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Dr. Klaus A r e n s
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Düsseldorf, den 16. 08. 2002 |
EINSCHREIBEN
KOPIEN
An den Oberbürgermeister
An den Oberbürgermeister
Stadtkasse /
Amt 21 Steueramt / Amt 22
40200 Düsseldorf
An den Oberbürgermeister
und an den Rat der Stadt
Düsseldorf
Betr.: Heranziehungsbescheide zur Hundesteuer und zur Grundsteuer
für das Jahr 2002
Buchungsstellen 190 - 604 - 2 und 366 - 0 - 263 - 5
Bezug: Schreiben der Stadtkasse vom 25. 07. 2002
bzgl. Einziehungsmaßnahmen zur "Kampfhundesteuer" 2002
Sehr geehrte Damen und Herren,
Von einer Reise zurückgekehrt, finde ich hier unter normaler Post die
o.e. Nachricht und Zahlungsaufforderung vor. Es handelt sich dabei um
Beträge, für die nach Ablehnung meiner Widersprüche ein
Stundungsantrag vom 11.03.2002 läuft wegen Rückzahlungsforderung aus
dem noch nicht abschließend entschiedenen, nach neuer Rechtsprechung
des BVerwG aber jedenfalls nichtigen"Kampfhunde"-Aufschlag für die
Zeit IV/2000 bis IV/2001, Eine Antwort hierzu habe ich bisher nicht
erhalten. Zwar erkenne ich prinzipiell Grundsteuer und allgemeine
Hundesteuer an, schöpfe jedoch alle Rechtsmittel aus, um auch mit der
Aufhebung der über viele Jahrzehnte hierzu laufenden
Einzugsermächtigung meinen Widerstand gegen eine im Bereich der LHV
NRW und ihrer Folgen rechtswidrig und rein willkürlich handelnden
Stadtverwaltung auszudrücken.
Ein von Ihnen erwähntes Schreiben des Steueramtes vom 23.06.2002 ist
mir nicht bekannt.
Sollte es sich dabei - wie inhaltlich zu vermuten - um einen Bescheid
zu meinem Antrag auf Stundung handeln, müsste sich dessen Eingang
durch Zustellungsbelege nachweisen lassen, welche mir dann in Kopie
vorzulegen wären. Bis zum korrekten Abschluss dieses laufenden
Verfahrens sind ohnehin Mahngebühren oder Säumniszuschläge irrelevant.
Meine ausführlich begründete Auffassung über die offensichtliche
Rechtswidrigkeit der Satzung zur "Kampfhundesteuer" der Stadt
Düsseldorf wurde zwischenzeitlich durch die Entscheidungen des
Bundes-Verwaltungs-Gerichts vom 03, 07. 2002 in vollem Umfang
bestätigt. (AZ 6 CN 5/01 bis 6 CN 8/01). Hiernach sind Auflagen für
Halter gelisteter Hunderassen aufgrund neuerer ministerieller
Landeshundeverordnungen bereits deswegen nichtig, weil es dazu
gesetzlicher Regelungen bedurft hätte. Diese gravierende und mündige
Bürger schockierende Mißachtung eigener Kompetenzen und Grenzen durch
Landes- und Gemeinde-Behörden macht folglich sämtliche chaotischen
Maßnahmen gegen betroffene Hundehalter unwirksam, zumal Hunderassen
und Auflagen regional und kommunal völlig unterschiedlich ohne
jegliche Begründung durch die sich ihre Zuständigkeiten lediglich
anmaßenden Verwaltungen rein willkürlich zusammengestellt wurden.
Das BVerwG musste daher Verletzungen essentieller
verfassungsmäßiger Grundsätze von Gleichbehandlung,
Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in diesem Zusammenhang schon
nicht mehr näher überprüfen.
Die erforderlichen gesetzlichen Regelungen bestehen aber bisher weder
im vom Urteil direkt betroffenen Land Niedersachsen noch in NRW. Meine
Kuvasz-Hunde - wie auch alle anderen 29 in der bisherigen Anlage 2 der
LHV NRW gelisteten Rassen - gelten im Entwurf für das anstehende neue
Landeshundegesetz NRW jedenfalls künftig nicht mehr als "potentiell
gefährlich" und sind von "Kampfhunde"-Regelungen auch nicht betroffen,
Weil sich die Satzung der Stadt Düsseldorf zur "Kampfhunde" Steuer
ausdrücklich auf die Anlagen 1 und 2 der LHV Nordrhein bezieht, ist
sie damit auch selbst als Folge einer nach höchstrichterlichen
Rechtsprechung nichtigen Grundlage gegenstandslos geworden.
Die angefochtene und keineswegs rechtskräftige Entscheidung des VerwG
Düsseldorf, auf welche sich die Stadtverwaltung mangels eigener
individueller Argumente stereotyp beruft, ist durch dieses
höchstinstanzliche Urteil damit längst inhaltlich überholt.
Nach wenigstens formell korrekter abschließender Entscheidung meines
Stundungsantrags werde ich die dann erst fälligen Summen zur
Grundsteuer und normalen Hundesteuer für 2002 ggf. gemäß
entsprechender Aufschlüsselung fristgerecht überweisen, um dadurch
auch eine saubere Trennung der strittigen Forderungen für alle
nachfolgende Verfahren zu gewährleisten.
Wenn die Stadtverwaltung bei der gegebenen Sachlage darüber
hinausgehende Beträge (Aufschlag für "Kampfhunde", Mahngebühren,
Säumniszuschläge) zwangsweise einziehen will, wird mir dies zur
Dokumentation dienen, um die Übergriffe der Verantwortlichen gegen
hundehaltende Bürger unter allen dienst-, vermögens- und
strafrechtlichen sowie politischen und publizistischen Gesichtspunkten
aufarbeiten zu lassen. Hier ist auch bemerkenswert, dass meine
Forderung nach Aufklärung über das Zustandekommen der "Kampfhund"-
Steuersatzung der Stadt Düsseldorf (siehe Seite 2, Abtlg. C meines
Widerspruchs vom 21.02.2002), bis heute unbeantwortet blieb. Ferner
wird zu klären sein,
warum unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung andere mir bekannte
Halter von Hunden der Anlage 2 nach Widersprüchen gegen diese Steuer
von der Stadtverwaltung bisher weder einen Bescheid noch etwa
Zahlungsaufforderungen erhalten haben.
Dr. Klaus Arens
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