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18. August 2000

Hier der original Wortlaut eines Schreibens des Veterinäramts an praktizierende Tierärzte: Hinweis für den Leser: 

es ist am 20.07.2000 den Praxen zugestellt worden.

Vermerk: Umgang mit Hunden der Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW, die als Fundtiere, abgegebene oder weggenommene Tiere in die Verfügungsgewalt der Kreisordnungsbehörde gelangen. Abgehandelt wird das Verfahren bei Hunden, die selbst kein aggressives Verhalten zeigen, aber als Mischlinge oder reinrassiger Hund den in Anlage 1 aufgeführten aggressiven Rassen angehören.

1.) Fundtiere

Nach der bisherigen Verfahrensweise werden Fundtiere 35 Tage auf Kosten der Kommune im Tierheim untergebracht, in der Hoffnung, dass sich der Hundehalter selbst um seinen Hund kümmert oder ausfindig gemacht werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit gehen die Hunde in der Regel in die Verfügungsgewalt des Tierheimes über, das sich bemüht, die Hunde zu vermitteln.

Dieses Verfahren kann für echte Fundtiere bezüglich der Frist von 35 Tagen beibehalten werden. Es ist jedoch nicht sinnvoll, die Tiere nach Ablauf der Frist in die Verfügungsgewalt des Tierheimes zu geben, denn die Tiere sind nicht vermittelbar. Statt dessen sind sie einzuschläfern. Der vernünftige Grund ergibt sich aus der gesellschaftlich gewünschten Bestandsverminderung, die das offensichtliche Ziel der Landeshundeverordnung ist und aus derUnmöglichkeit die Tiere im Tierheim langfristig zu halten.

2.) Ausgesetzte und "abgegebene" Hunde der Anlage 1 

Bei diesen Hunden ist offensichtlich, dass sich der Halter ihrer entledigen möchten und eine Aufbewahrung im Sinne einer Fundsache nicht erforderlich ist. Auch bei diesen Tieren ist von einer Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Nach Abklärung der äußeren Umstände kann die Tötung angeordnet werden. Unabhängig von den ordnungsbehördlichen Maßnahmen bleiben diese Halter für ihre Tiere verantwortlich und sind zur Rechenschaft zu ziehen, wenn man ihrer habhaft wird.

3.) "Weggenommene Hunde"

a.) Hunde, die aufgrund des § 16a des Tierschutzgesetzes wegen nicht artgerechter Haltung weggenommen worden sind, können auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet werden, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht veräußert werden können. Diese Gründe werden bei Hunden der Anlage 1 in der Regel vorliegen.

b.) Hunde, die aufgrund von § 7 der Landeshundeverordnung aus verschiedenen Gründen der Unzuverlässigkeit weggenommen wurden, können in der Regel ihrem Halter nicht zurückgegeben werden und sie sind nicht vermittelbar. Bei diesen Hunden wird sich in der Regel die Notwendigkeit ergeben, sie nach einer angemessenen Frist, die wiederum 35 Tage betragen könnte, zu euthanasieren. Begründung für die Annahme der Nicht-Vermittelbarkeit der Hunde der Anlage 1 

Den Tieren der Anlage 1 wohnt ein erhöhtes Potential an Aggressivität, deshalb ist der Erwerb der Tiere nur durch Sachkundige ((§ 3) und zuverlässige Personen §§ 4 und 5) bei überwiegend öffentlichem Interesse möglich. Dieser Personenkreis ist sehr klein und steht in so ungünstigem Verhältnis zur Anzahl der Hunde, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein neuer Halter gefunden wird. Die Tiere sollen auch nach dem Sinn der Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen nicht weitervermittelt werden, denn das Verbot der Züchtung (§ 4 (5)) weist darauf hin, dass die Rassen verdrängt werden sollen.

Überlegungen zu der Euthanasie von Hunden der in Anlage 1 genannten Rassen

Wichtig bei der Euthanasie dieser Hunde nach § 14 OBG unter Beachtung von § 1 Tierschutzgesetz ist der vernünftige Grund des Tötens. Er muss triftig und einsichtig sein und von einem schutzwürdigen Interesse getragen werden. Die Schutzwürdigkeit eines Interesses ist vor allem eine Frage der sozialen Akzeptanz, die im Falle der Euthanasie der Anlage 1 -Hunde gegeben wäre, weil - diese Tiere potentiell gefährlich sind - durch die Belegung mit unvermittelbaren Hunden die Funktion der Tierheime aufgehoben wird,

- sie auf Dauer im Tierheim nicht artgemäß gehalten werden können,

- sie blockieren wertvolle Plätze für weitervermittelbare Tiere,

- es grundsätzlich Sache des Halters ist die rechtmäßige Unterbringung des Tieres herzustellen

Es liegt im Interesse anderer Tiere entsprechende Maßnahmen einzuleiten:

Tötung der Anlage 1 -Hunde eines Tierheims, um andere, weitervermittelbare Hunde aufnehmen zu können.

(!!!): Grundsätzlich ist die Tiertötung zur Bestandsverminderung gesellschaftlich anerkannt, wenn die Tiere sonst nicht ordnungsgemäß untergebracht werden können und ein Aussetzen in der Natur nicht inBetracht kommt. Dieser vernünftige Grund der Tötung trifft auch auf die Einschläferung der Anlage 1 -Hunde zu.



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