Ordnungsamt Harburg

Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V.
Silke Groos (Geschäftsführung)
Brackenweg 3
57462 Olpe
Tel. 02761 4600
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Ordnungsamt Harburg
Herrn Hippler
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21073 Hamburg
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Fax. 040 / 42871 2538


20.1.2001


Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen Ibrahim K. und Silja W. 
(Personendaten sind dem Ordnungsamt bekannt)

wegen

Verstoß gegen §§ 17, 2, 3 TierschG (25.Mai 1998, BGBL I S.1105 ff)

in letzter Konsequenz mit der Folge des Todes des Kindes Volkan Kaya am 26.6.2000 in Hamburg-Wilhelmsburg
(Sachverhalt und Beweise sind Ordnungsamt und der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg aus dem Verfahren gegen die o.a. Personen vor dem Landgericht Hamburg bekannt)

verbunden mit der Bitte, der Staatsanwaltschaft zuzuarbeiten, um ein Hundehaltungsverbot auf Lebenszeit für beide Personen zu erwirken.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben erstatten wir Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen Ibrahim K. und Silja W. wegen Verstoß gegen §§ 17, 2, 3 TierschG (25. Mai 1998, BGBL I S. 1105 ff).

Sachverhalt:

1. Verstoß gegen § 17 , § 2 sowie § 3 Abs. 1b TierschG

Die Hunde "Zeus" und "Gipsy" wurden laut veröffentlichter Zeugenaussagen von den o.a. Personen seit längerer Zeit in folgender Weise mißhandelt:
geschlagen, u.a. mit einer Eisenstange, mit Tritten traktiert. Auf "Zeus" wurde in Gegenwart einer Augenzeugin mehrfach eingetreten, als der Hund bereits in Demutshaltung unterwürfig auf dem Boden lag. Der Hund "Zeus" wurde immer wieder gezwungen, eine 4,6 Kilogramm schwere Eisenkette zu tragen (Beweismittel liegt dem Landgericht vor).
Siehe: Zeugenaussagen im o.a. Prozeß, u.a. Zeugnis der Manuela Bodenstein


Dem Hund "Zeus" wurden darüber hinaus laut unten aufgeführter Quellen in gesundheitsschädigender Weise Anabolika verabreicht. Ebenfalls ist der nie durch eine Obduktion überprüfte, vielfach geäußerte Verdacht, daß die o.a. Personen den Hunden zur Vorbereitung auf die Kämpfe und zur Steigerung ihrer Aggressivität Drogen verabreicht haben, von der Staatsanwaltschaft zu verifizieren.
Vor Hundekämpfen versetzten die o.a. Personen laut unten stehenden Quellen den Hund "Zeus" in einen Zustand der Deprivation, in dem sie ihn mehrere Tage in einem dunklen Keller hungern ließen, um seine Aggressivität zu erhöhen.
Zusätzlich: " trug der Hund beim Training einen Autoreifen um den Hals, und an dem Reifen hing eine Eisenkette, und am anderen Ende der Kette saß Ibrahim auf einem Motorroller und bremste. Der Hund musste Bäume hochklettern, die keine Äste mehr hatten. Er biss Bretter durch und die Hartgummisitze von Schaukeln, die zwei Meter über dem Boden baumelten. Und zum Schluss rannte er auf der runden Scheibe eines Spielplatzkarussells wie ein Hamster im Laufrad. War er gut, gab es schwierigere Aufgaben. War er schlecht, gab es Tritte. Was es immer gab, waren Anabolika, denn nur gedopte Kampfhunde sind konkurrenzfähig."
Siehe: Zeugenaussagen im o.a. Verfahren, http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,84203,00.html
Dieses "Training" wurde von den beiden o.a. Personen laut unten stehender Quelle mit den beiden Hunden zudem auf dem Schulhof, der später zum Tatort wurde, durchgeführt. Sprünge über die Mauer zum Schulhof gehörten zum Training, der letzte Sprung der Hunde über diese Mauer endete mit dem Tod des Kindes Volkan K.
Siehe: Süddeutsche Zeitung Wirtschaft 8.12.


2. Verstoß gegen § 17 und § 3 Abs. 5, 6, 7, 8, 8a TierschG 

Der Hund "Zeus" wurde laut unten stehenden Quellen für Hundekämpfe trainiert und in diesen eingesetzt. Damit liegen Verstöße gegen sämtliche der o.a. angeführten Bestimmungen vor.
"Viele der Jungs von Wilhelmsburg wetteten auf Zeus. Wenn Ibrahim und die Zuhälter von der Reeperbahn wieder einen Kampf verabredet hatten, draußen an der Elbe, dann gaben die Jungs aus dem Viertel ihrem Idol 100 oder 200 Mark in die Hand. Das war eine sichere Anlage. Denn Zeus wurde vor dem Kampf ein paar Tage ohne Futter im dunklen Keller eingesperrt und war ziemlich aggressiv. Zeus war "der Schönste, der Prächtigste und machte alle kalt", sagt einer der Jungs, der sich "P.G." nennt. Bis zu 6000 Mark seien pro Kampf umgesetzt worden, und das machte Ibrahim für Wilhelmsburger Verhältnisse wohlhabend. "
"Wer in Wilhelmsburg einen Kampfhund kaufen will, muss etwa 500 Mark zahlen, ohne Papiere. Wer Welpen vom König von Hamburg wollte, zahlte 2000 Mark. Da Zeus ein wackerer Zuchtbulle war, hatte Ibrahim bald mehr Geld als je zuvor und allemal genug für Haschisch und die Blättchen, die er am Kiosk neben der Schule kaufte." 
Beide Hunde hatten in der Vergangenheit bereits mehrfach andere Tiere angegriffen und verletzt (u.a. einen Labrador-Mischling, einen Beagle und einen Schäferhund im April 2000, dem Beagle wurde dabei von der Hündin "Gipsy" ein Teil des Ohres abgebissen) sowie das 12-jährige Mädchen Bahar in den Arm gebissen (am 11.05.2000).
Siehe: Zeugenaussagen im o.a. Verfahren, http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,84203,00.html, http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,110876,00.html


3. Verstoß § 3 Abs. 8a und Abs. 11 TierschG

Frau Dr. Dorit Feddersen-Petersen stellte vor dem Landgericht Hamburg bezugnehmend auf die untypischen Bisse in Kehle und Kopf des Kindes fest, daß sich die Hunde nicht wie normal sozialisierte Hunde verhielten, und daß ihr Verhalten hohe Verdachtsmomente auf ein entsprechendes Training der Hunde auf aggressives Verhalten ausweist.

Es besteht deshalb der schwerwiegende Verdacht, daß in der Vergangenheit von den o.a. Personen Manipulationen an den Hunden vorgenommen wurden, um diese aggressiv zu machen.

Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen sein.

Zum einen kann eine fortgesetzte Mißhandlung beider Tiere, wie o.a., diese verändert haben. Ein "Rudelführer", der einen in Demutsgebärde verharrenden Hund weiter tritt, verhält sich diesem gegenüber in hohem Maße "unsozial" und setzt damit die arttypischen sozialen Regeln und Verbindlichkeiten außer Kraft. 
In Folge solcher Mißhandlungen bauen sich im Tier nicht nur Aggressionspotentiale auf, es wird auch in seinem Sozialverhalten nicht nur nicht bestätigt, sondern empfindlich gestört, so daß es dieses Sozialverhalten auf Dauer verliert.
Dadurch aufgestaute Aggressionspotentiale der Hunde, die diese nicht abbauen konnten, können u.E. die Ursache für das aggressive Verhalten gegenüber dem Kind gewesen sein. Die ebenfalls durch die Mißhandlung verursachte Störung des Sozialverhaltens der Hunde kann dann dazu geführt haben, daß der Angriff auf das Kind weiter geführt wurde, als dieses schon am Boden lag. 

Ein andere und/oder zusätzliche Erklärung für das Verhalten der Hunde wäre eine vorher erfolgte Abrichtung für Hundekämpfe. Eine Förderung und Steigerung aggressiven Verhaltens der Hunde ist für deren Einsatz in Hundekämpfen zwingend notwendig, zudem erfolgt im Regelfall sogar eine Konditionierung auf "einschaltbares" Angriffsverhalten durch bestimmte Schlüsselreize.
Möglich ist dann, daß die Hunde im Alltag zufällig diesen Schlüsselreizen ausgesetzt werden (bestimmte gesprochene Kommandos, optische oder akustische Signale) und das konditionierte Verhalten zeigen. Ebenso ist es möglich, daß die Hunde diese Schlüsselreize generalisieren, z.B. nicht mehr auf ein bestimmtes laut gerufenes Kommando, sondern auch auf ähnliche Reize reagieren.
Auch dies kann bei dem tragischen Vorfall vom 26.6.2000 eine Rolle gespielt haben.

Drittens findet das im Rahmen einer normalen Sozialisation nicht erklärbare Verhalten der Hunde gegenüber dem Kind Volkan K. u.U. seine Erklärung in einer Abrichtung auf Aggressivität und/oder Mannschärfe mittels des Verfahrens der Triebumkehr.
Es ist möglich, daß die Hunde zusätzlich in folgender Form zu aggressivem Verhalten, u.U. auch gegenüber Menschen, abgerichtet wurden:
Die normale Reaktion der Hunde, wenn sie von Menschen oder anderen Tieren bedroht werden (Fluchtreaktion, Fluchttrieb) oder diesen begegnen (Kontaktieren) wird mit einem für die Hunde in hohem Ausmaß negativem Reiz verbunden (bspw. starke Stromschläge durch ein frei verkäufliches Teletaktgerät oder andere erhebliche körperliche Mißhandlungen), so daß diese normale Reaktion für sie sinnlos und schmerzhaft wird. Dadurch wird eine Umkonditionierung der Hunde auf den Wehrtrieb (Verteidigung, Angriff, Aggression) bewirkt, die wiederum positiv konditioniert (belohnt) wird. Üblich ist, daß die Konditionierung an einem Figuranten im Schutzanzug und/oder zunächst kleineren, dann größeren Tieren erfolgt und zusätzlich mit bestimmten Kommandos oder Signalen verbunden wird, so daß die Hunde später auf Befehl oder Signal das Tier oder den Menschen angreifen, welche sich gerade in ihrem Blickfeld befinden.

Damit wird das Aggressions- und Angriffsverhalten der Hunde von ihrem Sozialverhalten entkoppelt. Das Verhalten der Hunde orientiert sich nicht mehr, wie bei normal sozialisierten Hunden, daran, ob das Opfer Anlaß zum Angriff gegeben hat, ob es stärker oder schwächer als sie ist oder ob sie selbst Schmerzen und Schäden davontragen.
Die Hunde orientieren ihr Verhalten nunmehr nur noch an der Vermeidung des in der Konditionierung erfahrenen starken negativen Reizes (Mißhandlung, Stromschlag) und der Erlangung des konditionierten und erfahrenen positiven Reizes (Belohnung).
Das Verhalten, daß die Hunde nun zeigen, würde in einem normalen Umfeld oder einem normal sozialisierten Hunderudel zu ihrem Nachteil oder sogar zu ihrem Tod führen.
Wie jeder Hundehalter weiß, zeigen Hunde ein Verhalten, daß in der Vergangenheit zu Belohnungen führte, durchaus auch aus eigenem Antrieb ohne auslösendes Kommando. Jede Konditionierung und Abrichtung birgt also eine Tendenz zur Verselbständlichung des erlernten Verhaltensmusters in sich.

Sollte diese Konditionierung erfolgt sein, so führte sie zu folgender Manipulation des Verhaltens der Hunde:
Zum einen wurde den Tieren damit vermittelt, daß Aggressivität gegenüber anderen Tieren, ggf. auch gegenüber Menschen, ein erwünschtes und belohntes Verhalten ist.
Zum anderen wurde dadurch den Tieren ein vorher nicht vorhandenes Verhaltensmuster antrainiert (Angriff statt neutraler Kontaktierung, Entkopplung vom Sozialverhalten, Bisse in Kopf und Kehle des Aggressionsopfers), welches diese nun durchaus auch ohne auslösendes Kommando ausführen und in ihr Alltagsverhalten integrieren konnten.

Eine solche Abrichtung zu aggressivem Verhalten durch Triebumkehr ist mit jedem Hund jeder Größe und Rasse möglich.

Es kann sein, daß erst dadurch das Verhaltensrepertoire der Hunde mit einem Potential versehen, welches sich am 26.6.2000 in Bissen in Kehle und Kopf und Tötung des Kindes Volkan K. entlud.

Der Tatverdacht, daß die Hunde durch oder mit Wissen der o.a. Personen auf die eine oder sogar auf mehrere Weisen in der o.a. bzgl. ihres Verhaltens manipuliert wurden, ist durch entsprechende ordnungsamtliche Ermittlungen zu erhärten.
Siehe: Aussage Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen im o.a. Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, zur freien Zugänglichkeit von Teletaktgeräten siehe u.a. Prospekte der Versandfirma Schecker GmbH und Co. KG, 26623 Südbrookmerland

Für Ibrahim K. ist die Täterschaft bzgl. der o.a. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz unzweifelhaft in wesentlichen Punkten belegt.
Inwiefern für die o.a. Silja W. eine Täterschaft oder lediglich Mittäterschaft durch Duldung und Verschweigung der Vergehen im einzelnen vorliegt, obliegt der Prüfung durch das Ordnungsamt.

Das im Rahmen des Verfahrens vor dem Hamburger Landgericht wegen fahrlässiger Tötung gegen die o.a. Personen am 17.1.2001 ergangene Urteil ist nicht in der Lage, eine Wiederholungstat, sowohl bzgl. fahrlässiger Tötung als auch bzgl. der o.a. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, zu verhindern.

Das o.a. Urteil ist insofern korrekt, als daß man Ibrahim K. und Silja W. nicht unterstellen kann, sie hätten den Tod des Kindes Volkan K. billigend in Kauf genommen oder sogar beabsichtigt.
Es bleibt aber zu prüfen, ob Manipulationen am Verhalten der Hunde durch Tierquälerei und Abrichtung seitens der beiden Personen vorgenommen worden sind. 

Es ist möglich, daß diese Manipulationen zu folgenden Zwecken vorgenommen wurden:

Zum einen kann es sein, daß die Hunde als Erweiterung der Egos ihrer Besitzer mit der ihnen antrainierten Aggressivität und Kraft deren persönliche und soziale Unzulänglichkeit kompensieren und ihren sozialen Status im kriminellen Milieu Wilhelmsburgs heben sollten.
Zum zweiten kann es sein, daß sich die o.a. Personen über die den Hunden antrainierte unnatürliche Aggressivität durch den Einsatz der Hunde bei Hundekämpfen und den Verkauf der aus den Verpaarungen stammenden Welpen finanziellen Gewinn verschafft haben.
Zum dritten kann es sein, daß die entsprechend abgerichteten Hunde den beiden Personen im kriminellen Milieu Wilhelmsburgs als Schutz gedient haben.
Eine solche Motivationslage wurde auch begründen, warum beide Personen die mehrfach angemahnten Auflagen des Ordnungsamts (erstmals im Mai 1998) wiederholt, bewußt und vorsätzlich mißachtet haben: die o.a. Zwecke konnten die Hunde angeleint und mit Maulkorb nicht erfüllen.

Es ist u.E. aufgrund der Aussage von Frau Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen über das Verhalten und der Vergangenheit von Ibrahim K. sehr wahrscheinlich, daß der geschilderte Verdacht in einigen oder allen Punkten zutrifft.
Sollte sich der Verdacht nach Prüfung durch Ordnungsamt und Staatsanwaltschaft als zutreffend herausstellen, so kann diese Manipulation u.E. nur bewußt, zielgerichtet und vorsätzlich erfolgt sein.
Wenn dies der Fall ist, haben die o.a. Personen zwar nicht den Tod des Kindes Volkan K. im einzelnen, aber die Gefährdung von körperlicher Unversehrtheit und Leben anderer Menschen im allgemeinen billigend in Kauf genommen.

Begründung des besonderen öffentlichen Interesses:

In absehbarer Zeit können beide Personen ihre Straftaten und Vergehen wiederholen, Silja W. spätestens nach Ablauf ihrer Bewährungsauflagen, Ibrahim K. spätestens nach Verbüßung seiner Haftstrafe, also nach maximal 3,5 Jahren, bei guter Führung bereits erheblich früher.

Die geschilderte Motivationslage, die beide Personen die o.a. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unserer Vermutung nach begehen ließ, wird nach Verbüßung ihrer kurzen Bewährungs- bzw. Haftstrafen weiterhin vorliegen. Zudem zeigte Ibrahim K. über seine Taten keinerlei Reue. Damit ist eine Wiederholungsgefahr der o.a. Straftaten und Vergehen zwingend gegeben.

Weder die aufgrund der Straftat der beiden Personen neu in Kraft getretenen Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer, noch ein zwischenzeitlich eventuell erfolgtes Inkrafttreten des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde, 12.07.2000) sind geeignet, dies zu verhindern, und führen sich deshalb mit heutigem Datum endgültig ad absurdum.

In 15 von 16 Bundesländern ist es beiden o.a. Personen weiterhin problemlos möglich, einen Hund gleicher Größe wie die an der Straftat vom 26.6.2000 beteiligten zu halten. Als Beispiel sei lediglich die Rasse des Deutschen Schäferhundes aufgeführt, der Schäden im gleichen Ausmaß verursachen kann - wir verweisen in diesem Zusammenhang auf 20 belegte Kindstötungen durch Hunde dieser Rasse. Auch viele andere Rassen gleicher Größe stehen den beiden Personen in diesen 15 Bundesländern zur freien Verfügung.

Lediglich in Nordrhein-Westfalen müßten sich die o.a. Personen auf Hunde unter 20 kg Körpergewicht und unter 40 cm Schulterhöhe beschränken, und auf Rassen wie den Deutschen Jagdterrier u.a. zurückgreifen, die ebenfalls in der Lage sind, bei mißbräuchlicher Haltung Menschen erheblichen Schaden zuzufügen.

Letztlich kann durch die strafrechtlich relevante tierschutzwidrige Hundehaltung dieser Personen auch mittels der kleinsten zu findenden Hunderasse eine Straftat gegen Menschen und insbesondere gegen Kinder, z.B. in Form einer Körperverletzung, verursacht werden.
Ein am Boden liegendes Kind kann durch einen beißenden Hund jeder Größe schwere Verletzungen und lebenslange Körperschäden davontragen.

Mit einer mißbräuchlichen, zumindest tierquälerischen und gegen die o.a. Paragraphen des Tierschutzgesetzes verstoßenden Haltung muß aufgrund der Vergangenheit beider Personen gerechnet werden. 
Damit sind beide Personen ungeeignet für die verantwortungsvolle Haltung eines Hundes jeder Größe und Rasse.
Folgerichtig muß auch mit weiteren Vergehen und Straftaten gegen Menschen unter Verwendung von Hunden gerechnet werden.

Von einem Abwarten bis zur nächsten diesbezüglichen Auffälligkeit der Personen und einer anschließenden Verhängung von Auflagen durch das Ordnungsamt ist einerseits aufgrund der Schwere der begangenen Vergehen abzusehen, zum anderen haben beide Personen ordnungsbehördliche Auflagen dieser Art wie Leinen- und Maulkorbpflicht bereits in der Vergangenheit mehrfach, bewußt, vorsätzlich und mit gravierenden Folgen ignoriert. 

Angesichts der Schwere der tierschutzrechtlichen Verstößen, insbesondere angesichts deren Folgen und angesichts der hohen Wiederholungsgefahr ist eine alleinige Ahndung durch ein Bußgeld oder ein zeitlich begrenztes Tierhaltungsverbot nicht zweckmäßig.

Es handelt sich bei der von einer Hundehaltung dieser Personen ausgehenden Gefahr nicht um eine vermutete, sondern um eine unwiderleglich bewiesene Gefahr.

Von beiden Personen geht als Hundehalter nicht eine abstrakte, sondern eine bewiesenermaßen konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben von Menschen aus, insbesondere für Kinder.

Da die Hundeverordnungen und der o.a. Gesetzentwurf der Bundesregierung, wie oben ausgeführt, bei der Abwehr dieser konkreten Gefahr versagen, muß ein Tier- oder zumindest ein Hundehaltungsverbot auf Lebenszeit für beide Personen mittels eines strafrechtlichen Verfahrens und einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz durchgesetzt werden.
Grundsätzlich begrüßen wir den Gedanken einer Resozialisierung der beiden Personen, sind aber der Meinung, daß diese Resozialisierung nicht die Haltung eines Hundes einschließen sollte.

Das öffentliche Interesse im Sinne der Notwendigkeit einer ordnungsrechtlichen Verfolgung der o.a. Tatbestände ergibt sich zwingend aus den Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Gefahrenabwehr.

Wir beantragen, umgehend ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz mit dem Ziel eines Hundehaltungsverbots auf Lebenszeit gegen beide Personen einzuleiten.

Unsere Motivation für diese Strafanzeige liegt erst in zweiter Linie darin, weitere Tiere vor zukünftigen tierquälerischen Handlungen der o.a. Personen zu schützen. In erster Linie geht es uns darum, die Gesellschaft, insbesondere Kinder, dauerhaft vor der unwiderleglich bewiesenen konkreten Gefahr, die von jeder Hundehaltung der o.a. Personen ausgeht, zu schützen.

Es geht uns auch darum, daß Volkan K.s Familie und die Menschen, die ihn kannten und liebten, nie mehr fürchten müssen, den beiden Personen in Begleitung eines Hundes zu begegnen.

Nachdem sowohl das o.a. Verfahren wegen fahrlässiger Tötung als auch die Hundeverordnungen der Bundesländer und der o.a. Gesetzentwurf als Mittel für diese Zielsetzung vollständig versagen, wählen wir den Weg einer Ordnungswidrigkeitsanzeige wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Da es sich bei den o.a. Vergehen nach deutschem Recht nur teilweise um Straftatbestände, teilweise dagegen um Ordnungswidrigkeiten handelt, welche letztere aber wiederum in ihrer Summe und Schwere zum Verstoß gegen § 17 TierschutzG führen, bitten wir das zuständige Ordnungsamt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich zuzuarbeiten und diese bei der Durchsetzung eines Hundehaltungsverbotes auf Lebenszeit für die beiden o.a. Personen tatkräftig zu unterstützen.

Abschließend bitten wir um Kenntnisgabe des Geschäftszeichens, damit wir gegebenenfalls Beweismittel nachreichen können, sowie um Zusendung der behördlichen Schlussverfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Silke Groos
(Geschäftsführung)
Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V. 



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