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Ordnungsamt Harburg |
Das
Urteil
2 Jahre auf Bewährung mit der
Auflage, keinen Hund zu halten, für Silja W. und 3,5 Jahre Haft für
Ibrahim K. wegen fahrlässiger Tötung.
warum
es korrekt ist
Niemand kann den beiden Personen
unterstellen oder beweisen, daß sie den Tod des Kindes Volkan K.
beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen hätten. Damit gibt
es keine Vorsätzlichkeit ihrer Tat. Das Strafmaß für fahrlässige
Tötung liegt zwischen einer Geldstrafe und 5 Jahren, die verhängte
Strafe damit im oberen Bereich. Isoliert und in sich betrachtet
ist das Urteil damit völlig korrekt.
wie
es verstanden werden soll
Die Tat soll willens der Politiker
und unserer Medien als fahrlässige Tötung in dem Sinne
verstanden werden, wie wenn sich bei einer ungesicherten Waffe
versehentlich ein Schuß löst oder ein Tierpfleger im Zoo
unabsichtlich die Tür des Raubtierzwingers offen läßt.
"Kampfhunde" sind angeblich per se und durch Geburt so
gefährlich, daß es bereits zu Todesfällen kommen kann, wenn man
sie nicht anleint und mit einem Maulkorb versieht.
Gegen die von
"Kampfhunden" ausgehende Gefahr bietet - so soll
man meinen - auch die bestehende Rechtsordnung keinen Schutz - das
sieht man ja am Beispiel von Ibrahim K., der nur 3,5 Jahre Haft
bekam.
Deshalb - so will man uns glauben
machen - schützen vor diesen Gefahren nur die erlassenen
Eilverordnungen und der Bundesgesetzentwurf, in dem sie die von
Natur aus lebensgefährlichen "Kampfhunde"
verbieten und unter prophylaktischen Maulkorbzwang stellen.
Erst jetzt seien die Menschen vor
den Bestien geschützt.
was
es wirklich bedeutet
Im Urteil des Verfahrens gegen
Ibrahim K. kulminiert die Diskussion über die Problematik gefährlicher
Hunde, wir werden zu unseren Voraussagen vom 3.7.2000 zurückgeführt,
die sich jetzt erfüllt haben.
Die Hunde "Zeus" und
"Gipsy" haben sich nicht wie normal sozialisierte Hunde
verhalten, sie wurden zu aggressivem und überschießendem
Verhalten durch ihre verantwortungslosen Halter manipuliert. Eine
solche Manipulation ist mit jedem Hund jeder Größe und Rasse möglich.
Mit dieser bewußten Manipulation
haben beide Personen zwar nicht das Kind Volkan K. im einzelnen,
aber die Gesundheit und das Leben von Menschen im allgemeinen vorsätzlich
gefährdet.
Von einer Hundehaltung durch diese
beiden Personen geht also eine unwiderleglich bewiesene (nicht
vermutete) und konkrete (nicht abstrakte) Gefahr aus.
Nach Verbüßung ihrer kurzen
Strafen können Ibrahim K. und Silja W. trotz der in den
Bundesländern erlassenen Eilverordnungen und dem eventuell
zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bundesgesetzentwurf ihre
Taten wiederholen.
In 15 von 16 Bundesländern steht
es beiden Personen frei, einen Hund vergleichbarer Größe zu
halten, von dem nach entsprechender Manipulation mindestens
dieselbe Gefahr ausgeht.
Lediglich in Nordrhein-Westfalen müssen
beide Personen auf einen Hund unter 20 Kilogramm Körpergewicht
und unter 40 cm Schulterhöhe ausweichen. Auch der kleinste Hund
kann jedoch einem am Boden liegenden Kind bleibende und
gravierende Körperschäden zufügen.
Damit haben Eilverordnungen und
Bundesgesetzentwurf bei der Abwehr der Gefahr durch gefährliche
Hunde vollständig versagt und haben sich mit heutigem Datum endgültig
ad absurdum geführt.
was
geschehen muß, um Kinder zu schützen
Um die Gefahr, die von einer
Hundehaltung durch Ibrahim K. und Silja W. ausgeht, tatsächlich
dauerhaft abzuwehren, muß im Interesse der öffentlichen
Sicherheit für beide Personen ein Hundehaltungsverbot auf
Lebenszeit verhängt werden.
der
Weg dorthin
Ein Tierhaltungsverbot kann nur
nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat gegen das
TierschG verhängt werden. Eine Straftat im Sinne des
Tierschutzgesetzes liegt nur bei Verstoß gegen § 17 vor, alle
anderen Paragraphen beziehen sich auf Ordnungswidrigkeiten.
Wir haben deshalb Strafanzeige
gegen Ibrahim K. und Silja W. wegen Verstoß gegen das
Tierschutzgesetz gestellt und beantragt, ein Verbot der
Hundehaltung auf Lebenszeit für beide Personen zu erwirken.
Da die Summe und Schwere der Verstöße
gegen weitere Paragraphen des Tierschutzgesetzes zum Verstoß
gegen § 17 geführt haben bzw. diesen beinhalten, haben wir
gleichzeitig Ordnungswidrigkeitsanzeige beim zuständigen
Ordnungsamt gestellt und dieses gebeten, die Staatsanwaltschaft
tatkräftig bei der Erwirkung eines Hundehaltungsverbotes auf
Lebenszeit zu unterstützen.
Beide Texte können unter www.maulkorbzwang.de
und www.tierheim-olpe.de
abgerufen werden.
und
die Zwickmühle
Wird in Folge kein
Hundehaltungsverbot für beide Personen verhängt
1. so wird dies niemand, dem die
Gesundheit und das Leben von Kindern am Herzen liegt, verstehen können.
2. so wird die von Ibrahim K. und
Silja W. für die öffentliche Sicherheit ausgehende
unwiderleglich bewiesene und konkrete Gefahr nicht abgewehrt.
Wird
in Folge ein Hundehaltungsverbot für beide Personen verhängt
1. Wenn dies zur Abwehr der Gefahr
notwendig ist, haben die Eilverordnungen und der
Bundesgesetzentwurf bzgl. ihrer Intention versagt.
2. Die Möglichkeit der Verhängung
eines Hundehaltungsverbotes nach dem Tierschutzgesetz steht seit
langem zur Verfügung und hätte auch im Fall von Ibrahim K. und
Silja W. bereits vor Jahren genutzt werden können.
3. Demnach sind die Eilverordnungen
und der Bundesgesetzentwurf
a) überflüssig.
b) nutzlos.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Detzel Carmen und Ulrich Boschulte Bernd und Silke Groos (für den Tierschutzverein Olpe) Christine Stroop Achim und Gisela Weber
Hier die Downloads für : die Anzeige an das Ordnungsamt hier als .doc +++ und an die Staatsanwaltschaft hier als .doc Und hier als .html an das Ordnungsamt +++ und an die Staatsanwaltschaft |
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