Dr. Klaus A r e n s
Fon: 0211 / 305
777
40217 Düsseldorf
Fax:
0211 / 305
965
Kronprinzenstr. 81
Email:
Dr.Klaus.Arens@t-online.de
den 11. 03. 2002
An das
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstr. 39
40105 Düsseldorf
Klage
des Dr. med. Klaus Arens
Kronprinzenstr. 81, 40217 Düsseldorf Kläger -
gegen
die Landeshauptstadt Düsseldorf Steueramt vertreten durch den
Oberbürgermeister Beklagte -
wegen
Hundesteuerheranziehungsbescheide Buchungsstelle 190 0 604 - 2
vom 03. 01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. 02.
2002
gegen meine Widersprüche vom 15, 01, 2002 und 25. 01. 2002
Ich beantrage
1) die Steuerbescheide aufzuheben, soweit sie einen erhöhten
Steuersatz für Kampfhunde beinhalten
2) ersatzweise den Steuersatz aus Billigkeitsgründen auf den normalen
Hundesteuersatz zu reduzieren
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf meine sehr
ausführlichen Widersprüche an die Stadt Düsseldorf verwiesen,
Das Gericht wird gebeten, die dort
angeforderten entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Verhandlung
einzufordern - siehe Abschnitt C (Seite 2) sowie Abschnitt D III (
Seite 5 ) meines Schreibens vom 21. 01. 2002.
Im Ablehungsbescheid wurde darauf mit keinem einzigen Wort
eingegangen.
Gleichzeitig beziehe ich mich auf die Berufungsgründe gegen die noch
nicht rechtskräftige Entscheidung dieses Gerichts in gleicher
Angelegenheit für den Zeitraum IV/2000 IY/2001 vom 05.10.2001 / AZ -
25K 1221/01
Bereits an dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass ich aus
grundsätzlichen Erwägungen diesen Rechtsstreit nötigenfalls bis zum
BVerf.G und Europäischen Gerichtshof fortsetzen werde, weil mit meinem
Rechtsverständnis unvereinbar ist, dass der Ermessensspielraum von
Gemeinderäten über den verfassungsmäßigen Grundsätzen von
Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit sowie
europäischem Recht stehen soll.
Zur Verfassungswidrigkeit der in der Steuersatzung der Stadt
Düsseldorf aufgeführten
Rasselisten 1 und 2 der LHV NRW und zur Einstufung der von mir
gehaltenen Hunde als Kampfhunde siehe meine bei diesem Gericht
anhängige Klage 18 K 7193/00.
Weiterhin wird auf das Rechtsgutachten des Herrn Prof. Ronellenfitsch
Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität Tübingen - vom
Juni 2001 zu eben dieser Frage verwiesen.
Letztlich nehme ich Bezug auf den offiziellen Gesetzentwurf der
Landesregierung NRW
für ein Landeshundegesetz vom 05. 03. 2002, in welchem 30 in der alten
LHV noch als gefährlich gelistete Hunderassen darunter die von mir
gehaltene Rasse Kuvasz neuerdings ohne jede nähere Begründung ihre
durch keine einzige Statistik jemals bewiesene Gefährlichkeit jetzt
wieder verloren haben. Kommentare über die reine Willkür dieser
Einstufungen liegen so nahe, dass ich sie mir an dieser Stelle
erspare.
Die Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt vorsorglich zur
Fristwahrung.
Nach Rücksprache mit Rechtsanwälten werden ggf. weitere Begründungen
nachgereicht.
Dr. Klaus Arens
Dr. Klaus A r e n s
Fon: 0211 / 305 777 40217
Düsseldorf, den 11. 03. 2002
Fax: 0211 / 305 965 Kronprinzenstr. 81
Email: Dr.Klaus.Arens@t-online.de
EINSCHREIBEN KOPIEN
An den Oberbürgermeister An den Oberbürgermeister
Steueramt / Amt 22 Stadtkasse / Amt 21
40200 Düsseldorf An den Oberbürgermeister
An den Rat der Stadt Düsseldorf
Betr.: Heranziehungsbescheid zur Hundesteuer für das Jahr 2002 vom 03.
01.2002
Buchungsstelle 190 - 604 2
Bezug: Meine Widersprüche vom 15. 01. 2002 und 21 .01. 2002
Ihre Ablehnungsbescheide vom 14. 02. 2002
Hier:
1) Widerspruch gegen
Ablehnung der Aussetzung des Vollzuges
2) Widerspruch gegen Ablehnung des Teilerlasses der Hundesteuer
3) Antrag auf Stundung sämtlicher Steuerforderungen der Stadt
Düsseldorf
gegen mich bis zur
Rückerstattung oder Verrechnung des Betrages
von DM 3.750,- aus erhöhter
Kampfhundesteuer, welcher für den Zeitraum
IV/2000
iv/2001 bereits entrichtet wurde.
Begründung zu 1) und 2) :
Im ersten Satz der Ablehnungsbescheide wird der Eingang meines
Schreibens vom 21.01.2002 ausdrücklich bestätigt. Im Folgesatz wird
die Behauptung aufgestellt,
Widerspruch und Antrag auf
Teilerlass seien nicht begründet. Weil eine korrekte
Formulierung allenfalls feststellen könnte, bestimmte Ausführungen
seien nach rein
subjektiver Ansicht des
Unterzeichners aus dann noch näher zu erläuternden Gründen nicht
ausreichend, meinem Widerspruch bzw. Antrag zu entsprechen, scheinen
mir nur
3 Möglichkeiten für eine Erklärung gegeben,
a) Vorsätzliche Falschbehauptung beim Erlass eines Verwaltungsaktes
b) Arbeitsvermeidung der Behörde anstelle konkreter Entscheidung des
Einzelfalls.
c) Offensichtliche Unfähigkeit zum Erfassen der Problematik
Das Verwaltungsverfahren wird auf diese Weise zu einer sinnlos Kosten
und Aufwand
vergeudenden Farce. Weitere
rechtliche Maßnahmen gegen die Verantwortlichen und
Beteiligten sind somit
unvermeidlich.
Die von mir mit dem Widerspruch angeforderten entscheidungsrelevanten
Unterlagen sind bisher weder hier eingegangen, noch hat die Verwaltung
dazu Stellung genommen.
Bei der geschilderten Arbeitsweise des Steueramtes erübrigen sich
weitere Ausführungen.
Gegen den Hundesteuerbescheid habe ich heute Klage eingereiht, deren
Kopie in der Anlage beigefügt ist. Die erwähnte erstinstanzliche
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist keineswegs
rechtskräftig, die Berufung dagegen anhängig.
Begründung zu 3)
Am 05.03.2002 hat die Landesregierung NRW den Entwurf eines
Hundegesetzes vorgelegt,
welches die LHV ablösen
soll. Darin sind 30 der vormals als gefährlich bezeichneten
42 Hunderassen aus den
Listen wieder verschwunden, ohne dass hierfür eine nähere
Rechtfertigung auch nur versucht wird. Somit gelten meine Hunde der
Rasse Kuvasz ab Sommer dieses Jahres auch in diesem Land wieder als so
normal, wie sie es im gesamten übrigen Bundesgebiet immer waren.
Der Rat der Stadt Düsseldorf hatte es im Sommer des Jahres 2000 auf
dem Höhepunkt der Hundehysterie besonders eilig, in vorauseilendem
Gehorsam gegenüber einer politisch
anders gewichteten
Landesregierung und im Gegensatz zu den Nachbarstädten die Halter der
gelisteten Rassen mit einer Sondersteuer zu belegen, ohne sich über
die rechtlichen und verfassungsmäßigen Grundlagen und Folgen kompetent
informieren zu lassen oder besser
noch seine Bürger vor der
Willkür eine ihre Möglichkeiten und Grenzen eklatant verkennenden
Umwelt-Ministerin zu schützen.
Bei gleicher Hörigkeit muss konsequent die Sondersteuer für nicht mehr
gelistete Hunde
auch unabhängig von allen
anstehenden Gerichtsentscheidungen mit der Ablösung der
LHV durch das neue Gesetz
aufgehoben werden.
Bei der Anschaffung meiner Hunde im Jahre 1990 bzw. 1993 konnte
niemand mit einer
um DM 3000,- entspr. Euro
1500,- pro Jahr erhöhten Kampfhundesteuer rechnen.
Als Rentner der bereits 1991 aus Krankheitsgründen seine berufliche
Tätigkeit beenden musste, habe ich auch keine Möglichkeit, zusätzliche
Einnahmen zu erzielen. Die Zahlung der nach dem offiziellen
Gesetzentwurf für meine Hunde in NRW nicht mehr berechtigten
Kampfhundesteuer ist für 5 Quartale ab Oktober 2000 bereits erfolgt
und belastet mich mit DM 3750,- , einem Betrag, der meiner normalen
Steuerschuld für die nächsten Jahre entspricht. Bis zur
rechtskräftigen Klärung dieser Sachlage beantrage ich daher die
Stundung meiner gesamten
Steuerschulden an die Stadt Düsseldorf, bis dieser Betrag
erreicht ist.
Dr. Klaus Arens
Hier als O-Dokumente
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