40591
Düsseldorf Fax.(0211)600
22 15 Düsseldorf,
17. April 2001
Stadtverwaltung Amt
32 z.Hd.
Herr Schwarz 40200
Düsseldorf Sehr
geehrter Herr Schwarz, Ich
nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 03.04.2001. Hierzu
bestehen meinerseits einige Unklarheiten, bei deren Aufklärung ich um
Ihre Mithilfe ersuche. ·
Sie teilen mir mit,
das die erforderliche Sachkunde als erwiesen anzusehen ist, wenn der
von mir gehaltene Hund länger als drei Jahre von mir gehalten wird,
ohne das es dabei zu tierschutzrechtlich oder ordnungsbehördlich
erfassten Vorkommnissen gekommen ist.
Diese Aussage ist irreführend, das sie weder sachlich noch
eindeutig ist. 1.
Ist der Sachkundenachweis für jeden einzelnen Hund zu
erbringen? 2.
Ist der Halter eines Hundes, der am 01.01.2002 noch nicht drei
Jahre alt ist demnach nicht
sachkundig? 3.
Ist eine Person nicht sachkundig, wenn der Hund zwar am
01.01.2002 älter als drei Jahre ist, aber noch nicht mehr als drei
Jahre in dem Besitz des Halters ist? 4.
Wie ist bei der Haltung von Hunden zu verfahren, die erst am
01.01.2002 mehr als drei Jahre gehalten werden?
5.
Wie viel mehr als drei Jahre sind das Mindestmaß? 6.
Ist Ihnen nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift ein
Ermessenspielraum eingeräumt? 7.
Was ist ein ordnungsbehördlich erfasstes Vorkommnis im Sinne
dieser Vorschrift? Da
ich davon ausgehe, das ich und nicht der Hund den
Sachkundenachweis erbringen muss, bitte ich Sie mir die Fragen 1. bis
7. zu beantworten. Die Antworten bitte ich mittels Angabe der
zutreffenden Paragraphen zu begründen. Des
weiteren bitte mir mitzuteilen, ob bei der Fristsetzung die üblichen
Geschäftszeiten oder die Datumsgrenze ausschlaggebend sind. Der
von mir gehaltene Hund ist seit dem 02.01.1999 in meinem Besitz. Ob es
bis zum 01.01.2002 zu tierschutzrechtlichen oder ordnungsbehördlich
erfassten Vorkommnissen kommen wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich
erwarte einen rechtsmittefähigen Bescheid darüber, ob in meinem Fall
die Sachkunde als erbracht gilt oder nicht. Weiterhin
erging in Ihrem Schreiben die Mitteilung an mich, das der
erforderliche Sachkundenachweis bei der Tierärztekammer NW zu
erwerben ist. Diese
Mitteilung ist fasch! Laut
Auskunft der Tierärztekammer verfügt diese über keinerlei
Richtlinien betreffend des verlangten Inhalt und der Gestaltung des
Sachkundenachweises. Da ich weder im Besitz eines Jagdscheines bin,
noch über die Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3 verfüge, ist mir
somit die Möglichkeit verwehrt, den erforderlichen Sachkundenachweis
zu erbringen. Ich
erwarte mir mitzuteilen, wieso im Zusammenhang mit der neuen
Landeshundeverordnung bewusst falsche Informationen schriftlich an die
Halter von Hunden ergehen. Hier wird es dem Hundehalter offenkundig
gezielt unmöglich gemacht, die Auflagen der LHV zu erfüllen.
Derartige Machenschaften sind in einem modernen Rechtsstaat kaum als
legitimes Instrument politischer Lenkung zu werten. Ich
verlange mir umgehend den Namen und die Adresse der Behörde zu
nennen, die dafür verantwortlich ist, damit ich auf dem Rechtsweg
dagegen angehen kann. ·
Die Chip Nr. liegt
Ihnen vor. ·
Der
Versicherungsnachweis liegt Ihnen vor. ·
Führungszeugnis:
Mein Führungszeugnis ist Ihnen Anfang März 2001 zugegangen. Dieses
dient als Anlage zu dem von mir am 07.02.2001 gestellten Antrag auf
die generelle Genehmigung zur zeitweiligen Unterbringung und des
Transportes von Hunden nach §2 LHV-NRW mit dem Zweck der bundesweiten
Vermittlung. Das dieser Antrag offenkundig nicht weiter bearbeitet
wird, ändert nichts an dem Umstand, das Ihnen meine Zuverlässigkeit
bekannt ist. Aus diesem
Grund verweigere ich Ihnen in Anlehnung an den Bericht der
Datenschutzbeauftragten des Bundes jede weitere Einsichtnahme in das
vorliegende Führungszeugnis. Mit
freundlichen Grüßen Unterschrift
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