Uwe Peter Willemsen

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Düsseldorf, 17. April 2001

 

Stadtverwaltung

Amt 32

z.Hd. Herr Schwarz

40200 Düsseldorf

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Schwarz,

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 03.04.2001.

Hierzu bestehen meinerseits einige Unklarheiten, bei deren Aufklärung ich um Ihre Mithilfe ersuche.

·         Sie teilen mir mit, das die erforderliche Sachkunde als erwiesen anzusehen ist, wenn der von mir gehaltene Hund länger als drei Jahre von mir gehalten wird, ohne das es dabei zu tierschutzrechtlich oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist.  Diese Aussage ist irreführend, das sie weder sachlich noch eindeutig ist.

 

1.            Ist der Sachkundenachweis für jeden einzelnen Hund zu erbringen?

2.            Ist der Halter eines Hundes, der am 01.01.2002 noch nicht drei Jahre alt ist demnach nicht            sachkundig?

3.            Ist eine Person nicht sachkundig, wenn der Hund zwar am 01.01.2002 älter als drei Jahre ist, aber noch nicht mehr als drei Jahre in dem Besitz des Halters ist?

4.            Wie ist bei der Haltung von Hunden zu verfahren, die erst am 01.01.2002 mehr als drei Jahre gehalten werden? 

5.            Wie viel mehr als drei Jahre sind das Mindestmaß?

6.            Ist Ihnen nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift ein Ermessenspielraum eingeräumt?

7.            Was ist ein ordnungsbehördlich erfasstes Vorkommnis im Sinne dieser Vorschrift?

 

 

Da ich davon ausgehe, das ich und nicht der Hund den Sachkundenachweis erbringen muss, bitte ich Sie mir die Fragen 1. bis 7. zu beantworten. Die Antworten bitte ich mittels Angabe der zutreffenden Paragraphen zu begründen.

Des weiteren bitte mir mitzuteilen, ob bei der Fristsetzung die üblichen Geschäftszeiten oder die Datumsgrenze ausschlaggebend sind.

Der von mir gehaltene Hund ist seit dem 02.01.1999 in meinem Besitz. Ob es bis zum 01.01.2002 zu tierschutzrechtlichen oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen kommen wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

Ich erwarte einen rechtsmittefähigen Bescheid darüber, ob in meinem Fall die Sachkunde als erbracht gilt oder nicht.

 

Weiterhin erging in Ihrem Schreiben die Mitteilung an mich, das der erforderliche Sachkundenachweis bei der Tierärztekammer NW zu erwerben ist.

Diese Mitteilung ist fasch!

Laut Auskunft der Tierärztekammer verfügt diese über keinerlei Richtlinien betreffend des verlangten Inhalt und der Gestaltung des Sachkundenachweises. Da ich weder im Besitz eines Jagdscheines bin, noch über die Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3 verfüge, ist mir somit die Möglichkeit verwehrt, den erforderlichen Sachkundenachweis zu erbringen.

 

Ich erwarte mir mitzuteilen, wieso im Zusammenhang mit der neuen Landeshundeverordnung bewusst falsche Informationen schriftlich an die Halter von Hunden ergehen. Hier wird es dem Hundehalter offenkundig gezielt unmöglich gemacht, die Auflagen der LHV zu erfüllen. Derartige Machenschaften sind in einem modernen Rechtsstaat kaum als legitimes Instrument politischer Lenkung zu werten.

Ich verlange mir umgehend den Namen und die Adresse der Behörde zu nennen, die dafür verantwortlich ist, damit ich auf dem Rechtsweg dagegen angehen kann.

·         Die Chip Nr. liegt Ihnen vor.

·         Der Versicherungsnachweis liegt Ihnen vor.

·         Führungszeugnis:  Mein Führungszeugnis ist Ihnen Anfang März 2001 zugegangen. Dieses dient als Anlage zu dem von mir am 07.02.2001 gestellten Antrag auf die generelle Genehmigung zur zeitweiligen Unterbringung und des Transportes von Hunden nach §2 LHV-NRW mit dem Zweck der bundesweiten Vermittlung. Das dieser Antrag offenkundig nicht weiter bearbeitet wird, ändert nichts an dem Umstand, das Ihnen meine Zuverlässigkeit bekannt ist.  Aus diesem Grund verweigere ich Ihnen in Anlehnung an den Bericht der Datenschutzbeauftragten des Bundes jede weitere Einsichtnahme in das vorliegende Führungszeugnis.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

 

 

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