MUSTER - aufbewahren für den Fall des Falles: Hunderauferei

Herrn
.......

13.08.2001

Tierärztliche Rechnung
Ihr Schreiben vom 06.08.2001

Sehr geehrter Herr ...,

mit o.a. Schreiben baten Sie um Erstattung der durch tierärztliche Behandlung Ihres Hundes "..." angefallenen Kosten.

Wir kommen Ihrer Bitte aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mittels Überweisung des Betrages von DM ... auf das von Ihnen angegebene Konto nach, um die guten nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen Ihrer Familie und der Halterin unseres Pflegehundes, Frau ..., nicht unnötig zu belasten.

Wir weisen für den Fall weiterer Schadensfälle darauf hin, daß nach gängiger Rechtssprechung eine "gegenseitige Anrechnung" der mit § 833 Satz 1 BGB benannten "unberechenbaren Tiergefahr" bei Hunderaufereien üblich ist. Danach kann schon die Anwesenheit eines Hundes Auslöser für das Verhalten eines anderen Hundes sein. Entsprechend erfolgt ein prozentualer Abzug am
Schadensersatz von bis zu 50% und bei entsprechender Situationsbedingtheit (wie
Größenunterschiede der Hunde, Fehlverhalten des geschädigten Hundeführers etc.) auch bis
zu 100%, da der geschädigte Hundehalter durch "Anwesenheit mitwirkt."

Im vorliegenden Fall führte Ihre Ehefrau einen Rüden (Afghanenmischling), der einerseits größer als unser von Frau ... geführter Rüde war, und welcher zum anderen durch gefühlsgrobe Spielaufforderungen und dominanzaggressive Kommunikation bis hin zu Versuchen, den von Frau ... geführten Hund zu besteigen, seinen hundlichen Kommunikationspartner reizte, belästigte und
bedrohte.
Trotz eindeutiger antagonistischer Kommunikationsignale des von Frau ... geführten kleineren Hundes (Aufstellen der Nackenhaare zur "Bürste" etc.) unterließ es Ihre Ehefrau, diese Belästigungen durch Unterordnungsmaßnahmen oder Entfernen ihres Hundes zu beenden.


Da der von Frau ... geführte Rüde zum einen kleiner war als der von Ihrer Ehefrau geführte Hund, zum anderen an der Leine geführt wurde und zum dritten in das Kommando "Sitz" befohlen war, welches er während des Vorfalles durchgängig befolgte, standen dem von Frau ... geführten Hund keine Möglichkeiten zur Verfügung, den dominanzaggressiven Attacken Ihres Hundes durch Meideverhalten zu entgehen. Auch die Möglichkeiten einer Diskussion oder einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung waren dem von Frau ... geführten Hund naturgemäß versagt.

Der von Frau ... geführte und von Ihrem Hund bedrängte Hund zeigte deshalb als letztes Mittel antagonistischen Ausdrucksverhaltens ein Abwehrschnappen, welches die Nase Ihres Hundes traf und zu einer Bißverletzung führte.

Es sei angemerkt, daß es sich bei dem von Frau ... in unserem Auftrag geführten Hund nicht um einen Bullterrier handelt, wie Sie schreiben, sondern um einen Staffordshire Bullterrier im Sinne von §1 Absatz 1 Satz 2 LHV NRW. Der Hund ist gemäß § 6 Absatz 4 LHV NRW durch einen gerichtlichen Sachverständigen überprüft und verfügt erwiesenermaßen und behördlicherseits
bescheinigt über keinerlei inadäquates Aggressionsverhalten, er ist deshalb behördlicherseits von Maulkorb- und Leinenpflicht befreit. Frau ... ist gemäß § 3 Satz 1 LHV NRW behördlich überprüft und sachkundig im Umgang mit Hunden der Anlage 1 LHV NRW.

Im Falle Ihres Hundes handelt es sich um einen Hund im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 LHV NRW, ob Anzeigepflicht und Haltungsvoraussetzungen nach § 3 Absätze 1,2,3,4,5 und 6 LHV NRW für diesen Hund erfüllt sind, entzieht sich unserer Kenntnis.

Wir weisen grundsätzlich und vorsorglich darauf hin, daß jeder Hund als gefährlicher Hund im Sinne von § 2 LHV NRW einzuordnen ist, der in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen hat (§ 2 Absatz 3 LHV NRW) oder bewiesen hat, dass er unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Hunde hetzt (§ 3 Abs. 4 LHV NRW).
Für solche Hunde kann die Befreiung von der behördlich auferlegten Maulkorb- und Leinenpflicht grundsätzlich nicht erreicht werden (§ 6 Absatz 4 LHV NRW).

Wir hoffen, daß sich zukünftig durch Kenntnis und rechtzeitige Deutung des hundlichen Ausdrucksverhaltens sowie durch Förderung der Unterordnung und des Gehorsams des Hundes solche für alle Beteiligten unvorteilhaften Vorfälle in Kaffhausen keinesfalls wiederholen.

Zudem werden wir in einem etwaigen Wiederholungsfall keine weitere Kulanzzahlung leisten.
 
Wir hoffen, daß unser Entgegenkommen und diese Hinweise zu einem toleranten, fachkundigen und rücksichtsvollen Umgang der Kaffhausener Hundehalter untereinander dienen.

Kopielesend geht dieses Schreiben dem bereits am 23.07.2001 von uns informierten zuständigen Sachbearbeiter des Ordnungsamtes Kafftal zu.

Mit freundlichen Grüßen


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