Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) Telefon Datum VII - 222 II St (0228) 81995 - 716 30. Oktober 2000 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutsch, Postfach 200112, 53131 Bonn Herrn Völker Stück Liebigstr. 6 34125 Kassel Betr.: Bundeszentralregistergesetz hier: Erteilung von Führungszeugnissen im Zusammenhang mit den landesspezifischen Verordnungen zur Haltung gefährlicher Hunde Bezug: Ihr Fax vom 13. Oktober,2000 Sehr geehrter Herr Stück, für Ihr Fax vom 13. Oktober 2000 danke ich Ihnen. Zu der in Ihrem Fax angesprochenen Problematik teile ich Ihnen folgendes mit: Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung gefährlicher Hunde die Bundesregierung aufgefordert, "schnellstmöglich ein Änderungsgesetz zum Bundeszentralregistergesetz mit dem Ziel vorzulegen, dass unbeschränkte Auskünfte auch denjenigen Behörden erteilt werden dürfen, welche die Zuverlässigkeit von Hundehaltern zu prüfen haben, und dass die Tilgung der Strafe im Register in diesen Fällen keine Verwertungsverbote nach sich zieht." Die Bundesregierung hat sich nach meinen Informationen zu diesem Antrag: bisher noch nicht geäußert Vor dem Hintergrund, dass in den letzten Wochen in allen Bundesländern Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von Kampfhunden erlassen wurden, erlangt dieser Antrag Bedeutung bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Hundehalters. Soweit diese Prüfung nämlich die Vorlage eines Führungszeugnisses beinhaltet, ist zu berücksichtigen, dass ein "normales" Führungszeugnis bestimmte Bagatellverurteilungen überhaupt nicht, andere Verurteilungen nur für einen Kurzen Zeitraum enthält. In Hausanschrift: Friedrich-Ebert-Str. 1 53173 Bonn (Bad Godesberg) ( Vermittlung. (02 28) 81 995-0 - Telefax: (02 28) 81 995-550 E-Mail poststelle@bfd.bund400.de Internet: http://www.bfd.bund.de -2 einer unbeschränkten Auskunft dagegen sind alle Verurteilungen und für einen längeren Zeitraum enthalten. Einer Ausweitung des Kreises der Behörden, die eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten können, stehe ich sehr kritisch gegenüber. Das öffentliche Interesse an einer vollständigen Kenntnis der Vorstrafen eines Bürgers ist nur ausnahmsweise erforderlich. Bereits die Auswahl der auskunftsberechtigten Stellen sowie die Benennung der entsprechenden Zweckbestimmungen ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht restriktiv vorzunehmen. Diese Wertung hat der Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz auch durch die Unterscheidung in die unterschiedlichen Formen des Führungszeugnisses selbst vorgenommen. Angesichts der dem Gesetz immanenten Wertung zugunsten des Resozialisierungsgedanken der Bürger sollte eine Ausdehnung der unbeschränkt auskunftsberechtigten Stellen vermieden werden. Im gegenwärtigen Stadium der Diskussion dieses Themas vermag ich aus datenschutzrechtlicher Sicht keine weitergehende Stellungnahme oder Wertung abzugeben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Müller