Dr. Klaus A r e n s
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Düsseldorf, den 16. 08. 2002

EINSCHREIBEN KOPIEN
An den Oberbürgermeister An den Oberbürgermeister
Steueramt / Amt 22 Stadtkasse / Amt 21

40200 Düsseldorf

An den Oberbürgermeister
und an den Rat der Stadt
Düsseldorf



Betr.: Heranziehungsbescheide zur Hundesteuer und zur Grundsteuer für das Jahr 2002
Buchungsstellen 190 - 604 - 2 und 366 - 0 - 263 - 5


Bezug: Mein Antrag auf Stundung wegen Rückforderungen vom 11 .03. 2002 sowie meine Antwort vom 12. 08 2002 auf das Schreiben der Stadtkasse vom 25. 07. 2002 bzgl. Einziehungsmaßnahmen zur "Kampfhundesteuer" 2002



Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Nachtrag zu meinem Stundungsantrag sowie meinem Schreiben an die Stadtkasse vom 12. 08. 2002 in obiger Angelegenheit empfehle ich der Stadtverwaltung dringend den

-Schnellbrief Nr.43 vom 05.07 2002 des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen an die Mitgliedsstädte und Gemeinden -

zur Kenntnisnahme.

Darin wird das Urteil des BverwG vom 03.07,2002 referiert und kommentiert.


Hieraus zitiere ich auszugsweise:

"Der Entscheidung kommt auch für Nordrhein-Westfalen u.E grundlegende Bedeutung zu.
Auch in Nordrhein-Westfalen existiert kein formales Gesetz sondern die LHV NRW, welche in den betreffenden Punkten ähnliche Regelungen enthält wie z.B. die Rasselisten und daran anknüpfende Verhaltensregeln."

"Bei einer rechtlichen Überprüfung der Nordrhein-Westfälischen Landeshundeverordnung
aufgrund von Klagen einzelner Hundehalter wird der Rechtsstreit ähnlichen Ausgang haben"



Solche Stellungnahme vermitteln den Bürgern die beruhigende Gewissheit, dass in diesem Bundesland auch Mitarbeiter beschäftigt werden, welche die Auswirkungen von Verordnungen und Satzungen unter der für Behörden eigentlich zwingenden und selbstverständlichen Beachtung höherrangigen Rechts einschätzen können.

Leider trifft diese Gewissheit eindeutig weder auf die Landesregierung NRW noch die Stadtverwaltung Düsseldorf zu, welche vielmehr eine Minderheit von völlig willkürlich bestimmten Hundehaltern mit Schikanen belästigen, deren nunmehr bestätigte Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit von Beginn an durch ausgewiesene Fachleute für öffentliches Recht betont worden war. Es bleibt zu klären, ob die nach diesem Urteil zu erwartende Kostenlawine aus Schadensersatzansprüchen von den Verantwortlichen persönlich oder von der Gesamtheit steuerzahlender Bürger zu tragen sein wird, die dann wenigstens über die näheren Umstände ausführlich informiert werden müsste.

Im Rahmen der Aufarbeitung dieses Komplexes werden auch Beziehungen zwischen diesen Institutionen und Verwaltungsgerichten zu klären sein.
Hier wurde in Düsseldorf von der Kammer 25 meine Klage gegen "Kampfhundesteuer" vom 03.03.2001 bereits am 05.10. 2001 abschlägig entschieden und die strittige Steuer für rechtmäßig und fällig erklärt - zur Berufung gibt es noch keinerlei Äußerungen -, für meine wesentlich ältere, die Nichtigkeit der LHV NRW betreffende Feststellungs-Klage vom 19.10 2000, hat die Kammer 18 des gleichen Gerichts dagegen bis heute noch keinen Verhandlungstermin angesetzt. Dabei handelt es sich um die gleiche Problematik, welche nun das BverwG schon höchstinstanzlich entschieden hat.
Es sollte im Interesse der Öffentlichkeit wirklich jeglicher Anlass zu der Vermutung vermieden werden, hinter solcher Terminierung stünden Absichten, welche mit der garantierten Unabhängigkeit der Justiz kaum zu vereinbaren wären

Fakt ist, dass sich das Steueramt unter Hinweis auf dieses ungewöhnlich schnelle, aber keineswegs rechtskräftige und von der Entscheidung des BverwG nun eindeutig inhaltlich überholte erstinstanzliche Urteil von jeder eigenen Stellungnahme entbunden sieht und die Einziehung von Steuerbeträgen veranlasst, welche nach der Überzeugung
des eigenen Dachverbandes rechtlich unhaltbar sind. Hier könnte der Schnellbrief Nr.43 des Städte- und Gemeindebundes zumindest für Nachdenken sorgen.



Dr, Klaus Arens
 

 

Hier auch als Original Word Dokument

 

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