Dr. Klaus A r e n s
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Düsseldorf, den 16. 08. 2002

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An den Oberbürgermeister                                 An den Oberbürgermeister
Stadtkasse /                                                     Amt 21 Steueramt / Amt 22

40200 Düsseldorf                                                An den Oberbürgermeister
                                                                         und an den Rat der Stadt
                                                                         Düsseldorf



Betr.: Heranziehungsbescheide zur Hundesteuer und zur Grundsteuer für das Jahr 2002
Buchungsstellen 190 - 604 - 2 und 366 - 0 - 263 - 5



Bezug: Schreiben der Stadtkasse vom 25. 07. 2002
bzgl. Einziehungsmaßnahmen zur "Kampfhundesteuer" 2002



Sehr geehrte Damen und Herren,

Von einer Reise zurückgekehrt, finde ich hier unter normaler Post die o.e. Nachricht und Zahlungsaufforderung vor. Es handelt sich dabei um Beträge, für die nach Ablehnung meiner Widersprüche ein Stundungsantrag vom 11.03.2002 läuft wegen Rückzahlungsforderung aus dem noch nicht abschließend entschiedenen, nach neuer Rechtsprechung des BVerwG aber jedenfalls nichtigen"Kampfhunde"-Aufschlag für die Zeit IV/2000 bis IV/2001, Eine Antwort hierzu habe ich bisher nicht erhalten. Zwar erkenne ich prinzipiell Grundsteuer und allgemeine Hundesteuer an, schöpfe jedoch alle Rechtsmittel aus, um auch mit der Aufhebung der über viele Jahrzehnte hierzu laufenden Einzugsermächtigung meinen Widerstand gegen eine im Bereich der LHV NRW und ihrer Folgen rechtswidrig und rein willkürlich handelnden Stadtverwaltung auszudrücken.

Ein von Ihnen erwähntes Schreiben des Steueramtes vom 23.06.2002 ist mir nicht bekannt.
Sollte es sich dabei - wie inhaltlich zu vermuten - um einen Bescheid zu meinem Antrag auf Stundung handeln, müsste sich dessen Eingang durch Zustellungsbelege nachweisen lassen, welche mir dann in Kopie vorzulegen wären. Bis zum korrekten Abschluss dieses laufenden Verfahrens sind ohnehin Mahngebühren oder Säumniszuschläge irrelevant.


Meine ausführlich begründete Auffassung über die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Satzung zur "Kampfhundesteuer" der Stadt Düsseldorf wurde zwischenzeitlich durch die Entscheidungen des Bundes-Verwaltungs-Gerichts vom 03, 07. 2002 in vollem Umfang bestätigt. (AZ 6 CN 5/01 bis 6 CN 8/01). Hiernach sind Auflagen für Halter gelisteter Hunderassen aufgrund neuerer ministerieller Landeshundeverordnungen bereits deswegen nichtig, weil es dazu gesetzlicher Regelungen bedurft hätte. Diese gravierende und mündige Bürger schockierende Mißachtung eigener Kompetenzen und Grenzen durch Landes- und Gemeinde-Behörden macht folglich sämtliche chaotischen Maßnahmen gegen betroffene Hundehalter unwirksam, zumal Hunderassen und Auflagen regional und kommunal völlig unterschiedlich ohne jegliche Begründung durch die sich ihre Zuständigkeiten lediglich anmaßenden Verwaltungen rein willkürlich zusammengestellt wurden.
Das BVerwG musste daher Verletzungen essentieller verfassungsmäßiger Grundsätze von Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in diesem Zusammenhang schon nicht mehr näher überprüfen.

Die erforderlichen gesetzlichen Regelungen bestehen aber bisher weder im vom Urteil direkt betroffenen Land Niedersachsen noch in NRW. Meine Kuvasz-Hunde - wie auch alle anderen 29 in der bisherigen Anlage 2 der LHV NRW gelisteten Rassen - gelten im Entwurf für das anstehende neue Landeshundegesetz NRW jedenfalls künftig nicht mehr als "potentiell gefährlich" und sind von "Kampfhunde"-Regelungen auch nicht betroffen,

Weil sich die Satzung der Stadt Düsseldorf zur "Kampfhunde" Steuer ausdrücklich auf die Anlagen 1 und 2 der LHV Nordrhein bezieht, ist sie damit auch selbst als Folge einer nach höchstrichterlichen Rechtsprechung nichtigen Grundlage gegenstandslos geworden.
Die angefochtene und keineswegs rechtskräftige Entscheidung des VerwG Düsseldorf, auf welche sich die Stadtverwaltung mangels eigener individueller Argumente stereotyp beruft, ist durch dieses höchstinstanzliche Urteil damit längst inhaltlich überholt.

Nach wenigstens formell korrekter abschließender Entscheidung meines Stundungsantrags werde ich die dann erst fälligen Summen zur Grundsteuer und normalen Hundesteuer für 2002 ggf. gemäß entsprechender Aufschlüsselung fristgerecht überweisen, um dadurch auch eine saubere Trennung der strittigen Forderungen für alle nachfolgende Verfahren zu gewährleisten.

Wenn die Stadtverwaltung bei der gegebenen Sachlage darüber hinausgehende Beträge (Aufschlag für "Kampfhunde", Mahngebühren, Säumniszuschläge) zwangsweise einziehen will, wird mir dies zur Dokumentation dienen, um die Übergriffe der Verantwortlichen gegen hundehaltende Bürger unter allen dienst-, vermögens- und strafrechtlichen sowie politischen und publizistischen Gesichtspunkten aufarbeiten zu lassen. Hier ist auch bemerkenswert, dass meine Forderung nach Aufklärung über das Zustandekommen der "Kampfhund"- Steuersatzung der Stadt Düsseldorf (siehe Seite 2, Abtlg. C meines Widerspruchs vom 21.02.2002), bis heute unbeantwortet blieb. Ferner wird zu klären sein,
warum unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung andere mir bekannte Halter von Hunden der Anlage 2 nach Widersprüchen gegen diese Steuer von der Stadtverwaltung bisher weder einen Bescheid noch etwa Zahlungsaufforderungen erhalten haben.


Dr. Klaus Arens

 

 

Hier auch als Original Word Dokument

 

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