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Dr. Klaus A r e n s
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Düsseldorf, den 16. 08. 2002 |
EINSCHREIBEN KOPIEN
An den Oberbürgermeister An den Oberbürgermeister
Steueramt / Amt 22 Stadtkasse / Amt 21
40200 Düsseldorf
An den Oberbürgermeister
und an den Rat der Stadt
Düsseldorf
Betr.: Heranziehungsbescheide zur Hundesteuer und zur Grundsteuer
für das Jahr 2002
Buchungsstellen 190 - 604 - 2 und 366 - 0 - 263 - 5
Bezug: Mein Antrag auf Stundung wegen Rückforderungen vom 11 .03. 2002
sowie meine Antwort vom 12. 08 2002 auf das Schreiben der Stadtkasse
vom 25. 07. 2002 bzgl. Einziehungsmaßnahmen zur "Kampfhundesteuer"
2002
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Nachtrag zu meinem Stundungsantrag sowie meinem Schreiben an die
Stadtkasse vom 12. 08. 2002 in obiger Angelegenheit empfehle ich der
Stadtverwaltung dringend den
-Schnellbrief Nr.43 vom 05.07 2002 des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen an die Mitgliedsstädte und Gemeinden -
zur Kenntnisnahme.
Darin wird das Urteil des BverwG vom 03.07,2002 referiert und
kommentiert.
Hieraus zitiere ich auszugsweise:
"Der Entscheidung kommt auch für Nordrhein-Westfalen u.E
grundlegende Bedeutung zu.
Auch in Nordrhein-Westfalen existiert kein formales Gesetz sondern die
LHV NRW, welche in den betreffenden Punkten ähnliche Regelungen
enthält wie z.B. die Rasselisten und daran anknüpfende
Verhaltensregeln."
"Bei einer rechtlichen Überprüfung der Nordrhein-Westfälischen
Landeshundeverordnung
aufgrund von Klagen einzelner Hundehalter wird der Rechtsstreit
ähnlichen Ausgang haben"
Solche Stellungnahme vermitteln den Bürgern die beruhigende
Gewissheit, dass in diesem Bundesland auch Mitarbeiter beschäftigt
werden, welche die Auswirkungen von Verordnungen und Satzungen unter
der für Behörden eigentlich zwingenden und selbstverständlichen
Beachtung höherrangigen Rechts einschätzen können.
Leider trifft diese Gewissheit eindeutig weder auf die Landesregierung
NRW noch die Stadtverwaltung Düsseldorf zu, welche vielmehr eine
Minderheit von völlig willkürlich bestimmten Hundehaltern mit
Schikanen belästigen, deren nunmehr bestätigte Rechtswidrigkeit und
Nichtigkeit von Beginn an durch ausgewiesene Fachleute für
öffentliches Recht betont worden war. Es bleibt zu klären, ob die nach
diesem Urteil zu erwartende Kostenlawine aus Schadensersatzansprüchen
von den Verantwortlichen persönlich oder von der Gesamtheit
steuerzahlender Bürger zu tragen sein wird, die dann wenigstens über
die näheren Umstände ausführlich informiert werden müsste.
Im Rahmen der Aufarbeitung dieses Komplexes werden auch Beziehungen
zwischen diesen Institutionen und Verwaltungsgerichten zu klären sein.
Hier wurde in Düsseldorf von der Kammer 25 meine Klage gegen
"Kampfhundesteuer" vom 03.03.2001 bereits am 05.10. 2001 abschlägig
entschieden und die strittige Steuer für rechtmäßig und fällig erklärt
- zur Berufung gibt es noch keinerlei Äußerungen -, für meine
wesentlich ältere, die Nichtigkeit der LHV NRW betreffende
Feststellungs-Klage vom 19.10 2000, hat die Kammer 18 des gleichen
Gerichts dagegen bis heute noch keinen Verhandlungstermin angesetzt.
Dabei handelt es sich um die gleiche Problematik, welche nun das
BverwG schon höchstinstanzlich entschieden hat.
Es sollte im Interesse der Öffentlichkeit wirklich jeglicher Anlass zu
der Vermutung vermieden werden, hinter solcher Terminierung stünden
Absichten, welche mit der garantierten Unabhängigkeit der Justiz kaum
zu vereinbaren wären
Fakt ist, dass sich das Steueramt unter Hinweis auf dieses
ungewöhnlich schnelle, aber keineswegs rechtskräftige und von der
Entscheidung des BverwG nun eindeutig inhaltlich überholte
erstinstanzliche Urteil von jeder eigenen Stellungnahme entbunden
sieht und die Einziehung von Steuerbeträgen veranlasst, welche nach
der Überzeugung
des eigenen Dachverbandes rechtlich unhaltbar sind. Hier könnte der
Schnellbrief Nr.43 des Städte- und Gemeindebundes zumindest für
Nachdenken sorgen.
Dr, Klaus Arens
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