeriums aus dem Gesetz zu streichen, wonach
Eilverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.
http://www.bundesrat.de/pr/pr211_00.html