Dr.  Klaus  A r e n s

  Fon: 0211 / 305 777                                                                      40217    Düsseldorf

  Fax: 0211 / 305 965                                                                      Kronprinzenstr. 81

   Email: Dr.Klaus.Arens@t-online.de  

                     den  11. 03. 2002

An das
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstr. 39 
40105 Düsseldorf
    
Klage
des Dr. med. Klaus Arens
Kronprinzenstr. 81, 40217 Düsseldorf – Kläger -
 
gegen
 
die Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – vertreten durch den Oberbürgermeister – Beklagte -
 
wegen
 
Hundesteuerheranziehungsbescheide – Buchungsstelle 190 – 0 – 604 - 2 –
vom 03. 01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. 02. 2002
gegen meine Widersprüche vom 15, 01, 2002 und 25. 01. 2002
 
Ich beantrage
1) die Steuerbescheide aufzuheben, soweit sie einen erhöhten Steuersatz für „Kampfhunde“ beinhalten
2)  ersatzweise den Steuersatz aus Billigkeitsgründen auf den normalen  Hundesteuersatz zu reduzieren

Begründung
 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf meine sehr ausführlichen Widersprüche an die Stadt Düsseldorf verwiesen,

Das Gericht wird gebeten, die dort angeforderten entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Verhandlung einzufordern - siehe Abschnitt C (Seite 2) sowie Abschnitt D III ( Seite 5 ) meines Schreibens vom 21. 01. 2002.
Im Ablehungsbescheid wurde darauf mit keinem einzigen Wort eingegangen. 


Gleichzeitig beziehe ich mich auf die Berufungsgründe gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung dieses Gerichts in gleicher Angelegenheit für den Zeitraum IV/2000 – IY/2001 vom 05.10.2001 / AZ - 25K 1221/01
Bereits an dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass ich aus grundsätzlichen Erwägungen diesen Rechtsstreit nötigenfalls bis zum BVerf.G und Europäischen Gerichtshof fortsetzen werde, weil mit meinem Rechtsverständnis unvereinbar ist, dass der Ermessensspielraum von Gemeinderäten über den verfassungsmäßigen Grundsätzen von Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit sowie europäischem Recht stehen soll. 


Zur Verfassungswidrigkeit der in der Steuersatzung der Stadt Düsseldorf aufgeführten Rasselisten 1 und 2 der LHV NRW und zur Einstufung der von mir gehaltenen Hunde als „Kampfhunde“ siehe meine bei diesem Gericht anhängige Klage – 18 K 7193/00.


Weiterhin wird auf das Rechtsgutachten des Herrn Prof. Ronellenfitsch – Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität Tübingen - vom Juni 2001 zu eben dieser Frage verwiesen. 


Letztlich nehme ich Bezug auf den offiziellen Gesetzentwurf der Landesregierung NRW
für ein Landeshundegesetz vom 05. 03. 2002, in welchem 30 in der alten LHV noch als gefährlich gelistete Hunderassen – darunter die von mir gehaltene Rasse Kuvasz – neuerdings ohne jede nähere Begründung ihre durch keine einzige Statistik jemals bewiesene Gefährlichkeit jetzt wieder verloren haben. Kommentare über die reine Willkür dieser Einstufungen liegen so nahe, dass ich sie mir an dieser Stelle erspare.


Die Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt vorsorglich zur Fristwahrung.
Nach Rücksprache mit Rechtsanwälten werden ggf. weitere Begründungen nachgereicht.
 
Dr. Klaus Arens


Dr. Klaus A r e n s



Fon: 0211 / 305 777 40217                                                                                                   Düsseldorf, den 11. 03. 2002

Fax: 0211 / 305 965            Kronprinzenstr. 81

Email: Dr.Klaus.Arens@t-online.de
 

 

EINSCHREIBEN KOPIEN

An den Oberbürgermeister An den Oberbürgermeister

Steueramt / Amt 22 Stadtkasse / Amt 21


40200 Düsseldorf An den Oberbürgermeister

An den Rat der Stadt Düsseldorf
 
 

Betr.: Heranziehungsbescheid zur Hundesteuer für das Jahr 2002 vom 03. 01.2002

Buchungsstelle 190 - 604 – 2

 

Bezug: Meine Widersprüche vom 15. 01. 2002 und 21 .01. 2002
Ihre Ablehnungsbescheide vom 14. 02. 2002

 

Hier:

1) Widerspruch gegen Ablehnung der Aussetzung des Vollzuges


2) Widerspruch gegen Ablehnung des Teilerlasses der Hundesteuer

3) Antrag auf Stundung sämtlicher Steuerforderungen der Stadt Düsseldorf
gegen mich bis zur Rückerstattung oder Verrechnung des Betrages von DM 3.750,- aus erhöhter „Kampfhundesteuer“, welcher für den Zeitraum  IV/2000 – iv/2001 bereits entrichtet wurde.

 

Begründung zu 1) und 2) :

 

Im ersten Satz der Ablehnungsbescheide wird der Eingang meines Schreibens vom 21.01.2002 ausdrücklich bestätigt. Im Folgesatz wird die Behauptung aufgestellt,
Widerspruch und Antrag auf Teilerlass seien „nicht begründet“. Weil eine korrekte
Formulierung allenfalls feststellen könnte, bestimmte Ausführungen seien nach rein
subjektiver Ansicht des Unterzeichners aus dann noch näher zu erläuternden Gründen nicht ausreichend, meinem Widerspruch bzw. Antrag zu entsprechen, scheinen mir nur
3 Möglichkeiten für eine Erklärung gegeben,
 

a) Vorsätzliche Falschbehauptung beim Erlass eines Verwaltungsaktes
 
b) Arbeitsvermeidung der Behörde anstelle konkreter Entscheidung des Einzelfalls.

c) Offensichtliche Unfähigkeit zum Erfassen der Problematik

Das Verwaltungsverfahren wird auf diese Weise zu einer sinnlos Kosten und Aufwand
vergeudenden Farce. Weitere rechtliche Maßnahmen gegen die Verantwortlichen und Beteiligten sind somit unvermeidlich.

 
Die von mir mit dem Widerspruch angeforderten entscheidungsrelevanten Unterlagen sind bisher weder hier eingegangen, noch hat die Verwaltung dazu Stellung genommen.

Bei der geschilderten Arbeitsweise des Steueramtes erübrigen sich weitere Ausführungen.

Gegen den Hundesteuerbescheid habe ich heute Klage eingereiht, deren Kopie in der Anlage beigefügt ist. Die erwähnte erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist keineswegs rechtskräftig, die Berufung dagegen anhängig.
 

Begründung zu 3)

 
Am 05.03.2002 hat die Landesregierung NRW den Entwurf eines Hundegesetzes vorgelegt,
welches die LHV ablösen soll. Darin sind 30 der vormals als gefährlich bezeichneten 42 Hunderassen aus den Listen wieder verschwunden, ohne dass hierfür eine nähere Rechtfertigung auch nur versucht wird. Somit gelten meine Hunde der Rasse Kuvasz ab Sommer dieses Jahres auch in diesem Land wieder als so normal, wie sie es im gesamten übrigen Bundesgebiet immer waren.

Der Rat der Stadt Düsseldorf hatte es im Sommer des Jahres 2000 auf dem Höhepunkt der Hundehysterie besonders eilig, in vorauseilendem Gehorsam gegenüber einer politisch
anders gewichteten Landesregierung und im Gegensatz zu den Nachbarstädten die Halter der gelisteten Rassen mit einer Sondersteuer zu belegen, ohne sich über die rechtlichen und verfassungsmäßigen Grundlagen und Folgen kompetent informieren zu lassen oder besser noch seine Bürger vor der Willkür eine ihre Möglichkeiten und Grenzen eklatant verkennenden Umwelt-Ministerin zu schützen.  

Bei gleicher Hörigkeit muss konsequent die Sondersteuer für nicht mehr gelistete Hunde
auch unabhängig von allen anstehenden Gerichtsentscheidungen mit der Ablösung der LHV durch das neue Gesetz aufgehoben werden.

 
Bei der Anschaffung meiner Hunde im Jahre 1990 bzw. 1993 konnte niemand mit einer
um DM 3000,- entspr. Euro 1500,- pro Jahr erhöhten „Kampfhundesteuer“ rechnen.

Als Rentner der bereits 1991 aus Krankheitsgründen seine berufliche Tätigkeit beenden musste, habe ich auch keine Möglichkeit, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die Zahlung der nach dem offiziellen Gesetzentwurf für meine Hunde in NRW nicht mehr berechtigten „Kampfhundesteuer“ ist für 5 Quartale ab Oktober 2000 bereits erfolgt und belastet mich mit DM 3750,- , einem Betrag, der meiner normalen Steuerschuld für die nächsten Jahre entspricht. Bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Sachlage beantrage ich daher die
Stundung meiner gesamten Steuerschulden an die Stadt Düsseldorf, bis dieser Betrag erreicht ist.

 
Dr. Klaus Arens
 

Hier als O-Dokumente

Nummer 1

Nummer 2



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